BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/97 Verkündet am: 17. Februar 2000 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Kabelweitersendung UrhG § 20, § 20b Abs. 1 a) Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die aus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten b e - gangen worden sind. b) Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unverä n - derte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffen t - lich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich. c) Der Umstand, daß eine Werknutzung durc h einen öffentlich-rechtlichen Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, rech t - fertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten - 2 - Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II). BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - I ZR 194/97 - Kammergericht LG Berlin - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündli che Ve r - handlung vom 17. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Dr. Bornkamm, Pokrant und Raebel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerg e - richts vom 18. Februar 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurüc k - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 5. Dezember 1989 von der S. Ltd. die ausschließlichen Fernseh-Senderechte an dem Film "Einzigartige Chanel". Die Rechtsübertragung war zeitlich auf zehn Jahre und räumlich auf die damalige Bundesrepublik Deutschland (einschließlich West-Berlin) und Luxemburg beschränkt. Die Beklagte, die Landesrundfunkanstalt für das Bundesland Brande n - burg, sendete diesen Spielfilm am 3. Oktober 1992 in ihrem Dritten Programm. Dieses in ganz Berlin drahtlos empfangbare Fernsehprogramm wurde zei t - - 4 - gleich von der Deutschen Bundespost Telekom (im folgenden: Telekom) in das Berliner Breitbandkabelnetz eingespeist. Die Beklagte leitet ihre Senderechte von dem ehemaligen Fernsehen der DDR ab. Dem liegen folgende Verträge zugrunde: Mit Vertrag vom 16. Mai 1987 übertrug die S. Ltd. ausschließliche Fernsehrechte an dem Film u.a. für das Gebiet der DDR bis zum 30. April 1995 auf die P. GmbH. Von dieser erwarb die O. GmbH die Rechte für das Lizenzgebiet DDR für die Zeit vom 1. Dezember 1987 bis zum 30. November 1992 und übertrug sie - mit de r - selben zeitlichen Beschränkung - durch Vertrag vom 24. Juni 1987 auf das Fernsehen der DDR. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe dadurch widerrechtlich in ihre Senderechte eingegriffen, daß sie gestattet habe, die Fernsehsendung des Films "Einzigartige Chanel" am 3. Oktober 1992 zeitgleich in das Kabe l - netz für West -Berlin einzuspeisen. Sie verlangt von der Beklagten Schaden s - ersatz und hat dementsprechend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 100.000, - - DM nebst Zinsen zu bezahlen. Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, die Kabelweiterübertr a - gung ihrer Fernsehsendung habe keine Rechte der Klägerin verletzt. Sie sei zudem nicht für die Kabelweitersendung verantwortlich. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt e r - klärt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (Kammergericht MMR 1998, 107). - 5 - Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten bleibt ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die zeitgleiche, vollstä n - dige und unveränderte Weiterübertragung der Fernsehsendung des Spielfilms "Einzigartige Chanel" im Breitbandkabelnetz des früheren Westteils von Berlin am 3. Oktober 1992 die ausschließlichen Senderechte verletzt habe, die der Klägerin aufgrund ihres Vertrages vom 5. Dezember 1989 mit der S. Ltd. zugestanden hätten. Die Beklagte sei für diese Rechtsverletzung verantwor t - lich. Die Kabeleinspeisung sei zwar