ECLI:DE:BGH:2017:141217BIZR196.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 196/15 vom 14. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - D er I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richteri n Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senat s- beschluss vom 29. Juni 2017 werden auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Notanwa lts wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Prozessbevol l- mächtigten der Beklagten haben danach das Mandat niedergelegt. Nach dem Vo rbringen der Beklagten haben sie es abgelehnt, gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 Anhörungsrüge zu erheben. 2. Die von der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2017 eingelegten Rechtsbehelfe sind unzulässig. 1 2 - 3 - a) Die von der Bekla gten persönlich mit Schreiben vom 21. Juli 2017 e r- hobene Gegenvorstellung, ergänzt durch mehrere Schreiben, wird mit der Ve r- letzung von Grundrechten, insbesondere mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründet. Sie ist deshalb insoweit al s Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 1 ZPO) auszulegen. Diese ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); dies gi lt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - IX ZR 126/10) oder eine Gegenvorste l- lung. b) Eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegte Anhörungsrüge wäre auch unbegründet. aa) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem e i- ner gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und d ass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW - RR 2004, 1710, 1712). Die Partei hat jedoch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachtet en Sinn mit i h- rem Vorbringen befasst (BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 137/12, Ma r- kenR 2014, 343 Rn. 2 - BAVARIA; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 228/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. Januar 2016 - I ZR 159/14, juris Rn. 2). bb) Der Sena t hat bei seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 die Angri f- fe der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. Die Erforderlichkeit einer Vo r- 3 4 5 6 - 4 - lage der Sache an den Gerichtshof der Europäi schen Union ist in der umfan g- reichen Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgetragen wo r- den. Es ist im Hinblick auf die darin vorgetragenen Zulassungsgründe auch nicht ersichtlich, dass eine solche Vorlage notwendig wäre. Soweit die Beklagte mit der Gegenvorstellung und Anhörungsrüge nunmehr geltend macht, es sei ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten, kann sie damit keinen Erfolg haben. Das Verfahren der Anhörung s- rüge und der Gegenvorstellung soll daz u dienen, Gehörsverstöße zu beseit i- gen. Es dient jedoch nicht dazu, erstmalig Gründe für die Zulassung der Revis i- on vorzutragen. Die Begründung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist inne r- halb gesetzlich geregelter Fristen bei dem Revisionsgericht einzureic hen, i n- nerhalb derer die Zulassungsgründe dargelegt werden müssen. Aus diesem Grund kann im Verfahren der Anhörungsrüge auch nicht geltend gemacht we r- den, der beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwalt habe es trotz einer en t- sprechenden Bitte der von ihm ve rtretenen Partei unterlassen, von ihr für ma ß- geblich gehaltene Umstände in die Begründung der Nichtzulassungsbeschwe r- de aufzunehmen. Es stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches G e- hör dar, wenn sich das Gericht nicht mit Vorbringen befasst, das ihm nicht u n- terbreitet worden ist. cc) Soweit die Beklagte mit der Anhörungsrüge auf den Vortrag zur B e- gründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug nimmt, kann die Anhörung s- rüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebill igten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörung s- rüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Ma r- kenR 2014, 343 Rn. 4 - BAVARIA). 7 - 5 - dd) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übr i- gen geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (BVerfG, NJW 2 011, 1497 Rn. 12). Das gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwe r- de gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückg e- wiesen worden ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nu r dann ausnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm a b- gewichen wird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist, oder wenn ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde best e- hender Zulassungsgrund vor der Entsch eidung über diese wegfällt und desw e- gen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 13). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch sonst ersichtlich. 3. Der Antrag der Beklagten vom 21. Juli 2017 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet. a) Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für die Beklagte gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist zwar rechtzeit ig innerhalb der Frist für die Einlegung einer Anhörungsrüge gestellt worden (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). b) Die Voraussetzungen des § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts sind jedoch nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift kann eine r Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. 8 9 10 11 - 6 - aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Partei trotz zum utbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre entsprechenden Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 1 9. Oktober 2011 - I ZR 98/11, juris Rn. 2). Hiervon ist auszugehen. Die Beklagte hat ausreichend dargelegt, dass sich weder ihr bi s- heriger Prozessbevollmächtigter noch einer der übrigen beim Bundesgericht s- hof zugelassenen Rechtsanwälte bereitgefunden hätte , für sie eine Anhörung s- rüge zu erheben. bb) Eine Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint. Gegen den die Nichtz u- lassungsbeschwerde der Beklagten zurückweisenden Beschluss vom 29. Juni 2017 ist kein Rechtsmittel gegeben. Eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und eine Gegenvorstellung wären aus den dargelegten Gründen unbegründet. c) Hinzu kommt, dass es Ziel der Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Beklagten ist, auf Umstände hinzuweisen, die ihr Prozessbevollmächtigter im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht als geeignet angesehen hat, um die Zulassung der Revision zu erreichen. Die Beiordnung eines am Bundesg e- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, eine n Rechtsb e- helf entgegen dem Rat des Prozessbevollmächtigten einzulegen und durchz u- führen und hierbei die rechtlichen Überlegungen der Beklagten zur Grundlage eines Begründungsschriftsatzes zu machen, würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwi derlaufen, der darin besteht, die Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte A n- waltschaft zu stärken und die Rechtsuchenden kompetent zu beraten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW - RR 2017 , 187 Rn. 6). Die Anwaltschaft beim Bundesgerichtshof leistet einen wesentlichen 12 13 14 - 7 - Beitrag dazu, den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entla s- ten und in den Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren das Vorbringen auf diej e- nigen Darlegungen zu besc hränken, die für die Beurteilung der Frage erforde r- lich sind, ob ein Grund zur Zulassung der Revision in Betracht kommt. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.03.2011 - 16 O 84/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.04.2015 - 5 U 60/11 -
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