BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/08 Verk374ndet am: 1. Dezember 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Zweite Zahnarztmeinung II UrhG 247 87a Abs. 1 Satz 1, 247 87b Abs. 1 Satz 1 und 2 a) Geben Dritte 374ber eine Eingabemaske Daten in eine Datenbank ein, sind die Kosten f374r die Software, mit der die Daten f374r Zwecke der Datenbank erfasst und dargestellt werden, eine Investition im Sinne des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG zur Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente und keine Kosten der Datenerzeugung. Entsprechendes gilt f374r die Kosten der 334berpr374fung der von Dritten eingegebenen Daten auf ihre Eignung f374r Zwecke der Datenbank. b) Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erf374llt nicht die Voraussetzungen, die an einen nach dem Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu stellen sind. c) F374r die 334bernahme eines nach der Art wesentlichen Teils der Datenbank im Sinne von 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist es nicht erforderlich, dass diejenigen Elemente 374bernommen werden, die die Struktur der Datenbank ausmachen. d) F374r den Eingriff in die Rechte des Datenbankherstellers nach 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG reicht es aus, dass die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fortsetzung dazu f374hren w374rden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielf344ltigen, zu verbreiten oder 366ffentlich wiederzugeben. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 196/08 - OLG K366ln LG K366ln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts K366ln vom 14. November 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt unter dem Domainnamen " .de" ein Internetportal, auf dem zahn344rztliche Dienstleistungen miteinander verglichen werden k366nnen. Patienten k366nnen einen Heil- und Kostenplan ihres behandeln-den Zahnarztes in das Internetportal einstellen. Die bei der Kl344gerin registrierten Zahn344rzte k366nnen auf der Grundlage des Heil- und Kostenplans eigene Angebo-te abgeben, aus denen der Patient ein Angebot ausw344hlen kann. Entscheidet er 1 - 3 - sich f374r eines der Angebote der bei der Kl344gerin registrierten Zahn344rzte, kann er nach Abschluss der zahn344rztlichen Behandlung die erbrachten Leistungen des behandelnden Zahnarztes bewerten. Die Bewertungstexte werden dem Mit-gliedsnamen des betreffenden Zahnarztes zugeordnet. Sie enthalten Angaben zu dem urspr374nglichen Preis (Startpreis) und den schlie337lich aufgewandten Kos-ten (Marktpreis), die Beantwortung einiger vorformulierter Fragen und den Kom-mentar des Patienten. Die Bewertungen k366nnen entweder chronologisch nach Eingang oder nach den Mitgliedsnamen der Zahn344rzte abgerufen werden. Die Beklagte betreibt nach dem gleichen Prinzip ein Internetportal, auf dem ebenfalls zahn344rztliche Leistungen miteinander verglichen werden k366nnen. Bei der Kl344gerin sind etwa 800, bei der Beklagten etwa 80 Zahn344rzte registriert. Von diesen Zahn344rzten sind 15 bis 20 zugleich bei der Kl344gerin und der Beklag-ten angemeldet. 2 Anfang Februar 2007 teilte die Beklagte den bei ihr angeschlossenen Zahn344rzten mit, dass eine parallele Registrierung und Einstellung der Bewertun-gen durch die Patienten zul344ssig sei. In der Folgezeit stellte die Kl344gerin fest, dass insgesamt 233 Bewertungen von zw366lf Zahn344rzten aus dem Portal der Kl344-gerin wortgleich und weitere 117 aus dem Portal der Kl344gerin geringf374gig abge-wandelt auch in dasjenige der Beklagten eingestellt waren. 3 Die Kl344gerin ist der Ansicht, ihr Recht als Datenbankherstellerin werde von der Beklagten verletzt. Zudem sieht sie in dem Verhalten der Beklagten eine wettbewerbswidrige Leistungs374bernahme. Die Kl344gerin hat behauptet, sie habe die Datenbank mit den zahn344rztlichen Bewertungen mit erheblichen Kosten f374r Programmierung und Entwicklung erstellen lassen. Die Wartung und Pflege der Datenbank erfordere weiteren bedeutsamen finanziellen und personellen Auf- 4 - 4 - wand. Die Beklagte habe die Datens344tze mit den 374bereinstimmenden zahn344rztli-chen Bewertungen kopiert. 