BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 196/00 Verkündet am: 25. Februar 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GmbHG §§ 6, 30, 31 Abs. 3, 43 Abs. 2 a) Die Ausfallhaftung des § 31 Abs. 3 GmbHG erfaßt nicht den gesamten durch E i - genkapital nicht gedeckten Fehlbetrag, sondern ist auf den Betrag der Stammk a - pitalziffer beschränkt. b) Die Ausfallhaftung aus dem Gesichtspunkt des existenzvernichtenden Eingriffs (BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876) trifft auch diejenigen Mitgesellschafter, die, ohne selber etwas empfangen zu haben, durch ihr Einverständnis mit dem Vermögensabzug an der Existenzvernichtung der G e - sellschaft mitgewirkt haben. - 2 - c) Für die Haftung einer Person, die sich wie ein faktischer Geschftsführer verhlt, nach § 43 Abs. 2 GmbHG genügt es nicht, daß sie auf die sa t - zungsmßigen Geschftsführer gesellschaftsintern einwirkt. Erforderlich ist auch ein nach außen hervortretendes, üblicherweise der Geschftsführung zuzurechnendes Handeln (in Anschluß an BGHZ 104, 44, 48). BGH, Urteil vom 25. Februar 2002 - II ZR 196/00 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Ve r - handlung vom 25. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Mnke fr Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlande s - gerichts Karlsruhe vom 4. Mai 2000 wird auf Kosten des Klgers zurckgewiesen. Tatbestand: Der Klger, Konkursverwalter ber das Vermögen der L. GmbH (Gemeinschuldnerin), nimmt die Beklagten auf Zahlung von 1.839.409,37 DM in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Alleingesellschafter G. der Gemeinschuldnerin, die ber ein Stammkapital von 100.000,00 DM verfgte, bertrug mit notariellem Vertrag vom 21. August 1992 einen Geschftsanteil von 20 % auf Ma. M. und einen solchen von 60 % auf F. S., der als Treuhnder des Beklag- ten zu 2 handelte. Durch weiteren Vertrag vom 21. August 1992 verpfndeten Herr M. den von ihm erworbenen und Herr G. den von ihm gehalte- - 4 - nen restlichen Geschftsanteil von 20 % der Beklagten zu 1 als Sicherheit fr ein von dieser der Gemeinschuldnerin gewhrtes, am 1. Oktober 1997 rc k - zahlbares verzinsliches Darlehen von 5 Mio. DM. Zugleich bertrugen beide der Beklagten zu 1 fr die Dauer des Darlehensvertrages ihr Gewinnbezug s - recht und erteilten ihr die unwiderrufliche Vollmacht, das Stimmrecht in der Gemeinschuldnerin auszuben und sie als Gesellschafter in allen Gesel l - schafterfunktionen zu vertreten. Die Beklagte zu 1 erk lrte sich auûerdem d a - mit einverstanden, daû Herr G. mit dem Darlehensbetrag Rechnungen von Bau- unternehmen fr ein von ihm durchgefhrtes Bauvorhaben "U.straûe" be- glich und mit diesen Zahlungen zugleich ein Darlehen von ca. 1,5 Mio. DM g e - tilgt wurde, das er nach seinen Angaben der Gemeinschuldnerin gewhrt hatte. Am 26. November 1992 bertrug F. S. den fr den Beklagten zu 2 gehaltenen Geschftsanteil auf Herrn E., der am 4. November 1992 zu- stzlich zu den Herren G. und M. als Geschftsfhrer bestellt worden war und der den Anteil als Treuhnder fr den Beklagten zu 2 hielt. In der Zeit vom 25. August bis zum 31. Oktober 1992 wurden zu Lasten der Gemeinschuldnerin Verbindlichkeiten von Herrn G. in Hhe von 1.498.596,37 DM gegenber der Firma "W." und am 7. Dezember 1992 in H - he von 340.813,00 DM gegenber der Firma "Max." durch Zahlung mit Schecks getilgt, die Herr M. ausgestellt hatte. Der Klger verlangt von den Beklagten Erstattung des zu Lasten der Gemeinschuldnerin fr Herrn