ECLI:DE:BGH:2018:170518UIIIZR195.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 195 /1 7 Verkündet am: 17 . Mai 2018 Pellowski Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja KHG § 17 Abs. 1 Satz 5, § 20 Satz 1 a) Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit e i- nem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insb e sondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich und organ i satorisch verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG). b) Die Begrenzung der Entgelthöhe für "verbundene" Privatkliniken gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erfasst auch den Fall, dass zunächst eine Privatklinik b e- trieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann ein e Z u lassung nach § 108 SGB V erlangt wurde. c) § 20 Satz 1 KHG schließt die Anwendung der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf öffentlich nicht geförderte Privatkliniken (ohne Versorgungsau f- trag) nicht aus. Beide Vorschriften haben unterschiedliche Rege lungsgege n- stände. BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - III ZR 195/17 - LG Karlsruhe AG Pforzheim - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 durch den Vo rsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Rich ter Tombrink un d Reiter sowie die Richterin n en Pohl und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XX - vom 2. Juni 2017 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat die Klägerin z u tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Ent gelts für eine stationäre Krankenhausbehandlung in Anspruch. Die Klägerin betreibt seit 1995 die A . Sportklinik in Pf . . D a- bei handelt es sich um eine nach § 30 GewO konzessionierte Privatklinik, die weder in den Krankenhausplan des Landes B . - W . aufgenommen ist noch öffentliche Fördergelder erhält. Die A . Sportklinik verfügt über zwei Standorte. Klinik räume befinden sich sowohl am ursprünglichen Standort in der W . - B . - Straße als auch in einem circa 850 Meter entfernten, im Jahre 2006 errichteten Gebäudek omplex in der R . Straße. Darin betreibt 1 2 - 3 - die R . Klinik GmbH seit der Errichtung de s Gebäudes gleichzeitig die in den Krankenhausplan aufgenommene und öffen tlich geförderte A . Klinik (Plankrankenhaus ). Beide Kliniken schlossen mit der Grundstückseigentümerin, der R . Klinik Betriebs GmbH, gesonderte Mietverträge über die von ihnen genutzten Räumlichkeiten. Gesellschafter der Klägerin sind die R . GmbH, die A . GmbH und die O . GmbH. Jeweils Alleingesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaften sind Prof. R . (R . GmbH), Dr. E . (A . GmbH) und Dr. B . (O . GmbH). Gesellschafter der Trägerin der A . Klinik sind die R . GmbH und die A . GmbH sowie Dr. B . als natürliche Person. Prof. R . , Dr. E . und Dr. B . sind als leitende Ärzte in b eiden Klin i- ken tätig. Darübe r hinaus wird auch das weitere Ärztepersonal zum Teil in be i- den Krankenhäusern eingesetzt. Die A . Klinik und die A . Sportklinik unterhalten einen gemei n- samen Internetauftritt und nutzen bestimmte Räume und Ein richtungen g e- meinsam (z.B. Röntgenabteilung, Operationsvorbereitungsraum, Steri - Lager, Desinfektions - , Gips - und Aufwachräume, Empfangshalle, Patientenaufnahme, Wartezimmer, Einrichtungen der Krankenhausverwaltung wie Geschäftsleitung, Buchhaltung, Persona l - und Verwaltungsabteilung). Im Übrigen bestehen g e- trennte Operationssäle und Bettenbereiche. Der Beklagte befand sich zur Durchführung eines operativen Eingriffs am 16. und 17. Februar 2012 in stationärer Behandlung in der A . Sportklinik. Für die erbrachten allgemeinen Krankenhausl eistungen stellte die Klägerin 3.743,88 des Beklagten 3 4 5 - 4 - stationäre Behandlung in einem Plankrankenhaus im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V auf der Basis des so genannten DRG - Fallpa u schalensystems ergab. Der Res tbetrag ist Gegenstand der vorliegenden Klage. Di e Klägerin hat geltend gemacht , sie sei als reine Privatklinik berechtigt, ihre Preise mit den Patienten im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei zu ve r- einbaren, und unterliege nicht den preisrechtlichen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2012 geltenden § 17 Abs . 1 Satz 5 Krankenhausfinanzierungsgeset z ( KHG ) . Mit dieser Bestimmung, die die Entgelthöhe für allgemeine Kranke n- hausleistungen auf die Pflegesätze eines Plankra nkenhauses beschränke, h a- be der Gesetzgeber auf die nachträgliche (missbräuchliche) Ausgründung von Privatkliniken aus bestehenden Plankrankenhäusern reagieren wollen. Demg e- genüber sei die Klägerin schon vor de r A . Klinik gegründet worden. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG sei zudem formell und materiell verfassungswidrig und d a- mit nichtig. Die beiden Kliniken seien nicht organisatorisch verbunden. Es fehle auch an der erforderlichen räumlichen Nähe, da die A . Sportklinik in Pf . einen weiteren Standort unterhalte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen . Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision ve r- folgt sie ihren auf Zah lung von 2.386,59 s- antrag we iter. 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe Die z ulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausge führt: Der Klägerin habe zwar aus dem Behandlungsvertrag mit der A . Sportklinik ei n Vergütungsanspruch zugestanden. Dieser sei jedoch der Höhe nach auf den bereits bezahlten Betrag beschränkt. Soweit die geforderte Verg ü- tung über die Regelungen des Kranke nhausfinanzierungsgesetzes , des Kra n- kenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und der Bundes pflegesatzverordnung (BPflV) hinausgehe, sei sie gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht geschuldet. Bei dieser Vorschrift handele es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB (gesetzliche Preisbestimmung). Der Verstoß hiergegen führe nicht zur Nichtigke it des Vertrags, sondern zu dessen Aufrechterhaltung mit dem zulä s- sigen Preis. Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Norm bestünden keine Bedenken. Sie sei bereits Gegenstand einer Überprüfung durch das Bundesverfassun g s- gericht gewesen, ohne dass ihre Ve rfassungswidrigkeit festgestellt worden sei (Hinweis auf BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985). Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (Recht der Wirtschaft einschließlich des Rechts der Privatversicherung). Auch die von der Klägerin gerügten Ve r- stöße gegen Art. 76 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 1 GG lägen nicht vor. Die Verwe n- 8 9 10 11 - 6 - dung unbestimmter Rechtsbegriffe verstoße nicht gegen den Bestimmtheit s- grundsatz, sondern sei eine übliche Gesetzestechnik. Grundrech t e (namentlich Art. 3, 12 und 14 G G) seien nicht verletzt. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG werde von § 20 Satz 1 KHG, wonach die Pfl e- gesatzvorschrifte n des Dritten Abschnitts des Krankenhausfinanzierungsgese t- zes auf nicht geförderte Krankenhäuser nicht anzuwenden seien, nicht erfasst. D ie Entg eltbindung solle gerade für solche Krankenhäuser gelten . Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer En t- stehungsgeschichte nicht allein auf nachträglich aus e inem bestehenden Pla n- krankenhaus ausgegründete Privatkliniken beschränkt . Dafür, dass eine Beschränkung auf nachträgliche Ausgründu ngen nicht gewollt sei, spreche auch, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht in entsprechend eingeschränkter Weise formuliert worden sei. Insbesondere könne der Begriff der " Einrichtung " nicht im Sinne nachträglich ausgegründeter Kliniken versta n- den werden. Wie sich aus d er Legaldefinition in § 2 Nr. 1 KHG ergebe, handele es sich b ei diesem um einen alle Krankenhäuser umfassende n Oberbegriff. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG seien im Fall der A . Sportklinik erfüllt. Bei dieser handele es sich unzweifelhaft um eine " Einrichtung " in dem vorgenannten Sinn. Die erforderliche räumliche Nähe zu einem Plankra nkenhaus (A . Klinik) liege vor, da beide Kliniken in demse l- ben Gebäude betrieben würden, wobei es ohne Bedeutung sei, dass die Kläg e- rin noch einen weiteren Standort nutze. Die Krankenhäuser seien auch organ i- satorisch miteinander verbunden ( teilweise dasselbe ärztliche Personal, g e- 12 13 14 15 - 7 - meinsame Nutzung verschiedener Funktionsräume, personelle Verflechtung der Klinikträger). II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. Unstreitig ist die Entgeltforderung der Klägerin bis zur Höhe der nach dem DRG - System berücksichtigungsfähigen Fallpauschalen (§ 17b KHG i.V.m. §§ 7 ff KHEntgG) erfüllt . Einem darüber hinausgehenden Vergütungsanspruch steht die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entgegen, wonach eine mit e i- nem Plankrankenhaus räuml ich und organisa torisch verbundene Privatklinik für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses entsprechende Krankenhausleistungen an die Entgeltobergrenzen gebunden ist, die sich aus dem Krankenhaus finanzierungsgesetz und dem Krankenhausentg eltgesetz ( " DRG - Fallpauschalensystem " ) sowie der - hier nicht einschlägigen - Bunde s- pflegesatzverordnung ergeben. Bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt es sich um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB in Form einer Preisobergrenze. Wird gegen eine solche Preisbest immung verstoßen, führt dies nicht zur Nichtigkeit der z u- grunde liegenden Vereinbarung, sondern dazu, dass der Vertrag mit dem z u- lässigen - im Streitfall bereits bezahlten - Preis aufrechterhalten bleibt (BeckOGK/Vossler, BGB, § 134 Rn. 193 [Stand: 1. März 2018 ]; Palandt/Ellen - berger, BGB, 77. Aufl., § 134 Rn. 27; zu Abrechnungen der ARCUS Sportklinik siehe OLG Karlsruhe, Urteil e vom 28. März 201 7 - 12 U 143/16, juris Rn. 60 ff und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 29 f sowie OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16 , Umdruck S. 12 ; jeweils mwN). 16 - 8 - 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG. Die Vorschrift ist weder formell noch materiell ve r- fassungswidrig. Dementsprechend hat das Bund esverfassungsgericht dagegen gerichtete Verfassungsbeschwer den unter anderem der Klägerin mit Beschluss vom 20. August 2013 (NVwZ - RR 2013, 985) mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen. a) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist durch Art. 6 Nr. 1a des Gesetzes zur Ve r- besserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV - Versorgungsstrukturgesetz - GKV - VStG) vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) in das Krankenhausfinanzierungsgesetz eingefügt worden und am 1. Januar 2 012 in Kraft getreten. Das zugrunde liegende Gesetzgebungsverfa h- ren begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. aa) (1) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG. Der Kompetenztitel " Rech t der Wirtschaft ei n- schließlich des Rechts der Privatversicherung " ist weit auszulegen und erfasst auch Regelungen zur Preisbindung von mit Plankrankenhäusern verbundenen P rivatkliniken (BVerfG aaO Rn. 19 ). Soweit die Revision mit Blick auf die Erfo r- derlic hkeitskompetenz des Art. 72 Abs. 2 GG geltend macht, insoweit sei ein nahezu vollständiger Ermittlungsausfall bezüglich der Notwendigkeit einer bu n- desgesetz lichen Regelung festzustellen, den mit Gründung und Betrieb einer Privatpatientenklinik einhergehend en " Gefahren " für die Krankenhausplanung und die staatliche Investitionskostenförderung könne hinreichend durch lande s- gesetzliche Regelungen Rechnung getragen werden, vermag sie die Geset z- gebungskompetenz des Bundes nicht in Frage zu stellen. Die Wahrung d er Rechts - und Wirtschaftseinheit gebietet es unter Berücksichtigung der dem Bundesgesetzgeber zukommenden Einschätzungsprärogative (vgl. hierzu z.B. 17 18 19 - 9 - BVerfG, NJW 2015, 303 Rn. 111 mwN), die Entgeltobergrenze für mit Pla n- krankenhäusern (§ 108 Nr. 2 SGB V, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG) verbu n- de ne Privatkliniken und dort erbrachte allgemeine Krankenhausleistungen deutschlandweit einheitlich zu bestimmen . Dasselbe gilt für Privatkliniken, die mit einer Hochschulklinik (§ 108 Nr. 1 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 KHEntgG) oder einem Vertragskrankenhaus (§ 108 Nr. 3 KHG, § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 KHEntgG) verbunden sind, auch wenn die Gesetzesbegründung zum GKV - VStG stets nur von einem " Plankrankenhaus " spricht. Maßgeblich ist, dass es sich bei dem " a nderen Krankenh aus " um ein solches mit Versorgungsauftrag handelt (Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl., § 26 Rn. 393). Der mit § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG unter anderem verfolgte Zweck, unz u- mutbare Belastungen von Privatpatienten als Beitragszahlern und von - in der Regel bundesweit tätigen - privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie Beihilfekostenträgern zu vermeiden (BT - Dr uck s. 17/8005 , S. 133 li. Sp.), würde verfehlt, wenn eine etwaige Reglementierung des Entgelts dem Landesgeset z- geber überlassen bliebe. In diesem Fall wäre auf Grund unterschiedlicher la n- desgesetzlicher Regelungen ein Wettbewerb um die Klinikstandorte zu befürc h- ten, der nicht nur zu abweichenden Preisreglementierungen führen, sondern auch die gleichmäßige Versorgung der (Privat - )Versicherten gefährd en würde (vgl. BVerfG aaO Rn. 21) . Die Gewährleistung sozial tragbarer Pflegesätze für allgemeine Krankenhausleistungen (vgl. § 1 Abs. 1 KHG) könnte auf diese We i- se al lenfalls eingeschränkt erreicht werden. (2) Es kommt hinzu, dass das Bundesverfassung sgericht für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung die bundesgesetzliche Regelung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse und zur Wahrung der Rechts - und Wirtschaftseinheit für 20 21 - 10 - erforderli ch angesehen hat ( BVerfGE 113, 167, 198 ). Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Dinge im Bereich der privaten Krankenversicherung w e- sentlich anders liegen. Vielmehr wirken sich dort unterschiedliche Vergütung s- regelungen angesichts der unmittelbar en Verpflichtung der Versicherten noch gravierender aus (BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985 Rn. 22). Dabei kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Privatkliniken, die räumlich und organis a- torisch mit einem nach § 108 SGB V für die Behandlung durch Kranke nkassen zugelassen en Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), verbunden sind, zahlenmäßig so unbedeutend sind, dass es ke i- ner bundesweiten Regelung bedarf. Denn unt er den insgesamt 185 Privatklin i- ken in Deutschland sollen si ch nach dem Kenntnisstand im Gesetzgebungsve r- fahren etwa 104 " verbundene Kliniken " befinden (BVerfG aaO Rn. 2; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten sowie der Fra k- tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT - Drucks. 