BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/08 Verk374ndet am: 22. Juli 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja M334 Art. 22 Abs. 3 Satz 1, Art. 25; ADSp (2003) Nr. 23.1.2, Nr. 27.2 a) Hebt der Luftfrachtf374hrer in seinen Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen besonders hervor, dass er seine Dienstleistungen allein auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen erbringt, so werden diese grunds344tzlich mit Vor-rang in den mit einem Auftraggeber geschlossenen Bef366rderungsvertrag einbezo-gen. b) Dadurch, dass in Nr. 23.1.2 ADSp auf den "gesetzlich festgelegten Haftungsh366chst-betrag" verwiesen wird, ist auch die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 M334 angeordnete Haf-tungsbegrenzung eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp, auf die sich der Luftfrachtf374hrer bei Vorliegen der Voraussetzungen f374r ein qualifi-ziertes Verschulden nicht berufen kann (Nr. 27.2 ADSp). c) Sind die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen mit Vorrang in den mit dem Luftfrachtf374hrer geschlossenen Bef366rderungsvertrag einbezogen worden, stellt Nr. 27.2 ADSp einen Verzicht auf die Haftungsh366chstbetr344ge i.S. von Art. 25 M334 dar. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 194/08 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. November 2008 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Nummer 2 des Urteilstenors zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Kl344gerin gegen das Urteil der IV. Kammer f374r Handelssachen des Landgerichts Karlsruhe - Sitz Pforzheim - vom 25. Januar 2007 wird auch im Umfang der Aufhebung zur374ckge-wiesen. Von den Kosten der ersten beiden Rechtsz374ge tragen die Kl344gerin 20% und die Beklagte 80%. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten aufer-legt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der B. Schmuck in Pforzheim (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt das beklagte Paketdienstunternehmen in erster Linie aus abgetretenem Recht 1 - 3 - der Versicherungsnehmerin wegen des Verlusts von Transportgut in zwei F344l-len auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur noch ein Schadensfall (Verlust eines Pakets auf dem Transport von Pforz-heim in die Niederlande). Dar374ber hinaus verlangt die Kl344gerin die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 2 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte am 27. September 2004 mit der Bef366rderung eines Pakets, das Schmuckwaren im Wert von 11.713,17 200 enthielt, zu einem in den Niederlanden ans344ssigen Empf344nger, bei dem es nicht ankam. Der f374r den Transport ausgestellte Luftfrachtbrief sah un-ter anderem folgende Regelungen vor: 205 Wird Ihre Sendung au337erhalb der Vereinigten Staaten abgesandt, besteht Ihr Versandvertrag mit der Tochtergesellschaft oder Niederlassung oder dem Erf374l-lungsgehilfen von F. E. , der Ihre Sendung urspr374nglich von Ihnen in Empfang genommen hat. 205 Durch 334bergabe Ihrer Sendung akzeptieren Sie 205 alle Bedingungen auf diesem NICHTVERHANDELBAREN Luftfrachtbrief 205 bzw. Versandbedingungen 205 Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten enthielten unter anderem folgende Regelungen: 3 WICHTIGER HINWEIS 205 In Deutschland und 326sterreich bietet F. E. seine Dienstleistungen nur auf der Basis der Allgemeinen Deutschen/326sterreichischen Speditionsbedingungen (ADSp/A326Sp) in ihrer jeweiligen Fassung unter Ausschluss der 247247 39 bis 41 ADSp/A326Sp an. 205 F. E. kann, ohne dar374ber in Kenntnis zu setzen, andere Transportmittel durch Flugzeuge ersetzen, von der Strecke abweichen oder die Sendung auf der Stra337e transportieren lassen. Die Kl344gerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die ihr we-gen des Verlusts des Gutes zustehenden Anspr374che mit Schreiben vom 4. No-vember 2004 zun344chst an sie abgetreten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 habe sie ihre Anspr374che an die A. Assekuranz KG abgetreten, welche die Anspr374che dann auf die Kl344gerin r374ck374bertragen habe. Die A. Assekuranz KG 4 - 4 - habe den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden im Auftrag der Kl344gerin am 27. Dezember 2004 durch Zahlung von 11.713,17 200 reguliert. 