BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 194/99 Verkündet am: 11. Juli 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 28. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, P o krant und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesg e - richts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 24. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein in Deutschland ansässiges Pharmaunternehmen, ve r - treibt in Deutschland die Arzneimittel (Betarezeptorenblocker) " Beloc" in Pa k - kungen zu je 30, 50 und 100 Tabletten und " Beloc mite" in Packungen zu 50 und 100 Tabletten. Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der Marke " Beloc". Sie hat die Marke der Klägerin lizenziert und diese ermächtigt, Rechte aus der Marke geltend zu machen. In Österreich werden dieselben Arzneimittel von der mit der Klägerin konzernmäßig verbundenen A. Ges.mbH (A. - Linz) vertrieben, und zwar als " Beloc 50 mg-Tabletten" (dem entspricht in Deutschland " Beloc mite") und - 3 - " Beloc 100 mg-Tabletten" (dem entspricht in Deutschland " Beloc") jeweils in Packungen zu 20 und 50 Tabletten. Die Beklagte bringt als Parallelimporteurin die aus Österreich stamme n - den Arzneimittel in Deutschland in von ihr neu hergestellten Verpackungen - sogenannten Europackungen - unter den Bezeichnungen " Beloc" bzw. " Beloc mite" zu je 100 Tabletten in den Verkehr. Der Inhalt dieser "Europackungen" stammt aus jeweils zwei österreichischen Originalpackungen zu je 50 Table t - ten. Die Beklagte beabsichtigt, beim Parallelimport von " Beloc" und " Beloc mite" zu je 50 Tabletten knftig ebenfalls solche "Europackungen" zu verwe n - den, d.h. die österreichischen Arzneimittel in neu erstellte ußere Verpacku n - gen umzupacken, die von ihr mit der Marke " Beloc" versehen worden sind. Bi s - her hat die Beklagte die österreichischen Originalpackungen mit entspreche n - den Aufklebern versehen. Die Beklagte beabsichtigt außerdem, beim Parallelimport von " Beloc mite" zu je 30 Tabletten knftig ebenfalls solche "Europackungen" zu verwe n - den. Bisher hat sie österreichische Originalpackungen zu 20 Tabletten um e i - nen weiteren Blisterstreifen zu 10 Tabletten ergnzt und diese Originalpacku n - gen mit Aufklebern versehen. Die Klgerin sieht in dem von der Beklagten vorgenommenen und bea b - sichtigten Umpacken eine Verletzung der Marke " Beloc". Bei " Beloc" und " B e - loc mite" zu je 50 Tabletten könnten - wie bisher - ohne weiteres die österre i - chischen Originalpackungen zu 50 Tabletten verwendet werden. Bei " Beloc mite" zu 30 Tabletten könne - wie bisher - eine österreichische Originalpackung - 4 - zu 20 Tabletten mit einem weiteren Blisterstreifen aufgestockt und mit Aufkl e - bern versehen werden. Bei " Beloc" und " Beloc mite" zu 100 Tabletten sei es - wie bisher - mglich, jeweils zwei sterreichische Originalpackungen zu je 50 Tabletten zu bndeln. Die Klgerin hat beantragt, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, aus Österreich importierte Arzneimittel " Beloc" und/oder " Beloc mite" den Originalpackungen zu entnehmen und in der Bunde s - republik Deutschland in neu erstellten, mit der Marke " Beloc" versehenen Verpackungen feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen, in die die aus den Originalpackungen entnommenen Blisterstreifen umgepackt worden sind, und zwar a) " Beloc mite" in neuen Packungen zu (1) 100 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt von zwei Originalpackungen à 50 Tabletten, (2) 50 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Or i - ginalpackung à 50 Tabletten, (3) 30 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Or i - ginalpackung à 20 Tabletten unter Hinzufgung eines Bl i - sterstreifens mit 10 Tabletten aus einer anderen Packung, b) " Beloc" in neuen Packungen zu (1) 100 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt von zwei Originalpackungen à 50 Tabletten, (2) 50 Tabletten, zusammengestellt aus dem Inhalt einer Or i - ginalpackung à 50 Tabletten. - 5 - Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, bei der bisherigen Methode der Bndelung von sterreichischen Originalpackungen bestehe wegen der zahlreichen erforderlichen Aufkleber die Gefahr, daû der Verkehr solche Packungen als unansehnlich nicht akzeptiere. Der EuGH- Rechtsprechung sei nicht zu entnehmen, daû ein Umpacken als nicht erforde r - lich anzusehen sei, wenn eine Packungsgrûe nach bloûem Umkennzeichnen verwendet werden knnte. Soweit es in Österreich Packungsgrûen zu 30 und 100 Tabletten nicht gebe, sei das Umpacken ohnehin erforderlich. Die Klgerin knne nicht verlangen, daû Parallelimporte nur in preiswerten "Sparpacku n - gen" erfolgten, die den Eindruck einer minderen Qualitt machten. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben (bezglich " Beloc mite" und " Beloc" zu je 100 und 50 Tabletten) und sie im brigen abgewiesen. Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsg e - richt hat unter Zurckweisung des Rechtsmittels der Beklagten diese auf die Berufung der Klgerin auch weiter antragsgemû verurteilt. Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat in den vorgenommenen und beabsichtigten Handlungen der Beklagten eine Markenverletzung gesehen und hierzu ausg e - fhrt: - 6 - Das mit dem Klageantrag zu a) (3) angegriffene Verhal ten sei unb e - schadet einer gemeinschaftsrechtlichen Erschpfung des Markenrechts oder eines Verstoûes gegen (jetzt) Art. 28, 30 EG eine Markenverletzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Eine Erschpfung des Markenrechts sei nicht eingetreten, weil sich die Markeninhaberin der Benutzung ihrer Marke aus berechtigten Grnden wide r - setzen drfe. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften gehre zu den notwendigen Voraussetzungen fr den Eintritt der Erschpfung, daû das Umpacken in eine neue uûere Verpackung erfo r - derlich sei, um das Arzneimittel im Einfuhrland vertreiben zu knnen. Sei es dem Parallelimporteur aber mglich, eine im Einfuhrmitgliedstaat vertriebsfh i - ge Packung zu schaffen, indem er auf der Originalpackung neue Etiketten a n - bringe, knne sich der Markeninhaber weitergehenden Maûnahmen, wie sie in einer neuen uûeren Verpackung lgen, widersetzen. Das Umpacken in die neue uûere Verpackung " Beloc mite" zu 30 T a - bletten sei nicht erforderlich, weil die sterreichische Originalpackung zu 20 Tabletten durch die Hinzufgung eines weiteren Blisterstreifens mit 10 Table t - ten aufgestockt werden knne. Die Originalfaltschachtel sei so dimensioniert, daû sie drei Blisterstreifen aufnehmen knne, ohne unansehnlich zu werden. Das belege die bisher von der Beklagten verwendete Verpackung, die trotz der zahlreichen Aufkleber wegen des uûeren Erscheinungsbildes nicht zu bea n - standen sei. Die neu erstellte Verpackung mge in gewisser Hinsicht anspr e - chender sein. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten, sich mit einer so l - chen Verpackung als Vertriebsunternehmen besser darstellen zu knnen, sei nicht vorrangig; sie betrfen nicht den der Beklagten zu gewhrleistenden fre i - en Warenverkehr. - 7 - Auch die Klageantrge zu a) (2) und zu b) (2) seien wegen einer Ma r - kenverletzung i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begrndet. Eine Ersch p - fung des Markenrechts sei nicht gegeben, weil sich die Klgerin dem im U m - packen liegenden Eingriff durch die Beklagte aus berechtigten Grnden wide r - setzen drfe. Das Umpacken sei nicht erforderlich. Die Beklagte knne - wie bisher - sterreichische Originalpackungen zu 50 Tabletten verwenden und mit neuen Etiketten berkleben. Trotz der bisher von der Beklagten verwendeten sechs bzw. sieben Aufkleber wirkten die Packungen ordentlich und akzeptabel. Die Klageantrge zu a) (1) und b) (1) seien begrndet, weil auch in dem mit diesen Antrgen angegriffenen Verhalten der Beklagten eine Markenverle t - zung liege. Das Umpacken in eine neue uûere Verpackung sei nicht erforde r - lich. Die Beklagte knne Packungen zu 100 Tabletten erstellen, indem sie zwei sterreichische Originalpackungen zu je 50 Tabletten bndele und mit entspr