BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 195/13 vom 24. Juni 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 24. Juni 2014 durch d en Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Han seat i- schen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. April 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 6.300 Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ve r- werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforde r- lich, über 20.000 e- macht ist. 1. Die Beschwer für die Verteidigung der Beschlüsse vom 22. Dezember 2010 hat die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe eines Betrages von 6.000 glaubhaft gemacht. 2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzi e- hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ve r- kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, 1 2 3 - 3 - Beschluss vom 24. September 2013 II ZR 117/11, juris Rn. 2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf insg esamt 20.000 Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe. a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Um stä n- de, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausre i- chend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwe r- deführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenz e des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 II ZR 117/11, juris Rn. 3 f. mwN). So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert auf lediglich 12.000 mit 6.000 nicht gewandt. Nachfolgend hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig auf 20.000 n- rechnung zugesandt, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hä t- te, Umstände zu einem höheren Wert des Geschäftsanteils vorzutrage n. Ebe n- so wenig hat sich die Beklagte gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht auf den Betrag von 20.000 Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000 nicht dadurch, dass sie behau p- tet, nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin betrage der Nominalwert ihres Geschäftsanteils an der Beklagten 35.000 dass sie selbst in den Instanzen, insbesondere durch eine Erklärung ih res B e- 4 5 6 - 4 - vollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6. Januar 2012 zu Protokoll erklärt hat, "dass nach einem bereits eingeholten Gutachten der Geschäftsanteil der RMK (= Klägerin) mit Null bewertet werde". b) Entgegen der nic ht näher begründeten Ansicht der Beklagten richtet sich der Wert ihres Interesses an der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses ersichtlich nicht nach dem Betrag des angeblichen Schadens, den ihr ehemal i- ger Mitgeschäftsführer und Alleingeschäftsführer der Klägerin verursacht haben soll. 7 - 5 - 3. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten bewertet der Senat den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin mit 300 u- fen sich der Wert der Beschwer und damit auch der Streitwert des Nichtzula s- su Strohn Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Bremen, Entscheidung vom 15.07.2011 - 13 O 36/11 - OLG Bremen, Entscheidung vom 19.04.2013 - 2 U 103/11 - 8
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