BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 196 /1 3 Verkündet am: 30. April 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Rückkehrpflicht V UWG § 4 Nr. 1 1; PBefG § 49 Abs. 4 Satz 3 a) Bei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. b) Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, mü s- sen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine Befö r- derungsaufträge ausführen. c) Ein Mietwagenunternehmer verstößt nicht gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, wenn er seinen Fahrern die Mietwagen für den Weg von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt und die Fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Mie t wagenunternehmers aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG kann nicht erweiternd dahin ausgelegt w erden, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten der Fahrer nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfen. BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 2. Oktober 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien betreiben Mietwagenunternehmen. Der Beklagte stellt se i- nen Fahrern die Mietwagen zur privaten Nutzung für den Weg zur und von der Arbeit zur Verfügung. Die Fahrer kehren n ach Beendigung de s letzten Beförd e- rungsauftrages zum Betriebssitz des Beklagten zurück, bevor sie sich mit dem Miet wagen zu ihrem Wohnort begeben . Am 19. April 2012 und am 15. Mai 2012 stellte ein Fahrer des Beklagten einen Mietwagen in der Nähe seiner Wohnung über Nacht ab. Die Klägerin sieht darin einen Verstoß gegen die im Persone n- beförderungsgesetz normierte Rückkehrpflicht . Die Klägerin hat nach erfolgloser Abmahnung beantr agt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, nach Ausführung eines Beförderungsauftrags mit einem Mietwagen die Rückfahrt zum Betriebssitz nicht unverzüglich anzutreten oder 1 2 - 3 - diese zu unterbrechen, es sei denn, dass er vor der Fahrt von seinem Betrieb s- sitz oder der Wohnung oder während der Fahrt durch Funk einen neuen Befö r- derungsauftrag erhalten hat. Außerdem begehrt sie den Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (OLG Köln, Urteil vom 2. Oktober 2013 - 6 U 44/13, juris) hat d ie Berufung der Kläg e- rin zurückgewiesen . Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurüc k- weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Unterla s- sung gemäß § 8 Abs. 1, § § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG und auf Erstattung von Abmahnkosten g emäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe ein Fahrer des Beklagten das von ihm privat genutzte Mie t- fahrzeug am 19. April 2012 und am 15 . Mai 2012 in der Nähe seiner Wohnung über Nacht abgestellt , wobei er n ach Beendigung der letzten Fahrt zum B e- triebssitz des Beklagten zurückgekehrt und erst anschließend nach Hause g e- fahren sei. Ein Verstoß gegen die in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG statuierte Rüc k- kehrpflicht liege in diesem Fall nicht vor. Eine Rückkehrpflicht könne nur ang e- nommen werden, solange sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befinde. 3 4 5 6 7 - 4 - II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Beru fungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht für unb e- gründet erachtet. 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2000 - I ZR 28/98, BGHZ 144, 255, 263 - Ab gasemissionen; Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 191/03, GRUR 200 7, 607 Rn. 15 = WRP 2007, 775 Telefonwerbung für "Individualverträge" ; Urt eil vom 10. Februar 2011 I ZR 164/09, GRUR 2011, 936 Rn. 16 = WRP 2011, 1153 - Double - opt - in - Verfahren ). a ) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs . 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - I ZR 259/00, BGHZ 156, 1, 8 f. - Paperboy; Urteil vom 9. Juli 2009 - I ZR 13/07, GRUR 2009, 977 Rn. 21 = WRP 2009, 1076 - Brillenversorgung; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010 , 749 Rn. 21 = WRP 2010, 1030 - Erinnerungswe r- bung i m Internet). Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1999 - I ZR 189/97, GRUR 2000, 438, 440 = WRP 2000, 389 - Gesetzeswiederh o- lende Unter lassungsanträge; Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 78 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; BGH, GRUR 2007, 607 Rn. 16 - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Abweichendes kann gelten, wenn 8 9 10 - 5 - entwede r bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend ei n- deutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nich t ein Verbot im Umfang des Gesetze s- wortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (BGH, GRUR 2007, 607 Rn . 16 - T e- lefonwerbung für "Individualverträge"; Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 22/05, GRUR 2008, 532 Rn. 16 = WRP 2008, 782 - Umsatzsteuerhinweis ; BGH, GRUR 2011, 936 Rn. 16 - Double - opt - in - Verfahren ). Die Bejahung der B e- stimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichen d klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Fr a- ge gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien a usschließlich auf die rechtl i- che Qualifizierung der angegriffenen Verha ltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - I ZR 137/93, GRUR 19 95, 832, 834 = WRP 1995, 1026 Verbraucherservice; Urt eil v om 19. April 2007 - I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn . 50 = WRP 2007, 964 - Internet - Versteigerung II ; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 21 - Erinnerungswerbung im Internet) . b ) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst, auch wenn sich d er geltend gemachte Unterlassungsanspruch weitg e- hend mit dem Wort laut des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG deckt. Die se gesetzliche Vorschrift ist konkret gefass t , so dass schon aus diesem Grund im Normalfall keine Bedenken gegen die Bestimmtheit eines die Gesetzesfassung wiederh o- lenden Unterlassungsantrags unt er Heranziehung des Klagevorbringens best e- hen (BGH, Urteil vom 22. Juni 1989 - I ZR 171/87 , GRUR 1989, 835 - Rüc k- kehrpflicht III ; Urteil vom 14. Dezember 1989 - I ZR 37/88, NJW 1990, 1366 Rückkehrpflicht IV ) . Darüber hinaus haben beide Parteien den Klage antrag 11 - 6 - dahingehend aufgefasst, dass d ie Klägerin nicht ein Verbot im Umfang des G e- setzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert . Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass i m Unternehmen des Beklagten die Fahrer die Mietwagen für den Weg zur und von der Arbeit privat nutzen können und dass die Rüc k- fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Beklagten aus erfolgt . Der Streit der Parteien beschränkt sich auf die Frage, ob dieses Ver halten einen Verstoß g e- gen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG darstellt. 2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich b ei der in § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG geregelten Rückkehrpflicht um eine Mark t- verhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt (Köhler in Köh ler/ Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn . 11.83; Großkomm. UWG/ Metzger, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 96; Bauer, PBefG, § 49 Rn. 49 ; MünchKomm . UWG/Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 155) . Sie hat den Zweck, die taxiähnliche Betätigung durch Mietwagenunternehmer zu u nterbinden ( Begründung des Entwurfs eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes, BT - Drucks. 9/2128, S. 1 , 9 ) und wirkt sich sowohl auf den Wettbewerb der Mietw a- genunternehmen untereinander als auch auf den Wettbewerb zwischen Mie t- w agen - und Taxiunternehmen unmittelbar aus. 3. D as Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Verstoß des B e- klagten gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verneint. a) Mit Mietwagen dürfen nur Beförderungsaufträge ausgeführt werden, die am Betriebssitz od er in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind (§ 49 Abs. 4 Satz 2 PBefG). Nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG hat der Mietwa gen nach Ausführung des Beförderungsauftrag s unverzüglich zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von 12 13 14 - 7 - seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt fernmündlich einen neuen Beförderungsauftrag erhalten. Ein Verstoß gegen diese Besti m- mung liegt demnach regelmäßig vor, wenn der Mietwagenfahrer nach Ausfü h- rung eines Beförd