BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 196/07 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr, W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 12. Juni 2007 - 24 U 4/06 - wird auf Kosten des Kl344gers zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 159.107,20 200 Gr374nde: 1. Die Revision ist nicht gem344337 247 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von der Nichtzulassungsbeschwer-de als grunds344tzlich bezeichnete Frage, ob die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Beteiligung der Betreiber eines lizenzierten Systems im Sinne des 247 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV an den Kosten der abfallentsorgungspflichtigen 366f-fentlich-rechtlichen Entsorgungstr344ger durch K374ndigung einer gem344337 den Vor-gaben des 247 6 Abs. 3 Satz 8 VerpackV getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung unterlaufen werden kann, ist nicht entscheidungserheblich. Die Beklagte 1 - 3 - widerrief mit ihrem Schreiben vom 15. Juni 2004 nur die vorl344ufige Leistungs-beauftragung des Kl344gers. Davon wurde die zwischen den Parteien am 15. April 1992 getroffene Abstimmungs- und Mitbenutzungsvereinbarung nicht ber374hrt. Diese wurde vielmehr nach den von der Beschwerde nicht angegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts bis einschlie337lich 31. Dezember 2007 verl344ngert und erfasst somit den streitbefangenen Zeitraum Juli und Au-gust 2004. 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten, soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Begrenzung des Streitgegenstands auf einen privatrechtlichen Aufwendungsersatzanspruch wendet. Das Berufungsgericht hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass sich das Klagebegehren nicht auf 366ffentlich-rechtliche Anspr374che nach 247 6 Abs. 3 Satz 8 und Satz 10 VerpackV erstrecke. Der Kl344ger f374hrt selbst in seiner Beschwerdebegr374ndung aus, er ver-lange mit der Klage die - von diesen Vorschriften nicht erfassten - Kosten f374r die von ihm bzw. durch die von ihm beauftragten Subunternehmer in den Monaten Juli und August 2004 durchgef374hrte Entsorgung der bei der Beklagten lizenzier-ten Verpackungen. 2 - 4 - Im 334brigen wird von einer Begr374ndung gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. 3 Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 15.12.2005 - 22 O 134/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 12.06.2007 - 24 U 4/06 -
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