ECLI:DE:BGH:2016:2 21216BIIIZR196.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 196/16 vom 22. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesg erichts München - 1. Zivilsenat - vom 18. Februar 2016 - 1 U 2599/15 - wird zurückgewiesen, weil weder die R echtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch des Klä gers scheidet, ohne dass es wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf, bereits deshalb aus, weil weder eine etwaige un i- onsrechtliche Hinwirkungspflicht zur Beseitigun g unionsrechtswidr i- gen autonomen Rechts internationaler Organisationen noch ein e t- w a iger Verstoß der Versorgungsordnung des Europäischen Paten t- amtes gegen das Gemeinschaftsrecht offenkundig wären und daher die mangelnde Hinwirkung der Beklagten auf die Bes eitigung einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit der Versorgungsordnung keinen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellen wü r- de. Auch hinsichtlich der Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Staatshaftung ist keine Vorlage an den Gericht shof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig. Sie ergeben sich, soweit sie vorliegend von Bedeutung sind, ohne weiteres aus der Rechtspr e- - 3 - chung des Gerichtshofs der Europäischen Union, so dass die richt i- ge, ohnedies den nationalen Gerichten obl iegende Anwendung di e- ser Voraussetzungen im Einzelfall (z.B. Senatsurteil vom 16. April 2015 - III ZR 333/13, BGHZ 205, 63 Rn. 46 mwN) - vorliegend im Sinne einer Verneinung der Haftung - derart offenkundig ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum mehr bleibt (acte clair; vgl. Senat, U r- teil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11, Rn. 29 mwN). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerd everfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Herrmann Tombrink Remmert Liebert Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 17.06.2015 - 15 O 860/14 - OLG München, Entscheidung vom 18.02.2016 - 1 U 2599/15 -
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