BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196/10 Verkündet am: 21. Dezember 2011 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kosten des Patentanwalts III BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670; MarkenG § 140 Abs . 1 a) Zu den Kennzeichenstreitsachen im Sinne des § 140 Abs. 1 MarkenG zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfügung, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird. b) Hat neben einem Rechtsan walt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unb e- rechtigten Schutzrechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB nur beansprucht werden, wenn der Anspruch steller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben überno m- men hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur B enutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören. c) Die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt kann nicht im Wege einer typisierenden Betrac h tungsweise für komplexe oder bedeuts ame Angelegenheiten generell bejaht werden. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - I ZR 196/10 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand - lung vom 21 . Dezember 20 1 1 durch d en Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Bornkamm und d ie Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher , Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesg e- richts Nürnberg - 3. Zivilsenat - vom 26. Oktober 2010 unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht in Höhe ei nes erkannt hat. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 4. Kammer für Handelssachen - vom 21. April 2010 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte in Ziffer II. des Urteilsausspruchs zur Zahlung von mehr als 6.572,10 über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2009 verurteilt worden ist. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden gegeneinander au f- gehoben. Die Kosten der ersten Instanz haben die Klägerin zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10 zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklag t e nach einer unberechtigten Schut z rechts - verwarnung auf Erstattung von Pa te nt anwaltskosten in Anspruch. Die Beklagte erwirkte gegen die Klägerin wegen einer vermeintlichen Verletzung verschiedener Marken am 11. April 2006 beim Landgericht Nür n- berg - Fürth eine einstweilige Verfügung, die der Klägerin de n Ve r trieb und das Angeb ot von Schuhen untersagte, die mit einer bestimmten Streifenkennzeic h- nung vers e hen waren . Die Klägerin beauftragte Rechtsanwälte mit der P rüfung der Erfol g saussichten eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung. Die Rechtsanwälte der Klägerin zeigt en dem Landg e richt die Vertretung der Klägerin und die Mitwirkung eines Patentanwalt s an. Die Beklagte erhob gegen die Klägerin beim Landgericht Stuttgart die Hauptsacheklage. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Beklagte legte g e gen diese Entscheidung zunächst Berufung ein, nahm diese dann aber zu rück. Nach dem damit das Urteil des Landgerichts Stuttgart rechtskräftig geworden war, v erzichtete die Beklagte auf die Rechte aus der beim L andgericht Nü r n- berg - Fürth erwirkten einstweiligen Verfügung. Das Lan d gericht Nürnberg - Fürth erklärte die einstweilige Verfügung daraufhin für wi r kungslos. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 5. Juni 2008 auf, ihre Verpflichtung zur Erstattung aller der Klägerin im Z u- sammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Verfügung entsta n denen Kosten anzuerkennen. Mit Anerkenntnisurteil vom 6. Juni 2008 ver pflichtete d as Landgericht Düsseldorf die Beklagte, der Klägerin jeden Sch a den zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung von Markenre chten g e gen das Anbieten und Vertreiben näher bezeichneter Sports chuhe, insbesondere durch die Vol l- 1 2 3 4 - 4 - zie hung der einstweiligen Verfügung des Landgericht s Nürnberg - Fürth , en t- standen ist oder noch entstehen wird. Die Klägerin hat die Beklagte im vorliegende n Rechtsstreit - soweit noch von Bedeutung - auf Erstattung der Kosten für Rechtsanwälte und Patentanwä l- te in Höhe von insge samt 8 nebst Zinsen in Anspruch genom men. Das Land g ericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung hat die Bekl a g te beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihre Verurteilung einen Betrag in Höh Zinsen übersteigt. Sie hat sich d a gegen gewandt, dass das Landgericht d er Klägerin neben Re chtsanwaltskosten zusätzlich Patentanwaltskosten in zuerkannt hat. Die se Patentanwaltskosten setzen sich zusammen aus einer Ve r ür die gerichtliche Tätigkeit im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Lan dgericht Nürnberg - Fürth , einer Geschäftsg e- bühr von 1 . ür die vorgerichtliche Vertretung im Hauptsacheprozess vor dem L andgericht Stuttgart und einer G e schäfts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Schadensersatzprozess v or dem L a ndgericht Dü s- seldorf (jeweils einschließlich einer Auslage n pauschale von 20 . Die Berufung der Beklagten ist ohne E r folg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung die Klägerin bea n tragt, verfolgt die Beklagte i hren Schlussantrag in der Berufungsinstanz weiter. 