BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdef374hrer, - Prozessbevollm344chtigter: Rechtsanwalt - gegen Kl344ger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollm344chtigte: Rechtsanw344lte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts M374nchen, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juni 2007 - 30 U 376/06 - wird zur374ckgewiesen, weil weder die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht, das dem Beklagten im Ergebnis vergeblich eine Frist gem344337 247 356 ZPO gesetzt hatte, ihm mitzuteilen, wann es den Zeugen Sch vernehmen k366nne, war ohne Angabe eines Aufenthaltsortes des Zeugen auf M weder verpflichtet noch 374ber-haupt in der Lage, um eine Beweisaufnahme im Ausland (247 363 ZPO) zu ersuchen. Mit den erreichbaren Stellungnahmen des Zeugen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.929,18 200 Schlick Wurm D366rr Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: - 3 - LG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2006 - 2 O 1024/05 - OLG M374nchen in Augsburg, Entscheidung vom 12.06.2007 - 30 U 376/06 -
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