BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/10 Verkündet am: 14. Juli 2011 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlic he Verhandlung vom 14. Juli 2011 durch den V izepräsidenten Schlick sowie die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision des Kl ä- gers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Brand enburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Juli 2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfah rens tragen die Beklagte zu 59 v.H. , der Kläger zu 41 v.H . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein Wasser - und Abwasserverband in Brandenbur g, nimmt die beklagte Stadt - Mitglied des Klägers - auf Zahlung einer Entschädigung für die Entnahme von Trinkwasser aus dem verbandseigenen Leitungsnetz zum Zwecke der Brandbekämpfung anlässlich von zwei Schadensereignissen im Oktober 2004 und September 2005 in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Obe r- landesgericht - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels bezü g- lich des zweiten Brandes - die Klage bezüglich des ersten Bra ndes wegen Ve r- 1 - 3 - jährung abgewiesen. G egen dieses Urteil richten sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten sowie die Anschlussrevision des Klägers. Entscheidungsgründe : Die Rechtsmittel der Parteien sind zulässig, haben in der Sac he jedoch keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Berufungsgericht s stehen dem Kläger nach § 47 i.V.m. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Brand - und Katastr o- phenschutzgesetzes (BbgBKG) Aufwendungse rsatza nsprüche zu, d a er als Eigentümer ei ner in der Nähe des Einsatzor t s befindlichen baulichen Anlage (Leitungsnetz) in seinem Besitz befindliche Löschmittel in Gestalt des Trin k- wassers zur Brandbekämpfung zur Verfügung gestellt habe. Dabei stehe der Umstand, dass es sich bei dem Kläger um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handele, der Anwendung dieser Vorschriften nicht entgegen. Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass klägerseits insoweit nicht ledi g- lich eigene Aufgaben erfüllt worden seien . Eine spezielle Ü bertragung der a n- g emessene n Löschwasserversorgung nach dem Brand - und Katastrophe n- schutzgesetz habe es unzweifelhaft nicht gegeben . Soweit in der Verbandssa t- zung ( § 3 Nr. 4 und 6 ) von der " Wasserversorgung " der Verbands mitglieder b e- ziehungsweise der Bevölkerung gesproche n werde, sei mit dieser Aufgabenz u- weisung an den Kläger lediglich die Bereitstellung von Trinkwasser als klass i- scher Teil der Daseinsvorsorge gemeint, die den Gemeinden gemäß § 59 des Brandenburgischen Wassergesetzes (B bg WG) als Selbstverwaltungsaufgabe 2 3 - 4 - ob liege , nicht hingegen die als Teil der Gefahren abwehr nach dem Brande n- burgischen Brand - und Katastrophenschutzgesetz zu qualifizierende Verso r- gung mit Löschwasser. In § 59 B bg WG sei - ande rs als etwa in § 46 Abs. 1 des r heinland - pfälzischen Wassergesetzes, das als Pflichtaufgabe der Selbstve r- wa l tung ausdrücklich auch die Vorhaltung von Löschwasser für den Bran d- schutz bestimme - nicht von der Versorgung mit Löschwasser , sondern nur von der öffentlichen Wasserversorgung als gemeindlicher Selbstverwaltungsaufg a- be die Rede . Dass die Aufgabenübertragung auf den Kläger nicht die Lösc h- wasser versorgung umfasse, ergebe sich auch daraus, dass es sich bei seinen Mit gliedern nicht nur um amtsfreie Gemeinden, Ämter und kreisfreie Städte handele, sondern sich darunter auc h zwei amtsangehörige Gemeinden befä n- den. D ie Pflicht, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten sowie