BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 195/09 Verkündet am: 19. Mai 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 19. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des O berlandesgerichts Nür nberg vom 24. Mai 2000 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth, 4. Kammer für Handelssachen, vom 21. April 1999 wird zurückg e wiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wege n Tatbestand: Die Parteien streiten um einen von der Beklagten mit einer Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung von Tran s- portgut. Über den mit der Klage verfolgten Frachtvergütungsa n spruch hat das Landgericht Nürnberg - Fürth bere its durch rechtskräftiges Teilu rteil vom 26. Februar 1997 entschieden. 1 - 3 - Die Beklagte beauftragte die Klägerin im November 1995 mit dem Tran s- port neun vorgefertigte r, für einen Klinikbau vorgesehener, Raumzellen von F . /Hafen nach R . /Haf en. Die Beförderung sollte zunächst bis Ro . mit einem Binnenschiff und anschließend - nach einer Umladung des G u - tes - mit einem Seeschiff erfolgen. Die Ver ladung der Raumzellen auf die MS K . , mit der der Transport bis Ro . durchgeführt wurde , e r folg - te am 2 9. November 1995. Die Raumzelle Nr. 15, um deren Beschäd i gung die Parteien streiten, wurde im hinteren Bereich des nach oben offenen Laderaums abgestellt. Die MS K . traf am 6. Dezember 1995 in Ro . ein. Die Umladung des Gut es auf das Küstenmotorschiff L . , mit dem die Weite r be - förderung nach R . durchgeführt wurde, erfolgte am 7. Dezember 1995 mit Hilfe eines Hafenkrans. Die MS L . traf am 9. Dezember 1995 im Hafen von R . ein. Dort wurden die Raumzellen am Vormittag des folgenden T a ges mit Hilfe eines Mobilkrans entladen und im Kaibereich abgestellt. Die Beförd e- rung der Raumzelle Nr. 15 zur vorgesehenen Baustelle erfolgte am 12. Dezember 1995. Mit Schreiben vom 13. Dezember 1995 teilte die Beklagte der K läg e rin mit, nach ihren am 12. Dezember 1995 getroffenen Feststellungen habe die Bodengruppe (Technikraum) der Raumzelle Nr. 15 während der B e- förderung von F . nach Ro . im Wasser gestanden mit der Folge, dass die M i ne - ralfaserisolierung der Bodeng ruppe vol l ständig durchfeuchtet worden sei. Der von der Klägerin informierte Transportversicherer ließ daraufhin zur Ursache und zur Höhe des Schadens ein Gutachten erstellen. Der mit der U n- tersuchung beauftragte Sachverständige kam in seinem Abschlus s b ericht zu dem Ergebnis, dass sich im Inneren der Raumzelle Nr. 15 Wasser befunden habe, bei dem es sich nicht um Seewasser gehandelt habe. Zur Frage, wann und wo das Wasser in die Raumzelle gelangt war , konnte der Sac h verständige keine Angaben machen. 2 3 - 4 - Di e Beklagte hat behauptet, das Wasser müsse während des Transports von F . nach Ro . eingetreten sein. Die in wasserdichte Plastikfolie verpackte Raumzelle Nr. 15 habe bei der Verladung in F . ein Gewicht von 47 Tonnen gehabt. Beim Umladen in Ro . habe s ie mindestens 63 Ton - nen gewogen. Ihre Mitarbeiter hätten beim Ausladen der Raumzelle Nr. 15 in Ro . auch gesehen, dass Wasser aus den geschlo s senen Türen und der Bodenkonstruktion der Raumzelle gelaufen sei. Da der Wasserschaden wä h- re nd der Obhutszeit der Klägerin entstanden sei, ha f te diese für den Sch a den . Von dem ihr entstandenen Schaden, dessen Höhe die Klägerin bestritten hat, hat die Beklagte einen Teilbetrag von 118.537,29 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Laderaum der MS K . sei bei der Ankunft in Ro . trocken gew e sen. Das Schiff habe sich in einem einwandfreien Zustand befunden. Das von der Beklagten behauptete Gewicht der Raumzelle Nr. 1 5 beim Umladen in Ro . treffe nicht zu. Die Raumzelle sei zwar während des Umladevorgangs nicht gewogen worden. Der bei der Umladung eingesetzte Kran habe j e doch nur eine maximale Traglast von 50 Tonnen gehabt. Entgegen dem Vortrag der Beklagten se i beim Umschlag in Ro . auch kein Wasser aus der Raum - zelle Nr. 15 ausgelaufen. Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht entschieden, dass der mit der Widerklage geltend gemachte Ansp ruch dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Mit ihrer vom Senat angenommenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Abweisung der W i- 4 5 6 7 8 - 5 - derklage we i ter. Das Revisionsverfahren war von 2001 bis 2009 gemäß § 249 ZPO unterbrochen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin hafte gemäß § 429 Abs. 1 HGB aF dem Grunde nach für den entstandenen Schaden, da die Beklagte nachgewiesen habe, dass dieser während der Obhutszeit der K lägerin eingetreten sei. Dazu hat es ausgeführt: Die Beweisaufnahme habe bestätigt, dass die Raumzelle Nr. 15 auf dem Transport von F . nach Ro . durch Wassereintritt beschädigt wo r den sei. Dies ergebe sich aus den Bekundungen der Zeugen M . , G . und D . , die bestätigt hätten, dass aus d ies er Raumzelle beim Entladen in Ro . Wasser ausgelaufen sei. Von der Richtigkeit der Aussagen di e ser Zeugen sei der Senat vor allem deswegen überzeugt, weil deren Bekundungen durch we i tere b ewiesene Tatsachen bestätigt würden. Es habe sich erwiesen, dass die beschädigte Raumz elle bei ihrer Verladung auf die MS K . w e - niger als 50 Tonnen gewogen habe, während sie beim Entladen in R . ein Gewicht von 60 Tonnen gehabt habe. Die Höhe des entstandenen Schadens könne noch nicht festgestellt werden, weil die Klägerin die von der Beklagten b e hauptete Schadenshöhe bestritten habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung de s Berufungsurteils und zur Wiederherste l- lung des erstinstanzlichen Schlussurteils . 9 10 11 - 6 - 1. Auf den Streitfall kommt noch das bis zum Inkrafttreten des Transpor t- rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 geltende Frachtrecht zur Anwendung, da der Vertrag, aus dem die Beklagte ihren Schadensersatzanspruch herleitet, im November 1995 geschlossen worden ist und der haftungsbegründende Tatb e- stand bereits vor dem 1. Juli 1998 abgeschlossen war (BGH, Urteil vom 15. November 2001 - I ZR 158/95, BGHZ 158, 337, 344). 2 . Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen d es Landgerichts in seinem Teilu rteil vom 26. Februar 1997 wurde in dem zwischen den Parte i en geschlossenen Vertrag über die Beförderung der Raumzellen von F . nach R . die Geltung der ADSp (in der Fassung vom 1. Januar 1993, im We i te - ren: ADSp aF) vereinbart. 3. Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob eine Haftung der Klägerin für den streitgegenständlichen Sch a- den schon aufgrund der von Amts wegen z u berücksichtigenden Regelungen in § 60 ADSp aF ausgeschlossen ist. a) Gemäß § 60 Buchst. a ADSp aF muss der Empfänger einen bei Abli e- ferung äußerlich erkennbaren Schaden am Gut unter Angaben allgemeiner Art über die Beschädigung in einer von beiden Se iten zu unterzeichnenden Em p- fangsbescheinigung festhalten. Verletzt der Empfänger diese ihn treffende Pflicht, so gilt g e mäß § 60 Buchst. b ADSp aF ein Schaden als erst nach der Ablieferung entstanden. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine unwide r- leg bare Vermutung (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski, 1. Aufl., § 60 ADSp Rn. 8) mit der Folge, dass die Haftung des Spediteurs/Frachtführers ausg e- schl ossen ist. Es wird unwiderle g bar vermutet, dass der Schaden nicht während der Obhutszeit des Spediteurs/ Frachtfü hrers eingetreten ist. Damit fehlt es an 12 13 14 15 - 7 - einer maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzung für die Haftung des Frachtfü h- rers gemäß § 429 Abs. 1 HGB aF. b) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten und den Feststellungen des Berufungsgerichts haben sich große Me ngen Wasser in der Raumzelle Nr. 15 befunden, das teilweise beim Umladen des Gutes vom Binnenschiff auf das Seeschiff ausgelaufen ist. Der damalige Geschäftsführer der Beklagten hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigt, dass er von dem d a- maligen Mitarbeiter der Beklagten D . schon vor der Ankunft des Se e - schiffs in R . von dem Wasserschaden in Kenntnis gesetzt w o rde n ist . U n - ter di e sen Umständen hätte die Beklagte als Empfängerin des Gutes gemäß § 60 Buchst. a ADSp aF die Beschä digung in einer von beiden Seiten zu unte r- zeichnenden Empfangsbescheinigung schon bei der Ankunft des Schiffs L . in R . festhalten müssen. Dies ist nicht geschehen, obwohl nach dem eigenen Vortrag der Bekla g- ten einer ihrer Mitarbeiter beim Lös chen des Seeschiffs persönlich anwesend war, um den Entladevorgang zu überwachen. Diesem Mitarbeiter wurde von dem Kranführer - so der Vortrag der Beklagten - auch mitgeteilt, dass die Raumzelle Nr. 15 ein Gewicht von 60 Tonnen hatte. Diese Kenntnis muss s ich die Beklagte ebenfalls zurechnen lassen. Gemäß § 60 Buchst. a ADSp aF hätte die Beklagte daher den Wasserschaden bereits am 10. Dezember 1995 in einer Empfangsbeschei nigung festhalten lassen müssen. Dies ist unstreitig nicht g e- schehen. c) Die unwid erlegbare Vermutung, dass der Schaden erst nach Beend i- gung der Obhutszeit des Spediteurs/Frachtführers eingetreten ist, greift gemäß § 60 Buchst. b Satz 2 ADSp aF allerdings dann nich t ein, wenn der Spediteur/ Frachtführer oder seine Erfüllungsgehilfen ebenfalls eine in § 60 ADSp aF vo r- 16 17 18 - 8 - geseh e ne Pflicht verletzt haben. Das kann ausnahmsweise der Fall sein, wenn der Empfänger eine von ihm unterschriebene Empfangsbescheinigung mit z u- treff enden Schadensangaben dem Spediteur/Frachtführer vorgelegt hat, dieser jedoch seine Unterschrift verweigert hat (vgl. MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 60 ADSp Rn. 9). Hierfür gibt es im Parteivortrag jedoch keinerlei Anhaltspun k- te. Der Haftungsausschluss gemäß § 60 Buchst. b ADSp aF kommt nach § 51 Buchst. b Satz 2 ADSp aF auch dann nicht zum Tragen, wenn der Sch a- den durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Spediteurs/Frachtführers oder seiner leitenden Angestellten verursacht worden ist (Koller, Transp ortrecht, 3. Aufl., § 60 ADSp Rn. 5) . Die Vorinstanzen haben hierzu keine Feststellungen g e troffen. Der Vortrag der insoweit darlegungspflichtigen Beklagten bietet für eine solche Annahme aber auch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Kläger in die Organisation des Transports und ihre Sorgfaltsvorkehru n- gen in einem Maße dargelegt, das die Annahme des Vorwurfs grober Fahrlä s- sigkeit au s schließt. 4. Da die Haftung der Klägerin für den streitgegenständlichen Schaden schon gemäß § 60 Buchst. b ADSp aF ausgeschlossen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin ihrer Inanspruchnahme - wie die Revision ebenfalls geltend gemacht hat - auch eine H aftungsbefreiung nach § 57 Buchst. b ADSp aF mit Erfolg entgegenhalten könnte. III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Klägerin aufzuh e- ben. Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth ist zurückzu weisen. 19 20 21 - 9 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 21.04.1999 - 4 HKO 1737/96 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 24.05.2000 - 12 U 19 33/99 - 22
Full & Egal Universal Law Academy