17/7727 , S. 2). (3) Dem Bundesgesetzgeber oblag auch keine spezifische Begründung s- pflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG . Denn das Grundgesetz schreibt eine solche Pflicht nicht ausdrücklich vor. Solange - wie hier - klar auf der Hand liegt, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grun d- gesetzes nicht verfehlt werden, ist es unschädlich, wenn sich die Vorausse t- zungen des Art. 72 Abs. 2 GG nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien ergeben (vgl. BVerfGE 140, 65 Rn. 33 mwN). b b ) Die Verfahrens vorschriften des Grundgesetzes wurden bei Erlass des GKV - Versorgung sstrukturgesetzes beachtet . Weder wurde bei der Einf ü- gung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG das Initiativrecht für Gesetzesvorlagen (Art. 76 Abs. 1 GG) verletzt noch ist ein Verstoß gegen den Grun dsatz der Ö f- 22 23 - 11 - fentlichkeit der Verhandlungen des Bundestags (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG) e r- kennbar . (1) Der gemäß Art. 76 Abs. 1 GG von der Bundesregierung eingebrachte und dem Bundestag am 5. September 2011 zugeleitete Gesetzentwurf für ein Gesetz zur Ver besserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Kra n- kenversicherung (BT - Drucks. 17/6906) sah noch keine dem späteren § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG entsprechende Regelung vor. Erst der Ausschuss für G e- sundheit, an den der Bundestag die Vorlage gemäß § 80 A bs. 1 Satz 1 seiner Geschäftsordnung (GO - BT) als federführend überwies (BT - Plenarprotokoll 17/128 , S. 15059 , 15080), schlug in seiner Beschlussempfehlung vom 30. N o- vember 2011 vor, den Gesetzentwurf zu ergänzen und - neben weiteren Änd e- rungsvorschlägen - d em § 17 Abs. 1 KHG die nunmehr geltenden Sätze 5 und 6 anzufügen (BT - Dr ucks. 17/8005 , S. 12, 81). In der Sitzung des Bundestages vom 1. Dezember 2011 wurden in der Aussprache in zweiter Beratung keine Änderungsanträge gestellt , und der G e- setzentwurf wurde in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit angeno mmen (BT - Plenarprotokoll 17/146 , S. 17317 bis 17336). Die sich unmittelbar anschließende Schlussabstimmung in dritter Beratung ergab mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine Annahme des Gese t- zes ohne weitere Änderu ngen (BT - Plenarprotokoll 17/146 , S. 17337). Der Bu n- desrat beschloss am 16. Dezember 2011 , den Vermittlungsausschuss gemäß Art. 77 Abs. 2 GG nicht anzurufen (BR - Dr uck s. 785/11 [Beschluss]). Damit ist das Gesetz z ustande gekommen (Art. 78 GG). 24 25 - 12 - (2) Diese Verfahrensweise verstößt nicht gegen Art. 76 Abs. 1 GG, wonach Gesetzesvorlagen beim Bundestag durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestags oder durch den Bundesrat eingebracht werden. (a) Es ent spricht gängiger und verfassungsrechtlich unbedenklicher pa r- lamentarischer Praxis, dass die mit einer Begründung versehene Beschlus s- empfehlung des federführenden Ausschusses des Bundestages (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GO - BT) Änderungen und Ergänzungen der beratene n Gesetzesvorlage vorsieht, die sodann - als so genannte Ausschussfassung des Gesetzentwurfs - Gegenstand der Aussprache im Plenum und der abschließenden Beschlussfa s- sung werden (siehe nur Schulze - Fielitz, Theorie und Praxis parlamentarischer Gesetzgebung, S. 305 ff; Zeh in Maihofer u.a., Theorie und Methoden der G e- setzgebung, S. 63 f). Dass sich damit ein wesentlicher Teil des Willensbildungs - und Entscheidungsprozesses in den Ausschüssen des Bundestags vollzieht, trägt dem faktischen Zwang zur Arbeitsteil ung im parlamentarischen Bereich Rechnung (BVerfG, NJW 1977, 1767, 1769). Die Ausschüsse arbeiten auf die endgültige Beschlussfassung durch das Plenum hin und nehmen damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses entlastend vorw eg (BVerfG, NJW 1990, 373, 375 ). Das in Art. 76 Abs. 1 GG auf die Bundesregierung, die Mitte des Bund e- tags und den Bundesrat beschränkte Initiativrecht wird erst verletzt, wenn im Ge setzgebungsverfahren ein neuer Gesetzentwurf eingeführt wird. Dies ist dann der Fall, wenn Inhalt der Beschlussempfehlung eine neue Regelungsm a- terie ist, ohne dass auch nur eine thematisch verwandte Regelung Gegenstand des vorherigen Verfahrens gewesen wär e (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 59 unter Hinweis auf BVer fG E 120, 56, 78 ). Damit übereinstimmend legt § 62 Abs. 1 Satz 2 GO - BT fest, dass die Ausschüsse als 26 27 28 - 13 - vorbereitende Beschlussorgane des Bundestags die Pflicht haben, dem Bu n- destag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen übe r- wiesenen Vor lagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang st e- henden Fragen beziehen dürfen. (b) Die in Rede stehende nachträgliche Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG rückte zwar erst im Zuge der Aus schussberatungen ins Blickfeld. Die mit § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG eingeführte Regelung steht jedoch in einem unmittelbaren Sachzusammenhang mit dem vom Gesundheitsausschuss behandelten G e- setzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Ge setz entwurf verfolgte das Ziel, eine flächendeckende bedarfsg e- rechte und wohnortnahe medizinische Versorgung der Bevölkerung sicherz u- stellen. Zu diesem Zwecke sollte ein Bündel von Maßnahmen auf unterschiedl i- chen Ebenen getroffen werden, um im konkreten Versor gungsalltag die Situat i- on vieler Patienten spürbar zu verbessern. Die Bundesregierung wollte mit dem Gesetzentwurf an bereits in Kraft befindliche Regelungen zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung a n- knüpf en (BT - Druck s. 17/6906 , S. 1, 42). Von Anfang an sah der Gesetzentw urf in Art. 6 Änderungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes , in Art. 7 Änd e- rungen des Kran kenhausentgeltgesetzes und in Art. 8 Änderungen der Bu n- des pflegsatzverordnung vor. Die vom A usschuss für Gesundheit des Bundestages unter Art. 6 Nr. 1a des Gesetzentwurfs zusätzlich empfohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG in Gestalt einer Entgeltbindung für verbundene Privatkliniken (BT - Drucks. 