BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/06 Verk374ndet am: F374hringer 11. M344rz 2009 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Geld-zur374ck-Garantie II UWG (2008) 247 4 Nr. 4 a) Die Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG ist mit der Richtlinie 2005/29/EG 374ber un-lautere Gesch344ftspraktiken vereinbar. b) Bei Verkaufsf366rderungsma337nahmen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor der Kaufentscheidung 374ber zeitliche Befristungen der Akti-on, 374ber eventuelle Beschr344nkungen des Teilnehmerkreises, 374ber Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie 374ber m366gliche weitere Voraussetzun-gen f374r die Inanspruchnahme der Verkaufsf366rderungsma337nahme zu infor-mieren. c) In der Fernsehwerbung kann es gen374gen, die Bedingungen der Inan-spruchnahme einer Verkaufsf366rderungsma337nahme nicht vollst344ndig zu nen-nen, sondern insoweit auf eine Internetseite zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten er-fasst werden kann. UWG (2004) 247 12 Abs. 1 Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale wird auch f374r eine Abmahnung geschuldet, die nur teilweise berechtigt ist. BGH, Urteil vom 11. M344rz 2009 - I ZR 194/06 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 11. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. September 2006 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage mit dem Klageantrag zu I 1 hinsichtlich des Produkts AKTIVIA stattgegeben worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln e.V., beanstandet eine Werbung der Beklagten mit einer "Geld-zur374ck-Garantie" f374r Joghurt-Produkte. 1 Die Beklagte warb am 6. M344rz 2006 im Fernsehen f374r ihr Produkt "AKTIVIA" mit folgendem Text: 2 - 3 - Alles Okay? Na ja, ich f374hl mich etwas aufgebl344ht. Das kenn ich, daf374r habe ich AKTIVIA, hier mein Vorrat f374r die 14 Tage Testaktion. 14 Tage Testaktion? Ja, probier mal 14 Tage lang AKTIVIA, denn nur AKTIVIA enth344lt diese DIGESTIVUM ESSENSIS KULTUR. Der hilft bei t344glichem Verzehr nach 14 Ta-gen die Verdauung nat374rlich zu regulieren, sogar wissenschaftlich belegt. Bist du sicher? Du, die von Danone versprechen Dir sogar, dass Du Dein Geld zur374ck kriegst, wenn Du nicht zufrieden bist. Mh, lecker. 205 und in 14 Tagen geht222s der Verdauung wieder besser. Die 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zur374ck-Garantie. Jetzt testen! Am Ende des Werbespots fand sich der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter ". Nach den Teilnahmebedingungen bekam der Kunde sein Geld zur374ck, wenn er die Originalkassenbons, die Strichcodes auf der Un-terseite der Verpackungen von mindestens 14 und maximal 16 Bechern sowie eine kurze Begr374ndung, warum er nicht zufrieden war, an die Beklagte schickte. Pro Haushalt war nur eine Auszahlung m366glich. Au337erdem waren der Aktions-zeitraum und der Einsendeschluss angegeben. 3 4 Am 8. M344rz 2006 warb die Beklagte im Fernsehen f374r ihr Produkt "Actimel" folgenderma337en: Er hat mitgemacht, er auch und sie. Sie haben alle mitgemacht bei den Actimel-Testwochen. Trinken Sie 14 Tage Actimel. Damit aktivieren Sie Ihre Abwehr-kr344fte und Sie f374hlen sich besser. Unglaublich! Wir sind uns so sicher, dass Sie Ihr Geld zur374ckbekommen, sollten Sie nicht zufrieden sein. Garantiert! Die Actimel-Testwochen mit Geld-zur374ck-Garantie! Machen Sie mit! Und jetzt die Actimel-Testwochen mit Geld-zur374ck-Garantie. Machen Sie mit! Der Werbespot enthielt keine Angaben, unter welchen Bedingungen der Kunde sein Geld zur374ckerh344lt. 5 Das Produkt "Actimel" wurde in einer Umverpackung verkauft, die vier Fl344schchen enthielt. Ein Hinweis auf der Au337enseite der Umverpackung ver-wies auf die im Internet unter " " zu findenden und auf der In- 6 - 4 - nenseite der Umverpackung abgedruckten Teilnahmebedingungen f374r die "Geld-zur374ck-Garantie". 