BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 196/09 Verk374ndet am: 25. Januar 2011 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 64 Satz 1, 2 Der Gesch344ftsf374hrer haftet nicht nach 247 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife r374ckst344ndige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und r374ck-st344ndige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - II ZR 196/09 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juli 2009 unter Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in H366he von 23.822,68 200 nebst Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisions-verfahrens - an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte war Gesch344ftsf374hrer der I. Bauingenieurgesellschaft mbH (im Folgenden: Schuldnerin), 374ber deren Verm366gen aufgrund eines An-trags vom 25. Januar 2006 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde. Der Kl344ger 1 - 3 - ist der Insolvenzverwalter. Er verlangt von dem Beklagten zwei Zahlungen er-setzt, die dieser am 21. und 25. Oktober 2005 zu Lasten des Gesellschaftsver-m366gens an das Finanzamt D. und die AOK H. geleistet hat. Der Kl344ger hat behauptet, die Schuldnerin sei zum Zeitpunkt der Zahlungen bereits 374berschuldet gewesen. Die Zahlung an die AOK in H366he von 51.640,24 200 diente der Beglei-chung von r374ckst344ndigen Sozialversicherungsbeitr344gen. Davon zahlte die AOK aufgrund einer Anfechtung des Kl344gers 27.817,56 200 zur374ck. Der Restbetrag in H366he von 23.822,68 200 und die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer in H366-he von 51.371,19 200 sind Gegenstand der Klage. 2 Hilfsweise hat der Kl344ger seine Klage darauf gest374tzt, dass auf dem de-bitorisch gef374hrten Gesch344ftskonto der Schuldnerin bei der Raiffeisenbank O. eG in der Zeit zwischen dem 21. und 25. Oktober 2008 334berweisun-gen in H366he von 121.212,50 200 gutgeschrieben worden sind. 3 Das Landgericht hat die Klage bez374glich der beiden Zahlungen des Be-klagten an die AOK und das Finanzamt abgewiesen und ihn bez374glich der auf dem Konto gutgeschriebenen Zahlungen unter Zur374ckweisung des weiterge-henden Antrags verurteilt, an den Kl344ger 18.501,07 200 zu zahlen, n344mlich die Differenz zwischen den Gutschriften auf dem Gesch344ftskonto und den an das Finanzamt und die AOK gezahlten Betr344gen. 4 Das Berufungsgericht hat die Klage auf die Berufung des Beklagten und unter Zur374ckweisung der Anschlussberufung des Kl344gers in vollem Umfang ab-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision f374hrt in Bezug auf die Zahlung an die AOK in H366he von 23.822,68 200 - nach Abzug der zur374ckgezahlten 27.817,56 200 - zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht. Im 334brigen bleibt die Revision ohne Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 7 Der Beklagte habe mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344ftsleiters gehandelt, als er 51.371,19 200 an das Finanzamt und 51.640,24 200 an die AOK gezahlt habe. Denn mit R374cksicht auf die Einheit der Rechtsordnung k366nne ei-nem Gesch344ftsf374hrer nicht angesonnen werden, sich strafbar und ersatzpflichtig zu machen, indem er f344llige Umsatzsteuern und Sozialversicherungsbeitr344ge nicht abf374hre. Das gelte nicht nur f374r die nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist f344llig werdenden Betr344ge, sondern ebenso f374r die R374ckst344nde. 8 Auch hinsichtlich der auf dem Konto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betr344ge sei die Klage unbegr374ndet. Zwar m374sse ein Gesch344ftsf374hrer, wenn er schon den f344lligen Insolvenzantrag nicht stelle, wenigstens daf374r sorgen, dass die verteilungsf344hige Verm366gensmasse nicht durch Zahlungen auf ein debitori-sches Gesch344ftskonto zugunsten der Bank geschm344lert werde. Die Pflichtver-letzung des Beklagten habe aber nicht zu einem ihm zurechenbaren Schaden gef374hrt. Die allen Gl344ubigern zur Verf374gung stehende Insolvenzmasse w344re auch dann vermindert worden, wenn der Beklagte ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet h344tte. Denn zwischen der Schuldnerin und ihrer Hausbank, der Raiffeisenbank O. eG, sei eine Globalzession vereinbart 9 - 5 - gewesen. Damit w344re der Auszahlungsanspruch der Schuldnerin aus dem neu eingerichteten Konto ohnehin an die Hausbank gefallen. 