5 6 7 8 9 - 5 - En t scheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Za h lung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren verpflichtet . Es hat dazu ausg e- führt: Da die Beklagte die zutr effenden Ausfüh rungen des Landgerichts zu Grund und Höhe ihrer Zahlungsverpflichtung nicht angegriffen habe, stelle sich allein die Frage, ob eine Prüfung der Erforderlic h keit der Patentanwaltsk osten nach § 140 Abs. 3 MarkenG entfalle . Denn die Klägerin h abe nicht konkret vo r- getragen, warum es erforderlich gewesen sei, für die abgerechneten Tätigkeiten neben einem Rechtsanwalt zusätzlich eine n Patentanwalt einz u schalten. Die für gerichtliche Patentanwaltskosten geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 Mark enG sei auf au ßergerichtliche Patentanwaltsk os ten entsprechend a n wendbar. Wenn für den Zeitraum ab Einreichung der Klage die Notwendigkeit der zusätzliche n Beauf t ragung eines Patentanwalts nicht zu prüfen sei, könne diese Prüfung erst recht für den Zeitra um vor Einleitung eine s Gerichtsv e rfa h- rens u nterbleiben . Allerdings dürfe keine Besserstellung des Patentanwalt s gegenüber dem Rechtsanwalt er folgen. Deshalb müss ten auch hinsichtlich der außergerichtl i- chen Patentanwaltskosten die Voraussetzungen ein e r materiell - rechtliche n A n- spruchsgrundlage erfüllt sein . D as Vorliegen dieser Voraussetzu n gen w erde allerdings in aller Regel - und so auch hier - bereits im Zusamme n hang mit den geltend gemachten Rechtsanwaltskos ten geprüft, so dass eine nochmalige Pr ü- fun g i n Bezug auf d ie Patentanwalt skosten nicht no t wendig sei . II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision de r Beklagten hat teilweise Er folg. Die Klägerin kann von der Beklagten zwar die Erstattung der 10 11 12 13 14 - 6 - gerichtlichen, nicht aber die Erstattung der außergerichtlichen Patentanwalt s- kosten beanspruchen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, das Landgericht habe Grund und Höhe der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der geltend g e- machten Patentanwaltskosten zutreffend bejaht ; dabei hat d as Berufungsg e- richt die Frage, ob die Er forderlichkeit dieser Kosten zu prüfen ist, zunächst o f- fengelassen. Das Landgericht hat angenommen, d ie Verpflichtung der Bekla g- ten zur Erstattung der Kosten für die gerichtliche Tätigkeit des Patentan walts im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Landgericht Nürnberg - Fürth ergebe sich aus dem Anerkenntnisurteil des Landgerichts Dü s- seldorf vom 6. Juni 2008. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Ko s ten für die vorgerichtliche T ätigkeit des Patentanwalts im Haup t- sacheverfahren vor dem Landgericht Stuttgart sei jedenfalls nach den Grund - s ätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gegeben. Die Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts bei der Geltendm a chu ng von Schadensersatz im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf habe die Bekla g- te der Klägerin sowohl aus dem G e sichtspunkt des Verzugs als auch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten. Gegen diese B e- urteilung hat die Revision keine Rügen erhoben. Sie lässt auch keinen Recht s- fehler erke n nen. 2. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, es stelle sich die Fr a- ge, ob die für g e richtliche Patentanwaltskosten geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 MarkenG auf au ßergerichtliche Pa tentanwaltskosten entsprechend a n- wendbar sei . Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht und die Beklagte daher zur Erstattung der geltend gemachten Patentanwaltsgebühren für ve r- pflichtet erachtet, obwohl die Klägerin die Erforderlichkeit der Einschaltung e i- nes Pate nt anwalts nicht dargelegt hat. Diese Beurteilung hält einer Nachpr ü- fung nur hinsichtlich der gerichtlichen (dazu a), ni cht aber bezüglich der auße r- 15 16 - 7 - gerichtlichen (dazu b) Patentanwaltskosten stand. Hinsichtlich der außergerich t- lichen Patentanwalt skosten stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (d a zu c) . a) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte der Klägerin die Kosten von 1.661,60 des Paten t- anwalts im Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Landg e richt Nürnberg - Fürth zu erstatten hat. D ie Frage nach der entsprechenden A n wendbarkeit des § 140 Abs. 3 MarkenG auf außergerichtliche Patentanwalt s kosten stellt sich entgegen der Ansich t des Berufungsgerichts insoweit alle r dings nicht. Die im Verfahren der einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind nach der b e- reits unmittelbar anwendbaren Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG ohne Pr ü- fung der Erforderlichkeit zu e r statten. Nach § 1 40 Abs. 3 MarkenG sind von den Kosten, die durch die Mitwi r- kung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache entstehen, die G e- bühren nach § 13 RVG und außerdem die notwendigen Auslagen des Paten t- anwalts zu erstatten. Bei Kennzeichenstreitsachen handelt es sich um alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der im Markengesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (§ 140 Abs. 1 MarkenG). Zu den Kl a gen im Sinne dieser Bestimmung zählen auch Verfahren der einstweiligen Verfü gung (OLG Stut t- gart, GRUR - RR 2009, 79; Hacker in Ströbele/Hacker, Ma r kenG, § 140 Rn. 6; Ingerl/Rohnke, MarkenG , 3 . Aufl., § 140 Rn. 9; Fezer, Ma r kenrecht, 4. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 7 , jeweils mwN; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, G e- werblicher Rechtsschutz Urhebe rrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 140 MarkenG Rn. 13 ). Hinsichtlich der durch die Mitwirklung eines Patentanwalts in einer Ken n- zeichenstreits a che entstandenen Kosten ist nicht zu prüfen, ob die Mitwi r kung 17 18 19 20 - 8 - des Patentanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsv erfolgung oder Recht s- verteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO no t wendig war. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine - I ZB 37/02, GRUR 2003, 639, 640 = WRP 2003, 755 - Kosten des Patentanwalts I; Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 181/09, GRUR 2011, 754 Rn. 17 = WRP 2011, 1057 - Kosten des Paten t anwalts II). b) Die Revision rügt mit Recht , dass das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspru Tätigkeit des Patentanwalts im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht g- keit des Patentanwalts zur Geltendmac hung von Schadense r satz im Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf zuerkannt hat, obwohl die Klägerin nicht darg e- legt hat, dass die vorgerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in diesen Ve r- fa h ren erforderlich war. Entgegen der Ansicht des Berufungsgeri chts ist die für gerichtliche Patentanwaltskosten geltende Bestimmung des § 140 Abs. 3 Ma r- kenG auf au ßergerichtliche Patentanwaltskosten nicht entsprechend anwen d- bar. a a) Der Bundesgerichtshof hat - nach Verkündung des Berufungsurteils - entschieden, d ass sich der Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG nicht die We r- tung des Gesetzes entnehmen lässt, dass auch die Kosten für die außergerich t- liche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer kennzeichenrechtlichen Angel e- genheit ohne Prüfung der Erforderlichkeit imm er zu erstatten sind, sofern ein materiell - rechtlicher Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach g e geben ist. Dies hätte zur Folge, dass in Kennzeichenstreitsachen die durch die Einscha l- tung eines Patentanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten unter leic h- teren Voraussetzungen zu erstatten wären als die durch die Einscha l tung eines Rechtsanwalts entstandenen außergerichtlichen Kosten. Für eine solche Priv i- 21 22 - 9 - legierung der patentanwaltlichen gegenüber der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gibt es keinen Grund ( BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 16 - 19 - Kosten des Paten t- anwalts II, mwN) . Die Kosten für die außergerichtliche Mitwirkung eines Patentanwalts in einer Kennzeichenstreitsache sind - anders als das Berufungsgericht g e meint hat - auch dann nicht ohne Prüfung ihre r Erforderlichkeit zu erstatten, wenn die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts in dieser Ken n- zeichenstreitsache als erfo r derlich anzusehen und daher zu ersetzen sind . Ist ein Rechtsanwalt nach seinen kennzeichenrechtlichen Fähigke iten a l lein dazu imstande, den Fall rechtlich zu beurteilen, ist es nicht nötig, zusätzlich noch e i- nen Patentanwalt einzuschalten. Es bedarf daher grundsätzlich