7 Der Kl344ger h344lt die Werbung mit der "Geld-zur374ck-Garantie" f374r wettbe-werbswidrig und hat beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmit-tel zu unterlassen, 1. wie in den der Klageschrift auf DVD beigef374gten Werbespots vom 6. M344rz 2006 f374r das Produkt AKTIVIA und/oder vom 8. M344rz 2006 f374r das Produkt Actimel mit einer "Geld-zur374ck-Garantie" zu werben, ohne Angaben dazu zu machen, unter welchen Bedingungen der Kunde die Garantie in Anspruch nehmen kann, und/oder 2. wie nachstehend wiedergegeben mit einer "Geld-zur374ck-Garantie" zu werben, wenn der Kunde die Bedin-gungen, unter denen er die Garantie in Anspruch nehmen kann, nur im In-ternet vorfindet oder nur lesen kann, wenn er die Umverpackung 366ffnet und - 5 - den nachstehend wiedergegebenen Text auf der Innenseite der Umver-packung einsehen kann: II. die Beklagte zur Zahlung von Abmahnkosten in H366he von 176,56 200 nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG M374nchen OLG-Rep 2007, 320). Mit ihrer vom Senat zuge-lassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kl344ger beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Versto337 der beanstandeten Werbung gegen das Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG angenommen. Hierzu hat es ausgef374hrt: 9 Bei den in Rede stehenden Aussagen in den Werbesendungen vom 6. und 8. M344rz 2006 sowie auf der Verpackung des Produkts "Actimel" handele es sich um Verkaufsf366rderungsma337nahmen i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG. Um dem Transparenzgebot zu gen374gen, h344tte - so das Berufungsgericht - darauf hinge-wiesen werden m374ssen, von welchen Bedingungen die Inanspruchnahme der 10 - 6 - "Geld-zur374ck-Garantie" abh344ngig sei. Die Angaben auf der Innenseite der Um-verpackung des Produkts "Actimel" reichten nicht aus, weil sie nicht vor dem Kaufentschluss zur Kenntnis genommen werden k366nnten. Die Hinweise im Fernsehwerbespot f374r das Produkt "AKTIVIA" auf Informationen im Internet sei-en ebenfalls nicht geeignet, die gebotene Transparenz herzustellen. Die TV-Werbung weise bereits auf die Voraussetzung des 14-t344gigen Verzehrs hin und enthalte auch sonst ausreichende Sachinformationen, um sich ein Bild 374ber das Angebot zu machen. Jedenfalls in einem solchen Fall m374ssten die Angaben schon bei Durchf374hrung der Verkaufsf366rderungsma337nahme vollst344ndig zur Ver-f374gung stehen, um Fehlvorstellungen zu vermeiden. Im 334brigen versto337e die beanstandete Werbung auch gegen das Irref374hrungsverbot. Der Verkehr rech-ne ohne ausdr374cklichen Hinweis nicht damit, dass die "Geld-zur374ck-Garantie" nur unter einschr344nkenden Voraussetzungen, wie z.B. nur einmal pro Haushalt, gew344hrt werde. II. Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht in al-len Punkten stand. Die Revision bleibt ohne Erfolg, soweit die Beklagte verur-teilt worden ist, die Werbung mit der "Geld-zur374ck-Garantie" f374r das Produkt "Actimel" auf der Verpackung und in der beanstandeten TV-Werbung zu unter-lassen sowie Abmahnkosten zu zahlen. Hinsichtlich der Verurteilung zur Unter-lassung der beanstandeten TV-Werbung f374r das Produkt "AKTIVIA" f374hrt die Revision zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Werbung mit einer "Geld-zur374ck-Garantie" auf der Produktverpackung sei gem344337 247247 3, 4 Nr. 4 UWG un-lauter, wenn der Kunde die Bedingungen der Inanspruchnahme der Garantie erst auf der nach 326ffnen einsehbaren Innenseite der Verpackung oder unter ei-ner auf der Verpackung angegebenen Internetadresse vorfinde. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 12 - 7 - a) Auf den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch sind die Bestimmungen des am 30. Dezember 2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) anzuwenden, mit dem die Richtlinie 2005/29/EG 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken umgesetzt worden ist. Der im Streitfall auf Wie-derholungsgefahr gest374tzte Unterlassungsanspruch besteht allerdings nur, wenn die beanstandete Verhaltensweise auch schon zum Zeitpunkt ihrer Bege-hung wettbewerbswidrig war (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 96/02, GRUR 2005, 442 = WRP 2005, 474 - Direkt ab Werk; Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 17 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion ). Demgegen374ber kommt es f374r den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 57/05, GRUR 2007, 981 Tz. 15 = WRP 2007, 1337 - 150% Zinsbonus). Die im vorliegenden Fall ma337gebliche Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG hat durch die Umsetzung der Richtlinie keine 304nderung erfahren. Es ist deshalb nicht erforderlich, zwischen der vor und nach dem 30. Dezember 2008 geltenden Rechtslage zu unterscheiden. 