von der Telekom vorgenommen worden, die Beklagte habe aber zumindest dadurch in die Rechte der Klägerin eing e - griffen, daß sie gemeinsam mit den anderen Landesrundfunkanstalten und a n - deren Vertragsparteien in dem Vertrag über die Weiterübertragung von Fer n - sehprogrammen mit Wirkung vom 1. Januar 1992 der Telekom die Kabelwe i - tersendung aller in Berlin drahtlos empfangbaren Fernsehprogramme gestattet habe, obwohl sie für den Bereich von West-Berlin keine Kabelsenderechte b e - sessen habe. Die Kabelweiterübertragung des Films "Einzigartige Chanel" sei ein Ei n - griff in die Senderechte, die der Klägerin unstreitig für West-Berlin zustünden, weil sie außerhalb des Versorgungsgebiets der Beklagten, zu dem West-Berlin - 6 - nicht gehöre, stattgefunden habe. Die Ausstrahlung des Films durch die B e - klagte habe das Senderecht der Klägerin für West-Berlin nicht erschöpft. Die Beklagte leite ihre Senderechte von einer Rechtseinräumung an das Ferns e - hen der DDR her, die sich ausdrücklich nur auf das Gebiet der DDR und damit nur auf das offizielle Versorgungsgebiet des Fernsehens der DDR bezogen habe. Die Beklagte habe zumindest fahrlässig gehandelt. Sie habe nach § 2 Abs. 2 des Vertrages über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen die Möglichkeit gehabt, von der Telekom zu verlangen, die Kabeleinspeisung zu unterlassen; sie habe davon aber keinen Gebrauch gemacht, obwohl ihr spät e - stens aufgrund der Abmahnung der Klägerin vom 30. September 1992 die g e - samten Umstände bekannt gewesen seien. Es könne offenbleiben, ob es tec h - nisch möglich gewesen wäre, die Kabeleinspeisung der Sendung zu verhi n - dern, weil die Beklagte unter den gegebenen Umständen notfalls auf die Se n - dung des Spielfilms hätte verzichten müssen. II. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte wegen eines schuldhaften Eingriffs in die der Klägerin für West-Berlin zustehenden Kabe l - senderechte dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist (§ 97 Abs. 1 i.V. mit § 20 UrhG), hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Kl ä - gerin durch Vertrag vom 5. Dezember 1989 mit der S. Ltd. das au s - schließliche Recht an der Kabelsendung des Films "Einzigartige Chanel" für West-Berlin erworben hat. Mit ihrer erstmals in der mündlichen Revisionsve r - handlung vorgebrachten Behauptung, aus Nr. 2 Abs. 2 dieses Vertrages sei zu - 7 - folgern, daß die Rechte an der Kabelweitersendung deutsch-synchronisierter Fassungen des Films vorweg an Verwertungsgesellschaften eingeräumt wo r - den seien, kann die Revision nicht gehört werden, weil es sich dabei um unz u - lässiges neues Vorbringen handelt (§ 561 ZPO). Der genannten Vertragsb e - stimmung könnte im übrigen allenfalls ein gewisses Indiz für eine Vorwegübe r - tragung entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch auszuschließen, daß die Rechte zur Kabelsendung in West-Berlin vor dem möglichen Zeitpunkt des Rechtserwerbs der Klägerin durch Vertrag vom 16. Mai 1987 von der S. Ltd. auf die P. GmbH übertragen worden sein könnten. Nach dem unzwe i - deutigen Wortlaut dieses Vertrages und dem unstreitigen Tatbestand des B e - rufungsurteils enthielt dieser Vertrag - bezogen auf das Inland - nur eine Rechtsübertragung für das Gebiet der DDR. Im Hinblick auf die streitgegenständliche Kabelweitersendung vom 3. Oktober 1992 ist die Klägerin auch nach der Einfügung des § 20b Abs. 1 UrhG durch Art. 1 Nr. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Urhebe r - rechtsgesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I S. 902, im folgenden: 4. UrhG-ÄndG) aktivlegitimiert. Nach § 20b Abs. 1 UrhG kann das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme weiterzusenden, nur durch eine Verwertung s - gesellschaft geltend gemacht werden. Diese Neuregelung gilt nicht für Anspr ü - che, die aus Rechtsverletzungen vor Inkrafttreten der Novelle hergeleitet we r - den; sie hatte lediglich den Zweck, für die Zukunft den Erwerb der Rechte für eine Kabelweitersendung zu erleichtern (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 2. Aufl., § 20b UrhG Rdn. 13). - 8 - 2. Die zeitgleiche Kabelweiterübertragung der Fernsehausstrahlung des Films im Breitbandkabelnetz von West-Berlin war eine eigene Sendung der Telekom im Sinne des § 20 UrhG. a) Für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist diese Vorschrift zwar noch in der vor dem 1. Juni 1998 geltenden Fassung maßgebend, ihre Neufa s - sung durch Art. 1 Nr. 1 des 4. UrhG-ÄndG hat die Rechtslage insoweit aber nicht verändert. Die Ersetzung des ungebräuchlich gewordenen Wortes "Drahtfunk" durch das Wort "Kabelfunk" durch diese Novelle hatte lediglich sprachliche Gründe (vgl. die Begründung zu Art. 1 Nr. 1 des Regierungsen t - wurfs des 4. UrhG-ÄndG, BT-Drucks. 13/4796 S. 11). b) Die Kabelweitersendung des Films erfüllte den Tatbestand des K a - belfunks im Sinne des § 20 UrhG. Für diesen ist es ohne Belang, ob die K a - belweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des U r - sprungssendeunternehmens stattfindet (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II; davon geht auch BGHZ 123, 149, 153 ff. - Verteileranlagen - ohne weiteres aus). Das R echt an der Kabelsendung bezieht sich auf jede - als Sendung anzusehende - öffentl i - che Wiedergabe eines geschützten Werkes im Wege der Kabelübertragung (vgl. BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen). Der Gesetzgeber hat bei § 20 UrhG bewußt an den technischen Sendevorgang angeknüpft. Dem Urheber sollte - im Einklang mit Art. 11 bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung seines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel we i - tergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis e r - - 9 - schließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient (vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II). c) Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall - unter Berufung auf die Entscheidung des Senats "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 209 f.) - einen Eingriff in das Senderecht mit der Begründung bejaht, daß die Kabe l - weiterleitung des Films außerhalb des Versorgungsbereichs der Beklagten stattgefunden habe. Dies ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu der vom Berufungsgericht vertretenen - im Streitfall aber letztlich nicht als tragend angesehenen - Ansicht, daß die Kabelweiterleitung der drahtlos ausgestrahlten Sendung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren gesetzlichem Versorgungsbereich keinen Eingriff in das Senderecht darstelle, muß im vorliegenden Fall nicht abschließend Stellung genommen werden, es ist aber auf Bedenken hinzuweisen. Die Rechtsansicht des Ber u - fungsgerichts entspricht allerdings einer in der Literatur weit verbreiteten Me i - nung (vgl. u.a. Reimer, GRUR Int. 1979, 86, 93 f.; Möller, FuR 1983, 455 ff.; Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 589 ff.; ders., Rundfunkrecht, 1994, § 27 Rdn. 52 ff.; Hillig in Fuhr/Rudolf/Wassermann [Hrsg.], Recht der Neuen Med i - en, 1989, S. 384, 405; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, 1996, S. 109; vgl. auch Bornkamm, FuR 1984, 512, 515). Als Begründung werden für diese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch in den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 360) und "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 211) in and e - rem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt sind. Dazu wird in der