Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 195/06 vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 2. August 2006 wird zur374ckgewiesen, weil keiner der im Gesetz (247 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gr374nde vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechts-streit der Parteien hat weder grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensr374gen hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat zutref-fend und ohne Divergenz zur h366chstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass im vorliegenden Fall einer gewerblichen Nutzung des Kfz. der Ausfall-schaden konkret zu berechnen ist und dass der Kl344ger trotz Hinweises dem nicht nachgekommen ist. Der Vorwurf des Kl344gers, das Berufungsgericht habe hinsichtlich des Endes der Soziet344t willk374rlich geurteilt, ist schon deswegen nicht zutreffend, weil der nicht in jeder Hinsicht widerspruchsfreie Text des Ver-gleichs der Auslegung bedurfte und es auf das dort genannte Ende der Zu sammenarbeit deswegen ankam, weil die von dem Kl344ger ausgesprochenen K374ndigungen angesichts seines eigenen Verhaltens gegen374ber der Beklagten das Gesellschaftsverh344ltnis nicht beenden konnten. Von einer n344heren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 ZPO). Streitwert: 35.509,49 200 Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 04.03.2005 - 27 O 406/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 02.08.2006 - 17 U 41/05 -
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