ECLI:DE:BGH:2018:200918BIZR195.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 195/15 vom 20. September 201 8 in dem Kostenansatzverfahren - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. September 2018 durch die Richterin Dr. Schwonke als Einzelrichterin beschlossen: Die Erinnerung der Bekla gten gegen den Kostenansatz des Bu n- desgerichtshofs vom 7. Juli 2017 (Kassenzeichen 780017133505) wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten durch Beschluss vom 29. Juni 2017 zurückgewiesen und ihr die Ko sten des B e- schwerdeverfahrens auferlegt . Gegen den Kostenansatz vom 7 . Juli 2017 we n- det sich die Beklagte mit der Erinnerung vom 24. Juli 2017. Sie begründet diese Erinnerung damit, sie habe gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 Rechtsbehelfe eingele gt und außerdem beim Berufungsgericht eine Restitut i- onsklage erhoben . 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 1 GKG grundsätzlich der Einze l- richter entscheidet, nachdem der Kostenbe amte dieser nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg. a) Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst ric h- ten. Dieser setzt die Gerichtskosten, die durch die Zurückweis ung der B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Senatsbeschluss 1 2 3 - 3 - vom 2 9 . Juni 2017 entstanden sind, zutreffend an (Kostenverzeichnis Nr. 1 242 der Anlage 1 zum GKG). b) Die gerichtliche Verfahrensgebühr für die erfolglose Beschwerde g e- g en die Nichtzulassung der Revision wird spätestens in dem Zeitpunkt fällig, in dem der Bundesgerichtshof die Beschwerde zurückweist (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 , § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG). Die Kostenpflicht der Beklagten für das vorli e- gende Verfahren der Nich tzulassungsbeschwerde aufgrund des Senatsb e- schlusses vom 29. Juni 2017 steht fest. Der Senat hat die gegen den Senat s- beschluss vom 29. Juni 2017 gerichtete Anhörungsrüge und die Gegenvorste l- lung der Beklagten mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzuläs sig ve r- worfen; ihren Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen. c) Die von der Beklagten erhobene Verfassungsbeschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 hat keine aufschiebende Wirkung und hi n- dert die Fälligkeit der Gerich tskosten nicht (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439; Beschluss vom 24. November 2014 - IX ZB 63/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 2. November 20 1 6 - VIII ZA 22/16, juris Rn. 4 ; vgl. BFH/NV 2006, 561, 562 ). Deshalb könnte die Kostenforderung des Bundes bei Absehen von einem Kostenansatz nach § 5 GKG verjähren (vgl. BGH, Be schlu ss vom 11. Dezember 2003 - V ZR 416/02, JurBüro 2004, 439) . Diese Kosten sind deshalb zu erheben. d) Die von der Beklagten erhobene Restitutionsklag e ist kein Rechtsmi t- tel, das den Eintritt der Rechtskraft der mit ihr angegriffenen Entscheidung hi n- dert. Sie hat ebenso wenig wie die Verfassungsbeschwerde aufschiebende Wirkung. Sie steht deshalb ebenfalls einem Ansatz der Gerichtskosten gegen die Beklag te im vorliegenden Verfahren nicht entgegen (vgl. BFH/NV 2004, 1539). 4 5 6 - 4 - e ) Hierdurch wird die Beklagte nicht unangemessen benachteiligt. Sollte die Verfassungsbeschwerde oder die Restitutions klage gegen die die Koste n- tragungspflicht der Beklagten begründ enden Entscheidungen Erfolg haben, würde nach § 30 GKG die auf diesen Entscheidungen beruhende Zahlung s- pflicht erlöschen und wären bereits gezahlte Kosten zurückzuerstatten (vgl. hierzu D ö rnd o rfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3 . Aufl., § 30 Rn. 2) . 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 1 61/13 - 7 8
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