17/8005 , S. 81 re. Sp.) sollte verhindern, dass es zu unzumutbaren Belastu n- 29 30 31 - 14 - gen für Privatpatienten als Beitragszahler sowie für private Krankenversich e- rungsunternehmen und Beihilfekostenträger kommt. Zur staatlichen Gewäh r- lei s tungsverantwortung für eine zweckmäßige und kostengünstige Gesun d- heitsversorgung gehöre auch, dass alle Versicherten - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung - zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen hätten. Zudem sei sicherzustellen, dass privat versic herte Personen, die gesetzlich zu einer Absicherung im Krankheitsfall ver pflichtet seien , für allgemeine Kranke n- hausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet würden als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Gleichz eitig sollte eine im Bereic h der Kra n- ke nhausfinanzierung systemwidrige Quersubventionierung verhindert werden (BT - Dr uck s. 17/8005 , S. 133 re. Sp. ; siehe auch BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985 Rn. 35 ). Diese in der Beschlussempfehlung zum Ausdruck gebrachten sozia l- staatlichen Erwägunge n tragen ebenfalls dem Ziel der Gesetzesvorlage Rec h- nung, eine flächendeckende bedarfsgerechte und wohnortnahe medizini sche Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die vorgeschlagene Änderung des § 17 Abs. 1 KHG stellt sich als weiterer Teil des ohnehi n vorgesehenen Maßnah menbündels dar . D ie Entwicklung der Kosten und die nachhaltige F i- nanzierung der medizinischen Versorgung stehen in einem unmit telbaren Z u- sammenhang mit der Regelung der medizinischen Versorgung selbst (OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 19 ). Zu Recht weist der Beklagte in der Revisionserwiderung darauf hin, dass bereits die Vermeidung der Kompensation der in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstza h- ler einen hinreichenden Bezug zu der im ursprünglichen Entwurf des GKV - Versorgungsstrukturgesetzes behandelten Problematik darstellt. In diesem Z u- 32 - 15 - sammenhang muss auch in den Blick genommen werden, dass die mit einem Plankrankenhaus verbundene nich t öffentlich geförderte Privatklinik (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG) Räume, Geräte und Abteilungen des öffentlich geförderten Plankrankenhauses (siehe § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 KH G) regelmäßig mitbenutzt und auf diese Weise an der staatlichen Investiti onskostenförderung partizipiert (OLG Köln aaO). (3) Die Aufnahme von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in das GKV - Versorgungsstrukturgesetz auf Vorschlag des Gesundheitsausschusses ve r- stößt auch nicht gegen das in Art. 42 Abs. 1 GG normierte Prinzip der Öffen t- lic hkeit der parlamentarischen Beratung. Danach muss dem Plenum vor der nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG erfolgenden Beschlussfassung auf der Grundl a- ge einer hinreichenden Information der Abgeordneten über den Beratungsg e- genstand mindestens einmal Gelegenheit zu r Aussprache über die Gesetze s- vorlage gegeben werden. Dies ist in der Sitzung des Bundetags am 1. Deze m- ber 2011 geschehen. Auf Grund der synoptischen Übersicht der ursprünglichen und der geänder ten Fassung der Gesetzesvorlage, die durch den Gesundheit s- auss chuss ausführlich begründet wurde (BT - Drucks. 17/8005 , S. 81 re. Sp. und S. 132 f) , war jeder Abgeordnete in der Lage, sich über die vorgesehenen Ä n- derungen und Ergänzungen kundig zu machen. Das genügte. Es war nicht e r- forderlich, dass in der Plenardebatte die vom Ausschuss für Gesundheit em p- fohlene Ergänzung des § 17 Abs. 1 KHG auch ausdrücklich zur Sprach e kam (vgl. OLG Karlsruhe, Urteile vom 28. März 2017 - 12 U 143/16 , juris Rn. 86 f und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 60 f). b) Entgegen d er Auffassung der Revision genügt § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auch dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Gebot der hinreichenden Bestimmtheit eines Gesetzes . Dies gilt sowohl bei e i- 33 34 - 16 - ner Einzelbetrachtung der Tatbestandsmerkmale als auch b ei einer Gesam t- schau der Regelung. aa) Gesetzliche Tatbestände sind nach Inhalt, Zweck und Ausmaß so zu fassen, dass die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten daran ausrichten können. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich indes nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt auch von der Eigenart des Regelungsgegenstands und dem Zweck der betroffenen Norm ab sowie davon, in welchem Ausmaß Grundrechte betroffen sin d (BVerfGE 108, 186, 234 f mwN). Die V erwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen und Generalklauseln wird durch das Bestimmtheitsgebot nicht ausgeschlossen. Sie ist angesichts der Vielgestaltigkeit der zu regelnden Fallkonstellationen häufig unumgänglich. Auch die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm steht dem B e- stimmtheitsgebot nicht entgegen, solange die Auslegung unter Nutzung der a n- erkannten juristischen Methodik zu bewältigen i st (BVerfGE 110, 33, 56 f ; BGH, Ur teil vom 9. Feb ruar 2015 - AnwZ [Brfg] 54/13, NJW - RR 2015, 745 Rn. 21; jeweils mwN ). Es ist in derartigen Fällen Aufgabe der Gerichte, durch schrit t- weise Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe die notwendige Norme n- klarheit sicherzustellen. bb) Auf dieser Grundlage bestehen an der erforderlichen Bestimmtheit des § 17 Abs. 1 Sat z 5 KHG keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift darf eine Ei n- richtung, die in räumlicher Nähe zu einem Krankenhaus liegt und mit diesem organisatorisch verbunden ist, für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhausleistunge n keine höheren Entgelte verlangen, als sie nach den Regelung en des Krankenhausfinanzierungsgese t- zes, des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung zu leisten wären. 35 36 - 17 - (1) Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG um ein Verbotsgesetz gemäß § 134 BGB in Form einer gesetzlichen Preisbesti m- mung. Verbundene Privatkliniken werden nicht allgemein dem Pfleg e satzrecht unterworfen, sondern es wird nur eine Entgeltobergrenze für allgemeine Kra n- k enhausleistungen eingeführ t. Privatkliniken sollen keine höheren Entgelte e r- halten, als das verbundene Plankrankenhaus hätte berechnen dürfen, wenn es selbst die von der Privatklinik abge rechneten Leistungen erbracht hätte (Quaas/Zuck aaO § 26 Rn. 389, 414). Dieser (beschränkte) Ve rbotsbefehl ergibt sich zwanglos bereits aus dem Wortlaut der Norm ( " darf für allgeme i- ne, dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses entsprechende Krankenhau s- leistungen keine höheren Entgelte verlangen " ). (2) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG bezieht sich auf eine " Einrichtung " , die station ä- re Krankenhausleistungen erbringt und selbst nicht dem Pflegesatzrecht unte r- fällt. D amit kann es sich der Sache nach nur um ein Krankenhaus handeln (Qua as/Zuck aaO § 26 Rn. 392). Das Krankenhausfinanzierungsgesetz ve r- wendet den Begriff der " Einrichtung " als einen auch Krankenhäuser mit umfa s- senden Oberbegriff. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Legal definition des § 2 Nr. 1 KHG , wonach Krankenhäuser Einrichtungen sind, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistun g Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festg e- stellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe ge leistet wird und in de nen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Dafür, dass der Gesetzgeber das Tatbestandsmer kmal der " Einric h- tung " in § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in einem von der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 KHG abweichenden Sinn verstanden wissen will, ist nichts ersichtl ich (so auch OLG Karlsru he, Urteil vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 35). 