13 b) Die in 247 4 Nr. 4 UWG vorgesehene Pflicht, 374ber die Bedingungen der Inanspruchnahme von Verkaufsf366rderungsma337nahmen zu informieren, steht mit der Richtlinie in Einklang. 14 aa) Nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken gilt eine Gesch344ftspraxis als irref374hrend, wenn sie wesentliche Informationen vorenth344lt, die der Verbraucher ben366tigt, um eine "informierte gesch344ftliche Entscheidung" zu treffen. Wesentlich sind nach Art. 7 Abs. 5 die Informations-anforderungen, die im Gemeinschaftsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommu-nikation festgelegt sind. Nach Erw344gungsgrund 15 der Richtlinie gelten auf-grund der durch die Richtlinie eingef374hrten vollst344ndigen Angleichung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation nur solche Informationen als wesentlich, die 15 - 8 - sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Haben die Mitgliedstaaten im Be-reich einer gemeinschaftsrechtlichen Mindestharmonisierung weitergehende In-formationspflichten eingef374hrt, kommt das Vorenthalten dieser Informationen nicht ohne weiteres einer Irref374hrung durch Unterlassen nach der Richtlinie gleich. Soweit besondere gemeinschaftsrechtliche Regelungen fehlen, muss auf die Generalklauseln der Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zur374ckge-griffen werden. Insoweit k366nnen aufgrund der konkreten Umst344nde des Einzel-falls auch andere als die von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie erfassten Informationen wesentlich sein. bb) Die Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG steht an sich mit Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie im Einklang, weil sie den Anforderungen des Art. 6 lit. c der Richtlinie 2000/31/EG 374ber den elektronischen Gesch344ftsverkehr entspricht. Sie geht al-lerdings deutlich dar374ber hinaus, weil sie die Anforderungen, die diese Bestim-mung f374r den elektronischen Gesch344ftsverkehr aufstellt, auf den gesamten Ge-sch344ftsverkehr erstreckt. Teilweise wird dies in der Literatur im Hinblick auf den abschlie337enden Charakter des Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 374ber unlautere Ge-sch344ftspraktiken und das mit dieser Richtlinie verfolgte Ziel der Vollharmonisie-rung als problematisch angesehen (vgl. K366hler, GRUR 2008, 841, 844; ders., WRP 2009, 109, 117; ders. in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, 27. Aufl., 247 4 Rdn. 4.5). Nach anderer Auffassung ist die Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG - so-weit sie den nichtelektronischen Gesch344ftsverkehr betrifft - richtlinienkonform, weil sie von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken er-fasst wird (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 8; Steinbeck, WRP 2008, 1046, 1051). 16 cc) 247 4 Nr. 4 UWG ist bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken vereinbar. 17 - 9 - (1) Die Richtlinie 2000/31/EG regelt nur den elektronischen Gesch344fts-verkehr, ohne den 374brigen Gesch344ftsverkehr von entsprechenden Informations-pflichten freizustellen. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie lag noch ein Vorschlag einer Verordnung zur Verkaufsf366rderung im Binnenmarkt vor, der entsprechende Informationspflichten f374r den gesamten Gesch344ftsverkehr ent-hielt (vgl. KOM [2002] 585 endg.). Sp344ter wurde dieser Vorschlag von der Kommission wieder zur374ckgezogen (vgl. KOM [2005] 462 endg.). Damit fehlt f374r den nichtelektronischen Gesch344ftsverkehr eine spezielle gemeinschaftsrechtli-che Regelung f374r Informationspflichten bei Verkaufsf366rderungsma337nahmen. Die Bestimmung des 247 4 Nr. 4 UWG ist daher, soweit sie den nichtelektronischen Gesch344ftsverkehr betrifft, auch keine mitgliedstaatliche Regelung, die 374ber ei-nen gemeinschaftsrechtlichen Mindeststandard hinausgeht. Aufgrund dessen ist der R374ckgriff auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 374ber unlautere Gesch344ftsprakti-ken er366ffnet. 