eine a n- gemessene Löschwasserversorgung zu gewährleisten , obliege nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG jedoch ausschließlich amtsfreien Gemeinden, Ämtern und krei s- freien Städten . Es gehe aber nicht an, amtsangehörige Gemeinden über die Verbandsumlage auch an solchen Kosten zu betei ligen , die nicht in ihrem Au f- gabenbe reich entstanden seien. Die Beklagte sei passivlegitimiert. Hierbei könne dahinstehen, ob es sich bei dem zweiten Brand um ein Großschadensereignis ge handel t hab e, für das gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 B bg BKG die Landkreise Träger des überörtlichen Brandschutzes seien. Zwar nenne § 47 B bg BKG als Entschädigungsverpflicht e- ten ohne nähere Spezifizierung de n " Aufgabenträger , in dessen Gebiet die Einsatzstelle lieg t " . Hiermit sei en indessen nach der Gesetzesbegründung ( LT - Drucks. 3/6938 zu § 47 ) nur die amtsfreien Gemeinden, Ämter und krei s- freien Städte, d as heißt die Aufgabenträger der unteren Aufgabenebene g e- meint. Dieses Verständnis der Vorschrift werde auch deren Sinn und Zweck gerecht. Es solle sichergestellt werden, dass dem Entschädigungsberechtigten 4 - 5 - unprob lematisch ein Anspruchs gegner zugeordnet werden könne , ohne dass ihm die schwierige Bewertung, ob ein Großschadensereignis vorliege, abve r- langt werde . Da die Beklagte hinsichtlich der Entnahme des Wassers aus dem Le i- tungsnetz als Verbraucherin anzusehen sei, müsse sie auch den zu diesem Z eitpunkt gültigen Preis be zahlen. Bezüglich des ersten B randes seien die Ansprüche jedoch verjährt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 B bg BKG seien auf den Ersatzanspruch die Bestimmungen des Brandenburgischen Ordnungsbehördengesetzes (OBG) anzuwenden . Nach § 40 OBG , der § 852 BGB a.F. nachgebildet sei, trete die Verjähru ng i n- nerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt ein , in welchem der Geschädigte von dem Schaden und der zur Entschädigung verpflichteten Körperschaft Kenntnis erlangt habe. Die Verjährung beginne damit - anders als nach § 199 Abs. 1 BGB - nicht erst mit dem Schluss des betreffenden Jahres. Bezüglich des ersten Brandes habe die Verjährung jedenfalls mit dem Tag der Rec h- nungsstellung, dem 23. November 2004 , zu laufen begonnen. Anders als beim zweiten Brand habe es insoweit aber keine die Verjährung nach § 203 BGB hemmenden Verhandlungen zwischen den Parteien gegeben . V ielmehr habe die Beklagte bereits in ihrem Schreiben vom 7. Februar 2005 und nachfolgend im Schreiben vom 23. April 2008 diesbezügliche Ansprüche stets zurückgewi e- sen und auch auf eine Anmahnung d er Rechnung mit Schreiben des Klägers vom 17. Juni 2005 nicht reagiert. Selbst wenn man aber das Schreiben der B e- klagten vom 7. Februar 2005 in dem Sinne verstehen wollte , dass Verhan d- lungsbereitschaft signalisiert worden sei , hätte die Hemmung der Verjähr ung spätestens drei Monate nach dem Zugang de s Schreiben s vom 17. Juni 2005 geendet, da die Beklagte durch die fehlende Reaktion auf die Mahnung deutlich 5 6 - 6 - gemacht habe, dass sie nicht gewillt sei, die Kosten zu über nehmen. Auch in diesem Fall wäre die Verjä hrung zeitlich weit vor Einreichung und Zu stellung der Klage eingetreten. II. Revision der Beklagten Die Angriffe der Beklagten gegen das Berufungsurteil sind bereits de s- halb unbegründet, weil die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des Bra ndenburgi schen Orts - und Landesrecht s nicht revisibel ist . 