5 Die Kl344gerin ist der Ansicht, bei dem zwischen der Versicherungsnehme-rin und der Beklagten geschlossenen Bef366rderungsvertrag handele es sich um einen Multimodalvertrag. Die Beklagte schulde f374r den Verlust des Gutes ge-m344337 247247 452, 425 Abs. 1, 247 435 HGB vollen Schadensersatz, da sie nicht darge-tan habe, welche konkreten Ma337nahmen sie zur Vermeidung von Verlusten ergriffen habe. Aber auch bei einem Verlust des Pakets w344hrend der Luftbef366r-derung m374sse die Beklagte nach Art. 18 Abs. 1 M334 i.V. mit Art. 25 M334 und Nr. 27.2 ADSp unbeschr344nkt haften, da von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen sei. Die Kl344gerin hat - soweit f374r die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 11.713,17 200 und 564,39 200 (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. 7 Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Kl344gerin in Abrede gestellt und dar374ber hinaus geltend gemacht, dass durch die 334bergabe des Luftfrachtbriefs f374r den gesamten Bef366rderungsvertrag eine Rechtswahl zugunsten des Mont-realer 334bereinkommens getroffen worden sei. Der Hinweis auf die ADSp in ih-ren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen f374hre nicht zu einer Haftungserweite-rung i.S. von Art. 25 M334. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kl344ge-rin hat das Berufungsgericht der Klage (in dem f374r das Revisionsverfahren rele-vanten Umfang) stattgegeben. 8 - 5 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckwei-sung die Kl344gerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 9 Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat der Kl344gerin f374r den Verlust des Transportgu-tes einen Schadensersatzanspruch in H366he von 11.713,17 200 sowohl aus 247247 452, 425 Abs. 1, 247 435 HGB als auch aus 247 452a HGB, Art. 18 Abs. 1, Art. 25 M334 i.V. mit Nr. 27.2 ADSp, jeweils i.V. mit 247 398 BGB, zuerkannt. Den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsan-waltskosten hat es aus 247247 280, 286 BGB f374r begr374ndet erachtet. Zur Begr374n-dung hat es ausgef374hrt: Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ge-schlossenen Vertrag 374ber eine gemischte Bef366rderung (Multimodalvertrag) komme gem344337 Art. 28 Abs. 1 EGBGB deutsches Recht zur Anwendung, da der r344umliche Schwerpunkt des Vertrages in Deutschland liege. Die Aktivlegitimati-on der Kl344gerin sei aufgrund eines mit der Versicherungsnehmerin Anfang No-vember 2004 geschlossenen Abtretungsvertrags gegeben. 11 Der Versicherungsnehmerin stehe ein Schadensersatzanspruch gem344337 247247 452, 425, 435 HGB zu. Es k366nne offenbleiben, ob die Beklagte einen Verlust des Gutes w344hrend der Luftbef366rderung nachgewiesen habe, weil sie in diesem Fall gem344337 247 452a HGB i.V. mit Art. 38 Abs. 2, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 25 M334, Nr. 27.2 ADSp, 247247 425, 435 HGB ebenfalls unbeschr344nkt hafte. 12 Gehe man von einem unbekannten Schadensort aus, k344men nach 247 452 HGB die 247247 407 ff. HGB zur Anwendung. Da der Beklagten ein qualifiziertes 13 - 6 - Verschulden i.S. von 247 435 HGB zur Last falle, k366nne sie sich nicht auf gesetz-liche oder in ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen vorgesehene Haftungs-beschr344nkungen berufen. Von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten sei auszugehen, weil sie der ihr obliegenden Darlegungslast nicht in ausrei-chendem Ma337e nachgekommen sei. Ihr Vortrag lasse insbesondere eine auf den Einzelfall bezogene Darstellung der tats344chlich durchgef374hrten Ermitt-lungsma337nahmen vermissen. Der Schadensersatzanspruch der Kl344gerin er-strecke sich auf den Wert der Sendung. Gem344337 247 429 Abs. 3 Satz 2 HGB sei dieser mit dem aus den Handelsrechnungen ersichtlichen Kaufpreis in H366he von 11.713,17 200 anzusetzen. Die Kl344gerin habe ihre Schadensersatzklage auch fristgerecht innerhalb der zweij344hrigen Ausschlussfrist des Art. 35 Abs. 1 M334 erhoben. Lege man zugrunde, dass der Verlust w344hrend der Luftbef366rderung ein-getreten sei, hafte die Beklagte gem344337 247 452a Satz 1 HGB i.V. mit Art. 18 Abs. 1 und 4 Satz 2, Art. 22 Abs. 3 M334. Diese Haftung sei zwar grunds344tzlich auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Gesamtgewicht des Frachtst374cks begrenzt. Auf diese Haftungsbegrenzung h344tten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte jedoch nach Art. 25 M334 verzichtet. Dies folge aus der Verein-barung, dass die ADSp gelten sollten. Nach Nr. 27.2 ADSp k344men die in den ADSp geregelten Haftungsbefreiungen und -begrenzungen bei qualifiziertem Verschulden i.S. von 247 435 HGB nicht zur Anwendung. 