erungsauftrages nicht unverzüglich zum Betriebssitz zurüc k- kehrt. Dies gilt nur ausnahmsweise nicht, wenn ihm zuvor in der genannten Weise ein neuer Beförderungsauftrag erteilt worden ist. b) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Beklagte sei nen Fa h- rern die Mietwagen für die Fahrt von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt, w o- bei die Rückfahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Beklagten aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurüc k- kehren. Dagegen hat di e Revision keine Rügen erhoben. c) Diese vom Berufungsgericht festgestellte Praxis verstößt nicht gegen Wortlaut und Sinn und Zweck des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG. aa ) Allerdings müssen Mietwagen, die für die Ausführung von Beförd e- rungsaufträgen ber e i tgehalten werden, am Betriebssitz des Mietwagenunte r- nehmers abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. In § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist zwar nicht ausdrücklich geregelt, dass Mietwagen nach unverzüglicher Rückkehr von einem Beförder ungsauftrag bis zum Beginn des nächsten Beförderungsauftrages am Betriebssitz des Mietwagenunterne h- mens verbleiben müssen. Dieses G ebot für einsatzbereite Fahrzeu ge liegt a l- lerdings der Rückkehrpflicht unausgesprochen zugrunde. bb) Gegen dieses Gebot hat der Beklagte nicht verstoßen. Die Mietw a- gen des Beklagten kehren nach Ausführung des letzten Beförderungsauftrags unverzüglich zum Betriebssitz zurück und verlassen ihn nicht während der Zeit, in der sie für Beförderungsaufträge bereitgehalten werden. Die Mietwagen ve r- 15 16 17 18 - 8 - bleiben lediglich dann nicht am Betriebssitz , wenn mit ihnen keine Beförd e- rungsaufträge ausgeführt werden können, weil ihre Fahrer ihre dienstliche T ä- tigkeit für den jeweiligen Arbeitstag beendet haben. cc) Die Vorschrift des § 49 Abs . 4 Satz 3 PBefG ist dahingehend ausz u- legen, dass die Ausführung des ersten Beförderungsauftrages nach Dienstb e- ginn vom Betriebssitz des Unternehmers aus erfolgen muss. Hierfür spricht der Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die vorsieht, dass Mietwagen na ch Au s- führung eines Beförderungsauftrages zum Betriebssitz "zurückkehren" müssen. Es ist nicht festgestellt, dass die Fahrer des Beklagten von ihrem Wohnort aus Beförderungsaufträge ausführen, ohne zunächst den Betriebssitz des Bekla g- ten anzufahren. Zwar m acht die Revision geltend, es liege nahe und könne z u- mindest nicht ausgeschlossen werden, dass der Fahrer einen Beförderungsau f- trag unmittelbar von dem Ort ausführen werde, an dem er den Mietwagen a b- gestellt habe, um sich den längeren Weg zunächst zum Betr iebssitz und a n- schließend erst zum Auftraggeber zu ersparen. Die Revision legt jedoch nicht dar, dass die Klägerin vorgetragen hätte, dass die Fahrer des Beklagten von ihrem Wohnort oder von der Fahrt zur Arbeit aus mit der Ausführung von Befö r- derungsauftr ägen beginnen, ohne zunächst den Betriebssitz des Beklagten a n- zufahren. dd) Es kann offen bleiben, ob der Entscheidung des LG Aachen ( Urteil vom 31. Oktober 2014 - 43 O 31/14, juris) zugestimmt werden kann , auf die sich die Revision im Termin zur münd lichen Verhandlung vor dem Senat ber u- fen hat. Dieser Entscheidung lag - soweit ersichtlich - ein anderer Sachverhalt zugrunde. e e ) Entgegen der Ansicht der Revision kann § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Mietwagen nach B eendigung des 19 20 21 - 9 - letzten Beförderungsauftrages eines Arbeitstages am Ende der Dienstzeit der Fahrer nicht nur zum Betriebssitz des Mietwagenunternehmens zurückzukehren haben, sondern dort auch verbleiben müssen . Der Zweck der gesetzlichen R e- gelung rechtfertig t eine solche, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung nicht. (1) Das Rückkehrgebot ist nicht Selbstzweck. Es soll vielmehr auf wir k- same Weise unterbinden , dass Mietwagen nach Beendigung eines Beförd e- rungsauftrags taxiähnlich auf öffe ntlichen Straßen und Plätzen bereitgestellt werden und dort Beförderungsaufträge annehmen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 202 - Rückkehrgebot) . Die Rückkehrpflicht soll verhindern, dass ein Mietwagen, ohne dass er von