ECLI:DE:BGH:2019:290519UIZR194.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/18 Verkündet am: 29. Mai 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst . b Der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ist auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des Frachtführers nach dem insoweit anwend- baren nationalen Recht (hier: Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs) gegebenen Direktanspruch des Absenders oder des Empfängers oder - aus übergegangenem Recht - ihres Versicherers eröffnet. BGH, Urteil vom 29. Mai 2019 - I ZR 194/18 - OLG Braunschweig LG Braunschweig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung v om 29. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz für Recht erkannt: D ie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Brauns chweig vom 25. Oktober 2018 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist der Versicherer der D . Internationale Spedition s.r.o. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Diese war von der V . AG mit dem Transport von 15.840 Einlassventilen für die Motorenproduktion von Mailand nach Salzgitter beauftragt worden und hatte ihrerseits den in W . in Polen geschäftsansässigen Beklagten zu 1, dessen Güterschaden - Haftpflichtversicherer die in Wa . in Polen ansässige Beklagte zu 2 ist, mit dem Trans port unterbeauftragt. Bei der Anlieferung der Ware am 1 3 . Mai 2015 durch den von de r Beklagten zu 2 weiter unterbeauftragten polnischen Trans- porteur Da . G . wurden Schä den am Transp ortgut festges t ellt, die die Klä gerin reguliert hat. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die beiden Beklagten als Gesamtschuldner aus abgetretenem Recht d er Versicherungsnehmerin auf Schadensersatz in Höhe von 10.923,65 . Sie beruft 1 2 - 3 - sich da bei hinsichtlich der Beklagten zu 2 auf die Bestimmung des Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs . N ach d ies er Vorschrift steht dem Geschä dig- ten ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zu. Die Beklagte zu 2 hat die internationale Zuständigkeit des von der Kläge- rin angerufenen Landgerichts Braunschweig gerügt. Dieses hat die abgeson- derte Verhandlung über die Zuläs sigkeit der Klage angeordnet und mit Zwi- schenu rteil ausgesprochen, dass die Klage zulässig und das angerufene Land- gericht Braunschweig international, sachlich und örtlich zuständig ist. Die von der Beklagten zu 2 gegen dieses Urteil eingelegte Berufung ist ohne Erfolg ge- blieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte zu 2 weiterhin die Abwei- sung der gegen sie gerichteten Klage als unzulässig . Entscheidungsgründe: I. Das Beruf ungsgericht hat angenommen, die internationale Zuständig- keit deutscher Gerichte folge im Streitfall zwar nicht aus Art. 13 Abs. 2 der Ver- ordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Aner- kennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüssel Ia - Verordnung - Brüssel - Ia - VO ), aber aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR. Die örtliche Zuständigkeit ergebe sich sodann aus Art. 1a des Ratifizierungsgesetzes zur CMR und § 30 Abs. 1 ZPO. Dazu hat es ausgeführt: Die Regelungen der CMR zur internationalen Zuständigkeit seien leg e s special e s im Verhältnis zur Brüssel - Ia - Verordnung, de r i nsoweit nur eine lü- ckenfüllende Funktion zukomme . Die Anwendung des Art. 13 Abs. 2 Brüssel - Ia - V O , nach dem auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Ver- sicherer erhebe, die Art. 10 bis 12 dieser Verordnung anzuwenden seien, so- 3 4 5 - 4 - fern eine solche unmittelbare Klage zulässig sei, scheitere im Streitfall zudem daran, dass es bei der Klägerin als Assekuradeurin an der für die Anwendung dieser Vorschriften erforderlichen Schutzbedürftigkeit fehle. Dagegen lägen die Anwendungsvoraussetzungen der CMR vor und um- fasse die internationale Zuständigkeit gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch den gegen die Beklagte zu 2 als V ersicherer des Transporteurs gel- tend gemachten Direktanspruch. Die Vorschrift des Art. 31 CMR sei, da s ie nicht den Begriff "Beförderungsvertrag", sondern den Begriff "Beförderung" verwende, nicht auf vertragliche Ansprüche