BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195/14 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in de r Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BauGB § 46 Abs. 1, § 221 Abs. 2; BadWürttGemO § 35 Abs. 1, § 38 Abs. 1 a) Im Rahmen der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses ist die Rechtmäßi g- keit der Anordnung der Umlegung zu überprüfen (Fortführung der Senatsu r- teile vom 12. März 1987 - I II ZR 29/86, BGHZ 100, 148, 149 und 155 sowie vom 2. April 1981 - III ZR 131/79, NJW 1981, 2124, 2125). b) Zum Öffentlichkeitserfordernis nach § 35 Abs. 1 GemO BW bei einem B e- schluss des Gemeinderats über die Anordnung einer Umlegung nach § 46 BauGB. c) Zur Amtsermittlung über den Inhalt eines (nichtöffentlichen) Teils einer G e- meinderatssitzung. d) Die gemäß § 38 Abs. 1 GemO BW zu fertigende Niederschrift über die G e- meinderatssitzung ist eine öffentliche Urkunde, bezüglich deren Inhalt der Beweis der Unr ichtigkeit zulässig ist (§§ 415, 418 Abs. 1 und 2 ZPO; A n- schluss an VGH Baden - Württemberg NVwZ - RR 1989, 153). Eine negative Beweiskraft dergestalt, dass in der Niederschrift nicht aufgenommene Vo r- gänge als nicht stattgefunden zu behandeln sind, ist ihr nic ht beizumessen. BGH, Urteil vom 23. April 2015 - III ZR 195/14 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wös t- mann, T ombrink, Dr. Remmert und Reiter für Recht erkannt: Auf die Revision der Beteiligten zu 5 und 6 wird das Urteil des 102. Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entschei dung , auch über die Kosten des Revision s- rechtszugs , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten zu 1 bis 4 sind Eigentümer von teilweise bebauten Grund - stücken im Bereich des Umlegungsgebiets " M . Ö . " in G . . Diese Grundstücke liegen im Bereich des - mehrfach geänderten - B e- bauungsplans " M . " , der im Mai 1983 in Kraft getreten ist. In der öffentlichen Sitzung am 13. März 2012 beriet der Gemeinderat der Beteiligt en zu 5 über den Beschluss zur Anordnung der Umlegung für ein Tei l- gebiet des Bebauungsplans " M . Ö . " . Im Protokoll ist vermerkt, dass der Bürgermeister der Beteiligten zu 5 um 20.45 Uhr für fünf Minuten die Nichtöffentlichkeit herstellt e. Danach wurde die Öffentlichkeit wiederhergestellt , 1 2 - 3 - w eiter beraten und der Beschluss über die Anordnung der Umlegung gefasst. Aufgrund die ses Anordnung sbeschlusses erließ der Beteiligte zu 6 am 30. April 2012 den Umlegungsbesch luss. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit ihrem Antrag auf gerichtl i- che Entscheidung. Dieser Antrag ist vom Landgericht , das die von den Beteiligten zu 1 bis 4 erhobenen Einwände gegen die Erforderlichkeit einer Umlegung für nicht durchgreifend erachtet hatte, zurück gewiesen worden. Die Beteiligten zu 1 bis 4 haben gegen das Urteil des Landgerichts Ber u- fung eingelegt. Nachdem die Beteiligte zu 5 auf entsprechenden richterlichen Hinweis das Protokoll über die Sitzung des Gemeinderats vom 13. Februar 2012 vorgelegt hatte, haben die Beteilig ten zu 1 bis 4 weiter die Unwirksamkeit der Anordnung der Umlegung wegen Verlet zung des Grundsatzes der Öffen t- lichkeit der Sitzungen des Gemeinderats geltend ge macht . Das Berufungsg e- richt hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Umlegungsbeschluss der Betei ligten zu 6 vom 30. April 2012 aufgehoben. Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 5 und 6 mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe Die Revision hat Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungs gericht hat ausgeführt: Der Umlegungsbeschluss sei rechtswidrig , da der Beschluss über die Anordnung der Umlegung, der inzident zu überprüfen sei, seinerseits rechtswidrig sei. Dieser habe nach § 35 GemO BW in öffentlicher Sitzung des Gemeinderats beraten und beschlossen werden müs sen. A usweislich des Sitzungsprotokolls habe der Bürgermeister von 20 Uhr 45 bis 20 Uhr 50 die Nichtöffentlichkeit der Sitzung hergestellt, ohne dass der Anlass für diese Verfahrensweise in der Niederschrift festgehalten worden se i. Der Ausschluss der Öffentlichkeit sei nur zulässig, wenn persönl i- che oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kämen, an deren Kenntni s- nahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kö n- ne und deren Be kanntgabe dem Einzelnen nach teilig sein könne. Dies mü ss e im Einzelfall geprüft werden. Die Beteiligte zu 5 habe den Ausschluss der Ö f- fentlichkeit in der Gemeinderatssitzung damit begründet, dass die Namen der einzelnen Eigentümer der Bestandsgrundstücke im geplanten Umlegungsge biet hätten genannt werden sollen. Die bloße Nennu ng der Namen der Eigentümer verletze je doch nicht deren rechtlich geschützten oder sonstigen schutzwürd i- gen Interessen. Es sei auch nicht ersichtlich, inwieweit die Bekanntgabe dieser Namen dem Einzelnen na chteilig sein könne. Gleiches gelte, wenn über die Folgen der Umlegung für di e einzelnen Bestandsgebäude und Grundstücke habe diskutiert werden sollen. Dabei kämen noch keine persönlichen oder wir t- schaftlichen Verhältnisse zur Sprache, bezüglich deren Kenn tnisnahme kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen könne. Die Auswirkungen einer Umlegung seien grundstücksbezogen und nicht personenbezogen. Zuletzt habe der Bürgermeister der Beteiligten zu 5 erklärt, Anlass für das Herstellen der Nicht öffentlichkeit seien die Fragen zweier Gemeinderat s- 8 9 - 5 - mitglieder gewesen, ob die Umlegung den ein en oder anderen Eigentümer von Bestandsgrundstücken " kaputt mache " . Wenn über die persönlichen und wir t- schaftlichen Verh ältnisse einzelner Personen gesprochen wer den soll e , rech t- fertige dies allerdings den Ausschluss der Öffentlichkeit der Verhandlung nach § 35 G emO BW , weil an den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ei n- zelner Eigentümer kein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit bestehe. Auf d as substantiierte Bestreiten eines solchen Anlasses für das He r- stellen der Nichtöffentlichkeit könne jedoch nicht mit einer hinreichenden S i- cherheit festgestellt werden, dass der Gemeinderat über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzeln er Eigentümer des künftigen Umlegung s- gebiets habe sprechen wollen. Zwar komme der Sitzungsniederschrift nac h § 38 Abs. 1 GemO BW , die einen solchen Vorgang nicht aus weise, keine neg a- tive Beweiskraf t in dem Sinne zu , dass dort nicht aufgenommene Geschehniss e nicht stattgefunden hätten . Vielmehr könne der Anlass für das Herstellen der Nichtöffentlichkeit auch durch außerhalb der Sitzungsniederschrift liegende Umstände und Beweismittel festgestellt werden. Die Feststellung, dass ein au s- reichender Anlass für da s Herstellen der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung des Gemeinderats zur Anordnung der Umlegung vorgelegen habe, lasse sich jedoch vorliegend nicht treffen: Die Beteiligten zu 1 bis 4 , die teilweise an der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats teilgenomme n hätten, hätten erklärt, vor der Herstellung der Nichtöffentlichkeit sei keine Frage zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Beteiligter gestellt worden. Es sei auch kaum nachvol l- ziehbar, dass in den fünf Minuten, in denen die Nichtöffentlichkeit der Sitzung hergestellt gewesen sei, über die wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Eige n- tümer von Bestandsgrundstücken gesprochen worden wäre. Auf ein entspr e- chendes Gesprächsthema ließen die protokollierten Erklärungen nach der Wi e- derherstellung der Öf fentlichkeit der Verhandlung des Gemeinderats nicht au s- reichend rückschließen. Die Beteiligte zu 5 habe bis zum Schluss der mündl i- - 6 - chen Verhandlung die Namen derjenigen Gemeinderatsmitglieder nicht nennen können, die Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältni ssen einzelner Grun d- stückseigentümer ges tellt haben sollen. Eine Veranlassung, nach § 221 Abs. 2 BauGB von Amts wegen eine Beweisaufnahme durchzuführen, bestehe nicht. Wichtige öffentliche Interessen veranlassten hier eine Untersuchung von Amts wegen nicht. Die Beteiligte zu 5 könne bei einem entsprechenden politischen Willen des Gemeinderats ohne gravierende Nachteile durch einen damit einhergehenden Zeitablauf einen ve r- fahrensfehlerfreien Anordnungsbeschluss noch herbeiführen. Der Verstoß g e- gen das G ebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründe regelm ä- ßig auch dann, wenn die Öffentlichkeit - wie hier - nur zeitweilig ausgeschlossen worden sei, eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung. Die Rechtswi d- rigkeit des Gemeinderatsbeschlusses f ühre auch zur Rechtswidrigkeit des a n- gegriffe nen Umlegungsbeschlusses. Die Voraussetzungen des § 46 L VwVfG BW, der auf die Umlegungsanordnung, die kein Verwaltungsakt sei, nur en t- sprechende Anwendung finde, seien hier nicht erfüllt; denn die Entscheidung d es Gemeinderats darüber, ob eine Umlegung angeordnet werden solle, stelle eine Entscheidung mit Beurteilungsspielraum dar und hätte auch im verneine n- den Sinne ergehen können. Es sei daher nicht offensichtlich, dass die Verle t- zung des Prinzips der Öffentlic hkeit der Gemeinderatssitzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Ber u- fungsgericht angeführten Begründung kann derzeit die Unwirksamkeit des A n- ordnungsbeschlusses f ür die Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB durch den 10 11 - 7 - Gemeinderat der Beteiligten zu 5 und des daran anschließende n Umlegung s- beschluss es der Beteiligten zu 6 nicht festgestellt werden. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der angegriffene Umlegungsbeschluss nur dann rechtmäßig ist, wenn die Voraussetzungen für eine Umlegung vorliegen. Hierzu gehört auch die Beschlussfassung über die Anordnung der Umlegung nach § 46 Abs. 1 BauGB. Ein solcher Beschluss ist kein Verwaltungsakt und nach der Re chtsprechung des Senats nur zusammen mit dem Umlegungsbeschluss anfechtbar und kann nur so zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden. Im Rahmen der Anfechtung des Umlegungsb e- schlusses ist dann die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Umlegung zu übe r- prüfen ( vgl. Senatsurteil e vom 12. März 1987 - III ZR 29 /86, BGHZ 100, 148, 149 und 155 sowie vom 2. April 1981 - III ZR 131/79, NJW 1981, 2124, 2125). 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts kann derzeit nicht festgestellt werden, dass der B esc hluss des Gemeinderats der Beteiligten zu 5 vom 13. März 2012 über die Anordnung der Umlegung wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Öffentlichkeit unwirksam ist. Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darin zuzusti m- men, dass Anordnungs - und Umlegungsbeschluss gleichermaßen rechtswidrig sind, wenn bei der Beschlussfassung des Gemeinderats die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen verletzt worden sind. Nicht zu folgen ist der Argumentation der Re vision, der Anor d- nungsbeschluss beinhalte nur einen " internen Auftrag " des Gemeinderats an die Umlegungsstelle zur Durchführung der Umlegung, so dass es für die Recht - mäßigkeit des Umlegungsbeschlusses nur auf die materiellen Voraussetzungen für eine Umleg ung nach § 46 Abs. 1 BauGB ankomme: Mangels Außenwirkung 12 13 14 - 8 - blieben Verfahrensmängel bei der Beschlussfassung des Gemeinderats " intern " und seien daher nicht geeignet, den später gefassten Umlegungsbeschluss gleichsam zu " infizieren " . Der Anordnungsbeschluss des Gemeinderats kann, auch wenn es sich um einen internen Vorgang ohne Verwaltungsaktqualität handelt, grundsätzlich nur dann Grundlage eines rechtmäßigen Umlegungsb e- schlusses sein, wenn die allgemein für Gemeinderatsbeschlüsse geltenden (Verfahrens - )Rege lungen der jeweils anwendbaren Gemeindeordnung eing e- halten sind (vgl. Kirchberg in Redeker/Uechtrit z, AHB - Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., Teil 2 C Rn. 29; s. auch Senatsurteil vom 11. Mai 1967 - III ZR 141/66, NJW 1967, 1662 zu der, soweit ersichtlich alle in strittigen, Frage der Befange n- heit von Ratsmitgliedern, denen im Umlegungsgebiet gelegene Grundstücke gehören , s. dazu Kirchberg aaO mwN). a) Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 G emO BW sind die Sitzung en des G e- meinde rats öffentlich. Nicht öffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wo hl oder berechtigte Interessen E inzelner erfordern; über Gege n- stände, bei denen diese Voraus setzungen vorliegen, muss nicht öffentlich ve r- handelt werden. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung g e- hört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in d ie Tätigkeit der Vertr e- tungskörp erschaft en und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beu rteilung beruhende Grundlage für eine sac h- gerechte Kritik sowie eine Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehung en , Einflüs se und Intere s- sen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen. Der Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung begründet rege l- mäßig eine schwerwiegende Verfahrensrechtsverletzung und führt daher zur 15 - 9 - Rechtswidrigkeit eines G emeinderatsbeschlusses (vgl. VGH Baden - Württem - berg, VBl BW 2013, 269, 270 mwN). Diese Grundsätze gelten auch, wenn der zu überprüfende Beschluss zwar in öffentlicher Sitzung gefasst wurde, jedoch ohne Beratung erfolgt ist und di e Sachdiskussion in einer ni cht öffentlichen v o- rangegangenen Sitzung durchgeführt wurde. Eine solche Verfahrensweise w i- derspricht dem Sinn und Zweck des Gebots der Öffentlichkeit von Gemeind e- ratssitzungen (vgl. VGH Baden - Württemberg , NVwZ - RR 2001, 462, 463). Ke i- nen Verstoß gegen das P rinzip der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzung stellt es jedoch dar, wenn nur eine Einzelfrage in nicht öffentlicher Sitzung behandelt wird, die der Information der Gemeinderäte dient und nicht die Rede davon sein kann, dass die nicht öffentliche Vorberat ung die in öffentlicher Sitzung zu fü h- rende Sach - und Abwägungsdiskussion ersetzt, vorweggenommen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entzogen hat (vgl. VGH Baden - Württemberg VBl BW 2011, 393, 394). Nicht öffentlich muss verhandelt werd en, wenn es das öffentliche Wo hl oder berechtigte Interessen E inzelner erfordern. Berech tigte Interessen E inze l- ner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 G em O BW können rechtlich geschützt e oder sonstige schutzwürdige Interessen sein . Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf einer öffentlichen Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnis schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allg e- meinheit bestehen kann un d deren Bekanntgabe dem E inzelnen nachteilig sein könnte (VGH Baden - Württemberg , NVwZ 1992, 196, 197 f mwN; vgl. auch BVerwG , NVwZ 1995, 897). Zutreffend geht auch das Berufungsgericht davon aus, dass im Falle einer fehlenden generellen Regelung - wie hier - die Vorau s- setzung en im Einzelfall festgestellt werden müssen. 16 - 10 - b ) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Berufungsgerichts nicht. aa ) Die gemäß § 38 Abs. 1 Gem O BW zu fertigende Niederschrift über die Gemeinderatssitzung ist eine öffent liche Urkunde, bezüglich deren Inhalt der Beweis der Unrichtigkeit zulässig ist (§§ 415, 418 Abs. 1 und 2 ZPO; VGH Baden - Württemberg NVwZ - RR 1989, 153). Eine negative Beweiskraft derg e- stalt, dass in der Niederschrift nicht aufgenommene Vorgänge als nicht s tattg e- funden zu behandeln sind, hat das Berufungsge richt der Niederschrift zu Recht nicht beigemessen. bb ) Nicht tragfähig ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Nenn ung der Namen der Eigentümer von Grundstück en innerhalb eines bea b- sichtigt en Umlegungsgebiets in öffentlicher Gemeinderatssitzung verletze keine rechtlich geschützten oder sonstigen Interessen dieser Personen . Wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, sind die Aus wirkungen e i- ner Umlegung grundstücksbezogen und nicht person enbezogen. Die Namen der Eigentümer sind für die Voraussetzung en und die Zweckmäßigkeit einer Umlegung zunächst ohne Belang. Dementsprechend ist auch für die Öffentlic h- keit regelmäßig kein anerkennenswertes Interesse ersichtlich , die Namen der Eigentümer d er in einem Umlegungsgebiet liegenden Grund stücke zu erfahren . Gründe dafür, dass dies im konkreten Einzel fall anders zu bewerten ist , sind vom Berufungsgericht weder festgestellt noch von den Beteiligten vorgetragen worden. Auf der anderen Seite habe n die Eigentümer ein durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und dem daraus abgeleiteten Recht auf informationelle 17 18 19 20 21 - 11 - Selbstbestimmung geschütztes Recht, darüber zu entscheiden, wer die Info r- mation über ihre Eigentümerstel lung erhält. Deshalb macht das Ge setz die Ei n- sich tnahme in das Grundbuch, mit der der Rechtsverkehr typischerweise diesen Umstand in Erfahrung bringt , davon abhängig, dass ein berechtigtes Interesse dafür besteht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 G BO ; siehe dazu BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - V Z B 47/11, NJW - RR 2011, 1651 Rn. 7; K G , RNotZ 2004, 464). Die Bekanntgabe dieser Tatsache in öffentlicher Sitzung des Gemeind e- rats stellt mithin einen Eingriff in die Rechte der Eigentümer dar. cc ) Der rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält auch die t atrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es könne nicht festgestellt werden, da ss der Gemeinderat in dem nicht öffentlichen Teil der Sitzung über die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer des künftigen Umlegung s- gebiets gespr ochen habe. Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Sitzungsniederschrift - die sich hierzu nicht verhält - keine negat i- ve Beweiskraft zu kommt, v ielmehr die tatsächlichen Umstände auch aufgrund anderer Beweismittel festgestellt we rden können . Auch die Einbeziehung der Einlas sung der Antragsteller , die an der öffentlichen Sitzung teilgenommen h a- ben, ist geboten. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nur Auskunft geben kön nen über die in öffentlicher Sitzung gefallenen Äu ßerungen , die i n- soweit allenfalls ein Indiz dafür darstellen, was tatsächlich in der nicht öffentl i- c hen Sitzung beraten worden ist. Soweit das Berufungsgericht entscheidend darauf abgestellt hat, dass die Beteiligte zu 5 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Namen derjenigen Gemeinderatsmitglieder nicht habe nennen können, die Fragen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen einzelner Grundstückseigentümer gestellt haben sollen, hält dies einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für die Übe r- 22 23 - 12 - prüfu ng der Frage, was tatsächlich Gegenstand der Beratung in der ni cht öffen t- lichen Sitzung war, kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die konkreten Namen der Ratsmitglieder genannt werden, die bestimmte Fragen (in öffentl i- cher Sitzung) gestellt haben. Di e Teilnehmer der (nichtöffentlichen) Sitzung, die über diesen Gesichtspunkt (nach Entbindung von ihrer Schweigepflicht durch den Bürgermeister, vgl. § 35 Abs. 2 Satz 1 GemO) Auskunft geben können, sind in der Niederschrift der Sitzung vermerkt . Insoweit ha t sich das Berufung s- gericht zu Unrecht allein auf die Würdigung der Einlassung des Bürgermeisters der Beteiligten zu 5 beschränkt. Nach § 221 Abs. 2 BauGB war das Berufung s- gericht gehalten, von Amts wegen die Aufnahme von Beweisen anzuordnen