Literatur vorgebracht, die Urheberberechtigten erhielten - 10 - im allgemeinen bereits aufgrund des Vertrages mit der Rundfunkanstalt über die Einräumung des Rechts zur drahtlosen Rundfunkausstrahlung eine Verg ü - tung, die - wirtschaft lich gesehen - durch die Rundfunkgebühren aufgebracht werde. Würde die Kabelweitersendung der drahtlosen Rundfunksendung einen weiteren Vergü tungsanspruch der Urheberberechtigten begründen, hätte dies zur Folge, daß die gebührenzahlenden Rundfunkteilnehmer, auf die ein für die Kabel übertragung zu entrichtendes Entgelt abgewälzt würde, letztlich für ein und dieselbe Rundfunksendung doppelt zu bezahlen hätten (vgl. dazu auch die Beiträge von Gounalakis, Kabelfernsehen und Verbraucherschutz, 1989, S. 219 ff.; Schwertfeger, Kabelfernsehen und Urheberschutz, 1987, S. 103 ff.; Sack, GRUR 1988, 163 ff. und Bornkamm, Festschrift v. Gamm, 1990, S. 329, 340 ff., die diesen Erwägungen rechtliche Relevanz beimessen, allerdings nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beschränkung des Tatbestands des Send e - rechts, sondern dem einer Erschöpfung des Rechts [vgl. dazu unten II. 3.]; g e - gen die Berücksichtigung solcher Gesichtspunkte bei der Anwendung des Senderechts u.a. Dreier, Kabelweiterleitung und Urheberrecht, 1991, S. 107 ff.; Schricker, GRUR Int. 1984, 592, 597; Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 9, 35; § 20 UrhG Rdn. 36). Bereits in seiner Entscheidung "Kabelfernsehen II" hat der Senat darauf hingewiesen, daß derartige Billigkeitserwägungen für sich allein keinen sel b - ständigen Freistellungsgrund darstellen könnten (GRUR 1988, 206, 211; vgl. auch Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in Kabelnetzen, 1983, S. 48 ff.; Schwertfeger aaO S. 52 ff.). Das Urheberrecht s - gesetz will dem Urheber die Kontrolle über die Nutzung seines Werkes sichern und behält ihm deshalb mit den Verwertungsrechten bestimmte Nutzung s - handlungen vor. Der Tatbestand des § 20 UrhG ist aber - wie dargelegt - auch - 11 - bei einer zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Kabelweitersendung eines Rundfunkprogramms erfüllt. Teilweise wird die Freigabe des Versorgungsbereichs mit der Erwägung gerechtfertigt, daß sich der Urheberberechtigte mit der Einräumung des Send e - rechts an die Rundfunkanstalt zumindest stillschweigend damit einverstanden erklärt habe, daß die Sendung innerhalb des Versorgungsbereichs durch wen auch immer allen Rundfunkteilnehmern zugänglich gemacht werde (so Hillig aaO S. 405; vgl. auch Herrmann, GRUR Int. 1984, 578, 590 f.). Ob dem zug e - stimmt werden kann, muß hier nicht entschieden werden. Sollte es an den ta t - sächlichen Voraussetzungen für diese Annahme fehlen, würde mit dieser A n - sicht allerdings der Sache nach eine Fiktion aufgestellt, an die ohne gesetzl i - che Grundlage das Erlöschen des - dem Tatbestand nach eingreifenden - Se n - derechts geknüpft würde (vgl. dazu auch Hoge Raad GRUR Int. 1985, 124, 126 - Kabelfernsehunternehmen II). In diesem Zusammenhang wird auch zu erwägen sein, daß die obersten Gerichte anderer europäischer Staaten - soweit ersichtlich ausnahmslos - bei der Auslegung des Art. 11 bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ nicht darauf abstellen, ob eine Kabelweiterübertragung einer Rundfunksendung im Versorgungsbereich des Ursprungssendeunternehmens oder außerhalb stattfindet (vgl. ÖOGH GRUR Int. 1975, 68 f. - Gemeinschaftsantenne Feldkirch; Hoge Raad GRUR Int. 1982, 463, 464 f. - Kabelfernsehunternehmen I, GRUR Int. 1985, 124, 125 - Kabe l - fernsehunternehmen II und GRUR Int. 1995, 83 - Kabelfernsehunternehmen III; schweiz. BG GRUR Int. 1981, 404, 405 ff. - Kabelfernsehanlage Rediffusion I - und GRUR Int. 1985, 412 ff. - Gemeinschaftsan