37 38 - 18 - (3) Das Tat bestandsmerkmal der " räumlichen Nähe zu einem Krankenhaus " lässt sich mit den üblichen Methode n der Auslegung konkretisieren. Die Privatklinik muss mit " einem Krankenhaus " verbunden sein. Dabei muss es sich nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG um ein Krankenhaus " mit Versorgungsauftrag " handeln, das dementsprechend dem Pflegesatzrecht unterliegt. Darunter fallen alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser, insbesondere Plankrankenhäuser im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V (vgl. Quaa s/Zuck aaO § 26 Rn. 394). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers , wie sie in der Begründung der Beschl u ss empfehlung des Gesu ndheitsausschusses zum Ausdruck kommt, ist die räumliche Nähe einer Einrichtung (Privatklinik) zu einem Plankrankenhaus regelm äßig insbesondere dann gegeben, wenn die Einrichtung zum Beispiel auf dem gleichen Gelände oder in geographischer Nähe zum Plankrankenhaus - etwa auf dem " Nachbarschaftsgelände " - angesiedelt ist (BT - Dr uck s. 17/8005, S. 133 li. Sp.). Die bloße Lage im gle ichen Stadtteil würde hingegen nicht gen ü- gen. Ob aufgrund der geographischen Verhältnisse eine nur geringe Entfernung und damit nach allgemeinem Sprachgebrauch eine " räumliche Nähe " (vgl. auch BGH, Urteil vom 26. März 2003 - IV ZR 270/02, NJW - RR 2003, 805 Rn. 10) zwischen Einrichtung und Plankran kenhaus vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden . Der Gesetzgeber war im Hinblick auf die Bestimmtheit der Norm jedenfalls nicht gezwungen, eine bestimmte Höchst - entfernung festzule gen (vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 196, 197 ). (4) Soweit § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG schließlich voraussetzt, dass die Einric h- tung mit dem (Plan - ) Krankenhaus " organisatorisch verbunden " ist, ist dies ebenfalls ohne weiteres konkretisierbar. Eine organisatori sche Verbundenheit 39 40 41 42 - 19 - kann in den rechtlichen Grundlagen, zum Beispiel über eine gemeinsame Tr ä- gerschaft, verankert sein oder etwa durch die Nut zung desselben Personals beziehungsweise durch die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruktur zum Ausdruck kommen (BT - Druck s. 17/8005 , S. 133 li. Sp.). Eine organisatorische Verbundenheit kommt auch in Betracht, wenn es sich bei den Trägern der Ei n- richtung und des Plankrankenhauses um verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 AktG handelt. Sind zum Beispiel weitere Rechtsp ersonen an dem Tr ä- ger des Privatpatientenkrankenhauses beteiligt, kann es im Einzelfall von der Höhe des Geschäftsanteils des Trägers des Plankrankenhauses abhängen, ob von einer organisatorischen Verbundenheit gesprochen werden kann ( vgl. Quaas, GesR 2012 , 193, 197 ). Hinsichtlich des eingesetzten Personal s sind die Überschneidungen von Tätigkeiten und Befugnissen in den Blick zu nehmen (Jahn, Der Versicherungsschutz der PKV für Leistungen von Privatkliniken , S. 55). Die Nutzung einer gemeinsamen Infrastruk tur ist insbesondere bei m e- dizinische n Gerätschaften und Funktionsräume n aussagekräftig. Als weitere Anhaltspunkte können im Einzelfall aber auch die Beauftragung externer Unte r- nehmen für beide Einrichtungen (z.B. Gebäudereinigung, Wäschereinigung, Lebensm ittelieferung) oder die Nutzung von Versorgungseinrichtungen (Wa s- ser - und Stromanschluss) sowie die hierzu getroffene n Vereinbarung en über die Verteilung der Kos ten dienen (Jahn aaO S. 55 f). Es liegt indessen auf der Hand, dass die gemeinsame Nutzung ledi glich marginaler Infrastruktur - etwa des Gartens - für sich allein nicht ausreicht, um eine organisatorische Verbu n- denheit zu begründen (vgl. hie rzu Huster, GuP 2012, 81, 83 ). cc ) Entgegen der Auffassung der Revision besteht a uch bei einer Z u- sammensc hau der im Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verwendeten unbestimmten Rechtsbegrif fe keine Notwendigkeit, die Norm unter Berücksic h- tigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihres Sinns und Zwecks teleologisch 43 - 20 - bezie hungsweise - im Hinblick auf die Anford erungen des Bestimmtheitsg e- bot s - verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass von ihrem Anwe n- dungswendungsbereich nur die von dem Träger eines nach § 108 SGB V zug e- lassenen (vorbestehenden) Krankenhauses, insbesondere eines Plankranke n- hauses, " ausgegrü ndete " oder erstmalig gegrü ndete Privatklinik erfasst wird . (1 ) Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gibt für eine solche Einschrä n- kung nichts her. Er spricht lediglich von einer Einrichtung, die mit einem (and e- ren) Krankenhaus in räumlicher und org anisatorischer Hinsicht verbunden ist, wobei auf den Zeitpunkt der Verbindung der Einrichtung mit dem Krankenhaus nicht abgestellt wird. (2 ) Zwar mag es zutreffen, dass der Gesetzgeber die Fallkonstellation der Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus besonders vor A u- gen hatte. Denn mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG reagierte er auf eine Entscheidung des Senats (Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10, NVwZ - RR 2011, 566) . Nach dem damals geltendem Recht unterlag die auf d em Gelände eines Plankrankenhauses von dessen Träger errichtete Privatkra n- kenanstalt selbst dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts (Pflegesatzrecht), wenn sie ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von Ärzt en des Plankrankenhauses behandelte. (3 ) Jedoch lässt sich daraus kein Wille des Gesetzgebers entnehmen, die Neuregelung ausschließlich auf die Fälle der (missbräuchlichen) Ausgründung einer Privatklinik aus einem Plankrankenhaus zu beschränken, die zu dem Zweck erfolgt, zur Erzielung deutlich höherer Entgelte für allgemeine Kranke n- hausleistungen die Behandlung von Privatpatienten vom Plankrankenhaus in die Privatklinik zu " verlagern " . Denn § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verfolgt einen we i- 44 45 46 - 21 - tergehenden Zweck. Dur ch die Anordnung einer Entgeltbindung für verbun dene Privatkliniken soll - unabhängig von der Reihenfolge der Betriebsaufnahme - generell verhindert werden, dass Krankenhaustr äger von nicht GKV - Versicherten, die in mit einem Plankrankenhaus verbundenen Ein richtungen in räumlicher Nähe diese s Krankenhauses behandelt werden, für allgemeine Krankenhausleistungen höhere Entgelte verlangen können als für gesetzlich Krankenversicherte, die im Plankrankenhaus behandelt werden. Auf diese We i- se soll zugleich sicherg estellt werden, dass PKV - Unternehmen und deren Ve r- sicherte als Beitragszahler nicht unzumutbar für allgemeine Krankenhauslei s- tungen, die sich von den Leistungen für die übrigen Krankenhauspatienten nicht unterscheiden, mit höheren Entgelten belastet werden (BT - Drucks. 17/8005 , S. 133 li. Sp.). Der Regelung lieg t die sozialstaatliche Erwägung zugrunde, allen Versicherten - unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zur privaten oder gesetzl i- chen Krankenversicherung - zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu al l- gem einen Krankenhausleistungen zu gewährleisten. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass eine im Bereich der Krankenhausfinanzierung systemwidrige Querfinanzierung stattfindet, indem zum Beispiel Krankenhausträger die in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhere Preise für Selbstzahler (privat Versicherte, Beihilfeberechtigte) kompensieren (BT - Drucks. 