ECLI:DE:BGH:2018:170518BIZR195.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 195/15 vom 17 . Mai 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 201 8 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Sch wonke beschlossen: Die Ablehnungsgesuche der Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Ric hterin am Bundes gerichtshof Dr. Schwonke, den Richter am Bundesgerichtshof Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz werden als u n- zulässig verworfen. Gründe: I. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten eingelegte Nichtzul assungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Die Bekla g- te hat gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 persönlich eine Anh ö- rungsrüge und eine Gegenvorstellung erhoben und außerdem eine n Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Der Senat hat die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 als unzulässig verworfen ; den Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts hat er zurückgewiesen (I ZR 195/15, juris) . Die Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Januar 2018 den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter am Bundesg e- richtshof Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin am 1 2 - 3 - Bundesgerichtshof Dr. Schwon ke als befangen abgelehnt, mit Schreiben vom 1. Februar 2018 auch die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch, Feddersen und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Schmaltz. Sie hat die Befangenheitsgesuche mit mehreren Schreiben begründet. II . Die Ablehnungsgesuche der Beklagten sind unzulässig, weil die Rechtsmittelinstanz durch den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 beendet ist. Das Ablehnungsrecht der Beklagten ist durch die von ihr erhobenen Rechtsb e- helfe der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellun g nicht wieder aufgelebt, weil diese Rechtsbehelfe unzulässig sind und damit nicht zu einer erneuten Sac h- prüfung durch den Senat führen können. 1. Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, wei l die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene En t- scheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, NJW - RR 2007, 1653 Rn. 5; Beschluss vom 29. Mai 2013 IX ZB 7/13, juris Rn. 3). 2. Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anh ö- rungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende En t- scheidung u ntergegangene Ablehnungsrecht wieder auflebt. Bei einem unz u- lässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4). Auch eine gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung lässt das durch eine verfahrensabschließende Entscheidung bereits untergegangene Ablehnungsrecht nicht wieder aufleben (BGH, B e- schluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 6 mwN). 3 4 5 - 4 - 3. Die im v orliegenden Verfahren von der Beklagten erhobene Anh ö- rungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zug e- lassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (BGH, Beschluss vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5 mwN). Dies gilt entsprechend im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Gegenvorstellung (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Der Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für sie eine Anhörungsrüge hätte erheben können. Insoweit wird auf den Senatsb e- schluss vom 14 . Dezember 2017 verwiesen. Die Anhörungsrüge und die G e- genvorstellung geben deshalb keinen Anlass für eine Fortführung des mit B e- schluss vom 29. Juni 2017 beendeten Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Die damit verbundenen Ablehnungsgesuche erweisen sich damit ebenfalls als unzulässig. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.11.2013 - 16 O 632/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 161/13 - 6
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