10 II. Das h344lt rechtlicher 334berpr374fung nur teilweise stand. 11 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Klage abgewiesen, soweit sie auf Ersatz der Zahlung an das Finanzamt in H366he von 51.371,19 200 gerichtet ist. Insoweit hat der Kl344ger keinen Anspruch aus 247 64 Satz 1 GmbHG gegen den Beklagten. Denn diese Zahlung war mit der Sorgfalt eines ordentli-chen Gesch344ftleiters vereinbar i.S. des 247 64 Satz 2 GmbHG. Wenn der Gesch344ftsf374hrer einer GmbH - auch nach Eintritt der Insol-venzreife - f344llige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen, ebenso wie einbehaltene Lohnsteuer, nicht an das Finanzamt abf374hrt, begeht er eine mit einer Geldbu337e bedrohte Ordnungswidrigkeit nach 247 26b UStG oder 247 380 AO i.V.m. 247 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 247 38 Abs. 3 Satz 1 EStG und setzt sich au337erdem der pers366nlichen Haftung gem344337 247247 69, 34 Abs. 1 AO aus (vgl. BFH, Urteil vom 27. Februar 2007 - VII R 67/05, ZIP 2007, 1604 Rn. 16 ff.; Beschluss vom 4. Juli 2007 - VII B 268/06, BFH/NV 2007, 2059 Tz. 6; Urteil vom 23. September 2008 - VII R 27/07, ZIP 2009, 122, jeweils zur Lohnsteuer; KG, Beschluss vom 22. September 1997 - 2 Ss 250/97, juris; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juni 2004, 247 380 AO Rn. 3 ff., jeweils zum Bu337geldtatbestand; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., 247 64 Rn. 77). Die dadurch bewirkte Pflichtenkollision hat den Senat bewogen, die Zahlung von Umsatz- oder Lohnsteuer als mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344ftsmanns vereinbar anzusehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 11 f.; Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 10). 12 - 6 - 13 Diese Rechtsprechung bezieht sich - wie das Berufungsgericht zutref-fend erkannt hat - nicht nur auf laufende, erst nach Eintritt der Insolvenzreife f344llig werdende Steuerforderungen, sondern auch auf Steuerr374ckst344nde. Zwar erf374llt der Gesch344ftsf374hrer schon mit der Nichtabf374hrung der laufenden Steuer den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit und macht sich pers366nlich ersatzpflich-tig. Dennoch besteht der Interessenkonflikt zwischen der Befolgung der Masse-sicherungspflicht aus 247 64 Satz 1 GmbHG und der Erf374llung der steuerlichen Abf374hrungspflicht fort. Zum einen ist die freiwillige Nachzahlung der Steuer ein Umstand, der bei der Verh344ngung und Bemessung der Geldbu337e jedenfalls nach 247 17 Abs. 3, 4 OWiG, 247 377 Abs. 2 AO zugunsten des Gesch344ftsf374hrers zu ber374cksichtigen ist. Zum anderen entf344llt mit der Nachzahlung auch die per-s366nliche Haftung des Gesch344ftsf374hrers nach 247247 69, 34 Abs. 1 AO. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann es dem Gesch344ftsf374hrer nicht zugemutet werden, wegen des Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG auf die M366glichkeit zu verzichten, die Voraussetzungen f374r eine Einstellung des Ordnungswidrigkeits-verfahrens nach 247 47 OWiG oder jedenfalls f374r die Verh344ngung einer geringe-ren Geldbu337e zu schaffen und sich von der pers366nlichen Haftung f374r die Steu-erschuld zu befreien. Entgegen der Auffassung der Revision kann diese Fallgestaltung nicht damit verglichen werden, dass einem Vertretungsorgan eine bereits