BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/09 vom 28. Januar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. Juni 2009 - 9 U 138/07 - wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen. Der Gegenstandswert betr344gt 202.061,08 200. Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil weder die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten, an 247 1936 BGB ankn374pfenden Rechtsfragen sind f374r die Entscheidung nicht erheblich. Das Be-rufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass es der (dem beklagten No-tar bekannte) Wille der Erblasserin war, dass der "Staat" erben sollte, falls in-nerhalb der vorgesehenen Dreijahresfrist keiner der testamentarisch bedachten 2 - 3 - Abk366mmlinge der A. ermittelt werden k366nne. Sonach sollte dem "Staat" - was das Berufungsgericht bei seiner rechtlichen W374rdigung er-wogen, aber letztlich offen gelassen hat - eine (bedingte) Erbeinsetzung zu-kommen (247 2096 BGB). Die Amtspflicht, dies in dem von ihm beurkundeten Testament zutreffend und eindeutig zum Ausdruck zu bringen, hat der Beklagte schuldhaft verletzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-satz 2 ZPO abgesehen. 3 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 17.10.2007 - 84 O 42/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2009 - 9 U 138/07 -
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