1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO a.F. kann die Revision nur darauf gestützt we r- den, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich übe r den Bezirk eines Oberla n- desgerichts hinaus erstreckt. Letzteres ist bezüglich des Brandenburgischen Orts - und Landesrechts nicht der Fall. Soweit § 545 Abs. 1 ZPO in der Fassung des Art. 29 Nr. 14a des F G G - Reformgesetzes ( FGG - RG ) vom 17. Dezember 2008 ( B G B l. I 2586, 270 2 ) bestimmt, dass die Revision auf eine Verletzung des " Rechts " gestützt werden kann , ist diese Einschränkung zwar entfallen . Die Neur egelung gilt aber nicht für den anhängigen Rechtsstreit. Denn nach Art. 111 FGG - R G sind auf Verfahren, die - wie hier - bis zum Inkrafttreten de s Gesetzes am 1. Sep tember 2009 ( Art. 112 Abs. 1 FGG - R G ) eingeleitet worden sind, weiter die bisherigen Vorschriften anzuwenden. Deshalb ist Orts recht, wie etwa eine kommunale Satzung (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. März 1986 - V ZR 92/85, BGHZ 97, 231, 235), und Landesrecht in den Bundesländern, die nur ein Oberlandesgericht haben, in solchen " Altverfahren " nach § 545 Abs. 1 ZPO a.F. 7 8 - 7 - nicht revisibel (vgl. nur BGH, Urteil vom 18. Februar 2 011 - V ZR 137/10, NJW - RR 2011, 5 15 Rn. 9; siehe auch Urteile vom 19. November 2009 - IX ZR 24/09, NJW - RR 2010, 671 Rn. 8 und 11. Mai 2010 - IX ZR 127/09, NZM 2010, 672; Beschluss vom 1. Juli 2010 - V ZR 34/10, ZOV 2010, 222). Die in der R e- visionsbegründung der Beklagten zitierte Ents chei dung (BGH, Urteil vom 9. Jun i 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11) ist demgegenüber nicht einschlägig. Diese bezieht sich auf die Auslegung A llgemeiner Geschäftsbedi n- gungen, die nach der Rechtsprechung des B undesgerichtshofs (vgl. die Nac h- weise aa O Rn. 11) bereits vor dem FGG - R G wie revisibles R echt behandelt w u rden, auch wenn sich ihr Verwendungs bereich nicht über den Bezirk des B e- rufungs gerichts hinaus er streckt hat. Soweit nach der Senatsrechtsprechung Landesrecht , das nur im Bezirk eines Ob erlandesgerichts gilt, nach § 545 Abs. 1 ZPO a.F. ausnahmsweise dann revisibel ist , wenn entweder das Landesrecht aufgrund einer zwingenden Rahmenvorschrift des Bundes in seinem wesentlichen Inhalt mit den entspr e- chenden Bestimmungen anderer Bundesl änder ü ber einstimmte ( Urteil vom 20. März 1961 - II I ZR 9/60, BGHZ 34, 375, 377 f) oder mehrere Bundesl änder im Wege gegenseitiger Abstimmung übereinstimmende Vorschriften bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung ihrer Regelungen erlassen ha t- t en (Urte il vom 4. Juni 199 2 - III ZR 39/91, BGHZ 118, 295, 297 f mwN ; siehe auch BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - I ZR 102/94, NJW 1997, 799, 800 ), liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor. Da e ine nur tatsächliche Übereinsti m- mung gesetzlicher Regelungen nicht g enügt, um die erforderliche Identität der Rechtsnorm herzustellen, selbst wenn der Landesgesetzgeber aus der Geset z- gebung eines anderen Landes gegebenenfalls sogar einzelne Rechtssätze o der Rechtsge danken übernommen hat (Senat , Urteil vom 4. Juni 1992 aaO S. 298; BGH, Urteil vom 15. April 1998 - VIII ZR 129/97, NJW 1998, 3058, 3059 ) , 9 - 8 - kommt es auch nicht darauf an, ob gegebenenfalls einzelne der streitgege n- ständlichen landesrechtlichen Regelungen sich in Gesetzen andere r Bunde s- länder in gleicher oder ähnlich er Form ebenfalls finden . 