BUNDESGERICHTSHOF HINWEIS - BESCHLUSS I ZR 194 / 1 2 vom 1 7 . Januar 20 1 3 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 17 . Januar 20 1 3 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch einstimmig beschlossen: D ie Klägerin w ird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsic h tigt, ihre zugelassene Revision gegen das Ur teil des Landgerichts Mü n- chen I 21. Zivilkammer vom 25 . J anuar 201 2 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurück zuwe i sen . Grü nde: I. Die Klägerin macht gegen de n Beklagten aus abgetretenem Recht e i- nen anwaltlichen Honoraranspruch geltend. Nachdem der Beklagte von einer Rechtsanwaltskanzlei zwei Abmahnu n- gen wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen erhalten hatte, mit den en ihm vorgeworfen wurde, urheberrechtlich geschützte Filme in ein e Internet - Tauschbörse eingestellt zu haben, beauftragte er eine Rechtsanwaltsgesel l- schaft mit seiner Vertretung. Diese trat ihre Honorarf orderung gegen den B e- klagten an die Klägerin ab. Auf die Rechnung der Klä gerin über 3.475,28 zah l te der Beklagte 100 1 2 - 3 - Die Klägerin hat den Beklagten beim Amtsgericht München auf Zahlung verklagt . Das Amtsgericht hat die Klage als unzulässig abgewies en. Dazu hat es ausgeführt, es bestehe keine besondere Zuständigkeit des Amtsgerichts München nach § 105 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 32 Abs. 1 (jetzt § 45 Abs. 1) der bayerischen Veror d- nung über gerichtliche Zuständigkeiten im Bereich des Staatsministe riums der Justiz und für Ve r braucherschutz , weil keine Urheberrechtsstreitsache vorliege. Da sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften bestimme, sei vielmehr das Amtsgericht Dachau als Wohnsitzgericht zuständig. Die Ber u- fung de r Klä gerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Rev i- sion zugelassen. Es hat dies damit begründet, dass von verschiedenen Lan d- gerichten unterschiedliche Auffassungen zu der Frage vertr e ten würden , ob die Honorarklage eines Rechtsanwalts, der i m Auftrag eines Mandanten auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen reagier t habe , eine Urhebe r- rechtsstre itsache darstelle . II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Rev i- sion der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gem äß § 552a Satz 1 ZPO z u rückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (dazu 1) und die Revision auch keine Aussicht auf E r folg hat (dazu 2) . 1 . Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor . Insbesondere kann eine Entscheidung des Senats k eine einheitliche Rechtspr e chung in der vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehenen Rechtsfrage s i chern, ob die Klage eines Rechtsanwalts gegen einen Manda n ten auf Zahlung des Honorars für die Vertretung in e iner Urheberrechtssache eine Urheberrecht s- streitsache im Sinne v on § 105 UrhG darstellt und damit - soweit eine entspr e- chende Landesverordnung besteht - die besondere Zuständigkeit eines G e- 3 4 5 - 4 - richts für Urheberrechtsstreitsachen begründet. Gemäß § 545 Abs. 2 ZPO kann die Revision nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Recht s- zuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. Eine revisionsgerichtliche Nachprüfung der erstinstanzlichen örtlichen , sachl i chen oder - wie hier - fu nktionalen Zuständigkeit ist danach schlechthin ausgeschlo s- sen . Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht die Revision zur Kl ä rung d er Zuständigkeit sfrage zugelas sen hat ( vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2010 - VIII ZR 341/09, NJW - RR 2011, 72 Rn. 1 f., mwN ). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Ob die En t scheidung des Berufungsgerichts, das ebenso wie das Amtsgericht dessen besondere Zuständigkeit verneint h at, rechtsfehlerhaft ist, kann - wie ausgeführt - vom S e- nat nicht nachgeprüft w erden. Selbst wenn eine Prüfungskompetenz des S e nats bestünde, ergäbe sich nichts anderes; denn bei dem vorliegenden Recht s streit handelt es sich nicht um eine Urheberrechtsstreitsache im Sinne des § 105 UrhG. Urheberrecht s- streitsachen sind nach der Le galdefinition des § 104 Satz 1 UrhG alle Recht s- streitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der im Urhebe r rechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechts weg (§ 104 Satz 1 UrhG) und der Ermächtigung zur Konzentration solcher Streitsachen bei b e- stimmte n Landgerichte n (§ 105 Abs. 1 UrhG) und Amtsgerichte n (§ 105 Abs. 2 UrhG) ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtssachen spezialisie r- ten Gerichts (BGH , Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I A R Z 801/87, ZUM 1990, 35). Im Blick auf diesen Zweck ist der Begriff der Urheberrechtsstreits a- che zwar weit auszulegen ( Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 104 Rn. 2; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 104 UrhG Rn. 3; 6 7 - 5 - J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urhebe r recht, 10. Aufl., § 104 UrhG Rn. 1, jeweils mwN ) . Betrifft das den Streitgegenstand bildende Rechtsverhäl t- nis jedoch ausschließlich Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatb e- standsme rkmale, für deren Beurteilung das Gericht auch bei summarischer B e- trachtung keines solchen Sachverstands bedarf, ist eine Ausdehnung der Z u- ständi g keit des für Urheberrechtsstreitsachen zuständigen Gerichts sachlich nicht g e rechtfertigt ( vgl. zum Begriff de r Patentstreitsache BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 - X ZB 4/09, GRUR 2011, 662 Rn. 9 f. Patentstreitsache ; vgl. weiter OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 6 ). Danach handelt es sich bei einer Klage auf Zahlung des Rech tsanwalt s- honorars für die Beratung und Vertretung in einer Urheberrechtssache nicht um eine Urheberrechtsstreitigkeit. Die Honorarforderun g beruht nicht au f dem U r- heberrecht und hängt auch nicht von einem im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechtsverhältnis ab; sie ergibt sich vielmehr aus dem Rechtsanwaltsve r trag, dem bürgerlichen Recht und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz . Die Täti g- keit des Rechtsanwalts wird zwar inhaltlich von dem der Beauftragung zugru n- de liegenden Sachverhalt bestimmt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das rechtsanwaltliche Vertragsverhältnis den rechtlichen Charakter der zugrund e- liegenden Rechtsangelege n heit teilt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. April 2012 - 32 SA 29/12, juris Rn. 7) . Auch der Umstand, dass die Schwieri g keit des dem Mandatsverhältnis zugrunde liegenden urheberrechtlichen Sac h verhalts bei der Bemessung des für die Höhe der Vergütung maßgeblichen Gegenstand s- werts und Gebühren satzes zu berücksichtigen ist, rechtfertigt keine abweiche n- de Beurteilung. Das Berufungsgericht w eist zutreffend darauf hin, dass an son s- ten auch anwaltliche Honorarforderungen, die eine familiengerichtliche Streiti g- 8 - 6 - keit betreffen, vor dem Familiengericht und solche, die eine arbeitsrech t liche Angelegenheit betreffen, vor dem Arbeitsgericht eingeklagt werden müs s ten . III . Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei W o- chen ab Zustellung dieses Beschlusses. I V. Streitwert der Revision : . Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Koch Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 29.06.2011 - 251 C 11231/11 - LG München I, Entscheidung vom 25.01.2012 - 21 S 15728/11 - 9 10
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