BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/14 Verkündet am: 23. Juli 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § 839 Fm; SGB IV § 28h Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft (hier: der Einzugsstelle über den Fortbestand der Re n- ten - und Arbeitslosenversicherungspflic ht) hergeleitet wird, wenn ein sozia l- gerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, einen im Wide r- spruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt (hier: Z u- rückweisung eines A n trags auf Bewilligung von Arbeitslosengeld) zu beseitig en (Fortführung von BGH, Urteile vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317 und vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145). BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 196/14 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Seiters , Tombrink , D r. Remmert und Reiter f ür Recht erkannt: Auf die Revision de s Klägers wird d er Beschluss des 9 . Zivilse nats des Kammergerichts vom 21 . Ma i 201 4 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand D er Kläg er nimmt d ie b eklagte Krankenkasse aus Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Er war seit dem 1. September 1998 als g e- schäft s führender Gesellschafter einer GmbH tätig und bei der Beklagten kra n- kenversichert. Die Beklagte war Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbe i- träge des Klägers. Mit Schre iben vom 6. November 2001 teilte die Beklagte dem Kläger auf sein Schreiben vom 1. November 2001 mit, nach Überprüfung seiner geände r- ten Arbeitsbedingungen - unter anderem wurde seine Einlage zum Stammkap i- 1 2 - 3 - tal auf 25.500 DM ( von 50.000 DM GmbH - Gesamtstammka pital ) erhöht - erg ä- ben sich keine Änderungen bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung . Er sei nach wie vor versicherungspflichtig in der Renten - und Arbeitslosenversich e- rung . Dementsprechend wurden auch nach November 2001 für den Kläger die Beiträge z ur gesetzlichen Renten - und Arbeitslosenversicherung entrichtet . Der Kläger kündigte das Dienstverhältnis mit der GmbH zum 1. Oktober 2004 und beantragte für die Zeit vom 2. Oktober 2004 bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit am 1. Januar 2005 die Zahlung von Arbeitslosengeld. Nachdem die Bundesagentur für Arbeit dem Antrag mit Bescheid vom 3. D e- zember 2004 zunächst stattgegeben hatte , erließ sie einen Rückforderungsb e- scheid. Diesen hob sie mit Bescheid vom 7. September 2005 auf und bewilligte d as beantragte Arbeitslosengeld. Am 30. Juli 2007 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosengeld. Der A n- trag wurde von der Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 9. August 2007 zurückgewiesen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Bundesagentur für Arbeit mit B escheid vom 10. Oktober 2007 zurück. Die g e- gen diesen Bescheid gerichtete Klage wies das Sozialgericht Chemnitz mit Urteil vom 29. Oktober 2009 ab. Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers blieben ohne Erfolg. Der Kläger bezieht sei t dem 1. Dezember 2008 Altersrente. Er hat behauptet, er habe der Beklagten im Jahr 2001 seine geänderten Arbeitsbedingungen angezeigt, um eine Klärung zu erhalten, ob er gleichwohl weiterhin als Arbeitnehmer einzustufen sei. Hätt e ihm die Beklagte mitgeteilt, dass er als Selbständiger einzustufen sei, hätte er - mit Einverständnis der Mi t- 3 4 5 6 - 4 - gesellschafter - seinen Geschäftsführeranstellungsvertrag angepasst und se i- nen Gesellschaftsanteil auf 23 % des Stammkapitals begrenzt, um den Ar bei t- nehmerstatus zu erhalten. Infolge der fehlerhaften Auskunft der Beklagten sei ihm Arbeitslosengeld in Höhe von geleisteten Pflichtbeiträge für die Zeit der Arbeitslosigkeit e in erheblicher Re n- tenschaden entstanden. Zudem sei er angesichts der ausbleibenden Zahlungen von Arbeitslosengeld zur Sicherung seines Lebensunterhalts gezwungen gew e- sen, seine Lebensversicherung vorzeitig zu kündigen. Hierdurch habe er einen V Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm entgangenen Arbeitslosengelds, des Verlusts aus der vorzeitigen Kündigung der Lebensversi cherung und eines ihm bereits entstandenen Rentens chadens von 3.587 Er begehrt des Weiteren die Feststellung, dass die B e- h- len hat, solange seine Berechtigung zum Bezug der Altersrente fortdauert. D ie Beklag te hat die Einrede der Verjährung erhoben. Die am 27. Dezember 2011 beim