18 (2) Die Regelung des 247 4 Nr. 4 UWG f374r den nichtelektronischen Ge-sch344ftsverkehr l344sst sich unter Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 374ber un-lautere Gesch344ftspraktiken fassen. Der nationale Gesetzgeber kann die in der Richtlinie enthaltenen Generalklauseln konkretisieren (vgl. BGH, Beschl. v. 5.6.2008 - I ZR 4/06, GRUR 2008, 807 Tz. 20 = WRP 2008, 1175 - Millionen-Chance). Die Gefahr, dass bei der Werbung mit Verg374nstigungen, die eine er-hebliche Anlockwirkung entfalten, hohe H374rden f374r die Inanspruchnahme auf-gestellt werden, ohne sie transparent darzustellen, besteht im elektronischen wie im nichtelektronischen Gesch344ftsverkehr gleicherma337en. Ein unterschiedli-ches Schutzniveau ist daher nicht zu rechtfertigen. 19 dd) Eine Notwendigkeit, diese Frage dem Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht aus der Sicht des Senats nicht. Vergleichbare Umst344nde, wie sie den Senat veranlasst haben, dem Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit von 247 4 Nr. 6 UWG mit der Richtli- 20 - 10 - nie 374ber unlautere Gesch344ftspraktiken vorzulegen (BGH GRUR 2008, 807 Tz. 20 f. - Millionen-Chance), liegen hinsichtlich der hier in Rede stehenden Be-stimmung des 247 4 Nr. 4 UWG nicht vor. Diese Regelung ist nicht als Per-se-Verbot ausgestaltet, das unabh344ngig von einer Gef344hrdung im Einzelfall ein be-stimmtes Verhalten generell untersagt. Vielmehr ist das Tatbestandsmerkmal der "Bedingung f374r die Inanspruchnahme" der Verkaufsf366rderungsma337nahme im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie in der Weise auszulegen, dass es nur Bedingungen erfasst, die f374r die Entscheidung des Verbrauchers, ob er sich um den im Rahmen der Verkaufsf366rderungsma337nahme ausgelobten Vorteil bem374hen will, wesentlich sind. Im 334brigen gestatten die Tatbestandsmerkmale "klar und eindeutig" eine umfassende W374rdigung der Umst344nde des Einzelfalls. Soweit Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie die Aufkl344rungspflicht von der Rele-vanz der Information f374r die Verbraucherentscheidung abh344ngig macht, enth344lt das nationale Recht in 247 3 Abs. 2 Satz 1 UWG eine entsprechende Schwelle. c) Bei der "Geld-zur374ck-Garantie" handelt es sich um eine Verkaufsf366rde-rungsma337nahme i.S. des 247 4 Nr. 4 UWG. 21 Als Verkaufsf366rderungsma337nahmen f374hrt 247 4 Nr. 4 UWG beispielhaft Preisnachl344sse, Zugaben und Geschenke auf. Es z344hlen dazu alle zur F366rde-rung des Absatzes gew344hrten geldwerten Verg374nstigungen, die in 344hnlicher Weise wie die genannten Beispiele die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflussen k366nnen (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156; K366hler in Hefer-mehl/K366hler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., 247 4 Rdn. 1.40; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 16.1). 22 Die "Geld-zur374ck-Garantie" der Beklagten ist eine zur F366rderung des Ab-satzes gew344hrte geldwerte Verg374nstigung. Sie erm366glicht dem Kunden, bei Un-zufriedenheit mit dem Produkt sein Geld zur374ckzuverlangen. Er kann das Pro-dukt ohne Risiko ausprobieren. Die Garantie ist einem kostenlosen Probierex- 23 - 11 - emplar oder einem Geschenk vergleichbar (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2007, 156). 24 Die Ansicht der Revision, die "Geld-zur374ck-Garantie" sei eine Art Ge-w344hrleistung f374r den Fall, dass ein Verbraucher das Produkt f374r wirkungslos h344lt, steht der Annahme einer Verkaufsf366rderungsma337nahme nicht entgegen. Anders als bei der gesetzlichen Gew344hrleistung bedarf es zur Inanspruchnah-me der Garantie keines objektiven Mangels; vielmehr reicht es aus, wenn der Kunde pers366nlich unzufrieden ist. Damit wird dem Kunden zur F366rderung des Absatzes ein wesentlicher geldwerter Vorteil geboten. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Angabe der "Geld-zur374ck-Garantie" auf der 344u337eren Verpackung stelle nur die Ank374ndigung einer Verkaufsf366rderungsma337nahme f374r den Fall dar, dass der Verbraucher noch drei weitere Viererpackungen des Joghurt-Drinks kaufe, weil er erst nach zweiw366-chigem t344glichem Konsum die "Geld-zur374ck-Garantie" beanspruchen k366nne. Der von der kostenlosen Testm366glichkeit ausgehende Kaufanreiz wirkt bereits auf die erste Kaufentscheidung des Kunden f374r ein Viererp344ckchen, mit dem er den Test beginnen will. 25 d) Die Beklagte hat die Bedingungen f374r die Inanspruchnahme der "Geld-zur374ck-Garantie" bei der Werbung f374r das Produkt "Actimel" entgegen 247 4 Nr. 4 UWG nicht klar und eindeutig angegeben. 26 aa) Zweck der Vorschrift des 247 4 Nr. 4 UWG ist es, der nicht unerhebli-chen Missbrauchsgefahr zu begegnen, die aus der hohen Attraktivit344t von Ver-kaufsf366rderungsma337nahmen f374r den Kunden folgt, wenn durch eine solche Werbung die Kaufentscheidung beeinflusst wird, jedoch hohe H374rden f374r die In-anspruchnahme des ausgelobten Vorteils aufgestellt werden (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Deshalb sollen Verkaufs- 27 - 12 - f366rderungsma337nahmen nur zul344ssig sein, wenn die Bedingungen f374r ihre Inan-spruchnahme klar und eindeutig angegeben sind. 28 Damit der Verbraucher sich in Kenntnis der relevanten Umst344nde ent-scheiden kann, muss er Gelegenheit haben, sich 374ber zeitliche Befristungen der Aktion (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 120/06, GRUR 2008, 1114 Tz. 13 = WRP 2008, 1508 - R344umungsfinale), 374ber eventuelle Beschr344nkungen des Teil-nehmerkreises, 374ber Mindest- oder Maximalabnahmemengen sowie 374ber m366g-liche weitere Voraussetzungen f374r die Inanspruchnahme der Verkaufsf366rde-rungsma337nahme zu informieren. bb) Entsprechende Informationen finden sich nicht auf der Au337enseite der Umverpackung der "Actimel"-Joghurtfl344schchen, wo der Kunde auf die M366glichkeit des zweiw366chigen Tests hingewiesen wird. Dort hei337t es nur: "Nicht zufrieden? Sie bekommen einfach und garantiert den Kaufpreis von uns zu-r374ck!". F374r genaue Angaben wird auf die Innenseite der Verpackung und auf die Internetseite " " verwiesen. Erst an dieser Stelle finden sich die erforderlichen Informationen zur Inanspruchnahme der "Geld-zur374ck-Garantie". Insbesondere wird dort angegeben, dass man bei Inanspruchnahme der Garan-tie eine kurze Begr374ndung zusammen mit den Kassenbons und Aktionsstreifen von mindestens 14, maximal 16 Packungen einsenden muss und dass nur eine Auszahlung pro Haushalt erfolgt. Ferner wird auf den Aktionszeitraum und den Einsendeschluss hingewiesen. 29 F374r die Erf374llung des Transparenzgebots des 247 4 Nr. 4 UWG reicht es nicht aus, die Bedingungen f374r die Inanspruchnahme einer Verkaufsf366rde-rungsma337nahme erst auf der Innenseite der Verpackung anzugeben. Der Kun-de kann vor dem Kauf die Verpackung nicht 366ffnen. Ein missbr344uchlicher Ein-fluss von Verkaufsf366rderungsma337nahmen auf die Kaufentscheidung kann aber 30 - 13 - nur ausgeschlossen werden, wenn die Bedingungen der Inanspruchnahme dem Kunden vor seiner Kaufentscheidung bekannt gegeben werden. 31 Der Hinweis auf der Verpackung, dass genauere Informationen auf der Internetseite " " zu finden sind, gen374gt ebenfalls nicht. Der Kun-de trifft im Supermarkt seine Kaufentscheidung f374r ein Lebensmittel in der Re-gel sofort an Ort und Stelle. Er hat regelm344337ig keine M366glichkeit, im Gesch344ft die angegebene Internetseite aufzurufen. Deshalb m374ssen ihm die wesentli-chen Informationen 374ber die Verkaufsf366rderungsma337nahme bereits auf der 344u-337eren Verpackung des Produkts oder jedenfalls an geeigneter Stelle unmittel-bar am Verkaufsort (z.B. Regal, Sonderverkaufsfl344che) mitgeteilt werden. 2. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe mit dem am 8. M344rz 2006 gesende-ten Fernsehwerbespot f374r das Produkt "Actimel" gegen 247247 3, 4 Nr. 4 UWG ver-sto337en, weil in dem Werbespot die Bedingungen der Inanspruchnahme der Ga-rantie nicht angegeben wurden. 