abge-schlossene unerlaubte Handlung zur Last f344llt und es nun versucht, durch Zah-lung aus dem Gesellschaftsverm366gen den Schaden wiedergutzumachen. Die Nichtabf374hrung der Steuer ist ein Dauerdelikt, das bei F344lligkeit zwar vollendet, aber erst bei Erl366schen der Abf374hrungspflicht beendet ist (vgl. KG, Beschluss vom 22. September 1997 - 2 Ss 250/97, juris Rn. 15; G366hler/G374rtler, OWiG, 15. Aufl., Rn. 17 vor 247 19). Daher geht es bei der nachtr344glichen Abf374hrung der 14 - 7 - Steuer nicht nur um Schadenswiedergutmachung, sondern um die Erf374llung der mit einer Geldbu337e bewehrten Pflicht. 15 2. Die Abweisung der Klage ist aber von den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt, soweit sie auf Erstattung der an die AOK gezahlten und nicht zur374ckgezahlten 23.822,68 200 gerichtet ist. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob es sich bei den vom Be-klagten gezahlten Sozialversicherungsbeitr344gen um Arbeitnehmer- oder Arbeit-geberanteile gehandelt hat. Waren es Arbeitnehmeranteile, ist die Klage auch insoweit unbegr374ndet. Waren es dagegen Arbeitgeberanteile, ist der Beklagte nach 247 64 Satz 1 GmbHG zur Erstattung verpflichtet. 16 a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats handelt ein Gesch344fts-f374hrer einer GmbH grunds344tzlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Ge-sch344ftsmanns i.S. des 247 64 Satz 2 GmbHG und haftet deshalb nicht nach 247 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife f344llige Arbeitnehmeran-teile zur Sozialversicherung an die zust344ndige Einzugsstelle zahlt (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007 - II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 11 f.; Urteil vom 2. Juni 2008 - II ZR 27/07, ZIP 2008, 1275 Rn. 6). Denn es kann ihm mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung nicht angesonnen werden, diese Zahlung im Inte-resse einer gleichm344337igen und ranggerechten Befriedigung der Gesellschafts-gl344ubiger in einem nachfolgenden Insolvenzverfahren zu unterlassen und sich dadurch nach 247 266a Abs. 1, 247 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar und nach 247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 266a StGB schadensersatzpflichtig zu machen. Insoweit gelten die gleichen Erw344gungen wie zu den Steuerforderungen. 17 - 8 - Das gilt auch f374r die Frage, ob von der Privilegierung nur die laufenden, erst nach Eintritt der Insolvenzreife f344llig werdenden Arbeitnehmerbeitr344ge oder auch die Beitragsr374ckst344nde erfasst werden. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Gesch344ftsf374hrer auch die R374ckst344nde zahlen kann, ohne sich der Haftung aus 247 64 Satz 1 GmbHG auszusetzen. Es kann dem Gesch344ftsf374hrer nicht zugemutet werden, wegen des Zahlungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG auf die M366glichkeit zu verzichten, sich Straffreiheit nach 247 266a Abs. 6 Satz 1, 2 StGB oder jedenfalls eine Strafmilderung nach 247 46 Abs. 2 Satz 2 a.E. StGB oder eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Geringf374gigkeit nach 247247 153, 153a StPO zu verdienen und sich von dem Scha-densersatzanspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB zu befreien. 18 b) Das Berufungsgericht hat aber nicht beachtet, dass eine Zahlung an die Einzugsstelle der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344ftsmanns widerspricht, wenn sie zur Tilgung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung geleistet wird. Denn nur das Vorenthalten von Arbeitnehmerbeitr344gen ist in 247 266a StGB unter Strafe gestellt und begr374ndet eine Schadensersatzpflicht nach 247 823 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Arbeitgeberanteile fehlt es deshalb an einem Inte-ressenkonflikt und damit an einem Grund, den Anwendungsbereich des Zah-lungsverbots aus 247 64 Satz 1 GmbHG einzuschr344nken (BGH, Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08, ZIP 2009, 1468 Rn. 6 f.). 