ECLI:DE:BGH:2016:040216UIZR194.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/14 Verkündet am: 4 . Februar 201 6 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fressnapf UWG § 5a Abs. 3 Nr . 2; UWG § 5a Abs. 2 aF a) Ein Handeln eines Unternehmers für einen anderen Unternehmer im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG, bei dem die Identität und Anschrift des anderen Unternehmers mitzuteilen ist, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Verbra ucher auf der Grundlage des ihm gemachten Angebots entsche i- den kann, setzt weder voraus, dass das Angebot bereits eine vertragliche Bindung vorsieht, noch auch, dass ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fallgestaltung vorliegt. b) W esentliche Informationen werden auch dann im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG aF vorenthalten, wenn sie zwar bereitgestellt werden, dies aber auf unklare, unverständliche oder zweideutige Weise geschieht. BGH, Urteil vom 4. Februar 2016 - I ZR 194/14 - OLG Düssel dorf LG Krefeld - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15. Oktober 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Düsseldorf vom 5. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist Franchisegeberin der unter der Bezeichnung " Fressnapf " f irmierenden Märkte, die Tiernahrung und Tierbedarf anbieten. Die Märkte we r- den von selbständigen Unternehmern eigenverantwortlich geführt. Die Werbung für die Märkte wird von der Beklagten zentral organisiert. Die Beklagte warb in einem 24 Seiten umfassend en Farbprospekt, dessen Seiten 1 bis 3 und 24 nachstehend wiedergegeben sind , für Angebote, die in der Zeit vom 3. bis zum 11. Januar 2011 galten. 1 - 3 - - 4 - - 5 - - 6 - - 7 - Die dem Franchisesystem der Beklagten angeschlossenen Unternehmer entschieden jeweils für sich, o b und welche der angebotenen Produkte sie füh r- ten und zu welchem Preis sie diese anboten. Im Prospekt befand sich daher auf der ersten Seite und auf jeder der nachfolgenden Doppelseiten 2/3 bis 22/23 unten der Hinweis " Alle Angebote sind ausschließlich unv erbindliche Preisem p- fehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhältlich. " , wobei dieser Hinweis auf den Doppelseiten 4/5 bis 22/23 jeweils ebenso gestaltet war wie auf der vorstehend abgebildeten Doppelseite 2/3. Auf der letzten Seite des Prospekts wurde n bei dem Hinweis " Fressnapf - Märkte in deiner Nähe! " acht Märkte mit Anschrift und Telefonnummer genannt. Der Kläger , ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband, hält diese Werbung für irreführend und i n- transparent, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte an der Aktion teilnähmen. Er hat die Beklagte deshalb auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in in Anspruch geno m- men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, gegenüber Verbrauchern in Werbeprospekt en mit Sonderangeb o- ten und Rabattaktionen mit dem Hinweis zu werben " Alle Angebote sind au s- schließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Mär k- ten erhältlich. " , wenn dies geschieht wie in Anlage B 1 zum Schriftsatz der B e- klagten vom 1 6. Mai 2012 (die Anlage besteht aus einem Exemplar des Far b- prospekts) wie dergegeben. Ferner hat das Berufungsgericht dem Zahlungsa n- trag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, d e- ren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt d ie Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. 2 3 4 - 8 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als aus § § 8, 3, 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 4 Nr. 4 und § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen . D azu hat es ausgeführt: Die Werbung der Beklagt en verstoße gegen § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG. Der Verbraucher entnehme dem angegriffenen Werbeprospekt , die b e- worbenen Angebote zu den angegebenen Preisen in allen, zumindest aber in den auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten Fressnapf - Märkten e rha l- ten zu können . D er kleingedruckte Hinweis " Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in teilnehmenden Märkten erhäl t- lich . " ändere an diesem Eindruck nichts . D er Verbraucher habe schon keine n Anlass , diesen Disclaimer üb erhaupt zur Kenntnis zu nehmen. Selbst wenn der Verbraucher den Hinweis lesen und erkennen würde, dass die Preise unve r- bindliche Empfehlungen seien, läge e ine hinreichende Information über den Preis vor , die dem Verbraucher eine Kaufentscheidung ermöglich t e und damit Informationspflichten der Beklagten begründete. Desgleichen stünde der Hi n- weis, die Angebote seien nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich , d em Vo r liegen einer Aufforderung zum Kauf nicht entgegen . Die danach erforderl i- che Angabe der