BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 195/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja VOSSIUS & PARTNER BGB § 12; UWG § 3; PartGG § 2 Abs. 2; HGB § 24 Abs. 2 a) Eine Vereinbarung, mit der ein namengebender Seniorpartner einer Anwalt s - kanzlei seinen Sozien gestattet, seinen Namen in der Kanzleibezeichnung auch nach seinem Ausscheiden weiterzuführen, verstößt nicht gegen ein g e - setzliches Verbot, auch wenn es in der Folge zu Verwechslungen kommt, weil der Seniorpartner nach seinem Ausscheiden entgegen der ursprünglichen A b - sicht seine anwaltliche Tätigkeit in eigener Praxis fortsetzt. Einer Irreführung s - gefahr kann dadurch begegnet werden, daß in der Namensleiste auf das Au s - scheiden des Namengebers und auf den Umstand hingewiesen wird, daß di e - ser inzwischen in anderer Kanzlei tätig sei (Ergänzung von BGH, Urt. v. 17.4.1997 I ZR 219/94, GRUR 1997, 925 = WRP 1997, 1064 Ausgeschiedener Soz i - us). b) Ist die Fortführungsbefugnis einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erteilt, umfaßt sie grundsätzlich auch die Weiterverwendung des Sozietätsnamens als Namen einer Partnerschaft, in die die Sozietät umgewandelt wird. - 2 - BGH, Urt. v. 28. Februar 2002 ± I ZR 195/99 ± OLG Mnchen LG Mnchen I - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhan d - lung vom 28. F ebruar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Bscher und Dr. Schaffert fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesg e - richts Mnchen vom 2. Juni 1999 wird auf Kosten der Klger zurc k - gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten darber, ob die Beklagten, die in Mnchen eine Patent- und Rechtsanwaltskanzlei betreiben, berechtigt sind, in ihrer Kanzleibezeichnung den Namen ihres frheren Partners, des Klgers zu 1, zu fhren. Der 1927 geborene Klger zu 1 ist ein bekannter Patentanwalt. Aus der von ihm betriebenen Patentanwaltskanzlei ist die heute von den Beklagten gefhrte Kanzlei entstanden, der er bis 1992 angehörte. Diese Kanzlei, die nicht zuletzt aufgrund der Reputation des Klgers zu 1 auch international einen guten Ruf g e - noû, fhrte zunchst in der Kanzleibezeichnung die Namen smtlicher Sozien b e - ginnend mit Vossius, dem Nachnamen des Klgers zu 1. 1986 verstndigten sich die Sozien darauf, knftig nur noch die Bezeichnung Vossius & Partner zu fhren. Nach dem Vortrag der Beklagten wurde schon zu diesem Zeitpunkt ve r - - 4 - einbart, daû die verbleibenden Sozien beim Ausscheiden des Klgers zu 1 b e - rechtigt sein sollten, seinen Namen auch weiterhin in der Kanzleibezeichnung zu verwenden. Am 1. Mrz 1989 schlossen der Klger zu 1 und die Beklagten zu 1 bis 6 e i - nen Soziettsvertrag, der auch eine Regelung ber die Kanzleibezeichnung en t - hlt. Dabei lag auf beiden Seiten die Vorstellung zugrunde, der Klger zu 1 werde nach seinem Ausscheiden aus der Kanzlei nicht mehr als Patentanwalt ttig sein. In § 1 Abs. 2 dieses Vertrages heiût es: Die Soziett fhrt folgenden Briefkopf: Vossius & Partner Patentanwlte. European Patent Attorneys. Die Sozien werden in der Reihenfolge dieses Vertragsrubrums ... untereinander aufgefhrt. Neu aufgenommene Sozien setzen die Reihe fort. Der S o - zius zu 1 [Klger zu 1] gibt sein Einverstndnis zur Weiterfhrung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Ausscheiden. Ende 1989 kndigte der Klger zu 1 den Soziettsvertrag zum 30. Juni 1990. Durch Vertrag vom 29. Juni 1990 einigten sich die Sozien jedoch auf ein Ausscheiden des Klgers zu 1 zum 30. Juni 1992 und trafen eine Vereinbarung darber, daû danach dem Namen des Klgers zu 1 in der Namensleiste ein Hi n - weis auf sein Ausscheiden aus der Soziett beigefgt werden sollte. Nach dem Ausscheiden des Klgers zu 1 verwenden die Beklagten fr ihre inzwischen von einer Gesellschaft brgerlichen