19 F374r einen Vertrauensschutz wegen einer zuvor gegenteiligen Rechtspre-chung besteht - anders als die Revisionserwiderung meint - kein Anlass. Aus der Rechtsprechung des Senats hat sich auch vor der Entscheidung vom 8. Juni 2009 (aaO) kein Anhaltspunkt f374r eine Privilegierung der Zahlung von Arbeitgeberanteilen ergeben. Die durch das Urteil des Senats vom 14. Mai 2007 vollzogene Rechtsprechungs344nderung betrifft allein die Frage, ob der An- 20 - 9 - wendungsbereich der 247 64 Satz 1, 2 GmbHG, 247 92 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG bei einer Zahlung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung wegen der Strafandrohung in 247 266a StGB und der deliktischen Schadensersatzhaftung aus 247 823 Abs. 2 BGB einzuschr344nken ist (BGH, Urteil vom 14. Mai 2007- II ZR 48/06, ZIP 2007, 1265 Rn. 11 f.; ebenso Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 274 f.; Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 61/03, ZIP 2005, 1026, 1029; Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678). Dass eine Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung nach der Rechtsprechung des Senats mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gesch344fts-manns i.S. der 247 64 Satz 2 GmbHG, 247 92 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbar sei, wurde seit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zu keiner Zeit ernsthaft ange-nommen (s. etwa Streit/B374rg, DB 2008, 742, 744; Kleindiek in Lutter/ Hommelhoff, GmbHG, 17. Aufl., 247 43 Rn. 82 ff.). 3. Die Abweisung der Klage hinsichtlich der auf dem Gesch344ftskonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Betr344ge beanstandet die Revision im Ergebnis nicht. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 21 III. Danach ist das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als der An-spruch auf Erstattung der Zahlung an die AOK abgewiesen worden ist. 22 F374r die wiederer366ffnete m374ndliche Verhandlung weist der Senat auf Fol-gendes hin: 23 1. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die Zahlung an die AOK Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberanteile betroffen hat. Eine Vermutung f374r Arbeitnehmeranteile besteht nicht (BGH, Urteil vom 8. Juni 2009 - II ZR 147/08, ZIP 2009, 1468 Rn. 7). Die Tilgungsreihenfolge richtet sich vielmehr nach 247 4 24 - 10 - der Verordnung 374ber die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Pr374fung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages - Beitragsverfahrensverord-nung (BVV) . 25 2. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht der Frage nachzugehen haben, ob die Zahlung an die AOK deshalb nicht zu einem Ersatzanspruch nach 247 64 Satz 1 GmbHG gef374hrt hat, weil sie dem debitorisch gef374hrten Ge-sch344ftskonto der Schuldnerin belastet worden ist. Damit k366nnte insoweit ein blo337er - haftungsrechtlich unsch344dlicher - Gl344ubigertausch vorliegen. Von einem Gl344ubigertausch in diesem Sinne ist grunds344tzlich dann aus-zugehen, wenn - wie hier - aus einem debitorisch gef374hrten Bankkonto eine Gesellschaftsschuld beglichen wird. Dann wird lediglich der befriedigte Gl344ubi-ger durch die Bank als Gl344ubigerin ersetzt, ohne dass die Insolvenzmasse ge-schm344lert w374rde und die gleichm344337ige Verteilung der Masse unter den 374brigen Gl344ubigern beeintr344chtigt w344re. Das gilt aber nur, wenn die Bank nicht 374ber freie Sicherheiten verf374gt, die sie zu einer abgesonderten Befriedigung nach 247247 50 f. InsO berechtigen. Denn dann wird die Gemeinschaft der Gl344ubiger durch die Zahlung insoweit gesch344digt, als zur gleichm344337igen Verteilung nur noch eine geringere Verm366gensmasse zur Verf374gung steht (BGH, Urteil vom 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184, 187 f.; Urteil vom 26. M344rz 2007 - II ZR 310/05, ZIP 2007, 1006, 1007; Urteil vom 25. Januar 2010 - II ZR 258/08, ZIP 2010, 470 Rn. 10). 