Namen und Anschriften der örtlich in der Nähe liegenden Mär k- te, die das beworbene Angebot auch tatsächlich anböten, enthalte die Beklagte den Verbrauchern vor . I hr Prospekt ziele darauf ab, den Verbraucher zum Au f- suchen der aufgelisteten Verkaufsstellen zu veran lassen, um dort die Angebote in Anspruch zu nehmen, obwohl diese Möglichkeit nicht gewährleistet sei. D ie W erbung der Beklagten sei auch geeignet, Verbraucher damit zu einer g e- schäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hä tten. Die Werbung für Sonderangebote und Aktionswaren im Prospekt der B e- klagten stelle auch eine Verkaufsförderungsmaßnahme im Sinne von § 4 Nr. 4 5 6 7 - 9 - UWG dar. Wenn das Angebot wie im Streitfall nicht in allen Märkten gelte, stelle d ie Information, wo e s gelte , eine grundlegende Information über die B e- dingungen sein er Inanspruchnahme dar . Diese Information enthalte die Bekla g- te den Verbrauchern vor. Auch dieser Wettbewerbsverstoß sei nicht durch den Disclaimer mit dem Hinweis auf die unverbindliche Preis empfehlung und die teilnehmenden Märkte ausgeschlossen und wettbewerbsrechtlich relevant. II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des B e- rufungsgericht s, d er beanstandete Werbeprospekt sei lauterkeitsrechtlich unz u- lässig, weil di e Beklagte den Verbrauchern die Information über die an der b e- worbenen Aktion teilnehmenden Märkte vorenthalten habe, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung (Ende des Jahres 2010/Anfang des Jahres 2011) geltenden Recht ( § 3 Abs. 1 , § 5a Abs . 2 und 3 Nr. 2 UWG aF ; dazu II 2 ) als auch nach dem zur Zeit der Entscheidung ( 4. Februar 2016) ma ß- geblichen neuen Recht ( § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG ; dazu II 3 ) der rechtlichen Nachprüfung stand. Der von der Klägerin geltend gemachte Unte r- las sungsanspruch ist daher nach § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 3 UWG begründet. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Es kann danach offenbleiben, ob die beanstandete Werbung auch wegen eines Verstoßes gegen § 4 Nr. 4 UWG aF unl auter war. 1. Da der Kläger den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr stützt, ist die Klage nur begründet, wenn das beanstand e- te Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunk t seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunk t der Entscheidung in der Revisionsinstanz recht s- widrig ist (st. R spr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14 , GRUR 2015, 1240 Rn. 31 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens , mwN ). Nach der Verbreitung des beanstandeten Werbeprospekts Ende d es Jahre s 2010/ Anfang des Jahres 2011 und vor de r Entscheidung in der Revisionsinstanz a m 4. Februar 2016 ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab dem 8 9 - 10 - 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes g e- gen den unlauteren Wettbewerb (BGBl . I 2015, S. 2158) novelliert worden . Eine für die Beurteilung des Streitfall s maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt hieraus jedoch nicht. Deshalb besteht auch kein Anlass, wegen der Gesetze s- änderung die vor deren Inkrafttreten geschlossene Verhandlung nach § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. 2 . Die Beklagte hat dadurch, dass sie in dem Werbeprospekt nicht ang e- geben hat, welche der von ihr auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, gegen § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 2 UWG aF verstoßen. a) U nlautere geschäftliche Handlungen sind n ach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbra u- chern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Nach § 5a Abs. 2 UWG aF handelt unlauter, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbra u- chern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF dadurch beeinflusst, dass er eine I n- formation vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller U m- stände einschließlich d er Beschränkungen des Kommunikationsmittels wesen t- lich ist. Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemess e- nen Weise so angeboten, dass ein durchschnittliche r Verbra ucher das Geschäft abschließen kann, gelte n nach § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF die Identität und die Ans chrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des U n- ternehmers, für den er handelt, als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG aF , sof ern sich diese Informationen nicht unmittelbar aus den Umständen erg e- ben. b) In dem We r beprospekt werden die beworbenen Produkte von der B e- klagten unter Hinweis auf ihre Merkmale und ihren Preis in einer dem verwe n- deten Kommunikationsmittel angemessene n Weise so im Sinne von § 5a 10 11 12 - 11 - Abs. 3 UWG aF angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das