einem konkreten Beförderungsauftrag in Anspru ch geno m- men wird, an beliebiger Stelle anhält und damit die Gefahr entsteht, dass er für jeden vorbeikommenden Beförderungsinteressenten oder für die bei der Zentr a- le eingehenden Aufträge aus dem betreffenden Bezirk zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - I ZR 124/86 , GRUR 1988, 831 - Rückkeh r- pflicht I ). Bei der Auslegung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksic h- tigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, eine r taxiähnliche n Bereitste l- lung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten , dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung au f den Betriebssitz vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 105/87 , GRUR 1990, 49 f. = WRP 1990, 99 Rückkehrpflich t II). Das Rückkehrgebot berührt die Freiheit der Berufsau s- übung. Im Wege einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift ist s i- cherzustellen, dass das Rückkehrgebot nicht über das zur Verwirklichung des Zwecks erforderliche Maß ausgedehnt wird , weil e s anderenfalls nicht mehr von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckt wäre . Deshalb muss es dem Fahrer eines Mietwagens erlaubt sein, nicht nur während der Beförderungsfahrt, sondern auch noch während der Rückfahrt per Funk übermittelte, am Betriebssitz des 22 - 10 - Mietw agenunternehmers eingegangene neue Aufträge auszuführen und zu di e- sem Zweck die Rückfahrt abzubrechen (BVerfG, GRUR 1990, 199, 204 - Rüc k- kehrgebot). (2 ) Nach diesen Grundsätzen kann eine Rückkehrpflicht nur angeno m- men werden, solange der Mietwagen für Beförderungsaufträge bereit steht. Dies ist solange der Fall, wie sich der Fahrer des Mietwagens im Dienst befi n- det einschließlich der vom Mietwagenfahrer eingelegten Pausen (vgl. BGH, GRUR 1989, 835 Rückkehrpflicht III; BGH, NJW 1990, 1366 - Rückkehrpfl icht IV). Nach dem Ende der Arbeitszeit des Fahrers besteht dagegen keine Gefahr, dass mit de m Mietwagen bei Ausführung eines neuen Auftrags Anfahrtszeiten erspart werden . Dies wird von der Revision auch nicht geltend gemacht. Soweit es die Zeit vor dem Di enstantritt des Fahrers angeht, mag es nicht ausg e- schlossen sein, dass der Fahrer einen Beförderungsauftrag unmittelbar von dem Ort ausführen wird, an dem er den Mietwagen abgestellt hat, ohne den Betriebssitz anzufahren. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG erweiternd dahin auszulegen, dass Mietwagen außerhalb der Dienstze i- ten nur am Betriebssitz abgestellt werden können. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine solche Auslegung dazu führen würde, dass das als Mietwage n genutzte Fahrzeug nur in dieser Funktion genutzt werden könnte und eine andere sinnvolle Nutzung ausgeschlossen wäre. Eine solche Ausl e- gung ist durch den Gesetzeszweck nicht mehr gedeckt und wäre unverhältni s- mäßig . Kehrt ein Mietwagen nach Ausführung ein es Beförderungsauftrages unverzüglich an den Betriebssitz des Unternehmens zurück und verbleibt er dort bis zum Ende der Dienstzeit des Fahrers, ist der gesetzlich angeordneten Rückkehrpflicht genüge getan. Das gleiche gilt, wenn ein Mietwagen vom Fa h- rer f ür die Anfahrt zum Dienst zum Betriebssitz genutzt wird und er von dort aus den ersten Beförderungsauftrag ausführt. Die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ordnet dagegen weder an, dass außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit 23 - 11 - Mietwagen am Betriebssitz a bzustellen sind, noch dass zu diesen Zeiten eine Nutzung von Mietwagen für private Zwecke der Fahrer verboten ist. (3) M it einer solchen Auslegung w ird der Nachweis von Verstößen nicht unzumutbar erschwert. Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass d ie Dienstzeiten der Fahrer und die Zeiten der Benutzung der Mietwag en sich bei einer Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der nach § 49 Abs. 4 Satz 4 PBefG vorgeschriebenen Dokumentation feststel len lassen . Hierg egen hat die Revision keine Rügen erhoben. III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 12.02.201 3 - 33 O 155/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.10.2013 - 6 U 44/13 - 24 25
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