Rechts in eine Partnerschaft umgewandelte S o - ziett weiterhin die ± vom Klger zu 1 im Registerverfahren ohne Erfolg (vgl. BayObLG NJW 1998, 1158) angegriffene ± Kanzleibezeichnung VOSSIUS & PARTNER PATENTANWÄLTE · EUROPEAN PATENT ATTORNEYS. Entgegen seiner ursprnglichen Absicht entschloû sich der Klger zu 1, nach seinem Ausscheiden aus der Soziett der Beklagten auch weiterhin als P a - tentanwalt ttig zu bleiben, und zwar in Soziett mit seinem Sohn und dessen Ehefrau, den Klgern zu 2 und zu 3, die als Rechtsanwlte zugelassen sind. Di e - - 5 - se Soziett, zu der inzwischen noch zwei Patentanwlte gestoûen sind, fhrt die Bezeichnung DR. VOLKER VOSSIUS PATENTANWALTSKANZLEI · RECHTSANWALTSKANZLEI. Der Klger zu 1, der der Ansicht ist, die von ihm gegenber den Beklagten zu 1 bis 6 ausgesprochene Gestattung, seinen Namen als Kanzleibezeichnung weiterzufhren, sei ohnehin unwirksam, widerrief im April 1998 gegenber den Beklagten ªjede etwa noch bestehende Gestattung zur Fhrung meines Namensº. Im Februar 1999 kndigte er ªjede etwa (noch) bestehende Gestattungsvereinb a - rung zur Fhrung des Namens Vossiusº. Die Klger haben geltend gemacht, die Verwendung des Namens ªVossiusº in der Soziettsbezeichnung der Beklagten sei irrefhrend, weil sie den unzutre f - fenden Eindruck erwecke, der Klger zu 1 sei nach wie vor in der Kanzlei der B e - klagten ttig. Die Gestattung verstoûe daher gegen ein gesetzliches Verbot und sei unwirksam. Jedenfalls könne ein Recht zur Weiterverwendung des Namens nicht zeitlich unbeschrnkt gelten. Zumindest sei der Klger zu 1, de m nach Wi e - deraufnahme seiner beruflichen Ttigkeit die Verwendung seines Namens durch einen Wettbewerber nicht zuzumuten sei, berechtigt, die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 zu kndigen. Dabei sei auch zu bercksichtigen, daû es immer noch zu Irrlufern komme, wobei insbesondere fr die Klger bestimmte Post den B e - klagten zugestellt werde, daû die Beklagten den Namen ªVossiusº auch abges e - hen von der Verwendung in der Kanzleibezeichnung in irrefhrender Weise b e - nutzt htten und daû sie den Versuch unternommen htten, die Bezeichnung ªVossius & Partnerº als Dienstleistungsmarke fr sich schtzen zu lassen. Zumi n - dest sei den Beklagten zu untersagen, den Namen ªVossiusº als Bestandteil des Namens der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. - 6 - Die Klger haben beantragt, es den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, 1. eine Kanzleibezeichnung unter Verwendung des Namens ªVossiusº zu fhren (hilfsweise: nach Ablauf einer angemessenen Auslauffrist), 2. hilfsweise: eine Partnerschaft unter dem Namen ªVossius & Partner Patentanwlteº zu betreiben. Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klger zurckgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klger, mit der sie ihre Klageantrge weiterverfolgen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurckzuweisen. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daû die zwischen dem Klger zu 1 und den Beklagten zu 1 bis 6 getroffene Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 wirksam gewesen und nicht durch Kndigung beendigt worden sei. Die Beklagten seien auch berechtigt gewesen, die mit dem Klger zu 1 vereinbarte Soziettsb e - zeichnung als Namen der Partnerschaftsgesellschaft zu verwenden. Zur Begr n - dung hat das Berufungsgericht ± teilweise unter Verweisung auf die Grnde des landgerichtlichen Urteils ± ausgefhrt: Die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 habe dazu gedient, der gemeinsamen Kanzlei ± der Übung in anderen Lndern folgend ± einen firmenhnlichen Namen - 7 - zu geben. Dabei htten die brigen Sozien mit Blick auf den besonderen Werb e - wert des Namens des Klgers zu 1 unter der Bedingung auf die Nennung ihres Namens verzichtet, daû