G e- schäft abschließen kann . Die Beklagte darf Verbrauchern daher im Sinne von § 5a Abs. 2 und 3 UWG aF wesentliche Informationen nicht vorenthalten. aa) Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF setzt Art. 7 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deu t- sches Recht um, wonach entsprechende Informationspflichten im Falle der Au f- forderung zum Kauf bestehen. Eine Aufforder ung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und damit auch ein Angebot im Sinne des richtlinienkonform auszulegenden § 5a Abs. 3 UWG aF liegt vor, wenn der Verkehr über das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können, ohne dass die ko m- merzielle Kommunikation auch eine tatsächliche Möglichkeit bieten muss, das Produkt zu kaufen, oder dass sie im Zusammenhang mit einer solchen Mö g- lichkeit steht (EuGH, Urteil vom 11. Mai 2011 C122/10, Slg. 2011, I3903 = GRUR 2011, 930 Rn. 33 = WRP 2012, 189 Ving Sverige; BGH, GRUR 201 5 , 12 40 Rn. 37 Der Zauber des Nordens, mwN ). bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, der beanstandete Werb e- prospekt stelle ein Angebot in diesem Sinne dar. Der Verbraucher entn ehme dem Prospekt, dass er die beworbenen Produkte zu den angegebenen Preisen in allen, zumindest aber in den auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten Fressnapf - Märkten erwerben k önne . An diesem Eindruck änder e der Hinweis " Alle Angebote sind ausschließlich unverbindliche Preisempfehlungen und nur in den teilnehmenden Märkten erhältlich . " nichts. Der Verbraucher ha be keine Veranlassung , d iesen klein gedruckten Disclaimer zur Kenntnis zu nehmen. Insbesondere w erd e er auf diesen Disclaimer nicht durch eine n Verweis im Z u- sammenhang mit de n Preisangabe n aufmerksam gemacht . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Werbeprospekt enthalte kein Angebot, weil de r 13 14 15 - 12 - Verbraucher keine auf den Erwerb de r beworbenen Produkt e gerichtete Wi l- lenserklärung abgeben könne. Für ein Angebot genügt es, dass der Verbra u- cher aufgrund der erteilten Information eine geschäftliche Entscheidung treffen kann. Diese Voraussetzung ist i m Streitfall erfüllt. Der Verbraucher kann au f- grund der dem Werbeprospekt zu entnehmenden Information, dass er die b e- worbenen Produkte zu den angegebenen Preisen in den Fressnapf - Märkten erwerben k ann, entscheiden, ob er die se Produkte in einem der Märkte erwe r- ben möchte. Es kann danach offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung angenommen hat - ein Angebot auch vorläge, wenn der Ve r- braucher den Hinweis zur Kenntnis nähme, dass es sich bei den angegebenen Preisen ausschließlich u m unverbindliche Preisempfehlungen handelt und die angebotenen Produkte nur in teilneh menden Märkten erhältlich sind (vgl. zur Werbung mit " ab " - Preisen EuGH, GRUR 2011, 930 Rn. 35 bis 41 - Ving Sver i- ge ; vgl. auch Lettl, WRP 2013, 1105, 1109 ). Darauf kommt es nicht an, weil der Verbraucher diesen Hinweis nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Kenntnis nimmt. Die Revision macht vergeblich geltend, das Ber u- fungsgericht habe die Anforderungen an die Kenntnisnahme eines Disclaimers überspannt un d ver kannt, dass der Verbraucher an die Verwendung von Disclaimern mit Einschränkungen unterschiedlicher Art gewöhnt sei . Sie ve r- sucht damit, die tatrichterliche Be urteilung durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts darzu tun . c) Die Betreiber der auf der letzten Seite des Werbeprospekts genannten Fressnapf - Märkte , die an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen, sind U n- ternehmer, für die die Beklagte im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF ha n- delt . Die Beklagte darf Verb rauchern daher d eren I dentität und Anschrift nicht vorenthalten. 16 17 - 13 - aa) Mit dem Handeln eines Unternehme r s für ein en andere n Unterne h- me r im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF ist nicht allein ein rechtsgeschäftl i- ches Handeln im Sinne einer offenen Stellver tretung beim Vertragsschluss g e- meint. Nach dem Sinn und Zweck und dem systematischen Zusammenhang des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG aF geht es um die Mitteilung der Anschrift und Ide n- tität desjenigen Unternehmers, für dessen Waren oder Dienstleistungen sich der Ve rbraucher auf der Grundlage des ihm im Sinne des § 5a Abs. 3 UWG aF gemachten Angebots entschei den kann (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 24/12, GRUR 2014, 580 Rn. 18 = WRP 2014, 545 - Alpenpanorama im Heißluftballon ; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. A pril 2013, GRUR 2013, 1169 Rn. 13 = WRP 2013, 1459 - Brandneu von der IFA ). Es ist nicht erforderlich, dass das Angebot selbst bereits eine vertragliche Bindung