BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/05 Verk374ndet am: 10. Januar 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Urlaubsgewinnspiel UWG 247 4 Nr. 5 a) 247 4 Nr. 5 UWG erfasst auch die Werbung f374r ein Gewinnspiel. b) Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigef374gten Teil-nahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Be-r374cksichtigung der r344umlichen und zeitlichen Beschr344nkungen des verwen-deten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, f374r die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufkl344rungsbed374rfnis besteht. c) Bei einer Anzeigenwerbung f374r ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschr344nkungen aufweist, reicht es grund-s344tzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschr344nkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderj344hriger hinzuweisen. BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - I ZR 196/05 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 10. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts K366ln vom 14. Oktober 2005 wird auf Kosten des Kl344-gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe K366ln. 1 Die Beklagte betreibt ein gro337es M366belhaus. Soweit f374r die Revisionsin-stanz noch von Bedeutung, beanstandet der Kl344ger die Werbung der Beklag-ten mit einem Urlaubsgewinnspiel in einer am 11. August 2004 erschienenen und nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Zeitungsanzeige: 2 - 3 - - 4 - (vergr366337erter Ausschnitt) - 5 - Der Kl344ger hat die Ansicht vertreten, dass die Teilnahmebedingungen f374r das Gewinnspiel entgegen 247 4 Nr. 5 UWG nicht klar und eindeutig angege-ben worden seien. Sein gegen diese Werbung gerichteter Unterlassungsantrag hatte vor dem Landgericht Erfolg. Vor dem Berufungsgericht hat der Kl344ger den Antrag neu gefasst und beantragt, es der Beklagten unter Androhung von Ord-nungsmitteln zu verbieten, 3 in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung, wie oben wie-dergegeben, anzuk374ndigen, "Urlaubsgewinnspiel Gewinnen Sie einen Traumurlaub f374r zwei Personen zwei Wochen in die Karibik oder 100 Waren- Gutscheine 340 10.- 20 Waren- Gutscheine 340 50.- 10 Waren- Gutscheine 340 100.-" wenn die Teilnahmebedingungen nur wie in dieser Werbung mit dem Hinweis mitgeteilt werden: "Gewinnspielkarten erhalten Sie vor dem M366belzentrum oder fordern Sie diese an unter Telefon: . Mitarbeiter des R. M366belzentrums sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Einsendeschluss 24.8.04. Es ent-scheidet das Los" und/oder die Teilnahmebedingungen wie in der Werbung ersichtlich graphisch angeordnet und gestaltet sind. Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesem Antrag abgewiesen (OLG K366ln GRUR-RR 2006, 196). 4 5 Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger seinen in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Die Beklag-te beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. - 6 - Entscheidungsgr374nde: 6 I. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag des Kl344gers ab-gewiesen, weil die in der Werbung aufgef374hrten Hinweise inhaltlich den gesetz-lichen Anforderungen gen374gten und in der Werbeanzeige auch so angeordnet seien, dass sie der Verkehr dem ausgelobten Urlaubsgewinnspiel zuordne. Das Transparenzgebot des 247 4 Nr. 5 UWG finde zwar bereits Anwendung, wenn im Vorfeld eines Gewinnspiels werbend auf die Veranstaltung hingewie-sen werde. In der Zeitungswerbung habe es der Beklagten oblegen, 374ber die-jenigen Teilnahmebedingungen klar und eindeutig zu informieren, die den an-gesprochenen Verbraucher schon bei der Wahrnehmung der Anzeige interes-sierten und seinen Entschluss, sich mit ihrem Warenangebot n344her zu befas-sen, beeinflussen konnten. Davon ausgehend sei die Darstellung der Teilnah-mebedingungen in der angegriffenen Werbung nicht zu beanstanden. Dem In-teressenten werde mitgeteilt, dass es sich um ein zufallsabh344ngiges Gewinn-spiel ohne eigenen Einsatz handele und wie er Gewinnspielkarten erhalten k366nne. Weiter werde darauf hingewiesen, dass Mitarbeiter der Beklagten von der Teilnahme ausgeschlossen seien, wann der Einsendeschluss sei und dass 374ber die Gewinne das Los entscheide. Es sei nicht ersichtlich, welche zus344tzli-chen Angaben f374r den Verbraucher in dem fr374hen Stadium der Zeitungswer-bung f374r das Gewinnspiel bereits von Interesse sein k366nnten. Besonderheiten des Gewinnspiels, aus denen sich f374r eine Teilnahmeentscheidung des Ver-brauchers ein Bed374rfnis nach weiteren Informationen erg344be, habe der Kl344ger nicht vorgetragen. Die Angaben zu den Teilnahmebedingungen bef344nden sich in der An-zeige unmittelbar angrenzend innerhalb eines rot umrandeten Kastens, in dem auch das Urlaubsgewinnspiel ausgelobt werde. Dass im Umfeld der Teilnah- 7 - 7 - mebedingungen andere Attraktionen beworben w374rden, bewirke nicht, dass der Verbraucher die Teilnahmebedingungen nicht dem Gewinnspiel zuordne. 