32 a) Sind die Verbraucher nach 247 4 Nr. 4 UWG 374ber die Bedingungen f374r die Inanspruchnahme einer Verkaufsf366rderungsma337nahme zu informieren, m374ssen ihnen diese Informationen grunds344tzlich schon im Rahmen der Wer-bung zur Verf374gung stehen (vgl. BGH, Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 196/05, GRUR 2008, 724 Tz. 9 ff. = WRP 2008, 1069 - Urlaubsgewinnspiel). Erfolgt die Wer-bung au337erhalb der Verkaufsstelle, reicht es nicht aus, wenn die Aufkl344rung erst im Ladenlokal erfolgt (vgl. die Begr374ndung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 15/1487, S. 17). Denn diese Werbung erzielt bereits die Anlockwirkung beim Verbraucher. 33 b) Keiner Entscheidung bedarf hier, ob der Anwendungsbereich des 247 4 Nr. 4 UWG auch bei einer reinen Aufmerksamkeitswerbung er366ffnet ist, die le-diglich auf die Durchf374hrung von Verkaufsf366rderungsma337nahmen hinweist, oh- 34 - 14 - ne f374r die Kaufentscheidung relevante Informationen zu enthalten. Eine ent-sprechende Beschr344nkung des Tatbestands des 247 4 Nr. 4 UWG wird zum Teil in der Literatur bef374rwortet (vgl. Heermann, WRP 2005, 141, 148, ders. in M374nchKomm.UWG, 247 4 Nr. 4 Rdn. 79; Steingass/Teworte, WRP 2005, 676, 681 f.). F374r Werbema337nahmen wie den streitgegenst344ndlichen Fernsehwerbe-spot kann eine solche Ausnahme jedenfalls nicht gelten. Der Werbespot be-schr344nkt sich nicht auf einen allgemeinen Hinweis auf die Durchf374hrung der Verkaufsf366rderungsma337nahme. Die "Geld-zur374ck-Garantie" ist vielmehr Be-standteil einer Werbung konkret f374r das Produkt "Actimel", in der wesentliche Produkteigenschaften wie die Eignung zur St344rkung der Abwehrkr344fte hervor-gehoben werden. 3. Die Revision beanstandet indes mit Erfolg, dass das Berufungsgericht in der Fernsehwerbung f374r das Produkt "AKTIVIA" einen Versto337 gegen 247247 3, 4 Nr. 4 UWG gesehen hat. Insoweit f374hrt die Revision zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zur374ckverweisung. 35 Die beanstandete Fernsehwerbung, in deren Mittelpunkt der Dialog 374ber die "Geld-zur374ck-Garantie" stand, enthielt selbst keine ausreichenden Hinweise auf die Bedingungen f374r ihre Inanspruchnahme. Lediglich am Ende des Werbe-spots wurde der Hinweis "Teilnahmebedingungen unter " ein-geblendet. Das Berufungsgericht hat dies f374r nicht ausreichend erachtet. Dem potentiellen Kunden m374ssten bereits in der Werbung selbst die nach 247 4 Nr. 4 UWG erforderlichen Informationen zur Verf374gung gestellt werden. Von diesem Grundsatz k366nne auch bei einer Fernsehwerbung nicht abgewichen werden, wenn sie bereits ausreichende Sachinformationen enthalte, um sich 374ber die Beschaffenheit des Produkts ein Bild zu machen und die Kaufentscheidung vorzubereiten. Ein fl374chtiger Hinweis auf im Internet abrufbare Teilnahmebedin-gungen gen374ge dem Transparenzgebot nicht. Diese Beurteilung h344lt der revisi-onsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 36 - 15 - a) Bestimmte Werbemedien wie das Fernsehen sind f374r ausf374hrliche In-formationen 374ber Teilnahmebedingungen f374r Verkaufsf366rderungsma337nahmen aus medienimmanenten Gr374nden nicht geeignet. Dies hat Einfluss auf den Um-fang der Informationspflicht (vgl. OLG K366ln GRUR-RR 2008, 250, 251; K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 17; Bruhn in Harte/ Henning, UWG, 247 4 Nr. 4 Rdn. 69 ; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 26; Pla337 in HK/WettbR, 2. Aufl., 247 4 Rdn. 318). Fordert die Werbung den Kunden nicht unmittelbar zur Inanspruchnahme der Verkaufsf366rderungsma337-nahme auf, sondern beschr344nkt sich auf eine Ank374ndigung ohne gleichzeitige M366glichkeit der Inanspruchnahme, kann es nach den konkreten Umst344nden des Falles ausreichen, auf weiterf374hrende Hinweise zu den Teilnahmebedingungen in leicht zug344nglichen Quellen zu verweisen (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 4 Rdn. 4.14). F374r den Verbraucher, der durchschnittlich in-formiert, situationsad344quat aufmerksam und verst344ndig ist, entsteht daraus kein ins Gewicht fallender Nachteil, weil ihn diese Werbung nicht erst an der Ver-kaufsstelle erreicht und nicht unmittelbar zum Kauf verleitet. Es kann deshalb gen374gen, die Bedingungen der Inanspruchnahme einer Verkaufsf366rderungs-ma337nahme in der Fernsehwerbung selbst noch nicht vollst344ndig zu nennen, sondern daf374r auf eine Internetseite zu verweisen. 