tenne Altdorf; ungar. OG GRUR Int. 1989, 155 - Kabelfernsehen; vgl. auch belg. Cour de Cassation GRUR Int. - 12 - 1982, 448 f. - Le Boucher IV; FL OGH GRUR In t. 1998, 512, 514 f., 517 - K a - belweitersendung). Überdies wird die Ansicht vertreten, daß auch die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG, die durch Art. 1 Nr. 2 des 4. UrhG-ÄndG in das Urheberrechtsg e - setz eingefügt wurde, ohne weiteres davon ausgeht, daß das Recht zur Kabe l - weitersendung einer Rundfunksendung nicht davon abhängig ist, ob die We i - tersendung im Versorgungsbereich des Ursprungsunternehmens oder auße r - halb stattfindet (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 20 UrhG Rdn. 3; vgl. auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 8 des - noch nicht ratifizierten - WIPO-Urheberrechtsvertrages vom 20. Dezember 1996 [abgedruckt IIC 1997, 208], das die Berücksichtigung so l - cher Kriterien nicht zuläßt). 3. Die Kabelweitersendung der von der Beklagten drahtlos ausgestrah l - ten Rundfunksendung des Films "Einzigartige Chanel" in West-Berlin war ein rechtswidriger Eingriff in die dort der Klägerin zustehenden Senderechte. En t - gegen der Ansicht der Revision kann nicht angenommen werden, daß das Recht an der Kabelweitersendung durch die Rundfunksendung der Beklagten für diesen Bereich bereits erschöpft war. a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - e i - nem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintr e - ten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art - anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine - 13 - Erschöpfung vorsehe. Diese Frage ist jedoch nach wie vor umstritten (bejahend u.a. Windisch, Festschrift für Roeber, 1982, S. 481, 486 ff.; Gounalakis aaO S. 221 ff.; Sack, GRUR 1988, 163, 167 ff.; Schwertfeger aaO S. 122 ff.; Bor n - kamm aaO S. 329, 336; a.A. u.a. Ulmer GRUR Int. 1981, 372, 375 ff.; Hu b - mann, Festschrift für Roeber, 1982, S. 181 ff.; Dreier aaO S. 97 ff., 118 f.; Joos, Die Erschöpfungslehre im Urheberrecht, 1991, S. 216 ff., 255 f.; Schack, U rh e - ber- und Urhebervertragsrecht, 1997, Rdn. 389, 410; Haberstumpf aaO S. 104; Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 17 UrhG Rdn. 8; Schricker/v. Ungern- Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 31 ff., vor §§ 20 ff. UrhG Rdn. 13 f.). Die Frage, ob auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine E r - schöpfung des Rechts eintreten kann, wird gegebenenfalls neu zu überdenken sein. Dies wird insbesondere durch die internationale Rechtsentwicklung n a - hegelegt. Denn der Gedanke, daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiede r - gabe eine Erschöpfung des Rechts in Betracht kommen könnte, ist in der inte r - nationalen Rechtsentwicklung bisher nicht aufgegriffen worden (vgl. Cohen Jehoram, IIC 25 [1994] S. 136 f.). Bei der Harmonisierung des Urheberrechts im Rahmen der europäischen Union ist der Gedanke einer Erschöpfung von Rechten der öffentlichen Wiedergabe im Gegenteil wiederholt abgelehnt wo r - den. Eine stillschweigende Ablehnung eines Erschöpfungsgrundsatzes wird im Fall des Art. 8 Abs. 1 der Satelliten- und Kabelrichtlinie angenommen ( vgl. d a - zu Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 37). Ebenso wird nach den Erwägungsgründen 33 und 43 der Datenbankrichtlinie (Richtlinie 96/9/EG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl. Nr. L 77 S. 20 = GRUR Int. 1996, 806) eine urheberrechtliche Erschöpfung bei Online- Leistungen als ausgeschlossen angesehen (vgl. Gaster, Der Rechtsschutz von Datenbanken, 1999, Rdn. 350, 524, 528). In gleicher Weise wird die Anwe n - - 14 - dung des Erschöpfungsgrundsatzes für das Recht der öffentlichen Wiedergabe in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der