die Kanzleibezeichnung auch nach dem Ausscheiden des damals fast 62-jhrigen Klgers zu 1 habe weiterverwendet werden können. Zwar könne eine solche Vereinbarung unwirksam sein, wenn die Gestattung der N a - mensbenutzung zur Tuschung im Geschftsverkehr fhre. Eine Irrefhrung des Verkehrs sei indessen nicht zu erwarten, weil der Verkehr aus der Verwendung eines Namens in der Kanzleibezeichnung nicht darauf schlieûe, daû der N a - menstrger (noch) in der Kanzlei ttig sei. Über die Sozien einer Kanzlei informi e - re sich der Verkehr vielmehr anhand der Angaben in der Namensleiste. Auch die Bestimmungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes dienten dazu, es zu e r - möglichen, daû die unter Verwendung des Namens eines Partners gebildete Fi r - ma nach dessen Ausscheiden fortgefhrt werden könne. Der Klger zu 1 habe die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 auch nicht wir k - sam gekndigt. Ein Recht zur ordentlichen Kndigung habe der Vertrag nicht vo r - gesehen und könne ihm auch nicht durch Auslegung entnommen werden. Hinre i - chende Grnde fr eine auûerordentliche Kndigung seien nicht gegeben. Sie lieûen sich weder dem Umstand entnehmen, daû der Klger zu 1 seine Paten t - anwaltsttigkeit nach Ausscheiden aus der Soziett der Beklagten wider Erwarten fortgesetzt habe, noch daraus herleiten, daû es wegen der Ähnlichkeit der Kan z - leibezeichnungen gelegentlich zu Verwechslungen komme. Die zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die zwischen den Parteien um die Verwendung des Namens ªVossiusº gefhrt worden seien, bildeten ebenfalls keinen Grund fr eine auûe r - ordentliche Kndigung. Auch der Hilfsantrag sei unbegrndet. Die Zustimmung des Klgers zu 1 zu einer solchen Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung nach Umwandlung in - 8 - eine Partnerschaftsgesellschaft sei dem Vertrag vom 1. Mrz 1989 entweder u n - mittelbar oder im Wege der ergnzenden Vertragsauslegung zu entnehmen. II. Die gegen diese Beu rteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Den Klgern stehen gegenber den Beklagten weder namens- noch wettbewerbsrechtliche Ansprche zu. Auch gegen die Verwendung der Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº fr die inzwischen eingetragene Partne r - schaftsgesellschaft wenden sich die Klger ohne Erfolg. 1. Den Klgern als Trgern des Namens ªVossiusº steht gegen die B e - klagten kein Unterlassungsanspruch aus § 12 Satz 2 BGB zu, weil den Beklagten die Verwendung dieses Namens vom Klger zu 1 wirksam gestattet worden ist und die ausgesprochenen Kndigungen nicht zu einer Beendigung der Gesta t - tung gefhrt haben. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daû das Berufungsg e - richt der Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 die Berechtigung der Beklagten entnom- men hat, die Kanzleibezeichnung ªVossius & Partnerº ohne zeitliche Begrenzung zu verwenden. Das Berufungsgericht hat betont, in der Vereinbarung ber die Kanzleib e - zeichnung ªVossius & Partnerº komme das Bemhen des Klgers zu 1 und seiner damaligen Sozien zum Ausdruck, der Soziett einen firmenhnlichen Namen zu geben, der nicht bei jedem Ausscheiden eines Partners und bei jedem Eintritt weiterer Sozien gendert werden muûte. Der Verzicht der anderen Sozien auf die Nennung ihres Namens sei jedoch nur unter der Bedingung mglich gewesen, daû die Soziett auch nach dem Ausscheiden des Klgers zu 1 zur Fhrung di e - ser Kanzleibezeichnung berechtigt blieb. Die Revision zeigt weder Verfahren s - - 9 - fehler noch Verstûe gegen Denkgesetze oder Erfahrungsstze auf, die diese auf tatrichterlichem Gebiet liegende Vertragsauslegung als rechtsfehlerhaft ersche i - nen lieûen. aa) Fr die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunchst der klare Wortlaut der Vereinbarung