Landgericht eingegangene Klage ist der Beklagten am 22. März 2012 zugestellt worden. Das Landgericht hat di e Klage wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgewiesen. D er Kl ä- ger hat das landgerichtliche Urteil mit der Berufung ange griffen und geltend gemacht : Seine Ansprüche seien nicht verjährt. Er habe erst durch das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz Ke nntnis von den Ansprüchen gegen die Beklagte erlangt. Neben der Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld g e- genüber der Bundesagentur für Arbeit sei ihm eine Klageerhebung gegen die Beklagte zur Verfolgung des Amtshaftungsanspruchs unzumutbar gew esen, 7 8 9 - 5 - weil er in beiden Prozessen widersprüchlich hätte vortragen müssen. Das Kammergericht hat die Beru fung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. G egen d iesen Beschluss richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi on de s Kläge rs . Entscheidungsgründe Die Revision de s Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. N ach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs an der Verjährungseinrede der B e- klagten. Der Kläger habe bereits Ende des Jahres 2007 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB gehabt. Hinre ichende Kenntnis habe der Verletzte, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage erheben könne, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht habe, dass sie ihm zumutbar sei. Für die Kenntnis s ei auf die Fälligkeit des ersten einklagbaren Teils des Schadens abzustellen. Der Kläger habe Ende des Jahres 2007 gewusst, dass ihm wegen der nach seiner Auffa s- sung falschen Auskunft der Beklagten bereits ein Schaden in Gestalt der vorze i- tigen Auflösung d er Lebensversicherung entstanden sei und ein weiterer Sch a- den drohe . 10 11 - 6 - Die Zumutbarkeit der Klageerhebung lasse sich nicht mit der Begrü n- dung verneinen, der Kläger habe gegen die Bundesagentur für Arbeit den A n- spruch auf Arbeitslosengeld und gegen die B eklagte den Amtshaftungsa n- spruch geltend machen und hierbei in beiden Prozessen widersprüchlich vo r- tragen müssen. Unzumutbar sei die Erhebung der Amtshaftungsklage nur, wenn sich die verwaltungsgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amt s- haftungspr ozess gegen dieselbe öffentlich - rechtliche Körperschaft richteten. Die unterschiedlichen Träger der Sozialversicherung könnten insoweit nicht als di e- selbe Person betrachtet werden. II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Ein - revisionsrechtlich zu unterstellende r - Schadensersatzanspruch des Klägers aus Amtshaftung ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verjährt. Die auf den Anspruch des Klägers anwendbare regelmäßige Ve r- jährungsfrist von drei Jah ren (§ 195 BGB) begann nach § 199 Abs. 1 BGB ke i- nesfalls vor dem Schluss des Jahres 2009, nachdem die gegen den Wide r- spruchsbescheid der Bundesagentur für Arbeit gerichtete Klage des Klägers durch Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 2009 abg ewiesen worden war. Sie wurde durch die Erhebung der Klage im Jahr 2012 in vorli e- gendem Rechts streit gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Glä u- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen mü sste. 12 13 14 15 - 7 - Die erforderliche Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässige Unkennt nis als Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist ist vorhanden, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständ iger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zumutbar ist (Senat , U rteile vom 11. Januar 2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 28; vom 21. April 2005 - III ZR 264/04, NVwZ 2006, 245, 248; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, WM 2004, 2026, 202 7; vom 12. Oktober 2000 - III ZR 121/99, WM 2001, 145, 146 und vom 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, BGHZ 122, 317, 325) . a) Besteht die Amtspflichtverletzung, wie hier, in einer dem Geschädigten günstigen Auskunft, ist es ihm regelmäßig vor Abschluss des v on ihm auf der Grundlage der erhaltenen Auskunft betriebenen verwaltungsrechtlichen Verfa h- rens nicht zuzumuten, eine Amtshaftungsklage zu erheben, da erst der Au s- gang des verwaltungs - oder - wie hier - sozialgerichtlichen Prozesses dem G e- schädigten die erf orderliche Kenntnis verschafft, ob überhaupt eine Amtspflich t- verletzung vorgelegen hat und ein Schaden