BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 195/14 vom 21. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 24. Juli 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der von dem Beklagten mi t der Revision geltend zu m a- chenden Beschwer 20.000 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000 Gründe: I. Die Parteien sind Wettbewerber beim Internethandel mit Spielwa ren. Der Beklagte verkauft nach seiner Angabe ausschließlich Restposten, BWare, Saisonware und Ausschussware verschiedener Spielwarenhersteller, die er günstig bezieht. Diese Spielwaren bietet er auf der Internetseite www. .de an, auf d er er für sein Unternehmen die Bezeichnun - gen " K . Outlet " u nd " S . Outlet " verwendet. Der Kläger hat die Werbung mit dem Begriff " Outlet " als irreführend b e- anstandet. Das Landgericht hat dem Beklagten antragsgemäß verboten, 1 2 3 4 - 3 - im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu Wettbewerbszwecken beim Handel mit Spielwaren die Bezeichnung " Outlet " zu verwenden. Außerdem hat es den Beklagten zur Zahlung von 859,80 s- ten verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsg e- richt hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzula s- sungsbeschwerde des Beklagten. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20. 000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht in dieser Hinsicht gelten d, dem Beklagten würden Umstellungskosten und Umsatzausfälle in Höhe von circa 57.500 der Bezeichnung " K . Outlet " verboten w ü rde. Dazu legt die Beschwerde eine eidesstattliche Versich erung des Beklagten, zwei Kostenvoranschläge s o- wie eine Erklärung seines Steuerberaters vor. Substantiierten Vortrag zu ihm entstehenden Umstellungskosten und Umsatzausfällen hat der Beklagte in den Vorinstanzen nicht gehalten. Im Ve r- fahren der Nichtzula ssungsbeschwerde kann der Beklagte mit erstmaligem Vorbringen zu seiner Beschwer nicht mehr gehört werden, wenn er den en t- sprechenden Vortrag ohne weiteres bereits in den Vorinstanzen hätte halten können (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 I ZR 176/13, juris Rn. 6). Im Regelfall entspr i ch t nicht nur d er Streitwert des Verfahrens , sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Kl ä- 5 6 7 8 9 - 4 - gers an dem Unterlassungstitel (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 I ZR 172/12 , j uris Rn. 8) . Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen. Nachdem das Landgericht den Streitwert auf 20.000 hat der Beklagte zwar in der Berufungsbegründung ausgeführt, er sei bei einer Bestätigung des Verbots mit weit über 20.000 allein damit begründet, er verka ufe in seinem Unternehmen überwiegend Ki n- dermoden und müsse befürchten, dass andere Wettbewerber ihm gegebene n- falls den Verkauf von Kindermoden unter de r Bezeichnung " K . Outlet " ebenfalls verbieten l ießen . Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang von i hm befürchtete Umsatzeinbußen oder Umstellungskosten jedoch in keiner Weise beziffert . Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlass , für das Ber u- fungsverfahren einen höher en Wert als das Landgericht festzusetzen . 2 . Im Übrigen ist der erst im Beschw erdeverfahren gehaltene Vortrag nicht geeignet, eine Beschwer des Beklagten in Höhe von mehr als 20.000 belegen. Nach Auskunft seines Steuerberaters hätte der Beklagte eine jährliche Rohgewinnminderung von 23.000 as durchschnittliche Umsatzniveau der Jahre 20 08 bis 2010 zurückf ielen . Ein Z u- sammenhang dieser Aussage mit dem verfahrensgegenständlichen Verbot ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist plausibel, wieso bei einer Umfirmierung die Strategie , das Unternehmen skonzept oder ein " CI - Ordner " für den Beklagten neu entwickel t werden müss t e oder warum eine vollständige Neukonzeption seines Internetauftritts erforderlich wäre. D i e für die Entwicklung von Werbeu n- terlagen a ufgeführte Position erscheint stark übersetzt , weil ein erheblicher B e- trag für die Entwicklung eines neuen Firmenlogos schon gesondert angesetzt worden ist. Kosten für die Produktion neuer Werbematerialien können nicht als Schaden infolge des Verbots berücksichtigt werden. Vielmehr kommt es ins o- 10 11 12 - 5 - weit nu r auf nicht mehr verwertbare Werbeunterlagen an. Schließlich sind d ie Kosten für die Neu beschriftung eines Firmenfahrzeugs in der Aufstellung des Beklagten doppelt berücksichtigt. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Löffler Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.10.2013 - 36 O 52/13 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.07.2014 - 2 U 148/13 - 13
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