26 Das Berufungsgericht hat zu den im Hinblick auf den Debetsaldo beste-henden freien Sicherheiten der Bank keine Feststellungen getroffen. Es hat zwar im Zusammenhang mit dem Hilfsbegehren des Kl344gers ausgef374hrt, es seien keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich, dass die Globalzession den Debet- 27 - 11 - saldo des Gesch344ftskontos "weit 374berstiegen" habe. Das kann sich aber nur auf die Grenze beziehen, ab der eine urspr374ngliche 334bersicherung zur Nichtigkeit der Sicherungsabtretung nach 247 138 Abs. 1 BGB f374hrt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02, ZIP 2003, 1256, 1259; Urteil vom 12. M344rz 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685). Diese Grenze ist erst bei einem auff344lligen Missverh344ltnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesi-cherten Forderung erreicht. Im vorliegenden Zusammenhang geht es dagegen um die Frage, in welchem Umfang die Globalzession werthaltig war. Wenn die Bank schon vor der 334berweisung an die AOK ihre Forderungen gegen die Schuldnerin aus der Globalzession und den ihr einger344umten sonstigen Sicher-heiten nicht decken konnte, h344tte die Zahlung keinen Einfluss auf die zur gleichm344337igen Befriedigung aller Gl344ubiger zur Verf374gung stehende Masse ge-habt. In diesem Fall w374rde eine Ersatzpflicht aus 247 64 Satz 1 GmbHG ohne R374cksicht darauf entfallen, ob es sich bei der Zahlung der AOK um Arbeitgeber- oder Arbeitnehmeranteile gehandelt hat. 3. Von Bedeutung f374r den Ausgang des Rechtsstreits kann auch sein, ob die Zahlung an die AOK aufgrund einer Kontopf344ndung erfolgt ist. Sollte das zutreffen, w374rde der Beklagte nicht aus 247 64 Satz 1 GmbHG haften, weil er die Zahlung nicht veranlasst h344tte (vgl. BGH, Urteil vom 16. M344rz 2009 - II ZR 32/08, ZIP 2009, 956 Rn. 13 f., zu 247 130a Abs. 2 HGB). Das Berufungs-gericht, das dazu keine Feststellungen getroffen hat, wird der Frage im Hinblick auf den vorgetragenen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 19. Oktober 2005 gegebenenfalls nachzugehen haben. 28 4. Gegebenenfalls wird festzustellen sein, ob die Schuldnerin zum Zeit-punkt der Zahlung am 25. Oktober 2005 insolvenzreif war. Ob die Zahlung den Zeitraum der Insolvenzantragsfrist betraf, ist dagegen unerheblich. W344hrend 29 - 12 - der Insolvenzantragsfrist besteht zwar ein Rechtfertigungsgrund f374r den Ge-sch344ftsf374hrer, der die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abf374hrt. Dadurch wird aber nach Ablauf der Insolvenzantragsfrist der Interessenkonflikt f374r den Gesch344ftsf374hrer nicht ausgeschlossen. Denn der Rechtfertigungsgrund entf344llt r374ckwirkend, wenn der Gesch344ftsf374hrer den Insolvenzantrag nicht frist-gerecht stellt (BGH, Urteil vom 29. September 2008 - II ZR 162/07, ZIP 2008, 2220 Rn. 10 a.E.; Beschluss vom 9. August 2005 - 5 StR 67/05, ZIP 2005, 1678, 1679). 5. Schlie337lich wird gegebenenfalls zu beachten sein, dass dem Beklag-ten, wenn er aus 247 64 Satz 1 GmbHG haften sollte, in dem Urteil vorzubehalten ist, nach Erstattung an die Masse seine Rechte gegen den Insolvenzverwalter zu verfolgen; dabei deckt sich der ihm zustehende Anspruch nach Rang und 30 - 13 - H366he mit dem Betrag, den der beg374nstigte Gesellschaftsgl344ubiger im Insol-venzverfahren erhalten h344tte (BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 - II ZR 88/99, BGHZ 146, 264, 279). Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2/4 O 349/07 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.07.2009 - 4 U 298/08 -
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