BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 196/05 vom 4. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Nur auf Neuk344ufe EGZPO 247 26 Nr. 8 Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschr344nkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde f374r die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.S. von 247 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die (teilweise) Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesge-richts K366ln vom 14. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 13.000 200 Gr374nde: I. Die Beklagte warb in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom 11. August 2004 f374r eine Reihe von M366beln mit Er366ffnungsrabatten. Die ent-sprechenden Prozentzahlen waren mit einem Sternchenhinweis versehen, der im Werbetext wie folgt erl344utert wurde: 1 "Nur auf Neuk344ufe. Ausgenommen Werbe- und bereits reduzierte Ware 205" - 3 - Zudem versprach die Beklagte eine Pr344mie in Gestalt eines Farbfernse-hers ab einem Einkaufswert von 990 200 oder 99 Punkten. Bei dieser Werbung befand sich ebenfalls ein entsprechender Sternchenhinweis. 2 3 In einer weiteren Anzeige in der Ausgabe des K. Stadt-Anzeigers vom 4./5. September 2004 k374ndigte die Beklagte bei einem Auftragswert von 998 200 eine Einkaufspr344mie an und erl344uterte den Auftragswert mit einem Stern-chenhinweis, wie er vorstehend dargestellt ist. Der Kl344ger hat die Beklagte mit den Klageantr344gen zu 1 bis 3 auf Unter-lassung in Anspruch genommen. Mit den Klageantr344gen zu 4 und 5 hat er sich gegen die Ank374ndigung von Gewinnspielen in der Werbung der Beklagten ge-wandt. 4 Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Klageantr344ge zu 1 bis 3 nur insoweit zur Unterlassung verurteilt, als der Sternchenhinweis die Angabe "ausgenommen Werbeware" enthielt; zudem hat es die graphische Anordnung und Gestaltung der Sternchenaufkl344rung der zweiten Werbung mit der Ein-kaufspr344mie als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen. Dem Klageantrag zu 5 hat das Berufungsgericht stattgegeben. Die weitergehenden Klageantr344ge zu 1 bis 3 und den Klageantrag zu 4 hat das Berufungsgericht abgewiesen (OLG K366ln MD 2006, 204 = OLG-Rep 2006, 1058). 5 Bei den Klageantr344gen zu 1 bis 3 hat das Berufungsgericht nur den Sternchenhinweis "ausgenommen Werbeware" als Versto337 gegen das Trans-parenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG angesehen. Die weiteren Hinweise "ausge-nommen bereits reduzierte Ware" und "nur auf Neuk344ufe" hat das Berufungsge-richt nicht als unklar oder nicht eindeutig aufgefasst. Die letztgenannte Ein-schr344nkung versteht der Verkehr nach den Feststellungen des Berufungsge- 6 - 4 - richts als Hinweis darauf, dass die Preisreduzierung nur f374r neu vorgenommene K344ufe gilt, und nicht als Hinweis, von der Preisreduzierung seien gebrauchte Waren oder Ausstellungsst374cke ausgenommen. 7 Hinsichtlich des abgewiesenen Klageantrags zu 4 hat das Berufungsge-richt die Revision zugelassen, die der Kl344ger auch eingelegt hat. Der Kl344ger wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde dagegen, dass das Berufungsgericht die Revision hinsichtlich der Klageantr344ge zu 1 bis 3 nicht zugelassen hat, soweit es um die Auslegung des Begriffs "Neuk344ufe" geht. 8 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers ist zul344ssig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 374bersteigt 20.000 200. 9 1. Die Bestimmung der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer richtet sich nach dem Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittel-antrag insgesamt erstrebten Ab344nderung des angefochtenen Urteils. Au337er Be-tracht zu bleiben haben allerdings die Teile des Streitstoffs, zu denen in der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (BGH, Beschl. v. 13.3.2006 - I ZR 105/05, NJW-RR 2006, 717 Tz 3 f.; Beschl. v. 11.5.2006 - VII ZR 131/05, NJW-RR 2006, 1097 Tz 8 f.). 10 Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschr344nkt zugelassene Re-vision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelas-sen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde f374r die Bestimmung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Be-schwer zusammenzurechnen. Die Bestimmung des 247 26 Nr. 8 EGZPO stellt 11 - 5 - nicht isoliert auf den Wert der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern auf den mit der Revision geltend zu machenden Wert der Beschwer ab. Im Falle der Zulas-sung der Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde liegt zusammen mit der vom Kl344ger bereits eingelegten Revision ein einheitliches Rechtsmittel vor, mit dem eine Ab344nderung des angefochtenen Urteils erstrebt wird. 2. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer be-tr344gt im Streitfall 26.000 200. 12 Das Berufungsgericht hat den Streitwert f374r die Unterlassungsantr344ge auf insgesamt 65.000 200 festgesetzt. Es ist ersichtlich f374r jeden der Unterlassungs-antr344ge von einem Streitwert von 13.000 200 ausgegangen. Dieser ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Entscheidung zugrunde zu legen. So-weit das Berufungsgericht die Unterlassungsantr344ge abgewiesen hat, entspricht dies dem Wert der Beschwer des Kl344gers. Auszugehen ist bei den Klageantr344-gen zu 1 bis 3 von einem Streitwert von 39.000 200. Da der Kl344ger aus dem Sternchenhinweis drei Einschr344nkungen als intransparent beanstandet hat, und zwar "nur auf Neuk344ufe", "ausgenommen Werbeware" und "ausgenommen re-duzierte Ware", ist der Wert des beabsichtigten Revisionsangriffs, der der Nicht-zulassungsbeschwerde zugrunde liegt und der sich ausschlie337lich auf die Einschr344nkung "nur auf Neuk344ufe" bezieht, auch nur mit 13.000 200 zu veran-schlagen. Zu diesem Wert von 13.000 200 hinzuzurechnen ist der Wert der Be-schwer des Kl344gers wegen des vom Berufungsgericht abgewiesenen Klagean-trags zu 4. Gegen dessen Abweisung hat der Kl344ger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Der Wert der Beschwer des Kl344gers betr344gt insoweit ebenfalls 13.000 200. 13 III. In der Sache hat die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Erfolg. Die Entscheidung des Rechtsstreits h344ngt hinsichtlich des Teils des Streitstoffs, den 14 - 6 - die Nichtzulassungsbeschwerde aufgreift, nicht von der Kl344rung rechtsgrund-s344tzlicher Fragen zum Transparenzgebot des 247 4 Nr. 4 UWG ab, sondern aus-schlie337lich vom Verst344ndnis des Verkehrs von dem Begriff "nur auf Neuk344ufe" und damit von der tatrichterlichen W374rdigung des Berufungsgerichts, der die Nichtzulassungsbeschwerde entgegentritt. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 15 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -
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