17/8005 , S. 133 re. Sp.). Durch die Festlegung einer Entgeltobergrenze wird auch verhindert, dass von der staatl ichen Förderung von Plankrankenhäusern räumlich und organisatorisch damit verbundene Ei n- richtungen profitieren, ohne ihrerseits den Reglementierungen des Pflegesat z- rechts zu un terliegen. Zu denken ist etwa an die gemeinsame Nutzung von Funktionsräumen oder (teu ren) medizinischen Apparaturen. Ob hierfür im Ei n- zelfall - wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat - ein Nutzungsentgelt oder Wertersatz vereinbart wird, ist für die Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht e ntscheidend. Das Krankenhau s- - 22 - finanzierungsgesetz (insbesondere §§ 8 ff KHG) sowie die landesrechtlichen Vorschriften über die öffentliche Förderung von Plankrankenhäusern verbieten nicht die gemeinsame Nutzung von Infrastruktureinrichtungen und sehen ins o- we it auch keine Entgeltregelung vor. (4 ) Alle diese Erwägungen , insbesondere die dargelegten Ziele des Geset z- g ebers, gelten sowohl für den Fall der Ausgründung ei ner Privatklinik als auch für den Fall der Ausgründung eines Plankrankenhauses am Standort e iner b e- reits bestehenden Privatklinik. In beiden Fallkonstellationen besteht in gleicher Weise die Möglichkeit der " Verlagerung " von Privatpatienten in die mit dem Plankrankenhaus verbundene private Einrichtung mit der Folge, für weitgehend identische Kran kenhausleistungen deutlich höhere Entgelte verlangen zu kö n- nen. Diese Auffassung liegt ersichtlich auch dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. August 2013 (NVwZ - RR 2013, 985) z u- grunde . Darin wird davon ausgegangen, dass ein Teil de r " verbundenen " Pr i- vatkliniken dadurch entstanden ist, dass zunächst eine Privatklinik betrieben wurde, aus der sich eine weitere Klinik entwickelte, für die dann eine Zulassung nach § 108 SGB V erlangt wurde (aaO Rn. 3). Das Bundesverfassungsgericht hat k ein Problem darin gesehen, auch diese Fallkonstellation als von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG mit umfasst zu betrachten. c) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht gegen den a llgemeinen Gleichheitssatz ( Art. 3 Abs. 1 GG ) . Durch die Festlegung einer Entgeltobergrenze für " verbundene " Einric h- tun gen werden zum einen mit einem Plankrankenhaus verbundene und nicht verbundene Privatkliniken ungleich behandelt. Zugleich erfolgt unter dem G e- sichtspunkt der Bestimmung einer Preiso bergrenze eine Gleichbehandlung mit 47 48 49 - 23 - Plankrankenhäusern, ohne dass der Privatklinik ein Anspruch auf staatliche Förderung nach Maßgabe des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingeräumt wird. aa) Die se Differenzierung ist durch die gesetzgeberische n Ziel e sachlich gerechtfertigt, dass privat Versicherte für allgemeine Krankenhausleistungen nicht mit höheren Kosten belastet werden sollen als Versicherte der gesetzl i- chen Krankenversicherung und zudem eine Kompensation für die in der geset z- lichen Krankenvers icherung geltenden kostenbegrenzenden Regelungen durch höhe re Preise für Selbstzahler sowie insgesamt eine im Bereich der Kranke n- hausfinanzierung systemwidrige Quersubventionierung verhindert werden soll (BT - Drucks. 17/8005 aaO ). Die Gefahr der " Verlagerun g " von Privatpatienten vom Plankrankenhaus zur Privatklinik allein zum Zwecke der Generierung deu t- lich höherer Entgeltansprüche besteht typischerweise bei einer räumlichen und organisatorischen Verknüpfung zwischen Plankrankenhaus und Privatklinik. Insowei t besteht ein strukturell begründeter Anreiz für unerwünschte Quersu b- ventionierungen (BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985 Rn. 35 f). Dabei kann es auch - naheliegend - zu einer Fehlallokation von staatlichen Fördermitteln kommen, indem die Privatklinik auf öffentlic h geförderte Organisations - und Betriebsstru k- turen des Plankrankenhauses zurückgreift (vgl. OLG Köln, Urteil vom 1. D e- zember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 23). bb) Der Senat hat auch keine Bedenken, den Umstand, dass eine von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG e rfasste Privatklinik im Gegensatz zu dem mit ihr ve r- bundenen Plankrankenhaus keine staatliche Investitionskostenförderung (§ 4 Nr. 1 KHG) erhält und nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) UStG von der Umsatzsteuer befreit ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162 zur Vollkostenrechnung einer privaten Belegkl i- 50 51 - 24 - nik ) , hinter den vorgenannten sozialstaatlichen Erwägungen und Gemeinwoh l- belangen zurücktreten zu lassen. Die Entscheidung, Plankrankenhaus und Pr i- vatklinik " unter einem Dach " zu betreiben, ist unternehmerischer Natur. Die Pr i- vatklinik könnte auch - wenn sie ein bedarfsgerechtes Angebot unterbreiten kann - einen Antrag auf Aufnahme in den Krankenhausplan stellen, um in den Genuss der staatlichen Investitionsko stenförderung zu kommen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG). Wenn sie darauf bewusst verzichtet und stattdessen eine B e- triebsführung außerhalb des Pflegesatzrechts wählt, kann sie keinen besond e- ren Schutz im Hinblick auf die Investitionskosten für sich in Anspruc h nehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entgeltbegrenzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nur für allgemeine, dem Versorgungsauftrag des Plankra n- kenhauses entsprechende Krankenhausleistungen gilt. Die Preise für ärztliche Wahlleistungen bleiben von der Regelung gänzlich unberührt. Hinsichtlich der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen der Privatklinik bestimmt § 17 Abs. 1 Satz 6 KHG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG lediglich, dass diese in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen dürfen. Darüber hinaus liegt es nahe, dass verbundene Privatpatientenkliniken öffentlich geförderte Ressourcen des Plankrankenhauses zusätzlich in Anspruch nehmen. d) Die von der Klägerin gerügte Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Dem Gesetzgeber kommt bei der Regelung der Berufsfreiheit insbeso n- dere auf dem Gebiet der Arbeitsmarkt - , Sozial - und Wirtschaftsordnung eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Auch in Bezug auf die Eignung und Erforderlichkeit des gewählten Mit tels zur Erreichung der gesetzgeberischen Ziele verbleibt ihm ein weiter Einschätzungs - und Beurteilungsspielraum, der erst dann überschri t- ten ist, wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so fehlsam sind, dass sie ve r- 52 53 - 25 - nünftigerweise keine Grundlage für derarti ge Maßnahmen abgeben können (BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985 Rn. 24). aa) § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG verbietet weder die Gründung beziehung s- weise den Betrieb einer Privatklinik noch deren Verbindung mit einem Pla n- krankenhaus " unter einem Dach " . Durch die geset zliche Festlegung einer En t- geltobergrenze für allgemeine Krankenhausleistungen wird die Berufungsau s- übung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG geregelt. Derartige Beeinträcht i- gungen der Berufsfreiheit sind wegen der geringeren Eingriffsintensität bereits dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie aufgrund vernünftiger Allgemei n- wohlerwägungen zweckmäßig erscheinen und den Berufstätigen nicht überm ä- ßig oder unzumutbar treffen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 85, 248, 259 mwN). Diese Voraussetzungen sind hier e rfüllt. bb) Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, allen Versicherten zu sozial tragbaren Pflegesätzen Zugang zu allgemeinen Krankenhausleistungen zu g e- währleisten (BT - Dr ucks. 17/8005 aaO ), wird vom Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG getragen und stellt einen bedeutsamen Gemeinwohlbelang dar. Nichts anderes gilt für das Ziel, für alle Bürger einen bezahlbaren Krankenvers i- cherungsschutz in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung siche r- zustel len (BVerfG, NVwZ - RR 2013, 985 Rn. 25). Dabei i st es dem Gesetzgeber auch gestattet gewe sen, auf das Mittel der hoheitlichen Preisfestset zung z u- rückzugreifen. cc) Dass es für den Träger einer bereits bestehenden Privatklinik unz u- mut bar sein soll, im Falle eines später hinzugegründeten " verbundene n " Pla n- krankenhauses eine Begrenzung des Entgelt s für allgemeine Krankenhauslei s- tungen auf das Niveau des Pflegesatzrechts (DRG - Fallpauschalen) hinzune h- 54 55 56 - 26 - men , vermag der Senat auch auf der Grundlage der von der Revision vorgele g- ten Rec htsgutachten nicht zu e rkennen . Es ist insbesonde re nicht ersichtlich , dass das auf die Höhe der Pflegesätze begrenzte Entgelt für allgemeine Kra n- kenhausleistungen bei der gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerfG aaO Rn. 28) keine der beruflichen Tätigkeit ange messene Verg ü- tung mehr darstellt und damit eine unangemessene Belastung für den betroff e- nen Wirtschafts zweig zur Folge hat, zumal sich die Entgeltbegrenzung gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nur auf die allgemeinen Krankenhausleistungen e r- streckt und dem Träger der Privatklinik die Möglichkeit verbleibt, für andere Leistungen einen über dem Erstattungsbetrag der gesetzlichen Krankenvers i- cherung liegenden Betrag zu berechnen. Zum anderen darf auch hier nicht a u- ßer Betracht bleiben, dass die vorbestehende Privatkl inik die Organisations - und Betriebsstrukturen des öffentlich geförderten Plankrankenhauses mitbenu t- zen und zum Beispiel auf Funktionsräume, medizinische Geräte oder auch das medizinische Personal zurückgreifen kann (OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 19, 23) . Dessen ungeachtet rechtfertigt d ie Möglichkeit, dass eine gesetzliche Maßnahme im Einzelfall zur Existenzgefäh r- dung oder sogar zur Existenzvernichtung von Betrie ben führen könnte, es noch nicht, sie unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit von Verfassung wegen zu beans tanden (BVerfG aaO mwN). e) Schließlich lässt die angegriffene Regelung auch keinen Verstoß g e- gen das Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, insbesondere keinen unzulä s- sigen Eingriff in das Recht des Pri vatklinikbetreibers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb , erkennen. Die Revision stellt in diesem Zusammenhang vor allem die Möglichkeit in den Raum, dass dem Träger einer bereits bestehenden Privatklinik in Folge der 57 58 - 27 - Pflegesatzbindung gemä ß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG die wirtschaftliche Grundl a- ge für den Betrieb der Privatklinik entzogen werden könnte. Diese behauptete Gefahr vermag der S enat, wie er bereits unter d) cc ) ausgeführt hat, nicht nac h- zuvollziehen. Eine Überschreitung des gesetzgebe rischen Gestaltungsspie l- raums ist nicht ersichtlich. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass der Träger einer bereits bestehenden Privatklinik schon wegen der gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG erforderlichen organisatorischen Verbundenheit nicht ohne Einflu ss au f die Gründung eines in räumlicher Nähe gelegenen Plankrankenhauses ist . Die Erwartung, die Privatklinik in einem solchen Falle auch zukünftig gleichble i- bend rentabel betreiben zu können, betrifft bloße Umsatz - und Gewinnchancen und fällt daher nicht in de n Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG ( BVerfG aaO Rn. 38 mwN ). Sie begründet auch keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Vertrauensschutz, zumal § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG bei verständiger Würdigung nur solche Behandlungsverträge betrifft, die nach dem Inkr afttreten der Vo r- schrift abgeschlossen worden sind. Insofern kann grundsätzlich nicht darauf vertraut werden, dass eine günstige Gesetzeslage unverän dert bleibt (vgl. BVer fGE 61, 193, 222 f ). f) Nach alledem besteht auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG mangels Grundrechtsverletzung keine Notwendigkeit für eine ve r- fassungskonforme Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG in dem Sinne, dass von der Regelung nur die von einem nach § 108 SGB V zugelassenen Kra n- kenhaus " ausgegründeten " oder erstmalig gegründeten Privatkliniken erfasst würden. 2 . Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG auf nicht öffentlich geförderte Privatkliniken (ohne Ve r- sorgungsauftrag) nicht durch § 20 Satz 1 KHG ausges chlossen ist. 59 60 - 28 - a) Beide Vorschriften haben unterschiedliche Regelungsgegenstände. § 20 Satz 1 KHG, der seit der Neufassung des Krankenhausfinanzierungsg e- setzes mit Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886) nicht geändert worden ist, schließt, w as bereits in der amtlichen Überschrift zum Ausdruck kommt, Krankenhäuser, die - wie die ARCUS Sportklinik - nach § 5 Nr. 2, 4 oder 7 KHG nicht gefördert werden, aus dem Geltungsbereich der Pflegesat z- vorschriften (Dritter Abschnitt, §§ 16 - 20 KHG ) grundsät zlich aus (Ausnahme: § 17 Abs. 5 KHG). Die Norm bestimmt somit allgemein den Anwendungsb e- reich der Vorschriften zu den Kr ankenhauspfleg e sätzen und beschränkt diese auf öffentlich geförderte Krankenhäuser (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil e vom 2 8 . März 2017 - 12 U 143/16, juris Rn. 72 und vom 19. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 45). Demgegenüber unterwirft § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht geförderte Privatkliniken nicht allgemein dem Pflegesatzrecht, sondern bestimmt lediglich für die Höhe der Privatklinikentgelte ei ne sektorale preisrechtliche Schranke. Indem festgelegt wird, dass für allgemeine Krankenhausleistungen keine höh e- ren Entgelte verlangt (vereinbart) werden dürfen, als sie nach den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, des Krankenhausentgeltgese tzes und der Bundesp flegesatzverordnung zu leisten wären, werden die Privatkliniken damit nicht in das Pflegesatzrecht einbezogen (Quaas/Zuck aaO § 26 Rn. 389 f). Die Vor schrift erstreckt lediglich eine im Grundsatz nur von Pla n- krankenhäusern zu beachtende Entgeltobergrenze für allgemeine Kranke n- hau s leistungen auf private Einrichtungen, soweit sie dem Versorgungsa uftrag eines verbundenen nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses entspr e- chen (vgl. OLG Karlsruhe aaO). § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fällt daher von vornh e- rein nicht unter die Pflegesatzvorschriften, deren Anwendung § 20 Satz 1 KHG ausschließt. 