BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/08 vom 10. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Gegenvorstellung des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Senats vom 5. Oktober 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Streitwertfestsetzung in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 9. Juli 2008 wird teilweise ab-ge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Streitwert f374r den ersten Rechtszug betr344gt bis zur teilweisen 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung (am 18. Dezember 2006) 633.305,37 200 und f374r die Zeit danach 574.404,69 200. Der Streitwert f374r den zweiten Rechtszug betr344gt 574.404,69 200. Das Verfahren ist geb374hrenfrei. Au337ergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gr374nde: 1. Die nach 247 32 Abs. 2 RVG, 247 63 Abs. 3 GKG zul344ssige Gegenvorstel-lung des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten ist unbegr374ndet. 1 - 3 - 2 Der Streitwert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde ist zutreffend auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten, das sind - gerundet - 50.900,00 200 festgesetzt worden. Das ergibt sich aus 247 47 Abs. 3 GKG i.V.m. der entsprechenden Anwen-dung des 247 247 Abs. 1 AktG. Danach ist der Streitwert unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde, insbesondere der Bedeutung der Sache f374r die Parteien, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Ob auch 247 247 Abs. 1 Satz 2 AktG, wonach der Streitwert 10 % des Grundkapitals nur insoweit 374bersteigen darf, als die Be-deutung der Sache f374r den Kl344ger h366her zu bewerten ist, auf Anfechtungskla-gen gegen Gesellschafterbeschl374sse einer GmbH entsprechend anwendbar ist, hat der Senat bislang offen gelassen (Sen.Beschl. v. 5. Juli 1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999). Diese Frage kann auch hier offen bleiben. Denn jedenfalls ist weder das Interesse der Beklagten und Beschwerdef374hrerin noch das der Kl344-ger h366her zu veranschlagen als auf 10 % des Stammkapitals der Beklagten. 3 Die Parteien haben allein darum gestritten, ob aus dem Gewinnvortrag des Jahresabschlusses 2003/2004 ein Teilbetrag in H366he von 25 Mio. 200 in die Gewinnr374cklage eingestellt werden soll. Nachdem das Berufungsgericht den entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung f374r nichtig erkl344rt hat, kann die Gesellschafterversammlung - mit den Stimmen der Mehrheitsge-sellschafterin S. - beschlie337en, dass der Gewinn weiter vorgetra-gen wird. Eine Aussch374ttung des Gewinns haben die Kl344ger in der Gesellschaf-terversammlung vom 18. Juli 2005 nicht beantragt. Es geht ihnen allein darum, eine R374cklagenbildung - mit der Folge, dass dieser Gewinn k374nftig erst nach Aufl366sung der R374cklage ausgesch374ttet werden kann - zu verhindern. Den "L344s-tigkeitswert" dieses Begehrens veranschlagt der Senat auf h366chstens 10 % des Stammkapitals der Beklagten. 4 - 4 - 5 2. Auf die Anregung der Kl344ger ist die Streitwertfestsetzung in dem ange-fochtenen Urteil f374r den ersten und zweiten Rechtszug gem344337 247 63 Abs. 3 GKG entsprechend anzupassen (= 523.504,69 200 + 50.900,00 200 [+ 58.900,68 200] = 633.305,37 200 bzw. 574.404,69 200). Goette Strohn Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Amberg, Entscheidung vom 05.03.2007 - 41 HKO 1019/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 09.07.2008 - 12 U 690/07 -
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