G. bezahlten Gesamtbetrages von 1.839.409,37 DM. Er sttzt den Anspruch auf die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG, die den Beklagten zu 2 als Treugeber des fr ihn von Herrn - 5 - E. gehaltenen Geschftsanteils und die Beklagte zu 1 als Pfandnehmerin der Geschftsanteile sowie Berechtigte aus den im Vertrag vom 21. August 1992 enthaltenen Nebenabreden treffe. Er ist ferner der Ansicht, die Beklagten seien zum Ersatz wegen einer Treupflichtverletzung gegenber der Gemei n - schuldnerin und Gefhrdung ihrer Existenz verpflichtet. Darber hinaus seien sie faktisch als Geschftsfhrer der Gemeinschuldnerin aufgetreten und haft e - ten deswegen nach § 43 Abs. 3 GmbHG. Er hlt ferner die Voraussetzungen fr eine Haftung nach den Grundstzen des qualifiziert faktischen GmbH- Konzerns sowie aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB sowie § 826 BGB) fr gegeben. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 von 60.000,00 DM - jewei ls nebst 4 % Zinsen seit dem 15. Mrz 1997 und als G e - samtschuldner neben M. und G. - verurteilt. Mit seiner Revision er- strebt der Klger die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils. Entscheidungsgrnde: Die Revision ist nicht begrndet. Dem Klger stehen gegen die Bekla g - ten ber die vom Berufungsgericht hinaus zuerkannten Betrge keine Ersat z - ansprche zu. Die Beklagten haften nach § 31 Abs. 3 GmbHG nicht ber die Betrge hinaus, die das Berufungsgericht dem Klger gegen die Beklagten zugespr o - chen hat. Ihre Haftung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der - 6 - Treupflichtverletzung gegenber der Gemeinschuldnerin oder der Gefhrdung ihrer Existenz. Sie trifft auch keine Haftung nach den Grundstzen des qualif i - ziert faktischen GmbH-Konzerns oder aus unerlaubter Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB bzw. aus § 826 BGB. 1. Das Berufungsgericht hat die Beklagten nach § 31 Abs. 3 GmbHG zu einer Erstattungsleistung entsprechend den ihnen zuzurechnenden Geschft s - anteilen verurteilt, weil von Herrn G. als dem alleinigen Empfnger der Leistungen keine Rckzahlungen zu erlangen sind. Es hat jedoch die Haftsumme auf den Betrag des Stammkapitals der Gemeinschuldnerin b e - schrnkt, so daû auf die Beklagte zu 1 ein Erstattungsbetrag von 40.000,00 DM und den Beklagten zu 2 ein solcher von 60.000,00 DM entfllt. In Hhe des darber hinaus geltend gemachten Betrages von insgesamt 1.739.409,37 DM hat es die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichteten A n - griffe der Revision, nach deren Ansicht die Haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG auch den nicht vom Eigenkapital gedeckten, einem Gesellschafter unter Ve r - stoû gegen § 30 Abs. 1 GmbHG zugewandten Betrag erfaût, haben keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob Herr G. der Ge- meinschuldnerin ein Darlehen ber ca. 1,5 Mio. DM gewhrt hatte und die Zahlungen, die aus dem Vermgen der Gemeinschuldnerin an die Firma W. vorgenommen worden sind, der Tilgung dieses Darlehens dienten. Fr die R e - visionsinstanz ist somit davon auszugehen, daû ein solches Darlehen nicht bestanden hat und daher Tilgungsleistungen darauf nicht erbracht worden sind. - 7 - Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen zu der Behauptung des Klgers getroffen, in der Zeit vom 25. August bis zum 7. Dezember 1992 habe sich der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag um 3.460.852,12 DM erhht. Auch davon ist daher revisionsrechtlich auszugehen. b) Entgegen