e - chenden Aufklebern versehe. Bndelpackungen seien so gestaltbar, daû der Beklagten eine Vertriebsmglichkeit verbleibe; eine eventuell geringere A k - zeptanz derartiger Bndelpackungen betreffe nicht den mit dem Parallelimport zu gewhrleistenden Marktzutritt als solchen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zusti m - mung des Markeninhabers im geschftlichen Verkehr ein mit einer Marke ide n - tisches Zeichen fr Waren zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, fr die die Marke Schutz genieût. Diesen gesetzlichen Tatbestand verwirklicht die Beklagte dadurch, daû sie die importierten Prparate " Beloc 50 mg-Tabletten" - 8 - und " Beloc 100 mg-Tabletten" nach der Vornahme bestimmter Vernderungen, insbesondere dem Umpacken in neu hergestellte uûere Verpackungskartons, als " Beloc mite" und " Beloc" vertreibt - zu je 100 Tabletten - bzw. zu vertreiben beabsichtigt - zu je 30 und je 50 Tabletten - (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Ma r - kenG). Der markenrechtliche Schutz greift allerdings nicht durch, wenn das Markenrecht erschpft ist (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Das hat das Berufungsg e - richt recht s fehlerfrei verneint. 1. Die Bestimmung des § 24 MarkenG beruht auf der entsprechenden Regelung in Art. 7 MarkenRL. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des G e - richtshofs der Europischen Gemeinschaften ist deshalb zur Auslegung des § 24 MarkenG heranzuziehen (BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001, 422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR; Urt. v. 29.3.2001 - I ZR 263/98, GRUR 2002, 57, 58 = WRP 2001, 1326 - Adalat). In der Entscheidung " Bristol-Myers Squibb" hat der Gerichtshof dem Re- oder Parallelimporteur von Arzneimitteln unter bestimmten Voraussetzungen zugestanden, die Ware um- oder neu zu verpacken und anschlieûend in den Verkehr zu bringen (EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - verb. Rs. C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880; vgl. auch EuGH, Urt. v. 12.10.1999 - Rs. C-379/97, Slg. 1999, I-6927, 6964 Tz. 27, 28 = WRP 1999, 1264 - Pharmacia & Upjohn). Danach ist der Eintritt der Erschpfung des Rechts aus der Marke nur fr solche bestimmten Waren (vgl. EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - Rs. C-173/98, Slg. 1999, I-4103 Tz. 20 = GRUR Int. 1999, 870 = WRP 1999, 803 - Docksides/ Sebago) anzunehmen, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung "unter dieser Marke" in der G e - - 9 - meinschaft in den Verkehr gebracht worden sind und bei denen fnf Bedingu n - gen, die kumulativ erfllt sein mssen, gegeben sind: (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke dient nicht einer knstlichen Abschottung der Mr k - te. (2) Der Originalzustand des Arzneimittels, zum Beispiel in einem Bliste r - streifen, wird von den Vernderungen, die der Importeur oder sein Lieferant vornimmt, nicht berhrt, was auch mittelbar dadurch geschehen kann, daû ein neuer Beipackzettel lckenhaft ist oder unrichtige Angaben enthlt. (3) Auf der Verpackung mssen sowohl das die Umverpackung vornehmende Unterne h - men als auch der Hersteller genannt sein. (4) Das umgepackte Arzneimittel darf nicht so aufgemacht sein, daû der Ruf der Marke geschdigt wird. (5) Der Importeur muû den Markeninhaber vorab vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels unterrichten und ihm auf Verlangen ein Muster liefern. Diese z u - letzt genannte Voraussetzung soll den Markeninhaber in die Lage versetzen nachzuprfen, ob die vom Gerichtshof der Europischen Gemeinschaften im brigen aufgestellten Voraussetzungen einer Erschpfung vorliegen oder nicht (vgl. BGH GRUR 2001, 422, 423 - ZOCOR; BGH GRUR 2002, 57, 58 - Adalat). 