37 b) Ob ein Hinweis auf weiterf374hrende Informationen ausreichend ist, muss unter Ber374cksichtigung der Umst344nde des Einzelfalls entschieden wer-den. So kann zum Beispiel die Art des beworbenen Produkts und die damit ver-bundene Anlockwirkung ein st344rkeres Informationsbed374rfnis und eine umfas-sende Aufkl344rung des Verbrauchers schon in der Fernseh- oder Radiowerbung erforderlich machen, um ihn vor einer un374berlegten Kaufentscheidung zu sch374tzen. Auch die Art der Verkaufsf366rderungsma337nahme und der Umfang der Bedingungen k366nnen Einfluss auf die Informationspflicht haben. Komplexere Teilnahmebedingungen, wie sie zum Beispiel bei Kundenbindungssystemen 38 - 16 - vorkommen, legen eine Verweisung nahe (vgl. Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., 247 4 Nr. 4 Rdn. 22). 39 Unerwartete Beschr344nkungen oder sonstige 374berraschende Teilnahme-bedingungen m374ssen in der Werbung stets unmittelbar offenbart werden (vgl. BGH GRUR 2008, 724 Tz. 13 - Urlaubsgewinnspiel). Denn ebenso wie blick-fangm344337ig herausgestellte, mit Sternchenhinweis versehene Angaben f374r sich genommen nicht unrichtig oder missverst344ndlich sein d374rfen (vgl. BGH GRUR 2007, 981 Tz. 23 - 150% Zinsbonus ), muss auch bei der Werbung mit Verkaufs-f366rderungsma337nahmen die f374r den Ausschluss einer Irref374hrung erforderliche Aufkl344rung 374ber die Teilnahmebedingungen unmittelbar den herausgestellten Angaben zugeordnet sein. c) Bei der beanstandeten Fernsehwerbung kann es grunds344tzlich gen374-gen, f374r die genauen Teilnahmebedingungen auf die Internetseite " " zu verweisen. 40 Der beworbene Joghurt ist ein Alltagsprodukt, dessen Erwerb f374r den Verbraucher nicht so bedeutsam ist, dass von einem gesteigerten Informations-interesse auszugehen w344re. Die bei Aufruf der Internetseite ersichtlichen Be-dingungen der Inanspruchnahme der "Geld-zur374ck-Garantie" sind f374r den Verbraucher auch nicht 374berraschend. Die gegenteiligen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Der Verbraucher ist daran gew366hnt, dass Verkaufsf366rde-rungsma337nahmen zeitlich begrenzt sind. Er rechnet auch damit, dass er den Erwerb des Produkts belegen muss, wenn er eine "Geld-zur374ck-Garantie" in Anspruch nehmen will. Es ist ferner nicht 374berraschend, dass die Teilnahme ei-nen Verzehr von 14 Bechern voraussetzt und auf 16 Becher (= vier Packungen) begrenzt ist. Denn schon in der Fernsehwerbung hei337t es: "Die 14 Tage Test-Aktion von AKTIVIA mit Geld-zur374ck-Garantie". Auch das Erfordernis, die Inan- 41 - 17 - spruchnahme der Garantie kurz schriftlich zu begr374nden, ist weder geeignet, den Verbraucher von der Teilnahme an der Testaktion abzuhalten noch er-scheint es unerwartet, wenn - wie hier - keinerlei Anforderungen an Umfang und Inhalt der Begr374ndung gestellt werden. Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist es allgemein 374blich, dass Kunden, die ihr Geld f374r ein Produkt zur374ckerhalten wollen, zumindest kurz den Grund daf374r angeben. Schlie337lich ist es auch nicht 374berraschend, dass die Garantie nur einmal pro Haushalt gew344hrt wird. Zwar m366gen sich aufgrund der Fernsehwerbung durchaus mehrere Mitglieder einer Familie an der Testaktion beteiligen wollen. Dem Verkehr ist jedoch gel344ufig, dass Verkaufsf366rderungsaktionen und Gewinnspiele nicht unbegrenzt wahrge-nommen werden k366nnen und etwa auf eine Teilnahme pro Haushalt beschr344nkt sein k366nnen, um Missbr344uche auszuschlie337en. So liegt es bei einer Aktion der vorliegenden Art nicht fern, den Familienvorrat f374r eine Woche einzukaufen und dann die "Geld-zur374ck-Garantie" in Anspruch zu nehmen, womit die Bedingung einer 14t344gigen Testteilnahme umgangen w374rde. d) 247 4 Nr. 4 UWG verlangt ferner, die Teilnahmebedingungen f374r eine