14 Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten k366nne die Kl344gerin gem344337 247247 280, 286 BGB erstattet verlangen, soweit diese f374r die Verfolgung des zuer-kannten Anspruchs entstanden seien. 15 - 7 - II. Die Revision der Beklagten hat nur hinsichtlich des der Kl344gerin zuer-kannten Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in H366-he von 564,39 200 Erfolg. Im 334brigen ist sie unbegr374ndet. 16 17 1. Es kann offenbleiben, ob der Kl344gerin - wie vom Berufungsgericht an-genommen - auf der Grundlage ihres bestrittenen Hauptvorbringens, wonach der Ort des streitgegenst344ndlichen Verlustes nicht feststeht, ein Anspruch auf vollen Schadensersatz aus 247247 452, 425 Abs. 1, 247 435 HGB zusteht. Denn eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten ergibt sich auch dann, wenn von deren Vortrag, den sich die Kl344gerin jedenfalls hilfsweise zu eigen gemacht hat (siehe nachfolgend unter II 2 c), ausgegangen wird, wonach der Verlust des Pakets w344hrend der Luftbef366rderung eingetreten ist. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Kl344-gerin aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin nach Art. 18 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 M334, 247 452a Satz 1 HGB i.V. mit Nr. 27.2 ADSp, 247 435 HGB ein Schadensersatzanspruch in H366he von 11.713,17 200 zusteht, wenn das Trans-portgut w344hrend der Luftbef366rderung abhandengekommen ist. 18 a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der streitgegenst344ndliche Schadensfall dem Haftungsregime des Montrealer 334ber-einkommens unterf344llt und erg344nzend deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Das auf den Streitfall anwendbare Sachrecht ist nach den Bestimmun-gen des deutschen internationalen Privatrechts zu ermitteln. Bei einem Sach-verhalt mit einer Verbindung zum Recht eines ausl344ndischen Staates beurteilt sich die Frage, welche Rechtsordnung anzuwenden ist, gem344337 Art. 3 Abs. 1 EGBGB grunds344tzlich nach den Vorschriften des Einf374hrungsgesetzes zum B374rgerlichen Gesetzbuch. Nach Art. 3 Abs. 2 EGBGB haben Regelungen in v366lkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden 19 - 8 - sind, allerdings Vorrang gegen374ber den Bestimmungen des EGBGB. V366lker-rechtliche Vertr344ge, die ein einheitliches Sachrecht f374r internationale Vertr344ge schaffen, verdr344ngen jedoch nur in ihrem jeweiligen sachlichen, pers366nlichen und zeitlichen Anwendungsbereich die nationalen Kollisions- und Sachnormen (BGH, Urt. v. 22.10.2009 - I ZR 88/07, TranspR 2009, 479 Tz. 23 m.w.N.). Au-337erhalb dieses Anwendungsbereichs unterliegt ein Vertrag gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F., der im Streitfall noch zur Anwendung kommt, grunds344tzlich dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Bei G374terbef366rderungsvertr344gen wird gem344337 Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB a.F. vermutet, dass sie mit dem Staat die engsten Verbindungen aufweisen, in dem der Bef366rderer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seine Hauptniederlas-sung hat, sofern sich in diesem Staat auch der Verlade- oder Entladeort oder die Hauptniederlassung des Absenders befindet. Die Beklagte hat ihre Haupt-niederlassung in den Vereinigten Staaten. Dort liegen jedoch weder der Verla-de- noch der Entladeort. Ebenso wenig hat der Versender hier seine Hauptnie-derlassung. Die Voraussetzungen f374r die Anwendung der Vermutungsregel des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB a.F. sind daher nicht erf374llt. Liegen die Erforder-nisse des Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB a.F. nicht vor, wird das anwendbare Recht mit Hilfe der engsten Verbindungen bestimmt. Auf die charakteristische Leistung nach Art. 28 Abs. 2 EGBGB a.F. kommt es bei G374terbef366rderungsver-tr344gen nicht an, da diese Vorschrift von Art. 28 Abs. 4 EGBGB a.F. vollst344ndig verdr344ngt wird (BGH TranspR 2009, 479 Tz. 25). Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der streitgegen-st344ndliche Bef366rderungsvertrag zu Deutschland die engsten Verbindungen i.S. des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. aufweist. Die Beklagte hat ihren Sitz in Deutschland und erhielt hier auch den Bef366rderungsauftrag von der ebenfalls in Deutschland ans344ssigen Versicherungsnehmerin. Der Vertrag kam nach den Bedingungen des Luftfrachtbriefs auch mit der in Deutschland ans344ssigen Be- 20 - 9 - klagten zustande. Der Transport sollte von Deutschland in die Niederlande durchgef374hrt werden. Vor diesem Hintergrund f374hrt auch der Vortrag der Be-klagten, die wesentlichen Leitungs- und Lenkentscheidungen w374rden in Br374ssel getroffen, zu keiner anderen Beurteilung. 21 Da Deutschland und die Niederlande Vertragsstaaten des Montrealer 334bereinkommens sind, kommt auf den streitgegenst344ndlichen Bef366rderungsver-trag das Montrealer 334bereinkommen (Art. 1 Abs. 2 M334) und erg344nzend deut-sches Sachrecht zur Anwendung. b) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beru-fungsgerichts, die Versicherungsnehmerin habe ihre Anspr374che aus dem streit-gegenst344ndlichen Bef366rderungsvertrag durch die Abtretungserkl344rung vom 4. November 2004 wirksam an die Kl344gerin abgetreten. 22 aa) Die Revision r374gt zu Unrecht, die Kl344gerin habe nicht die Annahme der Abtretungserkl344rung dargelegt. Einer ausdr374cklichen Annahmeerkl344rung gegen374ber der Versicherungsnehmerin bedurfte es im Streitfall nicht. Nach 247 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die Annahme des Antrags zustan-de, ohne dass die Annahme gegen374ber dem Antragenden erkl344rt zu werden braucht, wenn eine solche Erkl344rung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdr374cklich oder stillschweigend verzichtet hat. Eine derartige Verkehrssitte besteht im Allgemeinen bei unentgeltlichen Zu-wendungen und f374r den Antragsempf344nger lediglich vorteilhaften Rechtsge-sch344ften. Dann gen374gt f374r das Zustandekommen des Vertrags auch in den F344l-len des 247 151 Satz 1 BGB ein nach au337en hervortretendes Verhalten des An-gebotsempf344ngers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt. Ein solcher Schluss ist gerechtfertigt, wenn der Erkl344rungsempf344nger das f374r ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach au337en erkennbare Wil- 23 - 10 - lens344u337erung abgelehnt hat (BGH, Urt. v. 12.10.1999 - XI ZR 24/99, NJW 2000, 276, 277). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es als Best344tigung des Annahmewillens in aller Regel ausreicht, wenn dem abwesenden Gl344ubiger eine B374rgschaftsurkunde zugesandt wird und er diese beh344lt. Dies l344sst nach der Lebenserfahrung darauf schlie337en, dass er mit der ihm zugegangenen B374rgschaftsurkunde einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 6.5.1997 - IX ZR 136/96, NJW 1997, 2233). Nichts spricht daf374r, die Rechtslage bei einem dem Interesse des Transportversicherers dienenden Angebot des Versicherungsnehmers zur Abtretung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Spediteur/Frachtf374hrer wegen Verlustes von Transportgut anders zu beur-teilen (vgl. BGH NJW 2000, 276, 277). bb) Die Revision r374gt auch erfolglos, das Berufungsgericht habe den Vor-trag der Beklagten 374bergangen, mit dem sie die Unterzeichnung der Abtre-tungserkl344rung unter dem 4. November 2004 bestritten habe. Die Beklagte hat die Datierung in den Vorinstanzen nicht bestritten, sondern die W374rdigung der mehrfachen Abtretung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Der neue Vortrag ist in der Revisionsinstanz unbeachtlich. Der materielle Inhalt der Urkunde un-terliegt der freien Beweisw374rdigung (Z366ller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., 247 416 Rdn. 9). Greifbare Anhaltspunkte f374r eine nachtr344gliche Erstellung der Urkunde hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Einwendungen gegen die Echtheit der Urkunde hat die Beklagte nicht erhoben. 