beschränkt , sondern gelte auch f ür Streitigkeiten über außervertragliche Ansprüche, die auf nationalem Delikts- recht, Bereicherungsrecht oder Sachenrecht beruhten, sofern sie sich aus ei- nem CMR - Transport ergäben. In personeller Hinsicht betreffe Art. 31 CMR zwar grunds ätzlich nur Strei- t igkeiten der Absender, Frachtführer und Empfänger als der am Frachtvertrag beteiligten Personen. Ihr Anwendungsbereich könne sich aber auch auf An- sprüche erstreck en, die - wie etwa Ansprüche von und gegen an der Beförde- rung als solcher unmittelbar beteilig te Personen - mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stünden. F ür ein en solche n Zusammenhang des gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Direktan- spruchs mit dem Beförderungsvertrag spreche insbesondere der Sinn und Zweck des Art. 31 Abs. 1 CMR, Streitigkeiten aus der CMR unterliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken. Die Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR auch auf die Beklagte zu 2 als Güterschaden - Haftp flichtversicherer des Beklagten zu 1 ermögliche es dem Geschädigten, mehrere aus demselben Beförderungs- vertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Staates abzuwickeln. Außerdem könne die akzessorische Haftung der Beklagten zu 2 nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs nicht weiter gehen als die 6 7 - 5 - Haftung des Beklagten zu 1 . Die Beklagte zu 2 könne da her gegenüber dem Direktanspruch der Klägerin dieselben Einwendungen aus der CMR gegen die Haftung des Beklagten zu 1 geltend mac hen wie dieser selbst. Der hinreichend enge Zusammenhang des Direktanspruchs gegen die Beklagte zu 2 mit dem Beförderungsvertrag folge daraus, dass d ies er A nspruch den sich aus dem Be- förderungsvertrag mit dem Beklagten zu 1 ergeb enden Anspruch voraussetze und die Beklagte zu 2 lediglich die Haftung für den Beklagten zu 1 für diesen Anspruch übernehme. D er Umstand, d ass d ie Beklagte zu 2 sich dabei mög- licherweise auf zusätzliche Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zum Beklagten zu 1 stützen könne un d im Streitfall auch stütz e, löse den Zu- sammenhang mit de m Beförderungsvertrag nicht auf. Die Beklagte zu 2 habe dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für de ssen zivilrechtliche Haftung aus Beför- derungsverträgen gemäß den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung, die inso- weit nicht durch § 5 45 Abs. 2 ZPO gehindert ist (dazu II 1) , s tand (dazu II 2). 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2018 I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 201 9, 73 Tork, mwN; Urteil vom 24. Januar 2019 I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 9 = WRP 2019, 464 Meda Gate). Soweit sich die revisions- rechtliche Prüfung nach dieser Bestimmung nicht darauf erstreckt, dass das Gericht des ersten Rechtszugs "seine" Zustän digkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat, kann damit allein die Zuständigkeitsverteilung unter den deutschen Gerichten gemeint sein, nicht dagegen diejenige zwischen den deut- schen und den ausländischen Gerichten (BGH, Urteil vom 28. November 2002 III ZR 102/02, B G H Z 153, 82, 85 [juris Rn. 11]). Die internationale Zuständig- 8 9 - 6 - keit hat auch ein weitaus höher es Gewicht als die Zuständigkeitsverteilung un- ter den unterstelltermaßen gleichwertigen innerstaatlichen Gerichten, da sie die Abgrenzung zu den Sou veränitätsrechten anderer Staaten betrifft (BGHZ 153, 82, 86 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 5. März 2007 II ZR 287/05, NJWRR 2007, 1509 Rn. 3). Außerdem entscheidet s ie anders als die örtliche, die sachli- che, die funktionelle und die sonstige innerstaatl iche Zuständigkeit über das Verfahrensrecht, dem der Rechtsstreit unterliegt, und über das anwendbare internationale Privatrecht und damit vielfach auch über das auf das streitige Rechtsverhältnis anwendbare materielle Recht ( vgl. BGHZ 153, 82, 86 [juris R n. 13]). 