entstanden ist (vgl. Senat, Urteile vom 21. April 2005 aaO und vom 6. Mai 1993 aaO S. 324 f; Staudinger/ Wö st - mann , BGB § 839 [Neubearbeitung 2013] Rn. 38 2). Würde man dem Gesch ä- digten an sinnen , parallel zu de m verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung de r Auskunft zu erheben, würde man ih m zumuten, sich prozessual widersprüchlich zu ver halten. Er müsste sich dann im Amtshaftungsprozess auf den Recht s- stand punkt stellen , dass die Auskunft rechts - und amtspflichtwidrig gewes en sei , während er im V erfahren vor den Fachgerichten von der Rechtmäßigkeit der Auskunft und der Rechtswidrigkeit des zu ihr in Widerspruch stehenden B e- scheids ausgehen müss t e. In derartigen Fällen wird erst durch das fach gerich t- 16 - 8 - liche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen, ob die Versagung des beantragten Bescheids beziehungsweise der beantragt en Lei s- tung rechtmäßig gewesen ist. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerich t- lichen Urteils erlangt der Geschädigte diejenigen Kenntnisse, die es ihm zumu t- bar machen, die Amtshaftungsklage wegen der amtspflichtwidrigen Auskunft zu erheben (vgl. Sena t, Urteile vom 6. Mai 1993 und vom 12. Oktober 2000, j e- weils aaO). Diese Erwägungen sind vor dem Hintergrund zu verstehen, dass s ich die fachgerichtliche Klage und der parallel zu führende Amtshaftungsprozess g e- gen dieselbe öffentlich - rechtliche Körpe rschaft richten . Für einen Rückgriff g e- gen einen Dritten gelten sie nicht . So hat der Senat in einem Fall der Notarha f- tung, bei dem es nicht um eine verwaltungsgerichtliche Klage, sondern um e i- nen Zivilrechtsstreit zur Abwehr des - durch eine vom Notar feh lerhaft entworf e- ne Garantieerklärung entstandenen - Schadens ging, entschieden, die Zumu t- barkeit einer vorsorglichen Feststellungsklage gegen den beklagten Notar lasse sich nicht mit Rücksicht auf unzumutbar widersprüchliches Verhal ten verneinen (Senat, Ur teil vom 22. Januar 2004 aaO) . Dem Geschädigten ist nämlich ein unterschiedlicher prozessual er Vortrag im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Amtsh andlung eher zumutbar, wenn er gegen über zwei verschiedenen Pr o- zessgegnern erfolgt, als wenn er gegenüber dem selben Prozessgegner erfolgt . b ) Das Berufungsgericht hat die vorgenannte Senatsrechtsprechung g e- sehen und zutreffend wiedergegeben. Nach seiner Auffassung können die u n- terschiedlichen Träger der Sozialversicherung nicht als ein und dieselbe Person be trachtet werden . 17 18 - 9 - Dem kann für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Zwar handelt es sich bei der Beklagten als Gegner im Amtshaftungsprozess und der Bund e- sagentur für Arbeit als Gegner im sozialgerichtlichen Verfahren - for mal b e- trac h tet - um zw ei unterschiedliche Prozessgegner und zwei unterschiedliche öffentlich - rechtliche Körperschaften . Dennoch kann , worauf die Revision zu Recht hinweist, aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles die B e- klagte im Verhältnis zur Bundesagentur für Arbe it nicht als " Dritte " angesehen werden mit der Folge , dass es dem Kläger zumutbar wäre, in dem ge gen die Beklagte gerichteten Amtshaftungsprozess anders vorzutragen als in dem g e- gen den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit gerichteten sozialge richtlichen Verfahren. Die Beklagte wurde, als sie mit Schreiben vom 6. November 2001 die auf die Arbeitslosen - und Rentenversicherung spflicht des Klägers bezogene Au s- kunft erteilte, nicht als Träger der Sozialversicherung tätig, sondern als Ei n- zugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Als solche und nicht als Träger der Krankenversicherung wird sie vom Kläger in Anspruch genommen. Die Au f- gaben der Ei nzugsstelle werden in § 28h SGB IV festgelegt. Nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist der Gesamtsozialversicherungsb eitrag an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Beklagte steht dabei als Einzugsstelle in einem öffentlich - rechtlichen Treuhandverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit als Fremdversicherungsträger . I m Rahmen des Treuhandverhältnisses tritt sie z war im Außenverhältnis zum Beitragsschuldner als Anspruchsinhaberin auf . I m I n- nenverhältnis bleibt jedoch die Bundesagentur für Arbeit Anspruchsin haberin , in deren Interesse die Beklagte als Einzugsstelle zu handeln hat ( BSGE 101, 1 Rn. 15 mwN aus der R ech t spr echung des BSG; Wehrhahn in Kasseler Ko m- mentar zum Sozialversicherungsrecht, § 28h SGB IV [2014] Rn. 2 mwN; juris PK - SGB IV/Scheer, 2. Aufl., § 28h Rn. 66) . 