24 c) Die Haftung der Beklagten f374r den Verlust des Transportgutes richtet sich nach Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3, Art. 38 M334, 247 452a Satz 1 HGB. Die Kl344gerin hat nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen in der Berufungsinstanz geltend gemacht, an der Haftung der Beklagten 344ndere sich auch dann nichts, wenn von einem Verlust des Pakets w344hrend der Luftbef366r-derung auszugehen sei. Sie hat sich damit jedenfalls hilfsweise den Sachvor- 25 - 11 - trag der Beklagten zu eigen gemacht, wonach das fragliche Paket beim Um-schlag auf dem Flughafen Charles de Gaulle in Paris unter den von der Beklag-ten dargelegten Umst344nden abhandengekommen ist. Demgem344337 ist das ent-sprechende Vorbringen der Beklagten zum Verlust des Pakets als Hilfsvorbrin-gen der Kl344gerin - und damit als unstreitiges Parteivorbringen - zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Tz. 31; M374nchKomm.ZPO/Wagner, 3. Aufl., 247 138 Rdn. 12 m.w.N.). Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten wurde entspre-chend dem Luftfrachtbrief vom 27. September 2004 ein multimodaler Trans-portvertrag geschlossen. Die Beklagte verpflichtete sich in Nr. 1.1 ihrer AGB zum Erbringen von Transportleistungen, f374r die sie sich nach Nr. 14.1 AGB vor-behalten hat, andere Transportmittel durch Flugzeuge zu ersetzen, von der Strecke abzuweichen oder die Sendung auf der Stra337e zu transportieren, ohne die Versicherungsnehmerin dar374ber in Kenntnis setzen zu m374ssen. Wird die Entscheidung 374ber das Transportmittel und die jeweiligen Teilstrecken in das Ermessen des Frachtf374hrers gestellt, so ist ein solcher Vertrag im Allgemeinen als Vereinbarung eines multimodalen Transports zu qualifizieren (Koller, Trans-portrecht, 7. Aufl., 247 452 HGB Rdn. 7, 11; M374nchKomm.HGB/Kronke, 1. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rdn. 52). F374r die f374r den Verlust relevante Teilstrecke wurde ein Vertrag 374ber eine internationale Luftbef366rderung i.S. des Art. 1 M334 ge-schlossen (Art. 38 M334, 247 452a HGB). Die Beklagte wurde zu festen Kosten mit der Bef366rderung des Pakets beauftragt und unterliegt damit der Frachtf374hrer-haftung (vgl. BGH, Urt. v. 14.2.2008 - I ZR 183/05, TranspR 2008, 323 Tz. 24 zu Art. 1 Abs. 1 CMR). Gem344337 Art. 18 Abs. 1 M334 hat der Luftfrachtf374hrer den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust des Transportgutes entstanden ist, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, w344hrend der Luftbef366rderung eingetreten ist. Der Verlust des Pakets "w344hrend der Luftbef366r- 26 - 12 - derung" ergibt sich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten daraus, dass es beim Umschlag auf dem Flughafen in Paris abhandengekommen ist. 27 d) Gem344337 Art. 38 Abs. 1 M334 gelten bei einem Multimodaltransport, der zum Teil durch Luftfahrzeuge und zum Teil durch andere Verkehrsmittel ausge-f374hrt wird, f374r die Luftbef366rderung i.S. von Art. 1 M334 die Vorschriften des 334ber-einkommens. Die 374brigen Streckenabschnitte unterliegen dagegen dem auf sie anwendbaren Recht (M374nchKomm.HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 38 M334 Rdn. 7). Da das Paket auf dem Flughafen in Paris, also w344hrend der Luftbef366r-derung, abhandengekommen ist, richtet sich die Haftung der Beklagten mithin grunds344tzlich nach Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Satz 1 M334. Danach m374sste die Beklagte f374r den Verlust des zwei Kilogramm schweren Pakets Schadensersatz lediglich in H366he des Wertes von 34 Sonderziehungsrechten leisten. e) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht jedoch mit Recht angenommen, dass die Beklagte sich auf diese Haftungsbeschr344n-kung nicht berufen kann, weil sie mit der Versicherungsnehmerin einen Verzicht auf die Haftungsh366chstsumme nach dem Montrealer 334bereinkommen verein-bart hat (Art. 25 M334). 