vom 1. Mrz 1989: Danach hat sich der Klger zu 1 mit der ªWeiterfhrung seines Namens im Briefkopf auch nach seinem Aussche i - denº einverstanden erklrt. Htten die Parteien fr die Weiterverwendung des Namens ªVossiusº bestimmte Voraussetzungen aufstellen oder eine zeitliche Grenze setzen wollen, htte es nahegelegen, solche Einschrnkungen in die Ve r - einbarung aufzunehmen. bb) Zutreffend ist allerdings, daû zum Zeitpunkt der ursprnglichen Abrede im Jahre 1986 und auch noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Soziettsve r - trags im Jahre 1989 zumindest unter Rechtsanwlten die weitverbreitete ± auch standesrechtlich verfestigte ± Übung bestand, in der Kurzbezeichnung einer Kanzlei in der Regel nur aktive oder gerade erst ausgeschiedene Partner aufz u - fhren und einen ausgeschiedenen Partner sptestens nach einigen Jahren s o - wohl aus der Kurzbezeichnung als auch aus der Namensleiste zu streichen (vgl. § 71 der Standesrichtlinien fr Rechtsanwlte vom 21.6.1973; vgl. dazu eing e - hend EGH Schleswig-Holstein AnwBl 1991, 212, 213). Dagegen wurde ein A n - walt, der aus einer Kanzlei ausgeschieden war, um seine anwaltliche Ttigkeit in einer anderen Kanzlei fortzusetzen, im allgemeinen auf dem Briefkopf und dem Kanzleischild nicht mehr genannt (vgl. BGH, Urt. v. 17.4.1997 ± I ZR 219/94, GRUR 1997, 925, 927 = WRP 1997, 1064 ± Ausgeschiedener Sozius). Unter Rechtsanwlten wurde es teilweise sogar als berufswidrige Werbung der verbli e - benen Sozien angesehen, wenn sie einen ausgeschiedenen, aber noch ande r - - 10 - weitig ttigen Anwalt weiterhin auf dem Briefkopf nannten (so EGH Schleswig- Hol stein AnwBl 1991, 212 mit krit. Anm. Grl). Entgegen der Ansicht der Revision lût sich aus dieser Übung auch im W e - ge einer ergnzenden Vertragsauslegung nicht der Schluû ziehen, der Klger zu 1 und seine damaligen Sozien htten 1986 und 1989 ebenfalls nur eine zeitlich begrenzte Regelung treffen wollen. Der Umstand, daû die Sozien damals verei n - barten, die knftige Kanzleibezeichnung solle nur noch aus einem Namen mit dem Zusatz ª& Partnerº bestehen, weist vielmehr ± wie das Berufungsgericht z u - treffend dargelegt hat ± eindeutig darauf hin, daû es dem Klger zu 1 und seinen Sozien damals darum ging, der Kanzlei statt der eingefhrten, bei jedem Wechsel in der Soziett zu ndernden Bezeichnung einen dauerhaft zu verwendenden, firmenhnlichen Namen zu geben. Dabei mag es eine Rolle gespielt haben, daû bei Patentanwaltskanzleien, die einen hohen Anteil auslndischer Mandanten aufweisen, noch frher als bei Rechtsanwaltskanzleien die vom Berufungsgericht festgestellte Tendenz aufgetreten ist, im Verkehr ± der Übung im Ausland folgend ± unter einer griffigen Kurzbezeichnung aufzutreten. Unter diesen Umstnden htte es ferngelegen, sich auf den Namen ªVossiusº festzulegen, wenn dieser Name alsbald bei oder einige Jahre nach dem Ausscheiden des ± damals fast 62- jhrigen ± Klgers zu 1 htte aufgegeben werden mssen. Wren die Vertrag s - parteien davon ausgegangen, daû der Name ªVossiusº nach dem Ausscheiden des Klgers zu 1 nicht mehr oder nur noch fr eine Übergangszeit htte verwe n - det werden drfen, htte es vielmehr nahegelegen, wie bisher alle oder jedenfalls mehrere Namen von Partnern in die Kanzleibezeichnung aufzunehmen, um auch im Falle des Ausscheidens des Klgers zu 1 und der Streichung seines Namen noch den (zutreffenden) Eindruck der Kontinuitt vermitteln zu knnen. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch darauf abgestellt, daû fr die anderen Sozien kein vernnftiger Anlaû bestanden htte, auf die Nennung ihres Namens in der Kan z - - 11 - leibezeichnung zu verzichten, wenn nicht gewhrleistet gewesen wre, daû der Name ªVossiusº auch nach dem Ausscheiden des Klgers zu 1 weiterverwendet werden durfte. cc) Es begegnet keinen Bedenken, daû das Berufungsgericht der Vereinb a - rung vom 1. Mrz 1989 eine Gestattung zur Weiterverwendung des Namens ªVos siusº auch fr den Fal l entnommen hat, daû der Klger zu 1 ± entgegen se i - ner ursprnglichen Absicht ± nach dem Ausscheiden weiterhin als Patentanwalt ttig sein wrde. Wie dargelegt, spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 gegen eine derartige auflsende Bedingung. Es liegt auch fern, daû sich die damaligen Sozien des Klgers zu 1 auf eine Regelung eingelassen h t - ten, mit der sie auf die Nennung des eigenen Namens in der Kanzleibezeichnung verzichteten, die im Gegenzug gewhrte Gestattung, die neugewhlte Bezeic h - nung ªVossius & Partnerº auf Dauer verwenden zu drfen, dagegen von einem bestimmten Verhalten des Klgers zu 1 abhngig gewesen wre. dd) Die Revision steht schlieûlich auf dem Standpunkt, der Umstand, daû die Weiterverwendung der Kanzleibezeichnung fr die Beklagten unentgeltlich sein sollte, zwinge zu einer restriktiven Auslegung der Gestattung in dem Sinne, daû sie allenfalls fr eine bergangszeit Geltung beanspruchen knne. Auch dem kann nicht beigetreten werden. Es besteht kein allgemeiner Erfahrungssatz, daû sich der Seniorpartner einer Anwaltskanzlei die Weiterverwendung des eigenen Namens nach seinem Ausscheiden blicherweise von den Sozien bezahlen lût. Im brigen lût sich der getroffenen Vereinbarung auch bei restriktiver Auslegung eine zeitliche Beschrnkung der Gestattung nicht entnehmen. - 12 - b) Entgegen der Annahme der Revision ist die Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 nicht insoweit unwirksam, als den Beklagten zu 1 bis 6 dort gestattet worden ist, den Namen ªVossiusº als Kanzleibezeichnung zu verwenden. aa) Allerdings knnen Vereinbarungen, durch die der Namenstrger einem Dritten die Benutzung des fremden Namens gestattet, wegen Verstoûes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB i.V. mit § 3 UWG unwirksam sein, wenn sie zu einer Tuschung der Allgemeinheit und einer Verwirrung des Verkehrs f h - ren (BGHZ 1, 241, 246 ± Piek Fein; 10, 196, 202 ± DUN-Europa; 44, 372, 376 ± Meû mer-Tee II; BGH, Urt. v. 17.9.1969 ± I ZR 131/67, GRUR 1970, 528, 531 ± Migrol; Groûkomm.UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 183 f. ; Ingerl/Rohnke, Markeng e - setz, § 27 Rdn. 12; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 30 MarkenG Rdn. 51 f.; MnchKomm.BGB/Schwerdtner, 4. Aufl., § 12 Rdn. 136). Hierbei ist jedoch der Vorrang des (individuellen) kennzeichen- und namensrechtlichen Sonderrecht s - schutzes vor dem (kollektiven) Schutz vor Irrefhrung zu beachten (vgl. Ingerl/ Rohnke aaO § 27 Rdn. 12; Fezer aaO § 30 MarkenG Rdn. 51; Baumbach/Hefer- mehl, UWG, 22. Aufl., § 3 Rdn. 261 ff.; Groûkomm.UWG/Lindacher, § 3 Rdn. 637 ff.; Piper in Khler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 3 Rdn. 222 u. 367). Denn mit der Benutzung eines fremden Namens oder Kennzeichens sind fast notgedrungen Ver wechs lungen verbunden, die im Falle der unbefugten Benutzung wegen der Gefahr einer Verwechslung oder Zuordnungsverwirrung zu namens- oder ken n - zeichenrechtlichen Ansprchen fhren. Soweit der Namenstrger einem Dritten den Namensgebrauch gestattet oder der Inhaber eines geschftlichen Kennze i - chens eine Lizenz erteilt, ist die da mit stets verbundene Verunsicherung ber die Zuordnung des Namens oder der Kennzeichnung zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Geschftsbetrieb als Folge der Gestattung oder Lizenz hinzunehmen. Reichte diese Erschwerung der Zuordnung bereits aus, um eine I r - refhrung nach § 3 UWG zu bejahen, wrde die Mglichkeit der schuldrechtlichen - 13 - Gestattung des Namensgebrauchs ebenso wie die Lizenzierung von Kennze i - chenrechten generell in Frage gestellt. Die Rechtsprechung verlangt daher fr ein