der Ansicht der Revision erfaût die Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG jedoch nicht den gesamten durch das Eigenka pital nicht gedeckten Betrag. Vielmehr ist die Haftung auf den Betrag des Stammkapitals zu beschrnken, der zur Befriedigung der Glubiger bentigt wird. Allerdings hat der Senat bereits vor lngerer Zeit entschieden, § 30 GmbHG decke nicht nur die Erhaltung vorhandenen Stammkapitals, sondern auch den Fall ab, daû Zahlungen an Gesellschafter nach Verlust des Stam m - kapitals der Gesellschaft nur noch unter Herbeifhrung oder Vertiefung einer Überschuldung aus Fremdmitteln erfolgen knnten. Denn die Sicherung des Stammkapitals sei nicht gegenstndlich, sondern als rein rechnerischer Schutz des Gesellschaftsvermgens angelegt, so daû der Rechnungsposten "Stam m - kapital" auch dann noch geschtzt werden msse, wenn das Aktivvermgen der Gesellschaft nicht nur den rechnerischen Betrag des Stammkapitals, so n - dern auch die vorhandenen Verbindlichkeiten nicht mehr decke. Die Ausfal l - haftung nach § 31 Abs. 3 GmbHG bestehe mithin auch in den Überschu l - dungsfllen. Der Senat hat jedoch damals ausdrcklich offengelassen, ob das Haftungsrisiko der Mitgesellschafter aus § 31 Abs. 3 GmbHG in den Übe r - schuldungsfllen im Interesse der Vermeidung einer nicht mehr kalkulierbaren Haftungsausweitung zu beschrnken sei (Sen.Urt. v. 5. Februar 1990 - II ZR 114/89, ZIP 1990, 451, 453). - 8 - Der Senat hlt bei der Auszahlung von Vermgen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, an Gesellschafter eine Beschrnkung der Haftung der Mitgesellschafter, die von der Auszahlung nicht profitieren, mit der weit berwiegenden Meinung im Schrifttum fr geboten (Bau m - bach/Hueck/Fastrich, GmbHG 17. Aufl. § 31 Rdn. 17; Hache n - burg/Goerdeler/Mller, GmbHG 8. Aufl. § 31 Rdn. 54; Scholz/H. P. Westermann, GmbHG 9. Aufl. § 31 Rdn. 30; Lutter/ Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 31 Rdn. 21; K. Schmidt, BB 1995, 532, 533; ders., Gesellschaftsrecht, 3. Aufl. § 37 III 3 b; im Ergebnis zustimmend auch Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 31 Rdn. 21; a.A. Fabritius, ZHR 144 (1980), 628, 635; Immenga, ZGR 1975, 487, 491; Gtsch, BB 1990, 704; Kleffner, E r - haltung des Stammkapitals und Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG 1994, S. 182 f.). Zwar lst das Gesetz den Widerstreit zwischen dem Interesse dieser Gesellschafter an der Aufrechterhaltung ihrer Haftungsbeschrnkung und dem Interesse der Glubiger an der Erhaltung des gebundenen Kapitals zu Lasten der Gesellschafter. Damit trgt es der Tatsache Rechnung, daû die Gesel l - schafter der GmbH und ihren wirtschaftlichen Risiken nherstehen als die Glubiger. Den Umstand, daû die Mitgesellschafter aus der Zahlung nichts e r - langen, bercksichtigt es damit, daû es ihnen lediglich eine Ausfallhaftung nach den bevorteilten Gesellschaftern zumutet. Ferner darf nicht bersehen werden, daû sich das Risiko, das mit der Auszahlung nicht durch Eigenkapital gedeckten Vermgens verbunden ist, nach der gesetzgeberischen Konzeption auf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermgen beschrnkte. Mit Stammkapital war "das im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Sollvermgen" zu verstehen, "dem das Aktivvermgen der Gesellschaft als Deckung gege n - bersteht" (Begrndung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend die Gesel l - schaften mit beschrnkter Haftung, Drucks. zu den Verhandlungen des Deu t - - 9 - schen Reiches 