5 Die Kl344gerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die auf den Internetseiten " .de" dargestellten und durch die Kl344gerin gespeicher- ten Bewertungsdaten 374ber die registrierten Zahn344rzte ohne vorherige Zu-stimmung der Kl344gerin selbst oder durch Dritte zu vervielf344ltigen und/oder wiederzugeben, wie auf der Internetseite " .de" gesche- hen, wenn dies geschieht, wie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtlich; hilfsweise, die auf den Internetseiten der Kl344gerin dargestellten Bewertungen 374ber Zahn344rzte im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf ihrer Internetseite anzuzeigen, ohne auf die Internetseite der Kl344gerin als Quelle hinzuweisen, wie aus den Anlagen K 6 und K 8 ersichtlich; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kl344gerin 1.641,96 200 nebst Zinsen in H366he von 8% 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28. September 2007 zu zahlen. 6 Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe die Daten von Hand in ihr Bewertungssystem eingegeben. Die Bewertungen ha-be sie von den Patienten oder mit deren Einverst344ndnis von den Zahn344rzten er-halten. Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landge-richts abge344ndert und die Klage abgewiesen (OLG K366ln, ZUM 2009, 578 = MMR 2009, 191). 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung die Be-klagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin ihre Klageantr344ge weiter. 8 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 9 I. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kl344gerin verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Eine Verletzung des Rechts der Kl344gerin als Datenbankherstellerin sei nicht gegeben. Zwar handele es sich bei dem Bewertungssystem 374ber Zahnarzt-leistungen um eine Datenbank im Sinne des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG. F374r die Erstellung der Datenbanksoftware und f374r die Kontrolle der eingehenden Daten seien wesentliche Investitionen erforderlich gewesen. Die Beklagte habe jedoch nicht in die Rechte aus 247 87b Abs. 1 UrhG eingegriffen. Sie habe weder in quan-titativer noch in qualitativer Hinsicht einen wesentlichen Teil der Datenbank 374ber-nommen. Die 334bernahme von einem Zehntel des Datenbestands reiche f374r ei-nen quantitativ wesentlichen Teil nicht aus. In qualitativer Hinsicht sei die We-sentlichkeitsgrenze 374berschritten, wenn sich in dem 374bernommenen Teil eine wesentliche Investition des Herstellers niederschlage. Dies k366nne bei der blo337en Daten374bernahme vorliegend ebenfalls nicht angenommen werden. 10 Der Tatbestand des 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG, wonach die wiederholte und systematische Vervielf344ltigung, Verbreitung oder 366ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank ausreichen k366nne, sei nicht erf374llt. Die Daten 374berschritten in der Summe nicht die Wesentlichkeits-grenze. Dies sei jedoch erforderlich, weil der Ausnahmetatbestand des 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG allein das Ziel habe, eine Umgehung des Verbots aus 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG zu verhindern. 11 Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Wettbewerbsversto337 sei ebenfalls nicht gegeben. Eine vermeidbare Herkunftst344uschung liege nicht vor, 12 - 6 - weil die Datenbank der Kl344gerin 374ber keine wettbewerbliche Eigenart verf374ge. Auch eine unlautere Behinderung k366nne nicht angenommen werden. Eine Irre-f374hrung durch die Quellenangabe der Beklagten sei von der Kl344gerin nicht in das Verfahren eingef374hrt worden. Auch sei die wettbewerbliche Relevanz eines Irr-tums des Verkehrs dar374ber, dass die Patientenbefragungen durch die Beklagte gepr374ft seien, nicht ersichtlich. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerin hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung k366nnen der von der Kl344gerin geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit 247 87b Abs. 1 UrhG (Hauptan-trag zu I) und der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nicht verneint werden. 13 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei den von der Kl344gerin gesammelten und auf ihrem Internetportal " .de" ver366ffentlichten Bewertungen 374ber die bei ihr registrierten Zahn344rz- te um eine Datenbank im Sinne des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG handelt. Eine Da-tenbank ist nach dieser Bestimmung eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabh344ngigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeord-net und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zug344nglich sind und deren Beschaffung, 334berpr374fung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. 14 a) Bei der Zusammenstellung der von den Patienten vorgenommenen Bewertungen der Zahn344rzte handelt es sich nach der zutreffenden Annahme des Berufungsgerichts, die die Revisionserwiderung auch nicht in Frage stellt, um eine Sammlung von Daten, die systematisch und methodisch angeordnet und 15 - 7 - einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zug344nglich sind. Die jeweiligen Bewertun-gen der Zahn344rzte sind voneinander unabh344ngige Elemente, die nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts einzeln abrufbar sind. Sie sind chronologisch sortiert und dem jeweiligen Zahnarzt zugeordnet. Sie k366nnen nach den Feststel-lungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht in Bezug genommen hat, unter Angabe des Benutzernamens des Zahnarztes einzeln eingesehen oder unter Eingabe einer Postleitzahl f374r das jeweilige Gebiet aufgerufen werden. Die Daten der von den Patienten erstellten Bewertungen sind folglich logisch geglie-dert und planm344337ig strukturiert. Sie erf374llen das Kriterium der systematischen oder methodischen Anordnung. b) Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beschaffung, 334berpr374fung und Darstellung der in Rede stehenden Bewer-tungen eine wesentliche Investition im Sinne von 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG er-forderte. Diese besteht in den Kosten, die die Kl344gerin f374r die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Datenbanksoftware sowie f374r die 334berpr374-fung der eingehenden Bewertungstexte durch Mitarbeiter aufgewandt hat. 16 aa) Bei der Auslegung des Begriffs einer f374r die Beschaffung, 334berpr374fung oder Darstellung der Elemente der Datenbank "nach Art oder Umfang wesentli-chen Investition" im Sinne von 247 87a Abs. 1 UrhG kann auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG 374ber den rechtlichen Schutz von Datenban-ken (Datenbankrichtlinie) zur374ckgegriffen werden, deren Umsetzung 247 87a UrhG dient. 17 Die Investition kann im Einsatz von menschlichen, finanziellen oder tech-nischen Ressourcen oder Mitteln bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-444/02 , Slg. 2004, I-10549 = GRUR 2005, 254 Rn. 44 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne II; hierzu auch Erw344gungsgrund 40 der Datenbankrichtlinie). 18 - 8 - 19 Zu den Investitionen f374r die Beschaffung von Daten rechnen allein die Mit-tel, die f374r die Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstel-lung in der Datenbank aufgewandt werden, nicht dagegen die Mittel, die f374r die Erzeugung von Elementen eingesetzt werden, aus denen der Inhalt einer Daten-bank besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2004 - C-203/02, Slg. 2004, I-10415 = GRUR 2005, 244 Rn. 42 - BHB-Pferdewetten; BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 290/02, BGHZ 164, 37, 43 - HIT BILANZ; Urteil vom 30. April 2009 - I ZR 191/05, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif; Urteil vom 25. M344rz 2010 - I ZR 47/08, GRUR 2010, 1004 Rn. 18 = WRP 2010, 1403 - Autobahnmaut). (1) Die genannten Investitionen dienen nicht der Erzeugung der in die Da-tenbank eingestellten Datens344tze. Die Bewertungen der Zahn344rzte durch die Patienten werden von der Kl344gerin nicht erzeugt, sondern nur gesammelt, frei-gegeben und geordnet. Die Bewertungen selbst werden von den Patienten ver-fasst. Diese bedienen sich zwar der Eingabemaske, die von der Software der Kl344gerin bereitgestellt wird. Die Software erzeugt jedoch nicht die Daten. Sie dient nur ihrer Erfassung und Darstellung f374r die Zwecke des Internetportals. Die Kosten f374r die Programmierung, Weiterentwicklung und Betreuung der Daten-banksoftware sind danach Investitionen in die Beschaffung und Darstellung der Datenbankelemente. 