Eingreifen des kollektivrechtlichen Schutzes des § 3 UWG, daû das Allge meini n - teresse durch tuschende Angaben ber geschftliche Verhltnisse verletzt sein muû (BGH, Urt. v. 7.7.1965 ± Ib ZR 9/64, GRUR 1966, 267, 270 ± White Horse; GRUR 1970, 528, 531 ± Migrol; Urt. v. 19.10.1989 ± I ZR 22/88, GRUR 1990, 68, 69 = WRP 1990, 274 ± VOGUE-Ski; Piper in Khler/Piper aaO § 3 Rdn. 367 f.). Diese Voraussetzung ist erst dann gegeben, wenn der Verkehr mit der fraglichen Angabe eine bestimmte Gtevorstellung verbindet und in dieser Erwartung g e - tuscht wird. bb) Bei Beachtung dieser Grund stze liegt im Streitfall keine Irrefhrung nach § 3 UWG vor. Zwar verbinden die angesprochenen Verkehrskreise mit dem Namen ªVossiusº besondere Gtevorstellungen, die jedoch nach den getroffenen Feststellungen nicht enttuscht werden, wenn sich die potentiellen Mandanten an die Kanzlei der Beklagten wenden. Denn das mit dem Namen ªVossiusº verbu n - dene Ansehen geht auf die Zeit der gemeinsamen Berufsausbung zurck. Kommt es einem potentiellen Mandanten gerade darauf an, von dem Klger zu 1 vertreten zu werden, wird er im brigen durch einen Hinweis in der Namensleiste darber in Kenntnis gesetzt, daû dieser seit 1992 in einer anderen Kanzlei ttig ist (vgl. BGH GRUR 1997, 925 ± Ausgeschiedener Sozius). Daû es ± worauf die Revision unter Hinweis auf den entsprechenden Vortrag der Klger abstellt ± bis zuletzt zahlreiche Verwechslungsflle gegeben hat, kann als richtig unterstellt werden, weil dies eine Irrefhrung i.S. von § 3 UWG nicht zu begrnden vermag. Denn mit diesen Verwechslungen hat sich lediglich die Zuordnungsverwirrung realisiert, die allein Folge der vom Klger zu 1 ausgesprochenen Gestattung ist. - 14 - Schlieûlich ist darauf hinzuweisen, daû das Berufsrecht fr Rechtsanwlte inzwischen die Mglichkeit regelt, daû der Name eines ausgeschiedenen Par t - ners auf Dauer in der Kurzbezeichnung der Kanzlei gefhrt wird (§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 BORA). Damit setzt das Berufsrecht fr Rechtsanwlte eine vom ausgeschiedenen Partner erklrte Gestattung, wie sie im Streitfall in Rede steht, als wirksam voraus. c) Die vom Klger zu 1 ausgesprochenen Kndigungen haben nicht zu e i - ner Beendigung der an sich auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Gestattung gefhrt. Ein wichtiger Grund fr die Kndigung eines Dauerschuldverhltnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfllung des Vertrages unter Bercksicht i - gung aller Umstnde und unter Abwgung der beiderseitigen Interessen nicht z u - gemutet werden kann (st. Rspr.; zuletzt BGHZ 147, 178, 190 ± Lepo Sumera, m.w.N.; vgl. nunmehr auch § 314 Abs. 1 BGB n.F.). Mit Rech t ist das Berufung s - gericht davon ausgegangen, daû die von den Klgern vorgetragenen Umstnde eine Kndigung aus wichtigem Grund nicht rechtfertigen. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, mit Blick auf den seltenen N a - men Vossius sei von vornherein abzusehen gewesen, daû es zu Verwechslungen kommen werde. Diese (naheliegende) Annahme steht ± entgegen der Ansicht der Revision ± nur in einem scheinbaren Widerspruch zu der Feststellung, der Klger zu 1 und seine damaligen Sozien seien bei Abschluû der Vereinb arung vom 1. Mrz 1989 davon ausgegangen, daû der Klger zu 1 nur durch Eintritt in den Ruhestand oder durch Tod aus der Soziett ausscheiden werde; eine Gefahr von Verwechslungen werde sich daher nicht ergeben. Denn die Vertragspartner h a - ben die Gefahr von Verwechslungen nur deswegen fr ausgeschlossen erachtet, - 15 - weil sie nicht damit gerechnet haben, daû der Klger zu 1 nach dem Ausscheiden aus der Soziett seine berufliche Ttigkeit als Patentanwalt fortsetzen werde. Das Berufungsgericht hat hieran die Annahme geknpft, die Änderung der Umstnde falle allein in die Sphre des Klgers