BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 B o t t Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Cb; DSchG BW § 2 Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des Landes Baden - Württemberg für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (VwV - Kultur - denkmallisten; Fassung: 2. Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unt errichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung drittb e- zogener Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden. BGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - III ZR 196/12 - OLG Karlsru he LG Karlsruhe - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 2013 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herr - mann, Hucke, Seiters und Tombrink für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Mai 2012 wird zurückg e- wiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt die erstbeklagte Stadt und d as zweitbeklagte Land aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus dem Gesicht s- punkt der Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 18. Mai 2001 erwarben die Kläg e- rin und ihr Ehema nn das Hausgrundstück D . st raße 18 in K . - D . - . In dem Kaufvertrag war ein Ausschluss der Haftung der Verkäufer für u n- bekannte Rechtsmängel und für offene oder verdeckte Sachmängel verein bart. N icht erwähnt wurde, dass es sich be i dem auf diesem Grundstück stehenden 1 2 - 3 - Haus um ein Kult urdenkmal im Sinne von § 2 des Denkmalschutzgesetzes des La ndes Baden - Württemberg han delt . Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann mit Umbaumaßnahmen am Dachgeschoss begonnen hatten, verfügte das Bauor dnungsamt der Beklagten zu 1 am 4. Juli 2001 unter Hinweis auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes die sofortige Einstell ung der Bauarbeiten . Auf den hiernach gestellten Antrag der Klägerin und ihres Ehemanns wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 3. Au gust 2001 unt er Auflagen erteilt. Im Januar 2009 entschieden sich die Klägerin und ihr Ehemann dafür, erneut Baumaßnahmen durchzuführen, und wandten sich wegen der Abstimmung dieser Arbeiten an das Landesdenkma l- amt . Nachdem si e von der Beklagten zu 1 (unte re Denkmalschutzbehörde ) auf die Genehmigungsbedürftigkeit der geplanten Arbeiten und auf eine mögliche Versagung der Genehmigung oder einer Erteilung nur unter Auflagen hingewi e- sen worden waren, prüften die Klägerin und ihr Ehemann die Hintergründe der De nkmaleigenschaft des Hau ses; sie erhielten die Mitteilung, dass eine en t- sprechende Feststell ung im Jahre 1996 erfolgt sei . Die Klägerin hat behauptet, bis zum Bescheid vom 4. Juli 2001 hätten weder sie und ihr Ehemann noch die Verkäufer (früheren Eigen tümer) des Grundstücks von der Denkmaleigenschaft des Hauses Kenntnis gehabt. Sie hat geltend gemacht, die Denkmalschutzbehörden bei der Beklagten hätten es pflichtwidrig - nämlich entgegen den Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kul turdenkmalen i n einer Liste vom 2. Juli 1993 - vera b- säumt, die früheren Eigentümer des Anwesens von der Feststellung der Den k- maleigenschaft zu unterrichten und das Objekt in die Kulturdenkmalliste aufz u- nehmen. Wäre dies geschehen, so hätten sie, die Kläger in, und ihr Ehemann vor dem Erwerb des Grundstücks von der Denkmaleigenschaft des Gebäudes 3 4 - 4 - erfahren und vom Kauf Abstand genommen oder einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt. Die Beklagten haben entgegnet, es liege weder die Verletzung einer drittbez ogenen Amtspflicht noch ein kausaler Schaden vor. Etwaige Amtsha f- tungsansprüche seien im Übrigen verjährt oder ve rwirkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebege h- ren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat die (F eststellungs - )Klage mangels Verletzung einer drittbezogenen Amtspfl icht als unbegründet angesehen. Die Nichteintragung in der Kulturdenkmalliste sei für sich genommen u n- erheblich, weil es insoweit jeden falls an dem notwendigen Vorbringen der Kl ä- gerin z ur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle . S o habe sie nicht vorgetragen, dass sie, ihr Ehemann oder die Voreigentümer die Denkmalliste eingesehen hätten und aufgrund der fehlenden 5 6 7 8 9 - 5 - Eintragung davon ausgegangen sei en, dass das Kaufobje kt als Denkmal bisher nicht erfasst sei . Eine Amtspflichtverletzung könne zwar darin liegen, dass die Beklagte z u 1 die Voreigentümer des Grundstücks nicht davon unterrichtet habe , dass das Gebäude 1996 als Denkmal erkannt worden sei. Diese Pflicht bestehe j e- doch nicht gegenüber künftigen Grundstückserwerbern. Der Schutzzweck der Regelungen in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkm a- len in einer Liste liege in der Wahrung des Denkmalschutzes. Der Eigentümer sol le die Denkmaleigenschaft des betroffenen Objekts erfahren um sicherz u- ste l len, dass keine dem Denkmalschutz zuwiderlaufenden Veränderungen vo r- genommen würden. Nicht beabsichtigt sei hingegen, Kaufinteressenten die e i- genverantwortliche Prüfung abzunehmen, o b die im Denkmalschutzgesetz