19 20 - 10 - Diese " Inkassotätigkeit " ( Scheer aaO) der Beklagten für die Bundesage n- tur für Arbeit bring t die Beklagte in eine solche Nähe zur Bun desagentur, dass eine allein an die formale Parteirolle anknüpfende Sichtweise in vorliegendem Zusammenhang nicht gerechtfertigt erscheint. Zwar handelte es sich bei der dem Kläger erteilten Auskunft der Beklagten nicht unmittelbar um eine Inkass o- tätigkeit. Die Beklagte erteilte die Auskunft jedoch in ihrer Eigenschaft als " Ei n- zugsstelle " ( § 28h Abs. 2 Satz 1 S G B IV) und im Hinblick darauf, dass etwaige Beiträge später auch von ihr - für die Bundesagentur für Arbeit - eingezogen werden wür den. D ie treuhänderische Verbundenheit der Beklagten und der Bundesage n- tur für Arbeit und die Tätigkeit der Beklagten im Aufgabenbereich der Bund e- sagentur für A r beit steh en mithin einer Betrachtung der beiden öffentlich - rechtli che n Körperschaften als voneinander verschiedene Prozessgegner des Klägers entgegen . E ntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb die Senatsrechtsprechung zur Unzumutbarkeit widersprüchlichen Prozessvo r- trags gegenüber derselben öffentlich - rech tlichen Körperschaft entsprechend anwendbar. E in widersprüchlicher Prozessvortrag in gegen den öffentlich - recht - liche n " Treuhänder " und den öffentlich - rechtliche n " Treugeber " geführten Para l- lelprozessen ist dem Kläger nicht zu mutbar . 2 . Die Entscheidun g des Berufungsgerichts stellt sich - entgegen der Au f- fassung der Revisions beklagten - auch nicht aus anderen Gründ en als richtig dar (§ 561 ZPO). a) E ntgegen der Auffassung der Revision ist e ine Pflichtverletzung der Beklagten nicht schon deshalb zu verneine n , weil die Beklagte dem Kläger ke i- 21 22 23 24 - 11 - ne " verbindliche " Auskunft erteilen wollte. Zwar hat ein förmliches Anfrageve r- fahren nach § 7a SGB IV , in dem das Vorliegen einer Beschäftigung verbindlich geklärt wird, nicht stattgefunden; über ei nen diesbe zügli chen Antrag, der erst infolge des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH zwingend zu stellen ist (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nF), hätte im Übrigen nicht die Beklagte, sondern seine r- zeit die Bundes versicherungsanstalt für Angestellte (heute: die Deutsche Re n- tenversicherung Bund) entscheiden müssen. Indes bedeute t eine mangelnde Rechtsverbindlichkeit der Auskunft nicht, dass diese nicht Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers sein könnte. Nach der ständigen Rech t- sprechung des Senats müssen Auskünfte, die ein Beamter erteilt, dem Stand seiner Erkenntnismöglichkeit entsprechend sachge recht, das heißt vollstän dig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der Empfänger der Auskunft en t- sprechend disponieren kann (vgl. Senat , Urteile vom 10. Juli 2003 - III ZR 155/02, BGHZ 155, 354, 357 [zu " nicht rechtsverbindlich " erteilten Rentenau s- künften] und vom 11. Okto ber 2007 - III ZR 301/06, VersR 2008, 252 Rn. 14 ; Staudinger/Wöstmann aaO Rn. 150 mwN ). D ie mangelnde Rechtsverbindlic h- keit einer Auskunft kann daher nur dahin verstanden werden, da ss mit ih r eine verbindliche Regelung des Ve rsicherungsverhältnisses noch n icht verbun den ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass d ie Versicherungsträger und vo r- liegend auch die Beklagte als sozialversicherungsrechtliche Einzugsstel le nach den vorstehenden Grundsätzen verpflichtet sind , Auskünfte vollständig, einde u- tig und vor allem richtig zu erteilen, weil sich der Auskunftsbegehrende grun d- sätzlich auf die Richtigkeit der Auskunft verlassen darf und er einen Anspruch hat, in seinem Vertrauen hierauf geschützt zu werden ( Senat, Urteil vom 10. Juli 2003 aaO ; BSGE 44, 114, 1 21). Auch dort, wo eine Amtspflicht zur Erteilung - 12 - der Auskunft nicht besteht, muss die Auskunft, wenn sie gleichwohl erteilt wird, diesen Erfordernissen genügen (Staudinger/Wöstmann aaO). b) Soweit die Revisionsbeklagte in Frage stellt, ob für den Klä ger sein sozialversicherungsrechtlicher Status bei der Gestaltung seines Arbeitsvertrags entscheidend gewesen sei, handelt es sich um eine Würdigung, die dem Tatrichter vorbehalten bleibt . c) Im Hinblick auf den vom Kläger in Gestalt des ihm entgangen en