ve r - wandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft vom 25. Mai 1999 abg e - lehnt (ABl. C Nr. 180 v. 25.6.1999, S. 7 Erwägungsgrund 19, Art. 3 Abs. 3; Reinbothe, ZUM 1998, 429, 434; von Lewinski, MMR 1998, 115, 116 f.). Auch die Gewährung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe durch Art. 8 des - noch nicht ratifizierten - WIPO-Urheberrechtsvertrages steht nicht unter dem Vorbehalt eines Erschöpfungsgrundsatzes (vgl. dazu auch Basic Proposal für die materiell-rechtlichen Bestimmungen des WIPO-Urheberrechtsvertrages Nr. 10.20 zu Art. 10, zitiert bei Schricker/v. Ungern-Sternberg aaO § 15 UrhG Rdn. 36). Es wird auch zu prüfen sein, ob die Annahme, daß das Senderecht bei der zeitgleichen Kabelweitersendung von Rundfunksendungen einer öffen t - lich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich erschöpft sei, damit in Einklang gebracht werden kann, daß der Betreiber einer Verteileranl a - ge gemäß den §§ 20, 20b UrhG auch bei Nutzung der Programme der öffen t - lich-rechtlichen Rundfunkanstalten, in deren Versorgungsbereich sich die A n - lage befindet, grundsätzlich die erforderlichen Rechte erwerben muß (vgl. BGHZ 123, 149 - Verteileranlagen), während der Betreiber eines Breitbandk a - belnetzes selbst in einem Fall, in dem - wie hier - über das Netz etwa 1,1 Mi l - lionen Fernsehteilnehmer erreicht werden, von Ansprüchen der Urheberb e - rechtigten freigestellt wäre. b) Die Frage, ob auch Rechte der öffentlichen Wiedergabe einer E r - schöp fung unterliegen können, kann hier aber letztlich dahinstehen. Denn eine Erschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entschei dung "Kabelferns e - hen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH - 15 - GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde jedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzung s - handlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertung s - recht ausgenutzt hat. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn der Urheberberechtigte Rechte zur drahtlosen Rundfunksendung nur für ein b e - stimmtes Gebiet eingeräumt hat, die gleichzeitige Kabelweiterübertragung aber in einem anderen Gebiet durchgeführt wird (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 f. - Kabelfernsehen II - zur Kabelweitersendung ausländischer Rundfunksendu n - gen; BGHZ 133, 281, 290 f. - Klimbim - zur Kabelweitersendung von Sendu n - gen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten auf der Grundlage von Send e - rechten für das Gebiet der früheren Bundesrepublik Deutschland in den neuen Bundesländern). So liegt der Fall hier. Nach der rechtsfehlerfreien Beurteilung des Berufungsgerichts hat die Beklagte Senderechte allenfalls für das Gebiet der früheren DDR erworben. Die Beklagte leitet die von ihr beanspruchten Senderechte vom Fernsehen der DDR und dieses wiederum aus einem Lizenzvertrag mit der O. GmbH vom 24. Juni 1987 ab. In diesem Vertrag war aber als Lizenzgebiet ausdrücklich das Gebiet der DDR festgelegt worden, zu dem West-Berlin nicht gehörte. Der Annahme der Revision, dem Fernsehen der DDR seien die Rechte zur Kabe l - weitersendung in West-Berlin in dem Vertrag wenigstens konkludent mit übe r - tragen worden, steht nicht nur der klare Vertragswortlaut entgegen, sondern auch der Umstand, daß solche Rechte der O. GmbH selbst nicht zusta n - den. 4. Wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, ist die Beklagte für die Kabelweitersendung ihrer Rundfunkausstrahlung des Films "Einzigartige - 16 - Chanel" im Breitbandkabelnetz von West-Berlin mit verantwortlich (§ 97 UrhG). Die Beklagte hat mit der Telekom - zusammen mit zahlreichen anderen Send e - unternehmen - den ab 1. Januar 1992 geltenden