2. Das Berufungsgericht hat eine knstliche Abschottung der Mrkte durch die Klgerin und die mit ihr konzernmûig verbundene A. - Linz recht s - fehlerfrei ve r neint. Ob eine knstliche Marktabschottung vorliegt, beurteilt sich, wie das B e - rufungsgericht zutreffend angenommen hat, nach objektiven Kriterien und nicht danach, ob der Parallelimporteur eine darauf gerichtete Absicht des Markeni n - habers nachweist ( EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 57 - Bristol-Myers Squibb; vgl. auch EuGH Slg. 1999, I-6927, 6968 Tz. 39, 41 - Pharmacia & Upjohn). Dabei ist zu untersuchen, ob im Zeitpunkt des Vertriebs bestehende Umstnde den Parallelimporteur objektiv dazu zwingen, eine neue uûere Verpackung zu ver- - 10 - wenden, um die betreffende Ware im Einfuhrmitgliedstaat in den Verkehr bri n - gen zu knnen. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Ber u - fungsgerichts, ein Umpacken in neue Kartons zu jeweils 50 Tabletten sei zum Vertrieb im Inland nicht erforderlich. Soweit - wovon das Berufungsgericht im Streitfall rechtsfehlerfrei ausg e - gangen ist - durch das Anbringen von neuen Et iketten vertriebsfhige Verpa k - kungen geschaffen werden knnen, ist ein Umpacken in neu hergestellte Ka r - tons grundstzlich nicht notwendig (vgl. EuGH Slg. 1996, I -3457, 3535 Tz. 55 - Bristol-Myers Squibb; Schluûantrge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Par a - nova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 111). Denn rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur beispielsweise durch eine werbewirksamere und absatzfrdernde Gestaltung der Verpackung ve r - spricht, rechtfertigen nmlich nicht die Annahme einer zur Verwendung neuer Kartons ntigenden Zwangslage (vgl. Schluûantrge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 106 und 115), wie das der Gerichtshof im Fall einer Markenersetzung au s - drcklich ausgefhrt hat ( EuGH Slg. 1999, I-6927, 6969 Tz. 44 - Pharmacia & Upjohn). Allein in dem Fall, daû die Abneigung der Verbraucher gegen be r - klebte Packungen derart ausgeprgt und weit verbreitet ist, daû sie sich be i - spielsweise auch auf die Verschreibungspraktiken der Ärzte oder die Einkau f s- praktiken der Apotheken auswirkt und ein tatschlicher Zugang des Paralleli m - porteurs zum Markt deshalb nicht gewhrleistet ist, kann das Umpacken in neu hergestellte Kartons als objektiv erforderlich angesehen werden (vgl. Schlu û - - 11 - antrge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtss a - chen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110; ebenso jetzt: EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - Rs. C-443/99 und C-143/00, WRP 2002, 673 und 666 unter A n - knpfung an die Argumentation des Generalanwalts Jacobs). Greifbare Anhaltspunkte dafr, daû der tatschliche Zugang der B e - klagten zum inlndischen Markt objektiv behindert wre, wenn sie keine neuen uûeren Verpackungen, sondern nur - wie bisher - die mit neuen Etiketten berklebten Originalkartons zu 50 Tabletten verwenden drfte, sind weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Wrdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daû das Interesse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzne i - mittel in den von ihr neu hergestellten sogenannten Europackungen vor allem in der besseren Darstellungsmglichkeit einschlieûlich der Beifgung des e i - genen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltungen des neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als solchen b e - treffe. b) Ebenso liegt es bei den neu hergestellten Kartons zu 30 und zu 100 Tabletten. Hier kann die Erforderlichkeit zwar nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, daû der Beklagten bereits mit den Packungen zu 50 Table t - ten, die es auch in Österreich gibt, ein ausreichender Marktzutritt zum deu t - schen Markt erffnet sei. Denn es lge eine unzulssige Abschottung der Mrkte vor, wenn der Importeur die Ware nur auf einem beschrnkten Mark t - segment vertreiben drfte (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457, 3535 Tz. 54 - Bristol- Myers Squibb; Schluûantrge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. - 12 - 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paran o - va und C-143/00 - Boehringer Ingelheim ./. Swingward u.a., Tz. 116). Entgegen der Ansicht der Revision fhrt der