2. Das Berufungsgericht hat mit R echt angenommen, dass sich die inter- nationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR ergibt . a) Nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR kann der Kläger weg en al- ler Streitigkeiten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung allein die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Über- nahme des Gutes oder der für de ssen Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Ge- mäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 CMR gilt diese s Übereinkommen für jeden Vertrag über die entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeu- gen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für dessen Ablieferung vorgesehene O rt in zwei verschiedenen Staaten liegen, von d enen mindestens eine r ein Vertragsstaat ist . aa ) Die Anwendung der CMR und insbesondere ihres Artikels 31 setzt da nach einen wirksamen Beförderungsvertrag voraus; die bloße Tatsache einer internationalen Beförderung führt d aher für sich allein gesehen n icht zur An- wendung der CMR (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 120/07, TranspR 2010, 76 Rn. 14; MünchKomm.HGB/Jesser - Huß, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und Art. 31 CMR Rn. 4; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2 und 3 und 10 11 12 - 7 - Art. 31 CMR Rn. 1; Großkomm.HGB/Reuschle, 5. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 60 bis 65 und Art. 31 CMR Rn. 7; Demuth in Thume, CMR, 3. Aufl., Art. 31 Rn. 3; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 2; Boesche in Ebenroth/Boujong/Joost/Stro hn aaO Art. 31 CMR Rn. 3, 4 und 6). Soweit die Bestimmung de s Art. 31 Abs. 1 CMR mit der Wendung "Streitigkei- ten aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung" in verkürz- ter Form auf die grundsätzliche Definition der Anwendungsvoraussetzungen der CMR verwe ist, spricht si e bewusst nur deshalb nicht von Ansprüchen aus Be- förderungsverträgen, sondern verwendet sie den Begriff der Beförderung, um mit dieser erweiternden Formulierung ein Ausweichen auf die juristische Dog- matik der Vertragsstaaten zu verhindern (G roßkomm.HGB/ Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7). bb ) Die genannte Wend ung beschränkt die Anwendung des Art. 31 CMR damit allerdings nicht auf sich aus der CMR ergebende vertragliche Ansprüche. Die Bestimmung des Art. 31 Abs. 1 CMR gilt dementsprechend auch für ver- tragliche und außervertragliche Ansprüche, die auf ergänzend anwendbare na- tionale Bestimmungen gestützt werden , sofern d ie se Ansprüche auf einer der CMR unterliegenden Beförderung beruhen ( vgl. OGH, TranspR 2015, 399, 400; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7 mwN ; zu r Geltendmachung deliktische r Ansprüche vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2001 I ZR 85/00, TranspR 2001, 452 f. [juris Rn. 10] = VersR 2002, 213 ). cc ) Soweit Bestimmungen der CMR gemäß Art. 28 CMR auch f ür An- sprüche von Persone n gelt en, die nicht als Absender, Frachtführer oder Emp- fänger am Beförderungsvertrag beteiligt sind, ist auf diese Ansprüche Art. 31 Abs. 1 CMR ebenfalls anwendbar (vgl. Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 7 und 8; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a). Die Regel ung en des Art. 31 Abs. 1 CMR gelt en ferner f ür Klagen ge- gen Hilfspersonen des Frachtführers im Sinne des Art. 3 CMR (vgl. BGH, Tran- 13 14 - 8 - spR 2001, 452 f. [juris Rn. 10 bis 12]; BGH, Urteil vom 20. November 2008 I ZR 70/ 06, TranspR 2009, 26 Rn. 20 = VersR 2009, 807 ; Demuth in Thume aaO Art. 31 Rn. 9; Großkomm.HGB/Reuschle aaO Art. 31 CMR Rn. 7; Koller aaO Art. 31 CMR Rn. 1a). dd ) Der Anwendungsbereich des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR beschränkt sich allerdings a uf Ansprüche, die mit dem Beförderungsvertrag noch in einem hinreichend engen Zusammenhang stehen. Erf asst werden da- bei jedenfalls Ansprüche von und gegen Personen, die an der Beförderung als solcher unmittelbar beteiligt war en (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 22 ). b ) Nach diesen Maßstäben ist der Gerichtsstand gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR im Streitfall auch für den Direktanspruch eröffnet , den die Klägerin aus übergegangenem Recht ihr er als Frachtführer in von der Absende- rin in Anspruch genom menen Versicherungsnehmer in gegen die Beklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 