g e- nannten Voraussetzungen eines Denkmals gegeben seien und deshalb das Risiko bestehe, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschrä n- kungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könne. Kaufi n- teressenten seien nicht schutzlos gestellt, sondern könnten die zuständige B e- hörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorlägen. Darüber hinaus könnten sie einen Kaufvertrag au s- zuhandeln versuchen, der dem Verkäufer e ine diesbezüglic he Einstandspflicht übertrage. Es würde zur Uferlosigkeit der Haftung führen, würde man anne h- men, dass staatliche Stellen gegenüber möglichen Grundstückserwerbern die Pflicht treffe, diese über Erkenntnisse zu unterrichten, die auf den Wert des Grundstücks Einfluss oder Mehraufwendungen zur Folge haben könnten. 10 - 6 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Nichteintragung in der Kulturdenkmalliste für sich genommen unerheblich sei, weil es insoweit jede n- falls an dem notwendigen Vortrag der Klägerin zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle, wird von der R e- vision hingenommen und begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufung s- gerichts, das Unterbleiben der Benachrichtigung der damaligen Eigentümer von der Feststellung der Denkmaleigenschaft des Gebäudes im Jahre 1996 habe keine gegenüber späteren Erwerbe rn des Objekts bestehenden Amtspflichten verletzt. a) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentl i- cher Zwecke auch - den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäfts muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu d em Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und z u- gleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine b e- sondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten 11 12 13 14 - 7 - Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft fre i- lich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des B e- troffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anz u- sehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte I n- teresse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt sein soll (ständige Senatsrechts prechung, vgl. Urteile vom 11. Juli 1955 - III ZR 178/53, BGHZ 18, 110, 113; vom 12. Juni 1986 - III ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 26. Oktober 1989 - III ZR 147/88, BGHZ 109, 163, 167 f; vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 320 f; vom 13. Oktober 2011 - III ZR 126/10, BGHZ 191, 173, 179 Rn. 14 mwN und vom 8. November 2012 - III ZR 151/12, NJW 2013, 604, 605 Rn. 15 mwN, zur Veröffentli chung in BGHZ vorgesehen ). b) Diese Grundsätz e hat das Berufungsgericht beachtet und zutreffend angewendet. aa) Gemäß § 2 des baden - württembergischen Denkmalschutzgesetzes (DSchG) stehen " einfache " Kulturdenkmale kraft Gesetzes unter Denkma l- schutz, ohne dass es hierzu noch der Aufnahme in eine D enkmalliste oder einer entsprechenden Erklärung der Denkmalschutzbehörde bedarf ( " ipso - iure " - Prin - zip; vgl. etwa VGH Mannheim, NVwZ 1983, 100; NVwZ 1986, 240, 241; VG Sigmaringen, Urteil vom 13. September 2007 - 6 K 1919/06, juris Rn. 34 mwN ) ; bei Kulturde nkmalen von besonderer Bedeutung besteht allerdings d ie - hier nicht interessierende - Besonderheit, dass diese herausragenden Denkmale den über den allgemein en Schutz von Kulturdenkmalen (vgl. § 8 DSchG) hi n- 15 16 - 8 - ausgehenden zusätzlichen Schutz nur dann genieße n, wenn sie in das Den k- mal buch eingetragen sind ( siehe §§ 12, 15 DSchG). Da es sich beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes als notwendig herausgestellt hatte, über die für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 DSchG) vorgesehene Eintr a- gung in das D enkmalbuch hinaus alle Kulturdenkmale im Sinne von § 2 DSchG aufzulisten , wurde in Baden - Württemberg durch Erlass von Verwaltungsvo r- schriften die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (Kulturdenkmalli s- ten) vorgeschrieben . Nach den Bestimmungen der - vorliegend noch maßgebl i- chen - Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2. Juli 1993 (VI - 2555.1 - 0/1 , GABl. S. 966 ; im Folgenden: VwV ; mit dieser VwV wurde die gleichlautende VwV des Innen - mi nisteri ums vom 28. Dezember 1983 - V 7452/15 - GABl. 1984, 36 neu erla s- sen; siehe auch die nachfolgende VwV - Kulturdenkmalliste vom 20. Juni 2001 - 6 - 2555.1 - 0/4, GABl. S. 802 ) wird dieser Liste ausdrücklich nur " deklaratorische Bedeutung " zugemes sen (Nr. 0 .2.1 VwV) . Sie dient der Verdeutlichung der Denkmaleigenschaft zur Information der Eigentümer, zur Schaffung von Pl a- nungsunterlagen jeglicher Art und zur Rationalisierung der Arbeit der Denkma l- schutzbehör den (Nr. 0.1.2 VwV). Die Kulturdenkmalliste wird für jede Gemeinde geson dert angelegt (Nr. 2.1.1 VwV). Im Gefolge der Vorerfassung der Kultu r- denkmale durch die Gemeinden ist die Erstellung eines Listenentwurfs durch das Landesdenkmalamt und die Anhörung des Eigentümers durch die u ntere Denkmalschutz behörde vorgesehen (s. N r . 