an einen Dritten vo r- sieht und ein Fall der offenen Stellvertretung oder eine vergleichbare Fall gesta l- tung vorliegt (aA Lettl , WRP 2013, 1105, 1110). bb) Danach hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung jedenfalls für die Betreiber der auf der letzten Seite des Werbeprospekts genannten Fressnapf - Märkte gehandelt , die an der beworbenen Verkauf sa ktion teil g e- nommen haben. (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe in dem Prospekt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise für konkrete Ang e- bote geworben . Da die Beklagte die se Waren nicht selbst an geboten habe, h a- be sie für die Fressnapf - Märkte geworben , die die Waren tatsächlich an geboten hätten. Sie müsse allerdings nicht den Namen und die Anschrift sämtliche r Franchisenehmer a ngeben, die das jeweilige Angebot führ t en, son dern könne sich auf die örtlich in der Nähe liegend en Märkte beschränken. Das müss t en allerdings diejenigen sein, die das beworbene Angebot tatsächlich anb öten. (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, für wen die Beklagte mit ihrer Werbung im Sinne von § 5 Abs. 3 Nr. 2 18 19 20 21 - 14 - UWG aF handelt, aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreis e zu beurte i- len ist. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass die Beklagte mit dem b e- anstandeten Prospekt aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise jede n- falls für den Kauf der beworbenen Waren bei den - auf der letzten Seite des Prospekts aufgeführten - örtlich in der Nähe liegenden Fressnapf - Märkten g e- worben hat , die an der Verkaufsaktion teil ge n ommen haben, und daher zur A n- gabe von deren Namen und Anschrift verpflichtet war . Es kommt im Streitfall nicht darauf an, ob die Beklagte - wie das Berufungsgericht möglicherweise a n- genommen hat - mit ihrer Werbung darüber hinaus für die im Prospekt nicht im Einzelnen genannten Fressnapf - Märkte (auf der letzten Seite des Prospekts ist von über 1.1 00 Fressnapf - Märkten in Europa die Rede) gehandelt hat , gleic h- wohl aber lediglich zur Angabe von Namen und Anschrift der in der Nähe li e- genden Fressnapf - Märkte verpflichtet war (vgl. auch OLG München, Urteil vom 15. Mai 2014 - 6 U 3500/13, juris Rn. 39; Kö hler, WRP 2013, 1419, 1423 f.) . Die Beklagte hat die hier in Rede stehende Informationspflicht jedenfalls hinsichtlich der in der Nähe liegenden Fressnapf - Märkte verletzt, so dass die auf die ko n- krete Werbung der Beklagten bezogene Klage schon des halb begr ündet ist. d) Die Beklagte hat den Verbrauche rn die Identität und Anschrift der B e- treiber der auf der letzten Seite des Werbeprospekts genannten acht Fress napf - Märkte in der örtlichen Nähe , die an der beworbenen Verkaufsaktion teilg e- nommen haben, im Sin ne von § 5 a Abs. 2 UWG aF vorenthalten. aa) Art. 5 a Abs. 2 UWG aF dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in deutsches Recht und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 7 Abs. 1 der Rich t linie 2005/29/EG gilt eine Geschäftspraxis - unter näher bezeichneten Vor - aussetzungen - als irreführend, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält. Als irreführende Unterlass ung gilt es nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG auch, wenn ein Gewerbetreibender - unter näher bezeichneten 22 23 - 15 - Voraussetzungen - wesentliche Informationen auf unklare , unverständliche oder zweideutige Weise bereitstellt. Danach ist § 5a Abs. 2 UWG aF dahin auszul e- gen, dass wesentliche Informationen auch dann im Sinn e dieser Bestimmung vorenthalten werden, wenn sie zwar bereitgestellt werden , dies aber auf unkl a- re , unverständliche oder zweideutige Weise geschieht (vgl. Dreyer in Harte/ Henning, UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 68 mwN ; MünchKomm.UWG/Alexander, 2. Aufl. § 5a Rn. 192; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 6. Aufl., § 5a Rn. 9 ; GroßKomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5a Rn. 34; Fezer/Peifer, UWG, 2. Aufl., § 5a Rn. 30; Seichter in Ullmann, ju ris - PK - UWG, 3. Aufl., § 5a Rn. 42 ) . bb) Danach hat die Beklagte ihre Verpflichtung zur Angabe von Identität und Anschrift der Unternehmer, für die sie gehandelt hat, entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch erfüllt, dass sie auf der letzten Seit e des Werb e- prospekts die örtlich nahegelegenen Fressnapf - Märkte mit Namen und Anschrift aufgeführt hat . Es genügt nicht, dass sich unter diesen Märkten auch die örtlich nahegelegenen Märkte bef unden haben , die an der von der Beklagten bewo r- benen Verkaufsak tion teil genommen haben . Entgegen der Ansicht der Revision genügt es ferner nicht, dass der Verbraucher sich durch einen Telefonanruf bei dem jeweiligen Markt informieren kann, ob dieser an der beworbenen