20 (2) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung stellen auch die Per-sonalkosten, die f374r die 334berpr374fung der Daten auf ihrer Einstellungsf344higkeit und f374r das 304ndern von Bewertungstexten anfallen, ber374cksichtigungsf344hige In-vestitionen dar. Zu den mit der 334berpr374fung des Inhalts einer Datenbank ver-bundenen Investitionen geh366ren Mittel, die der Kontrolle der Richtigkeit der er-mittelten Elemente bei der Erstellung der Datenbank und w344hrend des Zeitraums 21 - 9 - ihres Betriebs gewidmet werden, um die Verl344sslichkeit der in der Datenbank enthaltenen Informationen sicherzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 254 Rn. 43 - Fixtures-Fu337ballspielpl344ne II). 22 Nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, stellt die Kl344gerin mit ihren 334berpr374fungen sicher, dass die Bewertungen ihrem Bewertungsma337stab entsprechen und keine Herabset-zungen enthalten. Soweit erforderlich nimmt die Kl344gerin 304nderungen vor. Eine solche auswertende T344tigkeit, die unzweifelhaft Arbeitszeit von Mitarbeitern be-ansprucht, geh366rt zu den mit der 334berpr374fung des Inhalts der Datenbank ver-bundenen Investitionen (vgl. Vogel in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., 247 87a UrhG Rn. 46 und 50). Die Kosten fallen erst an, wenn die Bewer-tungstexte bereits vorhanden sind. Zwar stellen 334berpr374fungsma337nahmen im Stadium der Erzeugung von Daten, die anschlie337end in einer Datenbank ge-sammelt werden, blo337e Mittel zur Datenerzeugung dar (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 30 und 40 - BHB-Pferdewetten). Im Streitfall ist jedoch der Vorgang der Sammlung der Daten bereits in dem Zeitpunkt abgeschlossen, in dem ein Nutzer einen Bewertungstext in die Eingabemaske eingegeben hat. Aufwendungen f374r sp344tere 334berpr374fungen und 304nderungen durch die Kl344gerin geh366ren zu den In-vestitionen in die Datenbank. bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die In-vestitionen als wesentlich im Sinne des 247 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG anzusehen sind. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Daten-bankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen An-reiz f374r die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhan-dener Informationen bietet (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 23 - Elektronischer Zolltarif). Diesem Ziel w374rde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle f374r wesentli-che Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrach- 23 - 10 - tung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwen-dungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substantiellem Gewicht (vgl. OLG K366ln, ZUM 2007, 548, 550; Haberstumpf in B374scher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheber-recht, Medienrecht, 2. Aufl., 247 87a UrhG Rn. 12; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO 247 87a UrhG Rn. 43; Thum in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 87a UrhG Rn. 55; aA Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., 247 87a Rn. 14). Die in Rede stehende Datenbank umfasst einen beachtlichen Datenbe-stand. Es liegt auf der Hand, dass die 334berpr374fung von 3.500 Bewertungen von Patienten f374r 800 registrierte Zahn344rzte einen erheblichen Personalaufwand er-fordert. Die Revisionserwiderung erhebt gegen die entsprechenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts insoweit auch keine R374gen. 24 Hinzu kommen die Kosten f374r die Beschaffung, Betreuung und Weiterent-wicklung der Datenbanksoftware. Diese hat das Berufungsgericht auf der Grund-lage des von der Beklagten einger344umten Umfangs mit 3.500 bis 4.000 200 ermit-telt. 25 2. Die Kl344gerin ist Herstellerin der Datenbank. Datenbankhersteller ist nach 247 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist die Person, die die Initiative ergreift und das Investitionsrisiko tr344gt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 22 - Autobahnmaut). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Kl344gerin die organisatorische Verantwortung und das wirtschaftliche Risiko der Investition in die Datenbank getragen hat. Das l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. 26 - 11 - 3. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte nicht dadurch in das Datenbankrecht der Kl344gerin eingegriffen hat, dass sie die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank im Sinne des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG vervielf344ltigt, verbreitet oder 366ffentlich wiedergegeben hat. 27 a) Ein Teil einer Datenbank ist nach Art oder Umfang wesentlich, wenn er in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlich ist (Art. 7 Abs. 1 Datenbank-richtlinie). Ersteres richtet sich nach dem Umfang der Investitionen f374r die Be-schaffung, 334berpr374fung oder Darstellung dieses Teils der Datenbank (vgl. EuGH GRUR 2005, 244 Rn. 71 - BHB-Pferdewetten); letzteres ist nach dem Verh344ltnis des Datenvolumens dieses Teils der Datenbank zum Datenvolumen der gesam-ten Datenbank zu beurteilen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 70 - BHB-Pferde-wetten; EuGH, Urteil vom 5. M344rz 2009 - C-545/07, Slg. 2009, I-1627 = GRUR 2009, 572 Rn. 59 - Apis/Lakorda; BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 29 - Autobahn-maut). 28 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht in den 374bernommenen Datens344tzen keinen in quantitativer Hinsicht wesentlichen Teil der Datenbank gesehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte insgesamt 350 Kundenbewertungen verwendet, die mit jenen auf dem Portal der Kl344gerin identisch oder nahezu identisch waren. Dies entspricht einem Zehntel der insge-samt 3.500 bei der Kl344gerin gespeicherten Bewertungen. Die Bewertungen wa-ren zw366lf verschiedenen Zahn344rzten der insgesamt etwa 800 auf dem Portal der Kl344gerin registrierten Zahn344rzten zugeordnet. Ein Anteil von zehn Prozent des Datenvolumens der gesamten Datenbank erf374llt nicht die Voraussetzungen, die an einen quantitativ wesentlichen Teil zu stellen sind. 29 - 12 - c) In den 374bernommenen Datens344tzen liegt auch in qualitativer Hinsicht kein wesentlicher Teil der Datenbank der Kl344gerin. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Bedeutung der Investitionen an, die mit der Beschaffung, der 334berpr374fung oder der Darstellung des Inhalts gerade des entnommenen Teils verbunden sind. Ein quantitativ geringf374giger Teil des Inhalts einer Datenbank kann bezogen auf Beschaffung, 334berpr374fung oder Darstellung des Inhalts eine erhebliche menschliche, technische oder finanzielle Investition erfordern (vgl. EuGH, GRUR 2009, 572 Rn. 66 - Apis/Lakorda). Deshalb kann die Nutzung ei-nes zwar quantitativ geringf374gigen, aber qualitativ wesentlichen Teils der Daten-bank einen Schaden f374r die Investition des Datenbankherstellers bewirken (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 69 - BHB-Pferdewetten; hierzu auch Erw344gungs-grund 42 der Datenbankrichtlinie). 30 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann die 334bernahme eines qualitativ wesentlichen Teils der Datenbank allerdings nicht mit der Begr374ndung verneint werden, die Beklagte habe nur die Datens344tze selbst verwertet, deren Erzeugung nicht zu den wertbildenden Faktoren der Datenbank geh366re. Vorlie-gend sind durch die 334bernahme die Investitionen betroffen, die f374r die Beschaf-fung der Bewertungsdaten erforderlich waren und die von dem Datenbankrecht gesch374tzt werden (hierzu oben Rn. 20). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht auch, bei der blo337en 334bernahme von Datens344tzen k366nne die Amortisation der Datenbank nicht beeintr344chtigt sein. Hierf374r sei die 334bernahme von Elementen erforderlich, die - wie etwa der Index oder der Thesaurus - die Struktur der Da-tenbank ausmachten. Die 334bernahme von Ordnungsprinzipien der Datenbank ist f374r eine rechtswidrige Entnahmehandlung nicht zwingend erforderlich. Die ein-zelnen Daten verlieren ihre Eigenschaft als wesentlicher Teil der Datenbank nicht dadurch, dass sie durch den Verwender anders geordnet werden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 81 - BHB-Pferdewetten; EuGH, GRUR 2009, 572 31 - 13 - Rn. 47 f. - Apis/Lakorda; BGHZ 164, 37, 45 - HIT BILANZ; Thum in Wandtke/Bullinger aaO 247 87b UrhG Rn. 8-11). 32 Ma337geblich ist, ob sich gerade in den 374bernommenen Datens344tzen ein wesentlicher Teil der Investition in die Datenbank verk366rpert. Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte gerade solche Datens344tze 374bernommen hat, die im Verh344ltnis zur Gesamtheit der Daten in der Datenbank der Kl344gerin besondere Investitio-nen erforderten. Dagegen erinnert die Revision nichts. 4. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auch den Tat-bestand des 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht verwirklicht, h344lt der revisionsrecht-lichen Nachpr374fung hingegen nicht stand. 33 a) Nach 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG steht die wiederholte und systemati-sche Vervielf344ltigung, Verbreitung oder 366ffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank der Verwertung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeintr344chtigen. 34 b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts setzt ein Versto337 gegen 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG nicht voraus, dass die entnommenen Daten in der Summe die Wesentlichkeitsgrenze 374berschritten haben. W344re dies der Fall, verbliebe der Bestimmung kein eigenst344ndiger Anwendungsbereich. Die Ent-nahmehandlungen w374rden bereits den Grundtatbestand des 247 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG erf374llen, f374r dessen Verwirklichung es nicht darauf ankommt, ob die fragli-chen Elemente im Ganzen oder sukzessive entnommen werden. Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht f374r seine gegenteilige Ansicht auf die Recht- 35 - 14 - sprechung des Gerichtshofs der Europ344ischen Union. Danach handelt es sich bei der Bestimmung des Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie, auf der 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG beruht, zwar um einen Ausnahmetatbestand (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 84 - BHB-Pferdewetten). Die Entnahme unwesentlicher Teile einer Datenbank ist grunds344tzlich erlaubt (vgl. Erw344gungsgrund 49 der Da-tenbankrichtlinie). Das Datenbankrecht sch374tzt nur vor Verwendungen, die 374ber eine normale Auswertung hinausgehen und der Investition in die Datenbank als solcher schaden (Erw344gungsgrund 42 der Datenbankrichtlinie). Durch Art. 7 Abs. 5 der Datenbankrichtlinie und dementsprechend 247 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG soll eine Umgehung des Verletzungstatbestands verhindert werden, die durch die kumulative Wirkung vieler f374r sich genommen unwesentlicher Entnahme-handlungen eintreten kann. Zu einer solchen Umgehung kann es aber auch kommen, wenn die Entnahmehandlungen darauf gerichtet sind, die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil des Inhalts der gesch374tzten Datenbank wieder zu erstellen oder der 326ffentlichkeit zur Verf374gung zu stellen, und wenn dadurch die Investition in die Datenbank schwerwiegend beeintr344chtigt wird. Verboten sind danach Entnahmehandlungen, die infolge ihres wiederholten und systemati-schen Charakters auf eine entsprechende Beeintr344chtigung hinauslaufen w374rden (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 86-89 - BHB-Pferdewetten). Die Anwendung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie setzt nicht voraus, dass die Wesentlichkeitsgren-ze in der Summe bereits 374berschritten ist (Hoeren, MMR 2005, 35, 36; aA Haberstumpf, GRUR 2003, 14, 28; ders. in B374scher/Dittmer/Schiwy aaO 247 87b UrhG Rn. 7; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO 247 87b UrhG Rn. 54; Norde-mann/Czychowski, Urheberrecht, 10. Aufl., 247 87b UrhG Rn. 23; Dreier in Dreier/Schulze aaO 247 87b Rn. 11d; vgl. ferner Leistner, JZ 2005, 408, 410). Es reicht aus, dass die Entnahmehandlungen hierauf gerichtet sind und im Fall ihrer Fort-setzung dazu f374hren w374rden, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil zu vervielf344ltigen, zu verbreiten oder 366ffentlich wieder- - 15 - zugeben und damit den Tatbestand des Art. 7 Abs. 1 der Datenbankrichtlinie zu umgehen (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 87 u. 89 - BHB-Pferdewetten). 36 c) Im Streitfall ist die 334bernahme der Kundenbewertungen f374r diejenigen Zahn344rzte, die sowohl beim Portal der Kl344gerin als auch beim Portal der Beklag-ten registriert sind, geeignet, insgesamt einen wesentlichen Teil der Datenbank der Kl344gerin mit den Bewertungen der bei ihr registrierten Zahn344rzte zu verviel-f344ltigen und 366ffentlich zug344nglich zu machen. Die Beklagte hat ihren Zahn344rzten mit einem Rundschreiben vorgeschlagen, die Bewertungen von " .de" auf das Portal der Beklagten zu 374bertragen. Zwar ist auf dem Portal der Beklagten erst eine gegen374ber dem Portal der Kl344gerin ver-gleichsweise geringe Zahl von Zahn344rzten registriert. Nur 15 bis 20 Zahn344rzte werden in beiden Datenbanken aufgef374hrt. Die Beklagte wird jedoch bestrebt sein, die Anzahl der Zahn344rzte auf ihrer Internetplattform soweit wie m366glich zu steigern, um im Wettbewerb bestehen zu k366nnen. Das Verhalten der Beklagten ist daher darauf gerichtet, einen wesentlichen Teil der von Patienten vorgenom-menen Bewertungen der bei der Kl344gerin registrierten Zahn344rzte zu 374berneh-men. III. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden (247 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (247 563 Abs. 1 ZPO). 37 Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Be-klagte die in Rede stehenden Daten mit den fraglichen Bewertungen im Sinne des 247 87b Abs. 1 UrhG vervielf344ltigt oder der Datenbank der Kl344gerin entnom-mene Daten 366ffentlich wiedergegeben hat. 38 - 16 - 1. Der Begriff der Vervielf344ltigung entspricht demjenigen der "Entnahme" in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtlinie. Er muss im Lichte dieser Be-stimmung ausgelegt werden. "Entnahme" bedeutet danach die st344ndige oder vor374bergehende 334bertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datentr344ger, ungeachtet der daf374r verwendeten Mittel und der Form der Entnahme. Die Formulierung "ungeachtet der daf374r verwendeten Mittel und der Form" zeigt, dass der Gemeinschaftsge-setzgeber dem Begriff eine weite Bedeutung verleihen wollte. Er erfasst jede unerlaubte Aneignung. Es ist unerheblich, ob die 334bertragung durch ein (physi-sches) Kopieren oder auf andere Weise erfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - C-304/07, Slg., 2008, I-7587 = GRUR 2008, 1077 Rn. 37 und 60 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40 - Apis/Lakorda; BGH, Urteil vom 13. August 2009 - I ZR 130/04, GRUR-RR 2010, 232 Rn. 17 - Gedicht-titelliste III). Die Entnahme oder Vervielf344ltigung muss nicht unmittelbar von der Ursprungsdatenbank aus erfolgen, sondern kann auch indirekt 374ber eine andere unzul344ssige Quelle vorgenommen werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 852 Rn. 56 - Elektronischer Zolltarif). Einer Entnahme steht es auch nicht entgegen, dass die Daten erst nach kritischer Pr374fung in eine andere Datenbank 374bernommen werden (vgl. EuGH, GRUR 2008, 1077 Rn. 45 - Directmedia Publishing). Keine Entnahme kann hingegen angenommen werden, wenn der Dritte identische Da-ten ohne einen zumindest mittelbaren R374ckgriff auf die gesch374tzte Datenbank erzeugt oder erzeugen l344sst und diese in seine Datenbank einstellt. In diesem Fall fehlt die f374r die Entnahme nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Datenbankrichtli-nie erforderliche 334bertragung des Inhalts der Datenbank (vgl. EuGH, GRUR 2005, 244 Rn. 51 - BHB-Pferdewetten; GRUR 2008, 1077 Rn. 34 - Directmedia Publishing; GRUR 2009, 572 Rn. 40, 49 - Apis/Lakorda; Thum in Wandtke/Bullinger aaO 247 87b UrhG Rn. 28; v. Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 386, 390). 39 - 17 - 2. Mit 366ffentlicher Wiedergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 UrhG ist eine bestimmte Art der Weiterverwendung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Datenbank-richtlinie bezeichnet. Nach der Begriffsbestimmung in Art. 7 Abs. 2 Buchst. b Satz 1 der Datenbankrichtlinie bedeutet "Weiterverwendung" jede Form 366ffentli-cher Verf374gbarmachung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des In-halts der Datenbank durch die Verbreitung von Vervielf344ltigungsst374cken, durch Vermietung, durch Online-334bermittlung oder durch andere Formen der 334bermitt-lung. Die 366ffentliche Wiedergabe im Sinne des 247 87b Abs. 1 UrhG entspricht da-nach der 366ffentlichen Verf374gbarmachung durch Online-334bermittlung oder durch andere Formen der 334bermittlung (BGH, GRUR 2010, 1004 Rn. 36 - Autobahn-maut). Vorliegend steht allein eine 366ffentliche Verf374gbarmachung der Bewertun-gen der Zahn344rzte durch Patienten seitens der Beklagten im Wege der Online-334bermittlung in Rede. 40 3. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, auf welche Weise 233 Be-wertungen aus der Datenbank der Kl344gerin in identischer Form und 117 Bewer-tungen in leicht abgewandelter Form auf das Onlineportal der Beklagten gelangt sind. Die Kl344gerin hat hierzu vorgetragen, die Beklagte habe die Datens344tze mit den fraglichen Bewertungen durch Kopieren 374bernommen. Die Beklagte hat bestritten, die Daten aus der Datenbank der Kl344gerin 374bernommen zu haben. Sie hat geltend gemacht, zum Teil h344tten ihr die Patienten selbst und im 334brigen die bei ihr angeschlossenen Zahn344rzte mit Zustimmung der Patienten deren Be-wertungen der Zahn344rzte mitgeteilt; die Bewertungen habe ein Mitarbeiter in ihre Datenbank eingestellt. Tr344fe der Vortrag der Beklagten zu und h344tten die Patien-ten und Zahn344rzte die fraglichen Bewertungen ebenfalls nicht der Datenbank der Kl344gerin entnommen, um sie an die Beklagte zu 374bermitteln, l344ge keine Entnah-me und keine Weiterverwendung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 und 2 der Daten-bankrichtlinie und dementsprechend keine Vervielf344ltigung oder 366ffentliche Wie-dergabe eines Teils der Datenbank der Kl344gerin im Sinne von 247 87b Abs. 1 UrhG 41 - 18 - vor, weil die Beklagte die Datens344tze der Patienten, die diese selbst erzeugt ha-ben, ohne auch nur mittelbaren R374ckgriff auf die Datenbank der Kl344gerin erhal-ten h344tte. 42 Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte die in Rede stehenden Daten der Kl344gerin wiederholt und systematisch verviel-f344ltigt, verbreitet oder 366ffentlich wiedergegeben hat, liefe dies - wie das Beru-fungsgericht zu Recht angenommen hat - der normalen Auswertung der Daten-bank zuwider. Die normale Auswertung einer Datenbank gibt der Datenbankher-steller mit seinen Vertriebsaktivit344ten vor. Diese Vertriebsaktivit344ten werden er-heblich beeintr344chtigt, wenn die entnommenen Bestandteile der Datenbank f374r - 19 - ein unmittelbares Konkurrenzprodukt verwendet werden (vgl. Bornkamm, Fest-schrift Erdmann, 2003, S. 29, 46; Nordemann/Czychowski aaO 247 87b UrhG Rn. 27). So liegt es im Streitfall. Die Beklagte betreibt ein Onlineportal unter an-derem f374r den Vergleich von Zahnarztleistungen, das mit dem Internetportal der Kl344gerin im unmittelbaren Wettbewerb steht. Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: LG K366ln, Entscheidung vom 06.02.2008 - 28 O 417/07 - OLG K366ln, Entscheidung vom 14.11.2008 - 6 U 57/08 -
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