und gegebenenf alls auch solche Tatsachen zu berücksic htigen, die von den Beteiligten nicht vorgebracht worden sind. Nach der Rechtsprechung des S e- nats vermag diese Vorschrift eine gerichtliche " Befugnis " im Sinne eine r Ve r- pflichtung des Gerichts zur Anwendung des Unters uchungsgrundsatzes zu b e- gründen . Die (begrenzte) Geltung des Untersuchungsgrundsatzes im baulan d- gerichtlichen Verfahren ist im Zusamme nhang zu sehen mit den - auch im ve r- waltungsgerichtlichen Verfahren, das vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird - zune hmend anerkannten Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten. Dementsprechend findet die Pflicht der Tatsache n gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts ihre Grenze dort, wo das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zur weiteren Sachaufklärung biet et (vgl. Senatsurteil vom 16. März 2006 - III ZR 129/05, NJW 2006, 1729, 1731). Die Verpflichtung des Gerichts zur Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes besteht dann, wenn sonst eine Verletzung der Wahrheitspflicht zu befürchten wäre und wenn wichtige öf fentl i- che Interessen im Spiel sind. Die Vorschrift macht es dem Gericht zur Pflicht, die von einem der Beteiligten in das ger ichtliche Verfahren eingeführte Behau p- tung, soweit sie rechtserheblich ist , von Amts wegen zu klären (vgl. Senatsurte i- le vom 4. Nov ember 2004 - III ZR 372/03, BGHZ 161, 38, 45; und vom 7. Fe - - 13 - bruar 1974 - III ZR 13/73, NJW 1974, 947). Hiervon ausgehen d hätte das Ber u- fungsgericht Gemeinderatsmitglieder dazu befragen müssen, was Ge genstand der Beratung des nicht öffentlichen Teiles der hi er in Rede stehenden Gemei n- deratssitzung gewesen ist. Die Begründung des Berufungsgerichts, es bedürfe deshalb keiner Beweisaufnahme vo n Amts wegen, weil das gesamte - wie die Ausführungen des Landgerichts gezeigt haben, außerordentlich umstrittene und von einigen der beteiligten Grundstückseigentümern vehement angegriffene - Umlegungsverfahren erneut in Gang gesetzt werden könne, ist nicht tragfähig. dd ) Unzureichend ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts auch insoweit, als es keine F eststellungen dazu getroffen hat , ob selbst bei e i- nem angenommenen nicht hinreichenden Grund für die Herstellung der Nichtö f- fentlichkeit gleichwohl ein zur Nichtigkeit des Beschlusses führender Verfa h- rensfehler ausscheidet . Da die Beratung der Beschlussvor lage über die Anor d- nung der Umlegung und die Abstimmung in öffentlicher Sitzung durchgeführt wurde n , und es hier nur eine kurze Unterbrechung dieser öffentlichen Beratun g gegeben hat durch einen nicht öffentlichen Teil der Sitzung, hätte ausgehend vom Inhal t der nicht öffentlichen Beratung geprüft werden müssen, ob diese die Sach - und Ab wägungs dis kussion ersetzen , vorweg nehmen oder in sonstiger Weise der öffentlichen Wahrnehmung entz iehen soll te . Nur in einem solchen Fall bestünde bei der gegebenen Sachlage A nlass, einen zur Rechtswidrigkeit führenden wesentlichen Verfahrensfehler bei der Fassung des B eschlusses anzunehmen (vgl. V GH Baden - Württemberg V Bl BW 2011, 393, 394 ). 3 . Aufgrund der Feststellung en des Berufungs gerichts kann derzeit nicht angenommen w erden , dass der Beschluss über die Anordnung der Umlegung durch den Gemeinderat der Beteiligten zu 5 wegen Verstoßes gegen § 35 Abs. 1 Satz 1 G emO BW bei der Beratung der Beschlussfassung in der G e- 24 25 - 14 - meinderatssitzung vom 13. März 2012 unw irksam ist. Das Beru fungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da die Sache selbst nicht entsche i- dungsreif ist (§ 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Schlick Wö stmann Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2013 - 50 O 10/12 Baul. - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.06.2014 - 102 U 2/13 -
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