ECLI:DE:BGH:2016:280416BIZR194.14 .0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 194/14 vom 28. April 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 4. Februar 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anh ö- rungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten e i- nes gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der En t- scheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerf GE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpun k- te des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheide n (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die Partei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. B GH, Beschl uss vom 7. Juli 2011 - I Z B 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log). 1 2 - 3 - II. Der Anspruch der Beklagten auf rechtliche s Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG ist durch das Senatsurteil vom 4 . Februar 201 6 nicht verletzt . Die Anh ö- rungsrüge macht ohne Erfolg gelten d, der Senat habe sich in dem Urteil weder mit dem im Rahmen der Rechtsverteidigung wesentlichen Vortrag der Bekla g- ten befasst, es sei ihr unmöglich, sich die Information über die Teilnahme der Franchisenehmer zu verschaffen, noch mit dem Vorbringen der Be klagten zum Gebot der Verhältnismäßigkeit auseinandergesetzt . 1. Die Anhörungsrüge verweist auf Ausführungen in der Revisionsb e- gründung, wo unter Bezugnahme auf in den Vorinstanzen gehaltenen Vortrag der Beklagten ausgeführt ist, die Informationsverschaf fung über die Teilnahme der Franchisenehmer an den Verkaufsaktionen erforderte eine Abstimmung, die zu einer unzulässigen Preisbindung und damit zu einem gravierenden Verstoß gegen kartellrechtliche Vorgaben führ t e. Die Sichtweise des Berufungsgerichts, di e Beklagte müsse dann eben die Art der Werbung ihren Franchisenehmern überlassen, stelle eine evidente Benachteiligung des Vertriebssystems des Franchising gegenüber Filialketten dar , für die es an eine r Rechtsgrundlage fehle. Nach dem in der Revisionsbegr ündung angeführt en Vortrag der Bekla g- ten vor dem Berufungsgericht ergebe sich auch aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, dass vom Unternehmer nichts rechtlich Unmögliches verlangt werden könne. 2 . Auf die vorstehe nd angeführten Gesichtspunkte kam es von dem Standpunkt, den der Senat im Urteil vom 4. Februar 2016 eingenommen hat, nicht an. Der Senat hat dort nicht ausgeführt, die Beklagte sei verpflichtet, alle jeweils teilnehmenden Märkte aufzulisten. Er hat vielme hr angenommen, die Beklagte sei dann , wenn sie (die örtlich in der Nähe liegenden) Märkte aufliste, verpflichtet, die (an der beworbenen Aktion) teilnehmenden Märkte zu nennen (BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 21 und 3 4 5 - 4 - 24 = W RP 2016, 450 Fressnapf) . Diese Verpflichtung beruht auf der Erw ä- gung, dass die Beklagte mit der Nennung dieser Märkte nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts den - nicht zutreffenden - Eindruck erweckte, diese Märkte nähmen an der beworbenen Aktion teil. Die Beklagte hat daher insoweit wesentliche Informationen auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise bereitgestellt. Der Senat hat im Urteil vom 4. Februar 2016 ausdrücklich offengelassen, ob eine Verpflichtung der Beklagten bestand, in d em angegriffenen Werbepro s- pekt nicht aufgelistete Märkte, die an der beworbenen Aktion teilnahmen, zu nennen. Das von der Anhörungsrüge als übergangen beanstandete Vorbringen der Revision war von diesem Standpunkt des Senats aus nicht entscheidung s- erheblic h. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2011 - 11 O 12/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2014 - I - 20 U 140/11 - 6
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