28 aa) Nach der Auffassung des Berufungsgerichts folgt der Verzicht auf jegliche Haftungsbegrenzungen im Streitfall daraus, dass die Parteien gem344337 Art. 25 M334 die Geltung der ADSp vereinbart haben. Die Beklagte habe im Luft-frachtbrief auf ihre Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen verwiesen mit der Fol-ge, dass die Versicherungsnehmerin als kaufm344nnischer Betrieb daran gebun-den sei. Nach deren Pr344ambel werde die Beklagte in Deutschland allein auf der Grundlage der ADSp t344tig. Damit sei eine unbeschr344nkte Haftung im Fall eines qualifizierten Verschuldens nach Nr. 27.2 ADSp vereinbart worden. Die Voraus- 29 - 13 - setzungen f374r die Annahme eines qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB seien im Streitfall erf374llt. 30 bb) Diese Beurteilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 31 (1) Nach Art. 25 M334 kann sich ein Luftfrachtf374hrer im Bef366rderungsver-trag h366heren als den in dem Montrealer 334bereinkommen vorgesehenen Haf-tungsh366chstbetr344gen unterwerfen oder auf Haftungsh366chsts344tze verzichten. Aus Art. 1 M334 ergibt sich, dass auch Fixkostenspediteure - wie die Beklagte - zu den Luftfrachtf374hrern z344hlen (Koller aaO Art. 1 M334 Rdn. 2). Auf der Grundla-ge des Art. 25 M334 hat die Versicherungsnehmerin mit der Beklagten die Gel-tung der ADSp mit Ausnahme der Nr. 39 bis 41 ADSp vereinbart. Der Luft-frachtbrief vom 27. September 2004 nimmt ausdr374cklich Bezug auf die Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten. Nach deren Pr344ambel erbringt die Beklagte ihre Dienstleistungen in Deutschland ausschlie337lich auf der Basis der ADSp. (2) Die Wirksamkeit des Verzichts scheitert nicht daran, dass auf den G374terbef366rderungsvertrag vom 27. September 2004 mehrere Klauselwerke Anwendung finden, weil der Luftfrachtbrief auf die Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen der Beklagten und diese ihrerseits auf die ADSp Bezug nehmen. Klauselwerke k366nnen grunds344tzlich gestaffelt in einen Vertrag einbezogen wer-den (Koller aaO Nr. 1 ADSp Rdn. 20). Die Verwendung mehrerer Klauselwerke wird nur dann unzul344ssig, wenn dies dazu f374hrt, dass trotz Auslegung der Ver-einbarungen unklar bleibt, welche darin enthaltenen konkurrierenden Regelun-gen gelten sollen (BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 65/03, TranspR 2006, 359, 361). Im Fall der Unklarheit kann keine der Bestimmungen angewendet werden mit der Folge, dass die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung kommen. Dies ist hier aber nicht der Fall. Die gebotene Auslegung der Klauseln f374hrt zum 32 - 14 - Vorrang der ADSp. Zwar sind sowohl im Luftfrachtbrief als auch in den Allge-meinen Gesch344ftsbedingungen sowie in den ADSp konkurrierende Haftungs-begrenzungen geregelt. Das Rangverh344ltnis zwischen den Bestimmungen l344sst sich aber ohne weiteres durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen bestimmen. 33 In den Bedingungen des Luftfrachtbriefs ist die Haftung der Beklagten auf 9,07 US-Dollar pro Frachtst374ck oder - wenn dieser Betrag h366her ist - auf 20,38 US-Dollar je Kilogramm begrenzt. Die Regelung gem344337 Nr. 18.1 AGB begrenzt die Haftung auf den h366heren Betrag, der sich "aus den Bestimmungen des anwendbaren internationalen Vertrags ergibt oder 22 200 pro Kilogramm be-tr344gt", sofern der Absender nicht einen h366heren Frachtwert angibt. Nach der Pr344ambel der Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten f374hrt sie ihre Dienstleistungen allerdings nur auf der Basis der ADSp mit Ausnahme der Nr. 39 bis 41 ADSp durch. Hierauf wird der Auftraggeber der Beklagten durch den Passus "WICHTIGER HINWEIS" in der Pr344ambel der Allgemeinen Ge-sch344ftsbedingungen besonders aufmerksam gemacht. Unter den Vorausset-zungen der Nr. 27.2 ADSp gilt damit eine unbeschr344nkte Haftung im Fall eines qualifizierten Verschuldens der Beklagten. Nach dem Inhalt des Luftfrachtbriefs sollen im Fall eines Widerspruchs mit den Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen die Bedingungen des Luftfracht-briefs Vorrang haben. Die Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen der Beklagten regeln selbst ausdr374cklich kein Vorrangverh344ltnis. Die aufgrund der unter-schiedlichen Regelungen zur Haftungsbeschr344nkung im Streitfall gebotene Aus-legung ergibt aber eine vorrangige Geltung der Bestimmungen der ADSp vor Nr. 18 AGB und den Bedingungen des Luftfrachtbriefs. Der Luftfrachtbrief ist ein solcher der F. E. Corporation/USA und nicht der Beklagten. Nach seinen Bedingungen kommt der Vertrag mit dem Tochterunternehmen der F. 34 - 15 - E. Corporation/USA oder ihrer Niederlassung zustande, wenn die Versendung von au337erhalb der Vereinigten Staaten von Amerika erfolgt. Da im Streitfall die Versendung von Deutschland aus erfolgte, ist der Vertrag mit der in Deutschland ans344ssigen Beklagten zustande gekommen. Diese erbringt ihre Dienstleistungen nach ihren Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, nach denen sie ausschlie337lich unter der Geltung der ADSp leistet. Diesen Grundsatz hat die Beklagte - wie dargelegt - in der Pr344ambel ihrer Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen auch besonders mit dem Passus "WICHTIGER HINWEIS" hervorgeho-ben. Damit hat sie einen Vorrang der ADSp auch vor Nr. 18 AGB zum Ausdruck gebracht. (3) Mit der Vereinbarung der Geltung der ADSp finden auch die Rege-lungen gem344337 Nr. 27 ADSp Anwendung. Nach Nr. 27.2 ADSp sollen die in die-sem Regelwerk enthaltenen Haftungsbefreiungen und -begrenzungen (siehe insbesondere Nr. 23 und Nr. 24 ADSp) nicht gelten, wenn der Schaden in den F344llen der 247247 425 ff., 247 461 Abs. 1 HGB durch den Spediteur oder die in 247247 428, 462 HGB genannten Personen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Be-wusstsein verursacht worden ist, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit ein-treten werde. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts f344llt der Beklagten ein qualifiziertes Verschul-den zur Last, weil sie der ihr obliegenden sekund344ren Darlegungslast nicht in ausreichendem Ma337e nachgekommen ist. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 35 (4) Die R374gen der Revision, die sich gegen die generelle Anwendbarkeit von Nr. 27.2 ADSp im Streitfall richten, greifen nicht durch. 36 Entgegen der Auffassung der Revision steht der Wortlaut von Nr. 27.2 ADSp der Anwendbarkeit dieser Regelung nicht entgegen. Die Revision weist 37 - 16 - zwar zutreffend darauf hin, dass Nr. 27 ADSp lediglich auf die "vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen" verweist und nur Bestimmungen im Handelsgesetzbuch nennt, w344hrend Vorschriften des Montrealer 334bereinkom-mens nicht erw344hnt werden. Es ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass durch die Bestimmung der Nr. 23.1.2 ADSp, bei der es sich um eine "vorstehende Haf-tungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp handelt, der ersatzf344hige Schaden, der an dem Gut w344hrend des Transports mit einem Bef366rderungsmittel eingetreten ist, auf den f374r dieses Bef366rderungsmittel gesetzlich festgesetzten Haftungs-h366chstbetrag begrenzt wird, im Falle einer Luftbef366rderung mithin gerade auf den in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 M334 a.F. festgelegten Betrag von 17 Sonderzie-hungsrechten je Kilogramm. Aufgrund der Verweisung in Nr. 23.1.2 ADSp ist die in Art. 22 Abs. 3 Satz 1 M334 angeordnete Haftungsbegrenzung zugleich eine "vorstehende Haftungsbegrenzung" i.S. von Nr. 27 ADSp geworden, die unter den im Streitfall erf374llten Voraussetzungen von Nr. 27.2 ADSp nicht gilt. Danach ist Nr. 27.2 ADSp als ein Verzicht des Luftfrachtf374hrers auf die Haftungsh366chst-betr344ge i.S. der 326ffnungsklausel des Art. 25 M334 zu qualifizieren, der auch durch Allgemeine Gesch344ftsbedingungen des Luftfrachtf374hrers in den Bef366rderungs-vertrag eingef374hrt werden kann (OLG D374sseldorf, Urt. v. 12.3.2008 - 18 U 160/07, juris Tz. 30; AG Hamburg TranspR 2007, 328, 329 f.; M374nch-Komm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 25 M334 Rdn. 4; a.A. Koller aaO Art. 25 M334 Rdn. 1; Boettge, TranspR 2007, 306, 308; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Jost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Nr. 