BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/10 vom 26. Mai 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Mai 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2010 e r- hobene Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit wird z u- rückgewiesen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesger ichts Dü s- seldorf vom 16. Juli 2010 - I - 7 U 141/08 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 176.395,70 Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Maklerprovision. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht z u- gelassen. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. 1 - 3 - Durch Urteil vom 31. März 2000 hat das Berufungsgericht (IPRax 2001, 228 f) in teilweiser Abänderun g eines Zwischenurteils des Landgerichts der Klägerin die Leistung einer Prozesskostensicherheit in Höhe von 80.000 DM aufgegeben. Im vorliegenden Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bea n- tragt die Beklagte, der Klägerin die Leistung einer weiteren Proz esskostens i- cherheit aufzugeben, da die bisher geleistete Sicherheit nicht ausreichend sei. II. 1. Eine abgesonderte Entscheidung über den Antrag der Beklagten ist nicht veranlasst, da der Antrag unanfechtbar zurückzuweisen und das Verfahren ü ber die N ichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache zur Entscheidung reif ist. Unter diesen Umständen kann der Senat insgesamt durch Beschluss en t- scheiden. Die Einrede der mangelnden Prozesskostensicherheit ist unbegründet. Zwar kommt die Anordnung einer weiter en Prozesskostensicherheit nach § 112 Abs. 3 ZPO in Betracht, wenn die geleistete Sicherheit nicht ausreicht. Eine nur geringfügige Überschreitung der geleisteten Sicherheit erfordert eine solche A n ordnung jedoch regelmäßig nicht. Im vorliegenden Fall übersteigen die - den Parteien der Höhe nach b e- kannten - bereits entstandenen und im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde weiter entstehenden Prozesskosten, die der Beklagten von der Kl ä- gerin zu erstatten sind, selbst wenn die Verzinsung nach § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO bis zum 31. Mai 2011 berücksichtig t wird, die bereits geleistete Sicherheit um nicht mehr als 1 %. Dies rechtfertigt die Anordnung einer entsprechenden 2 3 4 5 - 4 - weiteren Prozesskostensicherheit nicht (vgl. - allerdings wesentlich weiterg e- hend, was off en bleiben kann - Schütze, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 112 Rn. 11) . Dabei hat der Senat angesetzte Umsatzsteuerbeträge nicht b e- rüc k sichtigt, da die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 erklärt hat, zum Vorsteuerabzug b e rechtigt zu sein . 2. Von einer näheren Begründung der Entscheidung über die Nichtzula s- sungsbeschwerde sieht der Senat nach § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab. Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung von Rechten der Kläg e- rin aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 12.08.2008 - 24 (44) O 139/98 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.07.2010 - I - 7 U 141/08 - 6
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