1 geltend macht . Die vom Beru- fungsgericht in dieser Hinsicht vorgenommenen Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Für eine n hinreichend eng e n Zusammenhang des gegen die Beklag- te zu 2 als Güterschaden - Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend ge- machten Direktanspruchs mit dem Beförderungsvertrag spr i ch t insbesondere der Umstand , dass d ie Anwendung des Art. 31 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b CMR es dem Geschädigten ermöglicht , mehrere aus demselben Beförderungsvertrag herrührende Streitigkeiten vor den Gerichten eines einzigen Vertragss taat e s abzuwickeln. Da d ie Haftung des Versicherers nach Art. 822 § 4 des Polnischen Zivilgesetzbuchs wegen ihrer Ak zessorietät auch nicht weiter gehen kann als die Haftung des Schädigers, kann d ie Beklagte zu 2 gegen de n dort geregelten Direkt anspruch zudem dieselben Einwendungen erheben wie der Beklagte zu 1 gegen den gegenüber ihm aus der CMR ge ltend gemachten Anspr uch . Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 1 CMR Rech- 15 16 17 - 9 - nung getragen, Streitigkeiten aus der CMR unterfallenden Beförderungen auf ganz bestimmte Gerichtsstände zu beschränken, um dadurch der Gefahr zu begegnen, dass über ein und de nselben Lebenssachverhalt divergierende ge- richtliche Entscheidungen ergehen (vgl. BGH, TranspR 2009, 26 Rn. 23 mwN). Diese Gefahr besteht - anders als die Revision meint - genauso auch dann, wenn ein solcher Lebenssachverhalt nicht nur im Verhältnis zwisch en zwei Per- sonen zu beurteilen ist, sondern - wie im Streitfall - auf der einen Seite oder aber auch auf beiden Seiten zwei oder mehr Personen stehen. bb) Der Umstand, dass der - wie im Streitfall die Beklagte zu 2 - im Wege einer Direktklage in Anspruc h genommene Versicherer sich möglicherweise allein oder au ch zusätzlich auf Einwendungen aus dem Versicherungsverhältnis zu seine m Versicherungsnehmer berufen kann , lös t den Zusammenhang mit dem Beförderungsvertrag nicht auf. D as Berufungsgericht hat insow eit mit Recht berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 dem Beklagten zu 1 für die Länder der Europäischen Union einschließlich Deutschland Versicherungsschutz für dessen zivilrechtliche Haftung aus Beförderungsverträgen gemäß den Vor- schriften des Bürgerliche n Gesetzbuchs, des Beförderungsrechts und der CMR gewährt hat . Der Umstand, dass ein deutsches Gericht im Rahmen einer auf die CMR gestützten Klage gegebenenfalls über eine nach polnischem Versiche- rungsvertragsrecht zu beurteilende Rechtsfrage zu entscheid en hat, steht für sich gesehen der Bejahung eines inländischen Gerichtstandes nicht entgegen. cc) Ohne Erfolg macht die Revision im Übrigen geltend, dass nach Art. 41 Abs. 2 CMR insbesondere jede Abmachung nichtig ist, durch die sich der Frachtführer di e Ansprüche aus der Versicherung des Gutes abtreten lässt. Diese Regelung soll verhindern, dass sich der Frachtführer wirtschaftlich gese- hen dadurch freizeichnet, dass er sich die Versicherungsansprüche abtreten lässt, die der Geschädigte auf eigene Rechnu ng erworben hat. Sie betrifft daher nur Transportversicherungen des Absenders oder Empfängers, nicht dagegen 18 19 - 10 - Haftpflichtversicherungen des Frachtführers, sofern d ie Eindeckung dieses Ver- sicherungsschutzes wirtschaftlich den Frachtführer belastet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 162/96, TranspR 1999, 155, 159 [juris Rn. 44] = VersR 1999, 777; Bahnsen in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO Art. 41 CMR Rn. 16; Koller aaO Art. 41 CMR Rn. 2, jeweils mwN). Außerdem gilt Art. 41 CMR insofern gerade nicht, als Art. 31 Abs. 1 CMR als Ausnahme von dem Grundsatz des Art. 41 CMR die vertragliche Begründung zusätzlicher in- ternationaler Gerichtsstände gestattet (Großk omm.HGB/ Reuschle aaO Art. 41 CMR Rn. 19). III . Die Revision der Beklagten zu 2 ist danach mit der Kostenfolge au s § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen . Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 02.05.2018 - 9 O 944/16 (006) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 25.10.2018 - 2 U 47/18 - 20
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