8 II. Diese Beurteilung h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Die in der beanstandeten Zeitungsanzeige zu dem Gewinnspiel gegebenen Informa-tionen reichen inhaltlich aus und gen374gen in ihrer graphischen Ausgestaltung noch dem Klarheitsgebot des 247 4 Nr. 5 UWG. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass es sich bei dem in der Zeitungsanzeige angek374ndigten Urlaubsgewinnspiel um ein Ge-winnspiel mit Werbecharakter i.S. von 247 4 Nr. 5 UWG handelt und schon die Ank374ndigung eines solchen Gewinnspiels von dieser Vorschrift erfasst wird. 9 Die von dem Veranstalter bezweckte Anlockwirkung erreicht den Ver-braucher bereits durch die Werbung f374r das Gewinnspiel. Der mit 247 4 Nr. 5 UWG verfolgte Schutzzweck gebietet es daher, auch die Werbung f374r ein Ge-winnspiel in seinen Anwendungsbereich einzubeziehen. 247 4 Nr. 5 UWG trifft wegen eines vergleichbaren Missbrauchspotentials eine 247 4 Nr. 4 UWG ent-sprechende Regelung. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Werbung f374r Verkaufsf366rderungsma337nahmen von 247 4 Nr. 4 UWG erfa337t wer-den (vgl. Begr374ndung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 15/1487, S. 17 f.). F374r Gewinnspielwerbung gilt nichts anderes (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, UWG 26. Aufl., 247 4 Rdn. 5.14; Leible in M374nchKomm.UWG, 247 4 Nr. 5 Rdn. 57; Bruhn in Harte/Henning, UWG, 247 4 Nr. 5 Rdn. 39). 10 Kann der Verbraucher aufgrund einer Anzeigenwerbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigef374gten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, ben366tigt er allerdings noch 11 - 8 - keine umfassenden Informationen 374ber die Teilnahmebedingungen (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO; Leible in M374nchKomm.UWG aaO). Es reicht dann aus, unter Ber374cksichtigung der r344umlichen und zeitlichen Be-schr344nkungen des verwendeten Werbemediums dem Verbraucher diejenigen Informationen zu geben, f374r die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzel-falls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufkl344rungsbed374rfnis be-steht. 2. In Anwendung dieser Grunds344tze sind die in der Werbung der Beklag-ten wiedergegebenen Informationen 374ber das Gewinnspiel inhaltlich ausrei-chend. Die Verbraucher konnten noch nicht ohne weiteres aufgrund der Wer-bung an dem Gewinnspiel teilnehmen, sondern ben366tigten daf374r noch eine Gewinnspielkarte, die vor dem M366belhaus oder auf Anforderung unter einer angegebenen Telefonnummer erh344ltlich war. 12 Weist die Teilnahme am Gewinnspiel aus der Sicht des m374ndigen Ver-brauchers keine unerwarteten Beschr344nkungen auf, so reicht es bei einer sol-chen Ank374ndigung grunds344tzlich aus, wenn dem Verbraucher mitgeteilt wird, bis wann er wie teilnehmen kann und wie die Gewinner ermittelt werden. Ge-gebenenfalls ist auf besondere Beschr344nkungen des Teilnehmerkreises hinzu-weisen, etwa darauf, dass Minderj344hrige ausgeschlossen sind. 13 Die danach vorliegend erforderlichen Angaben werden in der Anzeige gemacht. Die Teilnahme setzt voraus, dass eine vor dem M366belzentrum oder telefonisch erh344ltliche Gewinnspielkarte bis zu einem konkret bezeichneten Datum eingesandt wird. Der Gewinner wird durch Los, also zufallsabh344ngig, ermittelt. Dar374ber hinaus wird auch deutlich, dass die Beklagte Veranstalter ist und dass es sich um ein Gewinnspiel mit Werbecharakter f374r sie handelt. Die 14 - 9 - Revisionsbegr374ndung legt nicht dar, welche konkreten weiteren Angaben sie in der Werbung der Beklagten vermisst. 15 3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche W374rdigung des Berufungsgerichts, dass die graphische Gestaltung des Hin-weises auf die Teilnahmebedingungen in der Werbung der Beklagten noch ausreichend ist. Zwar wird das Urlaubsgewinnspiel in gelber, roter und rot unterlegter wei337er Schrift auf blauem Hintergrund beworben, der eine Palme und eine Ozeanlandschaft zeigt, w344hrend sich die Teilnahmebedingungen dar374ber in der linken Ecke eines wei337en Rechtecks finden, das verschiedene Fotos und Hinweise auf Er366ffnungsattraktionen sowie 326ffnungszeiten des M366belhauses der Beklagten enth344lt. Das Berufungsgericht hat aber angenommen, dass die graphische Trennung in ein wei337es und ein blaues Feld dadurch aufgehoben wird, dass beide durch einen roten Kasten umrandet werden, so dass der Verbraucher die Angaben zu den Teilnahmebedingungen dem Gewinnspiel zuordne. Diese tatrichterliche W374rdigung ist nicht erfahrungswidrig, auch wenn sie - etwa im Hinblick auf die vielf344ltigen weiteren Informationen, die sich in dem roten Kasten befinden - keineswegs zwingend erscheint. 16 - 10 - III. Die Revision des Kl344gers bleibt daher ohne Erfolg. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 91 ZPO. 17 Bornkamm Pokrant B374scher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 01.02.2005 - 33 O 303/04 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 57/05 -
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