Umstand, daû es 30er- und 100er-Packungen im Ausfuhrstaat Österreich nicht gibt, aber auch nicht schon dazu, daû die Herstellung neuer uûerer Verpackungen fr 30 und fr 100 T a - bletten jedenfalls als notwendig anzusehen wre. Dies hngt vielmehr davon ab, ob und inwieweit die importierten Arzneimittel durch weniger einschneide n - de Maûnahmen in Deutschland verkehrsfhig gemacht werden knnen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, daû in Deutschland ve r - kehrs- und vertriebsfhige Verpackungseinheiten zu 100 Tabletten ohne weit e - res durch ein Bndeln von zwei sterreichischen Originalpackungen zu je 50 Stck geschaffen werden knnten. Das Berufungsgericht hat dazu ausgefhrt, daû derartige Bndelpackungen in einer Weise gestaltet werden knnten, daû der Beklagten die Vertriebsmglichkeit verbleibe; eine eventuell geringere A k - zeptanz betreffe nicht den freien Marktzutritt als solchen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Das Umpacken in neu hergestellte Kartons kann, wie vorangehend schon im Zusammenhang mit dem Überkleben von Originalverpackungen au s - gefhrt, nicht schon dann als erforderlich im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften angesehen werden, wenn au f - grund bloûer Vorlieben der Verbraucher neue Verpackungen des Paralleli m - porteurs hufiger verkauft werden als Bndelpackungen (vgl. Schluûantrge des Generalanwalts Francis G. Jacobs v. 12.7.2001 in den Rechtssachen C-443/99 - Merck, Sharp & Dohme ./. Paranova und C-143/00 - Boehringer I n - gelheim ./. Swingward u.a., Tz. 110). - 13 - Von einer Behinderung des Marktzugangs aufgrund einer Abneigung der Verbraucher gegen Bndelpackungen kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Auch insoweit ist das Berufungsgericht in nicht zu beanstandender tatrichterlicher Wrdigung des Sachverhalts davon ausgegangen, daû das I n - teresse der Beklagten an dem Vertrieb der Arzneimittel in neu hergestellten Kartons vor allem in der besseren Darstellungsmglichkeit einschlieûlich der Beifgung des eigenen Firmenlogos und besonderer Farb- und Formgestaltu n - gen des neuen Umkartons liege, nicht aber den Marktzugang der Beklagten als solchen b e treffe. bb) Das gilt ebenso fr die Packungen zu 30 Tabletten, fr die das B e - rufungsgericht unangefochten festgestellt hat, daû sie in vertriebsfhiger We i - se durch Hinzufgen eines weiteren Blisterstreifens mit 10 Tabletten zu einer Originalpackung zu 20 Tabletten und durch Aufkleben von neuen Etiketten hergestellt werden knnten. Das Berufungsgericht hat des weiteren unang e - griffen festgestellt, daû derartige Verkaufsverpackungen trotz zahlreicher Au f - kleber wegen des uûeren Erscheinungsbildes nicht zu beanstanden seien, wie die von der Beklagten bisher verwendeten Verpackungen zeigten. Auch diese Beurteilung kann nicht als rechtsfehlerhaft erachtet werden. Jedenfalls macht die Revision nicht geltend, daû die von ihr bisher verwendeten Packu n - gen den Vertrieb der Prparate in einer Weise behinderten, die die Mglichkeit des Marktzugangs in Frage stellen knnte. 3. Entgegen der Meinung der Revision verstût das Berufungsurteil auch nicht gegen primres Gemeinschaftsrecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europischen Gemeinschaften sind Art. 28 und 30 EG und die Regelung in Art. 7 MarkenRL, auf der § 24 MarkenG beruht, gleich ausz u - - 14 - legen, weil sie bereinstimmend dem Zweck dienen, die grundlegenden Bela n - ge des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-3457 Tz. 40 - Bristol-Myers Squibb; Slg. 1999, I-6927, 6965 Tz. 30 - Pharmacia & Upjohn). Liegt demnach eine Markenverle t - zung vor, die nicht durch die Erschpfungsregelung des § 24 MarkenG ausg e - schlossen wird, ist ein aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG hergeleitetes Vertrieb s - verbot auch nicht in Anwendung von Art. 28, 30 EG fr rechtswidrig zu erac h - ten. III. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann v. Ungern-Sternberg Starck Pokrant Schaffert
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