Verkaufsf366rderungsma337nahme mit der notwendigen Klarheit anzugeben. Das gilt gerade auch f374r einen Hinweis, der in einem fl374chtigen Werbemedium wie dem Fernsehen auf weiterf374hrende Informationen in einem anderen Medium gegeben wird. Der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann. 42 Das Berufungsgericht hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerich-tig - keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob der Hinweis auf die Internetseite am Ende des Werbespots dem Erfordernis der Klarheit gen374gt. Das Berufungsgericht weist zwar darauf hin, dass der Verweis nur kurze Zeit eingeblendet wurde. Dies allein spricht aber nicht gegen die Klarheit. Denn die angegebene Internetadresse besteht nur aus dem Unternehmensnamen der Beklagten und kann entsprechend schnell erfasst werden. 43 - 18 - F374r die Klarheit kommt es auch auf die grafische Gestaltung des Hinwei-ses und den Kontext an. Der Fernsehzuschauer muss ohne besondere M374he in der Lage sein, sich die Internetadresse zu merken und gegebenenfalls zu notie-ren. Es reicht aus, dass der Hinweis nur eingeblendet und nicht auch gespro-chen ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.9.2008 - I ZR 58/06, WRP 2009, 304 Tz. 17 - Fu337pilz). F374r das Revisionsverfahren ist zugunsten der Beklagten davon aus-zugehen, dass der Hinweis dem Gebot der Klarheit gen374gt. 44 Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht in dem Werbespot einen Versto337 gegen 247 4 Nr. 4 UWG erblickt. 45 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die Fernsehwerbung f374r das Produkt "AKTIVIA" mit ei-ner "Geld-zur374ck-Garantie" ohne vollst344ndige Angabe der Teilnahmebedingun-gen verst366337t nicht gegen das Irref374hrungsverbot des 247 5 Abs. 2 Satz 2 UWG in der Fassung vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414). In einer unterlassenen Aufkl344-rung liegt nach dieser Fassung der Vorschrift nur dann eine Irref374hrung, wenn das Publikum durch Unterbleiben des Hinweises in einem wesentlichen Punkt, der den Kaufentschluss zu beeinflussen geeignet ist, get344uscht wird (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1981 - I ZR 164/79 , GRUR 1982, 374, 375 = WRP 1982, 266 - Ski-Auslaufmodelle ). Daran fehlt es hier. Die Bedingungen der "Geld-zur374ck-Garantie", auf die der Werbespot verweist, sind f374r den verst344ndigen Verbrau-cher nicht 374berraschend (vgl. oben II 4 d). Ihre nicht ausdr374ckliche Wiedergabe in dem Fernsehwerbespot bewirkt deshalb keine Irref374hrung. Damit liegt kein eine Wiederholungsgefahr begr374ndender Wettbewerbsversto337 vor. Deshalb kann dahinstehen, ob 247 5a UWG in der Fassung vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949) eine andere rechtliche Beurteilung gebietet. 46 5. Aufgrund des festgestellten Wettbewerbsversto337es hinsichtlich der Produktwerbung f374r das Produkt "Actimel" ist die Beklagte gem344337 247 12 Abs. 1 47 - 19 - Satz 2 UWG zur Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnkosten verpflichtet. Die Abmahnung bezog sich zwar auf beide angegriffene Werbespots. Gleichwohl wirkt sich die Zur374ckverweisung hinsichtlich der Werbung f374r das Produkt "AKTIVIA" nicht auf die Pflicht der Beklagten aus, Abmahnkosten zu ersetzen. Die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist auch dann in voller H366he zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berech-tigt ist (BGHZ 177, 253 Tz. 50; Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 Rdn. 1.99). Die Pauschale f344llt unabh344ngig vom Streitwert der beanstan-deten Wettbewerbshandlung an. III. Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil daher teilweise, und zwar im Hinblick auf die Fernsehwerbung f374r das Produkt "AKTIVIA", auf-zuheben. Die Sache ist im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und 48 - 20 - Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. Bornkamm Pokrant B374scher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 29.06.2006 - 17 HKO 5408/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.09.2006 - 29 U 3848/06 -
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