3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 VwV). Über die Aufnahme eines Gegenstands in die endgültige Liste ist der Eigentümer von der u nteren Denkmalschutzbehörde schriftlich zu benachrichti gen (s. N r . 3.8 und 4.1 VwV). bb) Das Berufungsgericht hat de n Zweck der Eintragungen in die Den k- malliste und der damit verbundenen Benachrichtigung der Eigentümer zu Recht 17 - 9 - vornehmlich darin gesehen, einen wirksamen Denkmalschutz zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Eigentümer sollen auf di ese Weise verdeutlicht bekommen, dass es sich bei den erfassten Objekten um Ku l- turdenkmale handelt, die in Bezug auf ihre Erhaltung und die an ihnen durchz u- führenden baulichen Maßnahmen in besonderer Weise Augenmerk und Schutz erfordern. Ob die Regelungen der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste - denen im Hinblick auf die Selbstbindung der Ver waltung die gleiche drittschützende Wirkung wie der Erlass eines formellen Gesetzes zukommen kann (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 1984 - III ZR 18/83, NJW 1984, 2216, 2218 mwN) - sonach überhaupt eine drittschützende Bede u- tung haben und insbesondere auch Belange der Eigentümer wahren sollen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls fallen spätere Kaufinteresse nten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmungen. Die Eintragungen in der Kulturdenkmalliste haben, wie ausgeführt, nur eine deklaratorische und verdeutlichende Funktion und begründen insbesond e- re keinen öffentlichen Glauben daran, dass (nur) die darin erfassten Objekte die Denkmaleigenschaft besitzen; maßgeblich hierfür ist allein das Vorliegen der in § 2 Abs. 1 DSchG beschriebenen Voraussetzungen ( " ipso - iure " - Prinzip). Dies bringt es mit sich, da ss stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Objekte im Rechtssinne Denkmale und gleichwohl in der Liste nicht aufgeführt sind oder dass in der Liste erwähnten Objekten die Denkmaleigenschaft fehlt. Dementsprechend vermögen die Listeneintragung en für sich allein genommen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für Dritte zu begründen. Die Listenei n- tragungen und die im Verlauf des Eintragungsverfahrens (Vorerfassungsliste, Liste nentwurf, Aufnahme in die Liste; vgl. im Einzelnen Nr. 3 und 4.1 VwV) v o r- zunehmenden Anhörungen und Benachrichtigungen der Objekteigentümer di e- 18 - 10 - nen mithin nicht dem Interesse späterer Erwerber. Diese müssen in eigener Verantwortung überprüfen, ob die in § 2 Abs. 1 DSchG genannten Vorausse t- zungen vorliegen und hiernach das Risi ko besteht, dass es künftig durch b e- hördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könnte (vgl. zum fehlenden Schutz der Belange späterer Erwerber des Kraftfahrzeugs bei Bescheinigungen nach § 21 StVZO: Senat, U rteil vom 11. Juli 1955 aaO S. 114 ff, 116 f und Beschluss vom 30. September 2004 - III ZR 194/04, NJW 2004, 3484 mwN). Wollte man spätere Erwerber als einbezogene Dritte ansehen, so würde dies den Erfordernissen der Individualisierbarkeit und Abgrenz barkeit des Kre i- ses der geschützten Personen widersprechen und, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung fü h- ren. Denn der Kreis von Personen, die künftig am Wert des betroffenen Grun d- stücks und den di esen beeinflussenden Faktoren interessiert sein könnten, ist von vornherein nicht absehbar. Hierzu zählen nicht nur künftige Erwerbsint e- ressenten, sondern, worauf die Revisionserwiderung der Beklagten zu 1 zutre f- fend hinweist, etwa auch Kreditgeber und (we itere) Grundpfandgläubiger. Solche Personen haben, wenn sie über das Vorliegen der Vorausse t- zungen nach § 2 Abs. 1 DSchG im Einzelfall im Zweifel sind und ihnen die An t- wort der Eigentümer auf entsprechende Nachfragen ungenügend erscheint , die Möglichk eit, die zuständige Denkmalschutzbehörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorliegen. We r- den hierauf Auskünfte erteilt, so müssen diese zur Vermeidung von Amtsha f- tungsfolgen vollständig, richtig und unmis sverständlich sein, so dass der Em p- fänger der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. hierzu allgemein S e- natsurteil vom 8. November 2012 aaO S. 607 Rn. 25 mwN; zum Fall der Ha f- 19 20 - 11 - tung für eine Auskunft über die Denkmaleigenschaft eines Kaufobjekts s. Th ü- ringer OLG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 U 588/08, juris). cc) Da bereits den Anhörungs - und Benachrichtigungspflichten , die der beklagten Stadt als der unteren Denkmalschutzbehörde unmittelbar gegenüber den Eigentümern obliegen, keine drittschützende Wirkung im Verhältnis zu sp ä- teren Erwerbern zukommen, haben haftungsbegründende Amtspflichtverle t- z ungen der im Rahmen des Listeneintragungsverfahrens weiter tätig werde n- den Behörden des beklagten Landes (Regierungspräsidium als höhere Den k- malschutzbehörde; Landesdenkmalamt) gegenüber diesem Personenkreis erst recht auszuscheiden. Schlick Herrmann Hucke Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2011 - 2 O 166/11 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.05.2012 - 12 U 188/11 - 21
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