Vertrag über die Weiterübe r - tragung von Fernsehprogrammen in Breitbandverteilnetzen der Telekom g e - schlossen. Mit diesem Vertrag hat die Beklagte gemeinsam mit den anderen Vertragsparteien der Telekom gestattet, ihr vollständiges Programm in West- Berlin weiterzuübertragen, obwohl sie für dieses Gebiet keine Senderechte besaß. a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogrammen dahingehend ausgelegt, daß sich die Rechtseinrä u - mung durch die beteiligten Sendeunternehmen jeweils auf das Recht zur We i - tersendung ihrer gesamten Fernsehprogramme bezieht. Das Berufungsgericht hat dies verschiedenen Vertragsbestimmungen entnommen. Es hat zunächst auf § 1 Abs. 3 des Vertrages verwiesen, der wie folgt lautet: "Die Rechtseinräumung erstreckt sich auf die über terrestrische Rundfunksender übertragenen Fernsehprogramme der am Ve r - trag beteiligten Sendeunternehmen, soweit sie am Ort des Brei t - bandverteilnetzes drahtlos empfangbar sind ...". Für diese auf die Fernsehprogramme als Ganze bezogene Rechtsei n - räumung hat die Telekom nach § 3 des Vertrages eine pauschal bemessene Vergütung zu zahlen. Die Auslegung, daß Gegenstand der Rechtseinräumung jeweils die Kabelweitersendung des gesamten Fernsehprogramms ist, wird nach Ansicht des Berufungsgerichts dadurch bestätigt, daß sich die Sendeu n - ternehmen in § 6 Abs. 1 des Vertrages verpfl ichtet haben, hinsichtlich ihrer g e - - 17 - samten vertragsgegenständlichen Fernsehprogramme die Telekom von Rec h - ten Dritter der Art, wie sie von den Sendeunternehmen im Vertrag eingeräumt werden, freizustellen. Weiter hat das Berufungsgericht auf § 2 Abs. 2 des Ve r - trages verwiesen, nach dem "nur in ganz besonderen Fällen und bei ung e - wöhnlichen Ausnahmesituationen ein Verlangen auf Unterlassung der Weite r - übertragung einer bestimmten Fernsehsendung gestellt werden kann (Verme i - dung einer ernsten oder dauerhaften Verletzung der Interessen der Rechtei n - haber; Wahrung der Rechte eines Dritten, der vom Inhalt dieser Sendung b e - troffen ist)." Gegen diese rechtsfehlerfreie Auslegung beruft sich die Revision zu U n - recht auf den Wortlaut des § 1 Abs. 2 des Vertrages, nach dem die Sendeu n - ternehmen der Telekom die Befugnis zur Weiterübertragung der Fernsehpr o - gramme einräumen, "soweit ihnen auf Grund des Urheberrechtsgesetzes oder auf Grund internationaler Verträge in bezug auf Fernsehprogramme Urhebe r - rechte oder verwandte Schutzrechte zustehen oder soweit sie derartige Rechte wahrnehmen." Dieser Regelung kann nicht entnommen werden, daß die bete i - ligten Sendeunternehmen der Telekom Rechte nur im Umfang ihrer Rechtsi n - haberschaft einräumen wollten und dieser im übrigen die Verantwortung dafür überließen, ob sie durch den Vertrag sämtliche für die Kabelweiterübertragung erforderlichen Rechte erwerben konnte. Zwar sollte jeder der Vertragspartner der Telekom dieser die jeweils ihm zustehenden Rechte einräumen; nach dem Zweck des Vertrages sollte es der Telekom aber ermöglicht werden, die drah t - los empfangbaren Fernsehprogramme ohne weitere Rechtsprüfung in ihren Breitbandkabelnetzen zeitgleich weiterzuübertragen. Dafür spricht nicht nur die Freistellungsklausel in § 6 des Vertrages, sondern auch der Umstand, daß a n - dernfalls der Vertragsschluß für die Telekom sinnlos gewesen wäre. Die R e - - 18 - gelung des § 6 Abs. 3 des Vertrages betrifft im übrigen - entgegen der Ansicht der Revision - nicht die Freistellung der Telekom von den in § 6 Abs. 1 g e - nannten Ansprüchen Dritter aus Urheberrechten und verwandten Schutzrec h - ten. Die nunmehr - in einem erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Schriftsatz - erhobene Revisionsrüge der Beklagten, daß nicht sie, sondern die am Vertrag