1891, Nr. 94, S. 66; vgl. ferner Ulmer, FS 100 Jahre GmbH- Gesetz 1992, S. 363, 371). Dieser Ausgangspunkt ist allgemein als unzutre f - fend erkannt worden (vgl. u.a. BGHZ 60, 324, 331; Urt. v. 5. Februar 1990, aaO S. 453). Trotz dieser Entstehungsgeschichte der §§ 30 f. GmbHG erscheint es zwar gerechtfertigt, die Haftung nach § 31 Abs. 1 und 2 GmbHG auf den g e - samten, nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag zu erstrecken. Den Belangen der nach § 31 Abs. 3 GmbHG haftenden Gesellschafter wrde man vor diesem Regelungshintergrund auch bei angemessener Bercksichtigung der Glubigerinteressen jedoch nicht gerecht, wenn sie auch fr den die Stammkapitalziffer bersteigenden Fehlbetrag haften wrden. Zudem wird zu Recht darauf hingewiesen, daû eine unbeschrnkte Haftung mit der besond e - ren Haftungsstruktur in der GmbH und mit dem Fehlen einer gesetzlichen Nachschuû - und bernahmepflicht der Gesellschafter unvereinbar wre (so zutreffend Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 371; K. Schmidt, BB 1995, aaO S. 530; Scholz/H. P. Westermann, aaO § 31 Rdn. 30; im Ergebnis auch Roth/Altmeppen, aaO § 30 Rdn. 13). Im Schrifttum ist im einzelnen umstritten, auf welchen Betrag diese Ha f - tung zu beschrnken ist. Die Regelung des § 31 Abs. 3 GmbHG, daû die G e - sellschafter "nach dem Verhltnis ihrer Geschftsanteile" haften, ist nach her r - schender Ansicht so zu verstehen, daû dieser anteiligen Haftung der Fehlb e - trag in Hhe des Stammkapitals als Obergrenze zugrunde zu legen ist (vgl. u.a. Hachenburg/Goerdeler/Mller, aaO § 31 Rdn. 54; Baumbach/Hueck/Fastrich, aaO § 31 Rdn. 17; Just, GmbH-Rundschau 1983, 289 f.; Ulmer, FS 100 Jahre GmbH-Gesetz, aaO S. 372). Nach anderer Ansicht ist die Vorschrift so ausz u - legen, daû sich wie bei § 24 GmbHG die anteilige Haftung auf die Stammeinl a - gebetrge der Gesellschafter beschrnkt, die den unter Verstoû gegen das - 10 - Gesetz ausgezahlten Betrag empfangen haben (K. Schmidt, Gesellschaft s - recht, aaO § 37 III 2 d, S. 1139 f.; BB 1995, aaO S. 530 f.). Diese Frage bedarf jedoch im vorliegenden Falle keiner Entscheidung. Da die Beklagten das B e - rufungsurteil hingenommen haben, ist es, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, bereits rechtskrftig. 2. Die Beklagten trifft keine Haftung aus einem sonstigen Verpflic h - tungsgrund. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten auf Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt der schuldhaften Mitwirkung an der Auszahlung der Betrge von 1.498.596,37 DM an die Firma W. und von 340.813,00 DM an die Firma Max. durch die Herren G. und M. ab- gelehnt. Wie der Senat unter Aufgabe seiner gegenteiligen frhren Rechtspr e - chung entschieden hat, richten sich die Rechtsfolgen eines Verstoûes gegen das Kapitalerhaltungsgebot aus § 30 GmbHG ausschlieûlich nach § 31 GmbHG. Die abschlieûende Regelung dieser Vorschrift schlieût eine weiterg e - hende Haftung auch bei schuldhafter Mitwirkung der anderen Gesellschafter an dem Vermgensentzug grundstzlich aus. b) Im vorliegenden Fall scheidet auch eine Haftung der Beklagten w e - gen Existenzvernichtung der Gemeinschuldnerin aus. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daû nach der neuesten Rechtsprechung des Senats eine Ausfallhaftung der Gesellschafter dann in Betracht kommt, wenn sie beim Abzug von Vermgen der Gesellschaft nicht die gebotene angemessene Rcksicht auf die Erhaltung ihrer Fhigkeit zur B e - - 11 - dienung ihrer Verbindlichkeiten genommen und damit die Insolvenz der Gesel l - schaft herbeigefhrt haben. Das muû auch fr die durch ihr Einverstndnis mit dem Vermgensabzug an der Existenzvernichtung der Gesellschaft mitwirke n - den Gesellschafter gelten. (BGHZ 142, 92, 95; BGH, Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 178/99, ZIP 2001, 1874, 1876). Zur Darlegung einer Existenzve r - nichtung der Gemeinschuldnerin hat die Revision auf den Vortrag des Klgers im Schriftsatz vom 16. Dezember 1999 Bezug genommen. Aus diesem Vortrag ergibt sich jedoch nicht, daû die Beklagten durch ihr Verhalten die Existenz der Gemeinschuldnerin vernichtet htten. Der Klger fhrt in diesem Schriftsatz unter Darlegung eines umfangreichen Zahlenwerkes aus, das Vermgen der Gemeinschuldnerin sei durch die Auszahlungen um ca. 22 % verringert und um diesen Betrag die berschuldung der Gesellschaft erhht worden. Es ist zwar unbestreitbar, daû sich durch die Auszahlungen die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin in dem vom Klger dargestellten Maûe verschlechtert hat. Ein bestandsvernichtender Eingriff, der den Beklagten zuzurechnen wre, kann darin jedoch schon deswegen nicht gesehen werden, weil die Beklagte zu 1 der Gemeinschuldnerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, nach dem Vertrag vom 21. August 1992 5 Mio. DM und spter nochmals 3,6 Mio. DM, also insgesamt 8,6 Mio. DM zur Verfgung gestellt hat. Der Klger hat in diesem Zusammenhang weiter vorgetragen, die B e - klagten htten die berschuldung der spteren Gemeinschuldnerin zum Sch a - den der Glubiger dadurch auszunutzen versucht, daû sie ohne eigene reale Gegenleistung den sogenannten Beraterstamm der Gemeinschuldnerin htten vereinnahmen wollen. Darin kann schon deswegen kein bestandsvernichtender Eingriff gesehen werden, weil es nach dem Vortrag des Klgers bei dem Ve r - such der Abwerbung geblieben ist. Es ist nicht ersichtlich, daû ein mgliches - 12 - Bemhen der Beklagten um die Abwerbung der Berater Erfolg gehabt hat, die Gemeinschuldnerin aus diesem Grunde zum Absatz ihrer Produkte nicht mehr in der Lage und mit Rcksicht darauf ihre weitere Existenz nicht mehr gewh r - leistet war. 3. Eine Haftung der Beklagten nach den Grundstzen des qualifiziert faktischen GmbH-Konzerns scheidet ebenfalls aus. Wie sich aus dem Senatsurteil vom 17. September 2001 (aaO S. 1876) ergibt, hat der Senat die Rechtsprechung zur Haftung aus qualifiziert fakt i - schem Konzern aufgegeben. An ihre Stelle ist die Ausfallhaftung wegen ex i - stenzvernichtenden Eingriffs (vorstehend 2 b) getreten. Im brigen gelten die Grundstze der Haftung aus Treupflichtverletzung gegenber den Mitgesel l - schaftern (BGHZ 65, 15). 4. Aus den oben bereits genannten Grnden (unter 2 b) scheidet auch eine Haftung aus der Erfllung der Tatbestnde des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB und des § 826 BGB aus. 5. Die Revision ist der Ansicht, die Beklagten htten sich durch bis in Einzelheiten gehende Weisungen gegenber den Geschftsfhrern G. und M. faktisch wie Geschftsfhrer verhalten. Als solche htten sie pflicht- widrig Zahlungen im Sinne des § 64 Abs. 2 GmbHG vorgenommen, so daû sie auch nach dieser Vorschrift erstattungspflichtig seien. Ferner komme eine Haftung nach § 43 GmbHG in Betracht. Dieser Rge der Revision ist ebenfalls der Erfolg zu versagen. - 13 - a) Eine Haftung der Beklagten zu 1, einer GmbH, als "faktisches G e - schftsfhrungsorgan" scheidet von vornherein aus. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GmbHG kann Geschftsfhrer nur eine natrliche, unbeschrnkt geschftsf - hige Person sein. Was nach dem Gesetz fr das rechtlich dem geschftsf h - renden Organ angehrige Mitglied gilt, ist auch fr die Beurteilung maûgebend, ob jemand faktisch als Mitglied des geschftsfhrenden Organs in Betracht kommt. b) Aber auch eine Haftung des Beklagten zu 2 scheidet unter dem von der Revision angefhrten Gesichtspunkt aus. Ob eine Person, die sich faktisch wie ein Geschftsfhrer verhlt, auch wie ein solcher haftet, ist im Schrifttum umstritten (bejahend Hopt in Groûkomm. AktG, 4. Aufl. § 93 Rdn. 49 f.; Scholz/U. H. Schneider, GmbHG 9. Aufl. § 43 Rdn. 18; Organhaftung bei O r - ganverdrngung bejahend U. Stein, Das faktisc he Organ 1984, S. 136 ff.; KK/Mertens, 2. Aufl. § 93 Rdn. 12; ablehnend Hffer, AktG 4. Aufl. § 93 Rdn. 12; Baumbach/Hueck/Zllner, GmbHG 17. Aufl. § 43 Rdn. 3). Der Senat hat bisher lediglich ausgesprochen, daû eine Person, die zwar rechtlich nicht dem geschftsfhrenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehrt, tatschlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, die Pflicht trifft, den Insolven z - antrag nach § 64 Abs. 1 GmbHG zu stellen (BGHZ 104, 44; vgl. auch BGHZ 75, 96, 106). Die Frage der Haftung des "faktischen Organs" braucht auch im vorliegenden Falle nicht entschieden zu werden, weil entgegen der Ansicht der Revision die von dem Klger aufgefhrten Einzelheiten des Verhaltens des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von einem "faktischen O r - gan" gesprochen werden kann, nicht erfllen. Der Senat hat dazu seinerzeit ausgefhrt, es sei nicht erforderlich, daû der Handelnde die gesetzliche G e - schftsfhrung vllig verdrnge. Entscheidend sei aber, daû der Betreffende - 14 - die Geschicke der Gesellschaft maûgeblich in die Hand genommen habe. D a - zu reiche eine interne Einwirkung auf die satzungsmûigen Geschftsfhrer nicht aus, sondern es msse auch ein eigenes, nach auûen hervortretendes, blicherweise der Geschftsfhrung zuzurechnendes Handeln gegeben sein (BGHZ 104, 44, 48). Die Revision umschreibt das Handeln des Beklagten zu 2 dahingehend, die Herren G. und M. htten jede wesentliche Ttigkeit im Bereich der Geschftsfhrung von dem Beklagten zu 2 genehmigen lassen mssen. Die Umschreibung, bei den Geschftsfhrern habe es sich nur noch um "reine B e - fehlsempfnger" gehandelt, treffe den Nagel auf den Kopf. Das Berufungsg e - richt bemerkt dazu jedoch zutreffend, damit sei lediglich eine interne Einwi r - kung des Beklagten zu 2 auf die Geschftsfhrer der Gemeinschuldnerin b e - legt. Die Ansicht der Revision, ein Handeln mit Auûenwirkung sei nicht erfo r - derlich, weil es im vorliegenden Falle nicht um einen Vertrauensschutz Dritter gehe, verkennt, daû es bei der Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens ankommt. Dazu gehrt auch ma û - geblich ein Handeln im Auûenverhltnis, das die Ttigkeit des rechtlich dem Geschftsfhrungsorgan angehrenden Mitgliedes nachhaltig prgt. Da somit das Verhalten des Beklagten zu 2 die Voraussetzungen, unter denen von e i - nem "faktischen Organ" ausgegangen werden kann, nicht erfllt, kommt auch seine Haftung nicht in Betracht. - 15 - 6. Aufgrund der dargelegten Umstnde ist die Klage ber den Umfang hinaus, in dem ihr bereits durch das Berufungsgericht stattgegeben worden ist, nicht begrndet. Die Revision des Klgers war daher zurckzuweisen. Rhricht Hesselberger Henze Kraemer Mnke
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