BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/12 vom 14. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Ric h- terin Dr. Reichart, die Richter Dr. Drescher und Born be schlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 2 und 3 sowie der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Frankfurt am Main vom 15. Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parte ien hat weder grundsätzliche B e- deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsg e- richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ei n- heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durc h- greifend eracht et. Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen eines Gesetzesve r- stoßes hinsichtlich der Entsprechenserklärung für nichtig erklärt hat, weicht es allerdings von der Rechtsprechung des Senats ab. Wie der Senat bereits entschieden hat, macht nicht jede unz u- reichende Mitteilung von Interessenkonflikten im Aufsichtsratsb e- richt die Entsprechenserklärung unrichtig. Die Entlastung der O r- gane steht grundsätzlich im Ermessen der Aktionäre. Ihre Entla s- tungs entscheidung ist nur bei einem eindeutigen und schwerwi e- genden Gesetzesverstoß der Organe anfechtbar. Um einen - 3 - schwerwiegenden Gesetzesverstoß darzustellen, muss die U n- richtigkeit der Entsprechenserklärung über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im k onkreten Einzelfall Gewicht haben. Zudem ist die hier in Betracht kommende Informationspflichtve r- letzung nämlich die fehlende Erwähnung des Interessenko n- flikts im Bericht an die Hauptversammlung nach der Wertung des § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur dann vo n Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als V o- raussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Tei l- nahme - und Mitgliedschaftsrechts ansähe (BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 28 Freseniu s; U r- teil vom 21. September 2009 II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 Umschreibungsstopp). Jedenfalls fehlt hier eine releva n- te Verletzung der Informationspflicht. Der Aufsichtsratsbericht benennt die Aufsichtsratsmitglieder, bei denen Interessenkonfli k- t e aufgetreten sind, und legt die Behandlung der Interessenko n- flikte unter Darstellung der jeweiligen Beratungsgegenstände o f- fen. Darüber hinaus verlangt DCGK 5.5.3. nicht, dass der Interesse n- konflikt im Aufsichtsratsbericht im Einzelnen dargelegt wird. D a- nach soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptve r- sammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren B e- handlung informieren. Eine Darlegung von Einzelheiten wird nicht gefordert. Wenn ein Aktionär nähere Informationen erhalten wollte, stand es ihm frei, in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2012 II ZR 48/11, BGHZ 194, 14 Rn. 32 Fresenius). - 4 - Die Nichtigerklärung der Entlastungsbeschlüsse hat das Ber u- fungsgericht aber in einer Hilfsbegründ ung auf Informationsmä n- gel gestützt. Insoweit besteht kein Zulassungsgrund. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 4 sowie der Streithelfer im Beschwerdever fahren trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 im Beschwe r- deverfahren trägt die Beklagte jeweils die Hälfte. Von den auße r- gerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼. Im Übrigen tragen die B eteiligten ihre außergerichtl i- chen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Beschwerd e- verfahrens tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼, die Beklagte die Hälfte (§§ 97, 100, 101 Abs. 2 ZPO). - 5 - Streitwert: 200.000,00 Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.05.2011 - 3 - 5 O 74/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.05.2012 - 5 U 66/11 -
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