A r- beitslosengelds geltend gemachten Schaden fehlt es - entgegen der Auffa s- sung der Revisionsbeklagten - auch nicht deshalb an einem Kausalzusamme n- hang, weil dem Kläger unabhängig von der Frage seines sozialversicherung s- rechtlichen Status kein Anspruch a uf Zahlung von Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2007 zustand. Zwar trifft es zu, dass der Kläger innerhalb der vom 1. August 2007 an rückwärts zu berechnenden zweijährigen Rahmenfrist nicht mehr als 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis g estanden hat (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 , § 123 Satz 1, § 124 Abs. 1 SGB III, jeweils in der Fassung des Art. 1 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 , BGBl. I S. 2848 ) . Auch ist den Urteilen des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Oktober 200 9 und des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. April 2011 zu entnehmen, dass der Kläger einen Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 1. August 2007 nicht aus dem Restanspruch des ab 2. Oktober 2004 mit B e- scheid vom 2. Dezember 2004 bewilligten Anspruchs herleiten k onnte , obwohl die Frist des § 147 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Art. 1 des Arbeitsförd e- rungs - Reformgesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) noch nicht abgela u- fen war. Denn der Bewilligungsbescheid begründ ete n icht die - im Rahmen des 25 26 27 - 13 - § 147 Abs. 2 SGB III aF maßgebliche - materielle Anspruchsberechtigung (Stammrecht), sondern nur den Leistungsanspruch im engeren Sinne ( Za h- lungsanspruch; vgl. BSG, NZS 1995, 418, 419 ; zur Unterscheidung zwischen Stammrecht und Ein zelanspruch auf Auszah lung vgl. auch BSGE 95, 191 Rn. 21 ). Maßgeblich für einen Restanspruch des Klägers nach § 147 Abs. 2 SGB III aF ist allein, ob dem Kläger am 2. Oktober 2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld (Stammrecht) zustand (zur Maßgeblichkeit des Stammrechts im Rahmen von § 147 Abs. 2 SGB III aF vgl. Kreikebohm/Mutschler, Komme n- tar zum Sozialrecht, 2. Aufl. 2011, § 147 SGB III Rn. 4, 14) . Ein solches Stam m- recht ent stand , wenn zum vorgenannten Zeitpunkt die gesetzlichen Tatb e- stand svoraussetzungen erfüllt waren , ohne dass es hierfür notwendigerweise eines Bewilligungsbescheids bed urfte (vgl. BSGE 95, 191 aaO). Insofern übe r- sieht die Revisionsbeklagte, dass d as Sozialgericht Chemnitz und das Lande s- sozialgericht Sachsen einen solchen Anspruch auf der Grundlage der zu di e- sem Zeitpu nkt bestehenden Beteiligung des Klägers an der GmbH verneint h a- ben. Über ein etwaiges Stammrecht des Klägers zu diesem Zeitpunkt, wenn er zuvor - nach Erteilung einer zutreffende n Auskunft der Beklagten - ents pr e- chend seinem Vortrag den Geschäftsführeranstellungsvertrag angepasst und seinen Gesellschaftsanteil auf 23 % des Stammkapitals begrenzt hätte, wird in den vorgenannten Urteile n naturgemäß keine Aussage getroffen . Das Sozialg e- richt hat ausgeführt, der Kl äger habe aufgrund des von ihm innegehabten A n- teils am Stammkapital jedenfalls eine Sperrminorität besessen , und aus diesem Grund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis verneint. Nach seinen Feststellungen war nach dem Gesellschaftsvertrag f ür Gesellschafterb e- schlüsse eine Mehrheit von mehr als 76 % der Stimmanteile notwendig. Mit e i- nem Gesellschaftsanteil von 23 % des Stammkapitals hätte der Kläger mithin 28 - 14 - eine - der Versicherungspflicht nach Auffassung des Sozialgerichts entgegen stehende - Sperrminorität nicht erreicht . Dementsprechend hätte ihm am 2. O k- tober 2004 ein materieller Anspruch auf Arbeitslosengeld (Stammrecht) zug e- standen mit der Folge, dass am 1. August 2007 seit der Entstehung dieses A n- spruchs noch nicht vier Jahre verstrichen gewesen wären und der Kläger nach § 147 Abs. 2 SGB III aF einen Restanspruch hätte geltend machen können. 3. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO ). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ( § 563 Abs. 1 ZPO ) , das die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu dem vom Kläger geltend g e- machten - nicht verjährten - Anspruch nachzuholen haben wird. Schlick Seiters Tombrink Remm ert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2012 - 36 O 47/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 21.05.2014 - 9 U 60/13 - 29
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