27 ADSp Rdn. 25; siehe auch OLG Hamburg TranspR 2008, 213, 218, zu 247 660 Abs. 1 HGB und Nr. 27.2 ADSp). Dem Um-stand, dass in Nr. 27.2 ADSp die 247247 425, 461 Abs. 1 HGB erw344hnt werden, kann daher nicht die Einschr344nkung entnommen werden, dass Haftungsbefrei-ungen und -begrenzungen (auch soweit sie sich aus anderen Vorschriften er-geben) nur dann entfallen sollen, wenn sich die Haftung ausschlie337lich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches richtet (OLG D374sseldorf aaO - 17 - Tz. 40 f.; AG Hamburg TranspR 2007, 328, 329 f.; M374nchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 25 M334 Rdn. 4). 38 (5) Der von der Revision angef374hrte Wertungswiderspruch, dass die ADSp im Hinblick auf deren Nr. 2.4 nur im Verh344ltnis zu Unternehmern und nicht zu Verbrauchern anwendbar seien und f374r diese die Haftungserweiterung nicht gelte, spricht ebenfalls nicht gegen eine Anwendbarkeit von Nr. 27.2 ADSp auf den Streitfall. Zwar sind die ADSp grunds344tzlich nicht auf Verbrau-chervertr344ge anwendbar, so dass diese im Zweifel benachteiligt sein k366nnten. Jedoch schlie337t Nr. 2.4 ADSp die Einbeziehung der ADSp in Verbraucherver-tr344ge nicht aus (M374nchKomm.HGB/Bahnsen aaO Vorbem. ADSp Rdn. 26). Im Fall einer entsprechenden Vereinbarung k366nnten Verbraucher grunds344tzlich ebenfalls in den Genuss einer unbeschr344nkten Haftung nach Nr. 27 ADSp kommen. f) Aufgrund des wirksamen Verzichts auf die Haftungsh366chstbetr344ge des Art. 22 Abs. 3 M334 haftet die Beklagte wegen qualifizierten Verschuldens unbe-schr344nkt. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der durch den Verlust des Pakets entstandene Schaden 11.713,17 200 betr344gt. Das ist im Ergebnis aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht an-gegriffen. 39 3. Die Kl344gerin hat dagegen keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtli-cher Anwaltskosten. Sie hat mit der Klage einen Gesamtbetrag von 564,39 200 geltend gemacht, von dem 144,59 200 auf den Schadensfall Neuseeland und der Restbetrag auf den Schadensfall Niederlande entfallen. 40 a) Soweit die Kl344gerin Erstattung der vorprozessualen Kosten f374r den Schadensfall Neuseeland aus Verzug begehrt (247247 280, 286 BGB), scheitert der 41 - 18 - Anspruch schon daran, dass ihr nach der - nicht angefochtenen - Entscheidung des Berufungsgerichts im Hinblick auf den mit der Beklagten abgeschlossenen Regulierungsvergleich kein weiterer Anspruch zusteht. Die hier geltend ge-machten vorporzessualen Kosten sind erst dadurch veranlasst worden, dass die Kl344gerin die Beklagte mit Schreiben vom 19. September 2005 - also nach Abschluss des Regulierungsvergleichs am 7. September 2005 - zu Unrecht zur Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrags auffordern lie337. b) Auch f374r den Schadensfall Niederlande steht der Kl344gerin kein An-spruch aus Verzug zu (247247 280, 286 BGB). Soweit sie die Zahlung von 419,80 200 begehrt, hat sie die Voraussetzungen des Verzugs nicht dargelegt. Ihr Vortrag beschr344nkt sich auf die Vorlage eines Schreibens der A. Assekuranz- Makler GmbH & Co.KG an die Beklagte vom 4. Februar 2005, in dem diese sich auf eine Bevollm344chtigung durch die Transportversicherer beruft und damit kei-ne Anspr374che geltend macht, die das Berufungsgericht zuerkannt hat. Ein For-derungs374bergang gem. 247 67 VVG a.F. kann erst mit Zahlung am 27. Dezember 2004 erfolgt sein. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Versicherungsnehmerin aber ihre Anspr374che bereits an die Kl344gerin abgetreten. Der mit Schreiben vom 4. Februar 2005 geltend gemachte Anspruch bestand daher nicht, so dass die Beklagte nicht in Verzug geraten konnte. 42 - 19 - 43 III. Danach hat die Revision lediglich in H366he eines Betrags von 564,39 200 Erfolg. Im 334brigen ist sie zur374ckzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 92 Abs. 2, 247 97 Abs. 1 ZPO. 44 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Kirchhoff Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.01.2007 - 15 O 120/06 KfH IV - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.11.2008 - 15 U 75/07 -
Full & Egal Universal Law Academy