einer gesonde r- ten Prüfung, ob es notwendig war, zur außergerichtlichen Verfolgung einer Markenv erletzung neben einem Rechtsanwalt auch noch einen Patenta n walt zu beauftragen (BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 20 - 23 - Kosten des Patenta n walts II, mwN) . Der Bundesgerichtshof hat für den Fall, dass n e ben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnu ng wegen einer Markenverletzung mi t- gewirk t hat, entschieden, dass die Erstattung der durch die Mitwirkung des P a- tentanwalts entstandenen Kosten nur beansprucht werden kann , wenn der A n- spruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patenta n wal ts erforderlich war . D iese Voraussetzung ist in der Regel allenfalls dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa R e- cherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeit s- gebiet eines Patentanwalts ge hören ( BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 24 - 33 - Ko s- ten des P a tentanwalts II). bb) Entgegen der Ansicht der Revision serwiderung gelten diese Grund - sätze nicht nur für den Fall der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Recht s- 23 24 25 - 10 - verfolgung einer Markenverletzung im We ge der Abmahnung, sondern auch für den - hier gegebenen - Fall der Mitwirkung eines Patentanwalts an der Recht s- verteidigung zur Abwehr einer unberechtig ten Schutz rechtsverwarnung. Es gibt keinen Grund, die be iden F allgestaltungen unterschiedlich zu beurtei len. Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abwehr einer unb e- rechtig ten Schutz rechtsverwarnung mitgewirkt, kann die Ersta t tung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten d a her nur beansprucht werden, wenn der Anspruch steller darlegt und nac h weist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war . Diese Voraussetzung ist allenfalls dann e r- füllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die zum typ i- schen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts geh ö ren. cc ) Die Revisionserwiderung macht weiter vergeblich geltend, bei ko m- plexen und bedeutsamen Angelegenheiten müsse die zusätzliche Beauftragung eines Patentanwalts jedenfalls bei der gebotenen typisierenden Betrachtung s- weise als erforderlich erachtet werden. B ei einer komplexen Angelege n heit, bei der es auf unterschied lichste tatsächliche und rechtliche Fragestellungen a n- kommen k önne , verm öge der Geschädigte zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht vorauszusehen, o b im Lau fe der möglicherweise durch drei I n sta nzen und über viele Jahre hinweg geführten Auseinan dersetzung typische patentanwaltl i- che Tätigkeiten erforderlich sei e n . Hinzu komme, dass bei komplexen Streiti g- keiten typische patentanwaltliche Tätigkeiten, wie etwa Recherchen zum Regi s- terstand, auch auß erhalb der eigentlichen zeichenrechtlichen Problematik rel e- vant werden könnten , etwa wenn im Rahmen von Vergleichsve r handlungen zu prüfen sei, ob sich die Parteien auf eine von beiden Seiten als zulässig eracht e- te Zeichenform einigen könnten. Außerdem sei der Ausgang der Auseinande r- setzung für die Klä gerin von weitreichender und über den konkr e ten Fall weit hinaus gehender Bedeutung gewesen. Auch deshalb sei sie nicht im Ko s tenin - 26 - 11 - teresse der Beklagten gehalten gewesen, auf eine zweite Me i nung zu ver - zichten. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Notwendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung ei nes Patentanwalts neben einem Recht s- anwalt nicht im Wege einer typisierenden Betrachtungsweise für ko m plexe oder bedeuts a me Angelegenheiten generel l bejaht werden. Das ist schon deshalb nicht möglich, weil sich die Frage, ob eine Angelegenheit komplex oder bedeu t- sam ist und die außergerichtliche Einschaltung nicht nur eines Recht s anwalts, sondern auch eines Patentanwalts erfordert , einer typisierende n und general i- sierenden Betrachtungsweise entzieht. Hat neben einem Recht s anwalt auch ein Patentanwalt außergerichtlich in einer Kennzeichen rechts sache mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts en t standenen Kosten daher nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patenta n walts im konkreten Fall erforderlich war . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nicht konkret vorgetragen, warum es erforderli ch war , für die abgerechneten Tätigke i- ten neben einem Rechtsanwalt zusätzlich einen Patentanwalt einz u schalten. Insbesondere ist weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von der Klägerin vorgetragen, dass Recherchen zum Registerstand durchgeführt wurde n und notwendig waren. Die Revisionserwiderung zeigt auch nicht auf, dass das Ber u- fungsgericht bei seinen Feststellungen entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen hat. Die Revisionserwiderung macht vergeblich ge l- tend, es habe sich um eine zeichenrechtliche Auseinandersetzung zw i schen zwei Großunterne hmen gehandelt, die von beiden Seiten mit hohem Aufwand geführt worden sei. D ieser Umstand lässt für sich genommen nicht auf die No t- wendigkeit der außergerichtlichen Mitwirkung eines Patentanwa lts n e ben einem Rechtsanwalt schließen. Eine die zusätzliche Einschaltung eines Patentanwalts 27 28 - 12 - erfordernde K omplexität des Falles ergibt sich entgegen der Ansicht der Revis i- onserwiderung auch nicht daraus, dass die Entscheidungen der Gerichte im Verfahren d es einstweili gen Rechtsschutzes einerseits und im Hauptsacheve r- fahren ande rerseits voneinander abweichen. Die Klägerin war ferner nicht d a- ran gehindert, die zweite Meinung eines Patentanwalts zu der aus ihrer Sicht bedeutsamen Angelegenheit einzuholen. S ie ist lediglich nicht dazu berechtigt, von der Beklagten die Erstattung der Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit d ieses Patentanwalts zu verlangen, ohne deren Erforderlichkeit darzulegen und nachzuwe i sen. dd) Die Revision macht schließlich verge blich geltend, der Klägerin stehe ein Kostenerstattungsanspruch jedenfalls deshalb zu, weil zum Zeitpunkt der Beauftragung im Jahr 2007 die Einschaltung eines Patentanwalts unter den U m ständen des Streitfalls die absolute Regel gewesen sei und sie deshalb auf eine Kos tenerstattung habe vertrauen dürfen (vgl. BGH, GRUR 2011, 754 Rn. 36 f. - Kosten des Paten t anwalts II). c) Die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der K osten für die vorgerichtliche Tätigkeit des Patentanwalts stellt sich a uch nicht aus and e- ren Gründen als rich tig dar (§ 561 ZPO ). Ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten kann nicht - anstatt auf die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Au f- trag oder des Verzug s (vgl. oben Rn. 15 ) - auf das Anerkenntnisurteil des Land - gericht s Düsseldorf vom 6. Juni 2008 g e stützt werden. D urch dieses Anerkenntnisurteil ist rechtskräftig festgestellt, dass die B e- klagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Geltendmachung von Markenrechten gegen das An bieten und Ve r breiten der näher bezeichneten Sportschuhe, insbesondere durch die Vollzi e hung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Nürnberg - Fürth , entsta n den ist oder noch entstehen wird. 29 30 31 - 13 - Die Revision serwiderung macht vergeblich geltend, d ie Kos tenerstattung rich te sich aufgrund des Anerkenntnisurteil s nicht danach, ob die materiell - rechtlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Haftungstatbestandes - wie die Erforderlichkeit der Aufwendungen - erfüllt s eien . Es k omme vielmehr allein d a- rauf an, o b die unberechtigte Geltendmachung der Markenrechte für den ent - standenen Schaden - die aufgewendeten Patentanwaltskosten - kausal gew e- sen sei ; d ies sei ohne w eiteres zu bej a hen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat der Schädiger nicht alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungsko s- ten des Geschädigten zu ersetzen, sondern nur solche Kosten, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung se i ner Rechte erforderlich waren (BGH, Urteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03, GRUR 2004, 789 f. = WRP 2004, 903 - Selbstau f- trag). Es gibt keinen Grund für die Annahme, das Anerkenntnisurteil begründe eine von diesem Grundsatz abweichende, strengere Haftung der Beklagten. D a die Klägerin nicht dargelegt hat, dass die au ß ergerichtlichen Kosten des P a- tentanwalts erforderlich waren ( vgl. oben Rn. 21 ff. ), kann sie deren Erstattung d a her auch nicht aufgrund des Anerkenntnisurteils verlangen. III. Danach ist das Berufungsurte il auf die Revision der Beklagten unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit au f ( zum Nachteil der Beklagten e rkannt hat. Au f die Ber u- fung der Bekla g ten ist das Urteil des Landgerichts im Kostenpunkt und insoweit abzuändern, als die Beklagte in Ziffer II. des Urteilsausspruchs zur Zahlung von 32 33 34 - 14 - mehr als ( - 1.895,10 ) nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf P rozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2009 ve r- urteilt worden ist . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 21.04.2010 - 4 HKO 9420/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.10.2010 - 3 U 951/10 -
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