2. Die - im Übrigen durchaus naheliegende - Auslegung der einschlägigen landesgesetzlichen Regelungen und der Verbandssatzung durch das Ber u- fungsgericht dahin, dass dem Kläger als öffentlich - rechtlicher Wasser - und A b- wasserver band mangels Übertragung (aufgrund Satzung oder besonderen Ve r- trags) der Auf gabe der Löschwasserversorgung nach § 47 i.V.m. § 15 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BbgBKG wegen des zu Brandbekämpfungszwecken verbrauc h- ten Trinkwassers ei n Ersatzanspruch ge gen die b eklag te Stadt als örtli chen Aufgabenträger nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BbgBKG - und zwar auch bei einem Groß schadensereignis - dem Grun de nach zusteht , ist für den Senat bindend (§ 560 ZPO) . Letzteres gilt auch, soweit die Beklagte mit ihrer Re vision zur H ö- he des zue rkannten Anspruchs einwendet, dieser sei nach § 47 Abs. 1 B bgB K G i.V.m. § 39 Abs. 1 OBG nicht auf Vergütung des zum Entnahmezeitpunkt gült i- gen Gebührensatzes , sondern nur auf Erstattung etwaiger im Zusammenhang mit der Löschwasserentnahme entstandener Mehr aufwendungen des Klägers gerich tet. 3. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, der Ersatzanspruch sei nicht verjährt. Mit der Revision wird ins o- weit nicht gerügt, dass das Oberlandes gericht bei seiner tatrichterlic hen Ausl e- gung des vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien zu Unrecht davon au s- gegangen ist, dass zwischen den Parteien Verhandlungen ( § 852 Abs. 2 BGB a.F. bzw. § 203 BGB n.F. ) stattgefunden hätten . Die Beklagte vertritt nur die Auffassung, aus § 40 O BG folge, dass § 203 BGB nicht anwendbar sei. Ve r- ge b lich beanstandet sie in diesem Zusammen hang, die Anwendung des § 203 10 11 - 9 - BGB stehe in Widerspruch zu den Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 199 BGB. I m angefochtenen Urteil wird aus geführt, dass § 40 OBG anders als etwa § 41 OBG N R W keine entsprechende Anwendun g der Verjährungsfri s- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorsehe, sondern eine eigenständige Reg e- lung enthalte, so dass eine taggenaue Bestimmung der Verjährungsfrist und keine Berechnung zum Jahresend e vorzuneh men sei. Diese Urteilspassage bezieht sich ersichtlich nur auf den Beginn der Verjährungsfrist und den diesb e- züglich geltenden Vorrang der landesgesetzlichen Spezialregelung, dagegen nicht auf die Frage einer möglichen Hemmung der Verjährung (etw a durch Verhandlungen ) , zu de r das Landesrecht keine ausdrückliche Regelung enthält und bezüglich derer sich dann die Frage einer ergänzenden An wendung der einschlägigen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs stellt . Ob ins o weit - entgegen dem Grundsat z, dass die Verjährungsvorschriften des Bürgerl i chen Gesetzbuchs auf öffentlich - rechtliche An sprüche im Allgemeinen analog ang e- wendet werden können, soweit das öffentliche Recht dem nicht entgege n steht (vgl. Erman/Schmidt - Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 195 Rn. 20; Palandt - Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 195 Rn. 20 i.V.m. § 203 Rn. 1; Staudinger/ Peters/Jacob y , BGB, Neubearbeitung 2009, Vorbem. zu § § 194 bis 225 Rn. 44; siehe auch BVerwGE 34, 97, 98 f; BVerwG DÖV 1980, 216, 217) - § 40 OBG eine Anwen du ng des bürg erlich - rechtlichen Hemmungstatbestands der schw e- benden Verhandlungen hindert , ist aber wiederum eine Frage des nicht revi - siblen Landesrecht s. - 10 - - 11 - Anschlussrevision des Klägers Soweit das Berufungsgericht be züglich der Verjährung der klägerischen A ns prüche im Rahmen der analogen Anwendung der diesbezüglichen V o r- schriften des BGB geprüft hat, ob zwischen den Parteien Verhandlungen (§ 203 BGB) geschwebt und den Eintritt der Verjährung gehindert haben , steht § 545 Abs. 1 ZPO a.F. einer revisionsrechtlich en Überprüfung nicht entgegen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Verhandlungen weit zu verstehen. Der Gläubiger muss insoweit lediglich kla r- stellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen wil l. Der in Anspruch Genommene muss Erklärungen abgeben, die dem Geschädi g- ten die Annahme gestatten, er lasse sich auf Erörterungen über die Berecht i- gung de s Anspruchs ein . Es genügt mithin ein Meinungsaustausch über den Anspruch, aufgrund dessen der Gläubig er davon ausgehen kann, dass sein Begehren von der Gegenseite noch nicht endgültig abgelehnt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 3. Februar 2011 - IX ZR 105/10, NJW 20 11, 1594 Rn. 14; S e- nat, Urteil vom 12. Mai 2011 - III ZR 59/10, DB 2011, 1503 Rn. 51 , jeweils m.w.N.). Die durch die Aufnahme von Verhandlungen bewirkte Hemmung da u- ert so lange an, bis der eine oder andere Teil deren Fortsetzung verweigert (§ 203 Satz 1 BGB) oder die Verhandlungen ohne ein solches Verhalten zum Erliegen kommen, das heißt " einschla fen " ; in diesem Fall ende t die Hemmung in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu un d Glauben der nächste Schritt - zum Be i- spiel eine Äußerung der einen Seite auf die letzte Reaktion der anderen S eite - zu erwarten gewesen wäre ( vgl. BT - Dr uck s. 14/6040 S. 112 , 14/ 6857, S. 43; BGH, Urteil vom 6. November 2008 - IX ZR 158/07, NJW 2009, 1806 Rn. 10; MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 203 Rn. 8; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO § 203 Rn. 13). 12 13 - 12 - 2. Insoweit bestehen - wie der Kläger i m Ausgangspunkt zutreffend rügt - recht liche Bedenken gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es habe zw i- schen den Parteien bezüglich des ersten Brandes keine Verhandlungen geg e- ben, vielmehr habe die Beklagte diesbezügliche Ansprüche stets abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat im Tatbestand sei ner Entscheidung festgestellt, dass nach Übers endung der Rechnung des Klägers vom 23. November 2004 zwischen den Parteien ein Schriftwechsel hinsichtlich der Berechtigung der ge l- ten d gemachten Ansprüche geführt wo rde n sei und es anschließend in den Räumen der Beklagten am 27. Mai 2005 zu einem Besprechungstermin g e- kommen sei , der indes nicht zu einem Ergebnis geführt habe. Nach dem im Tatbestand in soweit in Bezug genommenen Schriftwechsel der Parteien , auf den der Kläger mit seiner Anschluss revisions begründ ung verweist, hat die B e- klagte , nachdem sie zunächst mit Schreiben vom 13. Dezember 2004 Einwe n- dungen nur zur Höhe der Rechnung erhoben hat, zu denen der Kläger un ter dem 28. Januar 2005 Stellung nahm, mit Schreiben vom 7. Februar 2005 dann auch Einwendung en zum Anspruchsgrund erhoben, gleichzeitig aber ausdrüc k- lich eine rechtliche Prüfung der anlässlich des Brandes erfolgten Löschwasse r- bereitstellung ange kündigt. Ob angesichts dieses Schriftwechs els und der Besprechung vom 27. Mai 2005 das zeitweilige Schweben von Verhandlungen vom Berufungsgericht rechtsfeh lerfrei verneint wo rde n ist , kann aber letztlich dahinstehen. Denn im Ergebnis zutreffend hat das Oberlandesgericht , das bereits im Termin zur mündli chen Verhandlung am 5. Mai 2010 auf einen Abbruch etwaiger Verhan d- lungen jedenfalls im Sommer 2005 hingewiesen hat, i n seiner Entscheidung hilfsweise darauf abgestellt, d ass auch bei gegenteiliger Annahme und damit zeitweiliger Hemmung die Klage nicht mehr rechtzeitig vor Ablauf der Verjä h- 14 15 - 13 - rung erhoben wo rden ist , da Verhandlungen der Parteien bezüglich dieses Schadensereignisses nicht über den Sommer 2005 hinaus stattgefunden h a- ben . Der Kläger hat nach dem ergebnislosen Gespräch vom 27. Mai 2005 die Beklagte unter dem 1 7. Juni 2005 - unter Fristsetzung vo n einer Woche und Androhung einer Klage - ultimativ zur Bezahlung der Rechnung aufgefordert. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen; in dem vom Kläger vorgelegten späteren Schreiben vom 23. Apr il 2008 heißt es hierzu: " W ie bereits in der B e- ratung am 27.05 .05 und im Antwortschreiben vom 10.06.05 dargestellt, fehlt es für die Rechnungslegung an der notwendigen Rechts grundlage , da weder ein entsprechender Ansatz für Löschwasser in der Satzung zu finden ist, noch ein Vertrag über die Löschwasserentnahme abgesc hlossen wurde ". Ob dieses Verhalten der Parteien als Verweigerung der F ortsetzung von Verhandlungen (§ 203 S atz 1 BGB) zu werten oder davon auszugehen ist, dass die Verhan d- lungen, nachdem beide Seiten ihren Standpunkt - Z ahlung saufforderung ; Ve r- weigerung d er Bezahlung - noch einmal deutlich gemacht haben, nicht fortg e- führt worden und damit eingeschla f en sind, kann dabei offenbleiben. Dass in der Folgezeit die Ver handlungen wieder aufgenommen wurden, ist nicht ersich t- lich; die Anschlussr evision zeigt insowei t auch keinen erheblichen und vom B e- rufungsgericht übergangenen Vortrag auf. Für die Verjährung der Ansprüche aus dem Brand vom Herbst 2004 ist es dabei nicht von Bedeutung, dass die Parteien - wie der Kläger unter anderem in seiner (unzulässigen) per sönli chen Klageschrift vom 29. Oktober 2008 angesprochen hat - Verhandlungen übe r den Abschluss eines Vertrags " für zukünf tig eintretende Brandereignisse" g e- führt haben und es hierzu eine Besprechung am 10. März 2008 - siehe den nachfolgenden Schriftwechsel der Partei en vom 23. und 30. April sowie 15. De - zember 2008 - gegeben hat, noch inwieweit es nach dem Brand vom Herbst 2005 zu Gesprächen und Schriftverkehr bezüglich der diesbezüglichen Kosten des Lösch wassereinsatzes gekommen ist. Insoweit steht dem Eintrit t der Ve r- - 14 - jährung auch nicht der mit der Anschlussrevision in Bezug genommene Vortrag aus der (anwaltlichen) Klag e schrift vom 13. Januar 2009 entgegen. Soweit dort die Rede davon ist, dass zwischen den Parteien bezüglich der streitgege n- stän d lichen Ansprüche Verhandlungen stattgefunden hätten, wobei ein Treffen " zu dieser Problematik zu letzt am 10. März 2008 " stattgefunden habe, ist dieser pauschale Vortrag nicht geeignet, eine fortdauernde Hemmung der Verjährung zwischen Sommer 2005 und März 2008 zu begründe n. Selbst wenn man ins o- weit unterstellt, dass in dem Gespräch am 10. März 2008 nicht nur über den Abschluss eines Vertrags für zukünftige Brandereignisse gesprochen wurde (siehe oben), sondern der Kläger auch noch einmal seine Forderung auf Ersatz de r Kost en für den Brand vom Herbst 2004 thematisiert hat , ist es nachfolgend jedenfalls nicht zu weite ren Verhandlungen gekommen (" zuletzt " ), wie auch die unter dem 26. März 2008 erfolgte Anmahnung der Rech nung vom 23. No - vember 2004 durch den Kläger und deren st rikte Zurückweisung durch di e B e- klagte im Schreiben vom 23. April 2008 zeigen. Das Berufungsgericht ist de s- halb im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass zum Zeitpunkt der E rh e- bung der Klage beziehungsweise des Eingangs der Klage bei Gericht (§ 167 ZPO) die dreijährige , spätestens mit der Rechnungstellung vom 23. November - 15 - 2004 in Lauf gesetzte Verjährung s frist des § 40 OBG ungeachtet zeitweiliger zwischenzeitlicher Hemmung bereits abgelaufen war . Schlick Dörr Wöstmann Seiters Tombrink Vorinstan zen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.07.2009 - 11 O 352/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.07.2010 - 4 U 95/09 -
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