über die Weiterübertragung von Fernsehprogra m - men beteiligten Filmverwertungsgesellschaften der Telekom die Kabelweite r - übertragung des Spielfilms "Einzigartige Chanel" gestattet hätten, ist nicht nur verspätet, sondern auch unbehelflich. Die Revision beruft sich insoweit auf e i - ne Zusatzvereinbarung der Vertragspartner der Telekom untereinander, an der die Telekom nicht beteiligt war und die schon deshalb nicht zur Auslegung des Vertrages mit der Telekom über die Weiterübertragung von Fernsehprogra m - men herangezogen werden kann. Der Einwand geht auch aus anderen Grü n - den fehl. Die am Vertrag beteiligten Sendeunternehmen haben - unabhängig davon, welche Rechte sie selbst im einzelnen der Telekom eingeräumt haben - durch die gemeinsame pauschale Rechtseinräumung der Telekom die Kabe l - weiterübertragung gestattet und dieser dadurch die Weitersendung ermöglicht. Vor jeder eigenen Fernsehausstrahlung hätte sich daher auch die Beklagte vergewissern müssen, daß der Telekom alle für die Kabelweitersendung ihres Programms erforderlichen Rechte - von welchen Vertragsparteien auch immer - eingeräumt worden waren. b) Die Beklagte haftet, weil sie der Telekom zusammen mit den anderen Vertragspartnern die Kabelweiterübertragung ihres gesamten Fernsehpr o - gramms durch pauschale Rechtseinräumung gestattet hat, auch für die Kabel- - 19 - weitersendung des Films "Einzigartige Chanel". Die Beklagte ist als Teilnehm e - rin für diese Urheberrechtsverletzung mit verantwortlich (vgl. dazu auch BGHZ 136, 380, 389 - Spielbankaffaire). Unerheblich ist, ob es der Beklagten möglich gewesen wäre, nach § 2 Abs. 2 des Vertrages von der Telekom zu erreichen, die Kabelweiterübertragung gerade dieses Films zu unterlassen. c) Die Beklagte hat - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - zumindest fahrlässig geha ndelt. Sie handelte in Kenntnis aller maßgebl i - chen Umstände. Im übrigen hat die Klägerin ihre Ansprüche schon per Tel e - faxschreiben vom 30. September 1992, versandt am 2. Oktober 1992, und d a - mit schon vor der Sendung des Films am 3. Oktober 1992 geltend gemacht. Auch dies hätte die Beklagte zu besonderer Sorgfalt bei der Prüfung der Rechtslage veranlassen müssen. Auch wenn sie die Rechtslage als zweifelhaft angesehen haben sollte, durfte sie ihr Vorgehen nicht einfach auf die ihr gü n - stigere Ansicht stützen. Fahrlässig handelt schon derjenige, der sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGHZ 141, 267, 284 - Laras Tochter; BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 199/96 GRUR 1999, 923, 928 = WRP 1999, 831 - Tele-Info-CD [für BGHZ vorgesehen], jeweils m.w.N.). Selbst wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, daß sie durch den Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks (GVBl. Berlin 1992, 151) verpflichtet gewesen sei, der Telekom die Kabelweitersendung ihres Fernsehprogramms zu gestatten, konnte sie daraus - entgegen der Ansicht der Revision - nicht den Schluß zi e - - 20 - hen, daß sie auch in diesem Fall die Kabelsenderechte Dritter nicht beachten müsse. Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (vgl. BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfern- sehen II). Ebenso mußte der Beklagten bewußt sein, daß ihr - ohnehin auf das Bundesland Brandenburg beschränkter - Rundfunkversorgungsauftrag sie nicht berechtigte, durch Gestattung der Kabelweitersendung in West-Berlin zur Ve r - letzung der Urheberrechte Dritter beizutragen (vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 208 - Kabelfernsehen II). III. Die Revision war danach auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Erdmann v. Ungern-Stern berg Bornkamm Pokrant Raebel
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