zu 1 und rechtfertige daher keine Kndigung aus wichtigem Grund. Das ist aus Rechtsgrnden nicht zu beanstanden. Es wre nicht einzusehen, wenn die Änderung der Lebensplanung des Klgers zu 1 dazu fhren wrde, daû die Beklagten, die seit vielen Jahren als ªVossius & Partnerº firmieren, eine neue, keinerlei Kontinuitt signalisierende Kanzleibezeichnung whlen und den Versuch unternehmen mûten, den vorhandenen Goodwill mit erheblichem Aufwand auf eine neue Bezeichnung berzuleiten. bb) Ohne Erfolg wendet sich die Revision schlieûlich dagegen, daû das B e - rufungsgericht zwei Flle nicht als Kndigungsgrund hat ausreichen lassen, in denen es versehentlich zur bernahme von fr den Klger zu 1 bestimmten Ma n - daten durch die Beklagten gekommen ist. Allerdings kann ± dies ist der Revision einzurumen ± den Klgern nicht entgegengehalten werden, der erste Fall msse unbercksichtigt bleiben, weil er nicht innerhalb angemessener Zeit zum Gegenstand einer Kndigung gemacht worden sei. Denn bei der Beurteilung der aufgrund des zweiten Falles ausg e - sprochenen Kndigung sind fr die Frage, ob dem Klger zu 1 die weitere Erf l - lung des Vertrages zuzumuten ist, alle Umstnde des Einzelfalls zu bercksicht i - gen. Hierzu zhlen auch frhere Verstûe, die nicht zum Anlaû einer eigenen Kndigung genommen worden sind. Doch im Hinblick auf die Vielzahl von Vorgngen reichen auch zwei Flle versehentlicher Mandatsbernahme nicht aus, um eine fristlose Kndigung der Gestattung zu rechtfertigen. Dabei ist zu bercksichtigen, daû die Bearbeitung e i - - 16 - nes fr den Klger zu 1 bestimmten Mandats durch die Beklagten bei der Flle der eingehenden Korrespondenz und bei der Vielzahl der Flle, in denen eine Zuordnung zu der einen oder der anderen Kanzlei nicht vllig eindeutig ist, keine bermûig schwere Verfehlung darstellt. In derartigen Fehlern der Zuordnung realisiert sich das Risiko, das sich daraus ergibt, daû nach dem Ausscheiden des Klgers zu 1 aus der Soziett der Beklagten die alte wie die neue Soziett unter seinem Namen auftritt. Auch in dem Fall, den der Klger zu 1 zum Anlaû seiner Kndigung gemacht hat, handelte es sich nicht um einen eindeutigen Irrlufer. Vielmehr war das fragliche Mandantenschreiben an die Kanzlei ªVossius & Par t - nerº in der S.-straûe, also an die Kanzleiadresse der Beklagten, gerichtet. Ledi g - lich der Anrede (ªDear Dr. Vossiusº) war zu entnehmen, daû mglicherweise nicht die Kanzlei der Beklagten, sondern der Klger zu 1 mandatiert werde n sollte. 2. Wie sich aus den Ausfhrungen oben unter II.1.b)bb) ergibt, kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf § 3 UWG gesttzt we r - den. 3. Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag fr unb e - grndet erachtet, mit dem sich die Klger gegen die Verwendung der Kanzleib e - zeichnung ªVossius & Partnerº fr die inzwischen eingetragene Partnerschaftsg e - sellschaft gewandt haben (§ 12 BGB, § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2 HGB). a) Der Klger zu 1 war bereits an dem regis terrechtlichen Verfahren bete i - ligt, das durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 26. November 1997 (NJW 1998, 1158) zugunsten der Beklagten abgeschlossen worden ist. Ob er deswegen gehindert ist, (formell) namensrechtliche Ansprche - 17 - geltend zu machen, bedarf keiner Entscheidung. Denn das registerrechtliche Verfahren ist auch aus der Sicht des Senats richtig entschieden worden. b) Auf formell namensrechtliche Ansprche nach § 2 Abs. 2 PartGG, § 37 Abs. 2 HGB knnen die Klger ihr U nterlassungsbegehren nicht sttzen. Nach § 2 Abs. 2 Halbs. 1 PartGG i.V. mit § 24 Abs. 2 HGB bedarf es beim Ausscheiden eines namengebenden Partners zur Fortfhrung des Namens der Partnerschaft der ausdrcklichen Einwilligung des ausscheidenden Nameng e - bers. Ergnzend bestimmt § 2 Abs. 2 Halbs. 