Aktion teilnimmt. Die Beklagte war vielmehr verpfli chtet, bereits im Werbeprospekt klar , verständlich und eindeutig anzugeben, welche der von ihr auf der letzten Seite d ieses Prospektes im Einzelnen mit Namen und Anschrift aufgeführten Fres s- napf - Märkte an der Verkaufsaktion teilnehmen und die beworbenen Pr odukte zu den angegebenen Preisen anbieten. Diese Verpflichtung hat die Beklagte nicht erfüllt. e) Das Vorenthalten der Information darüber, welche der auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion tei l- nehmen, is t geeignet, die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG aF zu beeinflussen . Das Vorenthalten von Informationen, 24 25 - 16 - die das Unionsrecht als wesentlich ansieht, ist grundsätzlich im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 UWG aF geeignet, die Fä higkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Febru ar 2014 I ZR 17/13, GRUR 2014, 584 Rn. 23 = WRP 2014, 686 Typenbezeichnung ; BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 - Der Zauber des Nordens , jeweils mwN ) . Dass im Streitfall etwas anderes gilt, ist nicht ersichtlich. 3. Das von der Klägerin beanstandete Verha lten der Beklagten ist auch nach neue m Recht lauterkeitsrechtlich unzulässig. a) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und des § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG sind neu gefasst worden. Nach § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere g e- schäftliche Handlungen unzulässig. Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die (Nr. 1) der Ve r- braucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und (Nr. 2) deren Vorenthalten geeignet ist, den Ve r- braucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er ander n- falls nicht getroffen hätte. b) Durch die Neufassung dieser Bestimmungen , die nunmehr mit den Regelungen in Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG nahezu wörtlich übereinstimmen , ist keine für den Streitfall erhebliche Änderung der Rechtslage eingetreten. aa) Die Beklagte hat dem Verbraucher dadurch im Sinne von § 5a A bs. 2 Satz 1 UWG eine wesentliche Information vorenthalten, dass sie in dem We r- beprospekt nicht angegeben hat, welche der von ihr auf der letzten Seite des Prospekts genannten Märkte an der beworbenen Verkaufsaktion teilnehmen. 26 27 28 29 - 17 - Die Identität und die Anschr ift des Unternehmers für den der Unternehmer ha n- delt , gelten unter den Voraussetzungen der unverändert gebliebenen Regelung des § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG als wesentlich. Die neu gefasste Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG regelt nunmehr ausdrücklich, dass auch die B e- reitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zwe i- deutiger Weise als Vorenthalten gilt . bb) Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte, um eine informierte geschäf t- liche Entscheidung zu treffen ( § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UWG). " Geschäftliche Entscheidung " bedeutet nach der in das Gesetz eingefügten Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 9 UWG jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Ma rktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein G e- schäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung beha l- ten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben wil l, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden. Der Verbra u- cher benötigt die hier in Rede stehende Information über die an der Verkaufsa k- tion teilnehmenden Märkte , um zu entscheiden, in welchem Markt er die bewo r- benen Produkte erwerben möchte . cc) Das Vorenthalten dieser Information ist geeig net , den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht g e- troffen hätte ( § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UWG). Es liegt, wi e das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, auf der Hand, dass die unzureichende Information über die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte Verbraucher dazu veranlassen kann, einen der genannten Märkte aufzusuchen, und dass die Verbrauc her diese geschäftliche Entscheidung nicht getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass der aufgesuchte Markt nicht an der Verkaufsaktion teilnimmt. 30 31 - 18 - 4 . E in Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2001/29/EG, die nicht bereit s durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zw eifelsfrei zu beantworten ist. III. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen . Koch Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorins tanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 17.06.2011 - 11 O 12/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2014 - I - 20 U 140/11 - 32 33
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