61 - 29 - b ) Aber selbst dann, wenn man § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG als Pflegesat z- vorschrift im Sinne des § 20 Satz 1 KHG verstünde, ergäbe sich nichts anderes. Denn für r anggleiches innerstaatliches Recht gilt im Fall der Kollision der Grundsatz " lex posterior derogat legi priori " , es sei denn, die ältere Regelung ist spezieller als die jüngere oder die Geltung des lex - posterior - Grundsatzes wird abbedungen (BVerfGE 141, 1 Rn. 50). Beide Ausnahmen treffen auf das Ve r- hältnis von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG zu § 20 Satz 1 KHG nicht zu. § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG ist die jüngere und speziellere Vorschrift. Mit ihrer Einführung wu r- de gerade das Ziel verfolgt, nicht geförderte Privatklini ken der an sich durch § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG, § 20 Satz 1 KHG ausgeschlossenen Entgeltbi n- dung zu unterwerfen, sofern sie mit einem Krankenhaus mit Versorgungsau f- trag räumlich und organisatorisch verbunden sind. Die Gesetzesänderung liefe ins Leere , wenn es über § 20 Satz 1 KHG bei einem generellen Ausschluss der gesetzlichen Entgeltbindung für private Krankenhäuser bliebe (so zutreffend OLG Karlsruhe aaO Rn. 74 bzw. Rn. 47). c) Angesichts dieses klaren Befundes bedarf die Frage, ob der Umstand , dass § 20 Satz 1 KHG weder im Zusammenhang mit der Einfügung des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG noch danach geändert worden ist, auf einem Redaktion s- versehen des Gesetzgebers beruht, keiner näheren Erörterung. 3. Das Berufungsgericht ist schließlich ohne Rec htsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der A . Sportklinik um eine Einrichtung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG handelt, die in räumlicher Nähe zu der A . Klinik, einem Plankrankenhaus, liegt und mit dieser auch organisatoris ch ve r- bunden ist. 62 63 64 - 30 - a) Die räumliche Nähe der A . Spor tklinik zur A . Klinik ist u n- zwe i felhaft gegeben . Soweit die Revision geltend macht, eine räumliche Nähe könne schon deshalb nicht bejaht werden, weil sich eine weitere Organisation s- einhe it und weitere Betten der A . Sportklinik in einer Entfernung von circa 850 Metern zum Haupthaus der A . Klinik befänden, vermag dem der S e- nat nicht zu folgen. Das Gesetz verlangt eine räumliche Nähe der " Einrichtung " . Es reicht daher aus, dass der wesentliche Teil der A . Sportklinik auf dem demselben Gelände wie die A . Klinik unter Nutzung desselben Gebäudes und derselben Anschrift betrieben wird. Dass die A . Sportklinik ihren u r- sprünglichen Standort in einer Entfernung von rund 850 Me tern weiternutzt , ist insoweit ohne Belang. Der Tatbestand des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG fordert ke i- ne räumliche Nähe jedes einzelnen Raumes oder Bauteils der Privatklinik zum Plankrankenhaus. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nur eine räumliche und keine unmittelbare Nähe verlangt (vgl. OLG Karl s- ruhe, Urteil vom 1. Juli 2017 - 10 U 2/17, juris Rn. 37 ; OLG Köln, Urteil vom 1. Dezember 2017 - 20 U 135/16, Umdruck S. 12 f). b ) Die Würdigung des Berufungsgerichts, dass bei de Kliniken im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG organisatorisch verbunden sind , ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. aa) Wie oben unter 1 b bb (4) bereits dargelegt wurde, liegt eine organ i- satorische Verbundenheit vor, wenn diese durch rechtlich e Grundlagen, wie zum Beispiel über eine gemeinsame Trägerschaft , oder in sonstiger Weise, e t- wa durch Nutzung desselben Personals oder durch Nutzung von gemeinsamer Infrastruktur, gegeben ist (BT - Drucks. 17/8005, S. 133 li. Sp.). Im Streitfall liegt eine o rgani satorische Verbindung auf der Ebene der Trägerschaft auf der Hand. Die unmittelbaren Klinikträger sind zwar nicht identisch; die A . Sportklinik 65 66 67 - 31 - und die A . Klinik sind jedoch über die hinter den Trägern stehenden natü r- lichen Personen (Pro f. R . , Dr. E . und Dr. B . ) eng miteinander ve r- bunden. Gesellschafter der Klägerin sind die R . GmbH (alleiniger Gesel l- schafter und Geschäftsführer: Prof. R . ), die A . GmbH (alleiniger Gesel l- schafter und Geschäftsführer: Dr. E . ) und die O . GmbH (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer: Dr. B . ). Trägerin der A . Klinik ist die R . Klinik Gmb H, deren Gesellschafter die R . GmbH, die A . GmbH und Dr. B . sind. Nach den von der Revision nic ht angegriffenen Feststellu n- gen der Vorinstanzen befinden sich mithin beide Kl inikträger in den Händen derselben natürlichen Personen. bb) Beide Krankenhäuser sind zudem räumlich - funktionell miteinander verflochten, indem sie bestimmte Bereiche (z.B. Empfangshalle) und verschi e- dene Funktionsräume (z.B. Röntgen, Operationsvorbereitung, Aufwachraum) gemeinsam nutzen. Darüber hinaus ist zumindest teilweise dasselbe ärztliche Personal in beiden Kliniken tätig. Der Umstand, d ass nach dem Vorbringen der Kläg erin in den Plänen beziehungsweise vor Ort gekennzeichnet sei, welche Trägergesellschaft jeweils welche Räume auf Grund eines gesonderten Ve r- trags mit der Eigentümergesellschaft gemietet habe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Verbindung zwischen Privatklinik und Plankrankenhaus muss nicht rechtlich fundiert sein. Es genügt, dass sie in sonstiger organisatorischer Weise besteht ( vgl. Ihle in Bergmann/Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizi n- recht, 2. Aufl., § 17 KHG Rn. 3). cc) Die organisatorische V erbundenheit zwischen der A . Sportklinik und der A . Klinik wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die z u- ständigen Landesbehörden nach regelmäßiger Überprüfung keine Beansta n- dungen gemäß § 32 des Landeskrankenhausgesetzes Baden - Württem berg 68 69 - 32 - (LKHG) in der Fassung vom 29. November 2007 (GBl. 2008, 13) erhoben h a- ben. Nach dieser Vorschrift muss ein Krankenhaus, das nicht in den Anwe n- dungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzve r- ordnung fällt und in unmittelbarer rä umlicher Nähe zu einem Plankranken haus betrieben wird, räumlich, personell und organisatorisch von dem Plankranke n- haus abgegrenzt sein. Im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung kann der Bescheid nach § 7 Abs. 1 LKHG über die Aufnahme in den Kranken hausplan, die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG Voraussetzung für die öffentliche Förderung des Plankrankenhauses ist, widerrufen werden. § 32 LKHG, der als landesg e- setzliche Regelung die bundesrechtliche Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG gemäß Art. 31 GG ohnehin nicht verdrängen kann, betrifft somit die Förderung des Plankrankenhauses und nicht die Entgeltgestaltung der Privatklinik. Die Vorschrift verlangt lediglich eine eindeutige " Abgrenzung " in räumlicher, pers o- neller und organisatorischer Hinsicht. Di es schließt jedoch - wie gerade das - 33 - Beispiel der A . Sportklinik zeigt - eine " organisatorische Verbundenheit " im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG nicht aus. Herrmann Tombrink Reiter Pohl Böttcher Vorinstanzen: AG Pforzheim, Entscheidung vom 13.10.2016 - 4 C 190/16 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2017 - 20 S 162/16 -
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