2 PartGG, daû § 24 Abs. 2 HGB auch fr den Fall der Umwandlung einer Gesellschaft brgerlichen Rechts in eine Partnerschaft gilt. Von dieser gesetzlichen Regelung wird allerdings der hier vo r - liegende Fall nicht unmittelbar erfaût, in dem der ausscheidende Sozius als G e - sellschafter der BGB-Gesellschaft der Weiterverwendung seines Namens im S o - ziettsnamen zugestimmt hat und sich erst anlûlich einer spteren Umwandlung in eine Partnerschaft die Frage stellt, ob die erteilte Einwilligung auch fr die Weiterverwendung des Soziettsnamens als Namen der Partnerschaft gilt. Aus dem Zweck der gesetzlichen Regelung wird hingegen deutlich, daû die in § 2 PartGG getroffene Bestimmung gerade auch fr diesen Fall gelten soll (so auch BayObLG NJW 1998, 1158; Meilicke in Meilicke/Graf v. Westphalen/Hoffmann/Lenz, PartGG, § 2 Rdn. 35; Michalski/Rmer mann, PartGG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549 f.). Wie das Bayerische Oberste Landesgericht in der im Registerverfahren e r - gangenen Entscheidung im einzelnen dargelegt hat (NJW 1998, 1158), sollte Freiberuflern mit der Partnerschaft eine angemessene Rechtsform zur Verfgung gestellt werden. Dabei sollte es den bislang in der Rechtsform der Gesellschaft brgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Freiberuflern ermglicht werden, - 18 - den im Namen enthaltenen Wert auf die Partnerschaft zu bertragen. Der U m - wandlung einer als Gesellschaft brgerlichen Rechts betriebenen Soziett in eine Partnerschaft sollten keine namensrechtlichen Hinderungsgrnde entgegenst e - hen (vgl. Meilicke in Meilicke/Graf v. West phalen/Hoffmann/Lenz aaO § 2 Rdn. 35; Michalski/Rmermann aaO § 2 Rdn. 43; Sommer, NJW 1998, 3549). Dabei waren namentlich die Flle ins Auge gefaût, in denen der namengebende Sozius bereits in der Vergangenheit aus der Soziett als einer Gesellschaft brgerlichen Rechts ausgeschieden war, der Weiterverwendung seines Namens aber zugestimmt hatte. Dies kommt in der Begrndung des Regierungsentwurfs klar zum Ausdruck, wenn es dort heiût, die Fortfhrungsbefugnis solle entsprechend § 24 Abs. 2 HGB grundstzlich auch fr den in der Bezeichnung der Gesellschaft enthaltenen N a - men des schon vor dem Rechtsformwechsel ausgeschiedenen Gesellschafters einer GbR gelten ( BR-Drucks. 516/93, S. 27 ). Von einer Fortfhrungsbefugnis ist daher auszugehen, wenn die gegebene Einwilligung nichts anderes ergibt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der namengebende Sozius bei der Erteilung der Einwilligung von den Plnen fr ein Partnerschaftsgesellschaftsgesetz Kenntnis hatte oder nicht (offengeblieben in BayObLG NJW 1998, 1158, 1159). Im Streitfall hat der Klger zu 1 seine Einwilligung uneingeschrnkt erteilt. Damit scheidet ein Anspruch der Klger nach § 2 Abs. 2 PartGG i.V. mit § 37 Abs. 2 HGB aus. c) Den Klgern s tehen gegenber den Beklagten wegen der Fortfhrung des Soziettsnamens als Namen der Partnerschaft auch keine Ansprche aus materiellem Namensrecht zu (§ 12 BGB). Das Berufungsgericht hat dargelegt, daû sich der Vereinbarung vom 1. Mrz 1989 eine Einwilligung in die Weiterve r - wendung des Namens entnehmen lût, und zwar zumindest im Wege der erg n - zenden Vertragsauslegung, mit der Lcken der rechtsgeschftlichen Regelung - 19 - geschlossen werden knnen (BGH, Urt. v. 13.1.1959 ± I ZR 47/58, GRUR 1959, 384, 387 ± Postkalender; Urt. v. 24.11.1998 ± X ZR 21/97, GRUR 1999, 566 f. = WRP 1999, 323 ± Deckelfaû; Urt. v. 17.12.1998 ± I ZR 37/96, GRUR 1999, 579, 580 ± Hunger und Durst) . Diese Beurteilung, gegen die die Revision keine Rgen e r - hebt, lût keinen Rechtsfehler erkennen. - 20 - III. Die Revision der Klger ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen. Erdmann Starck Bornkamm Bscher Schaffert
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