ECLI:DE:BGH:2018:201118BIIZR196.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 196/16 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Wöstmann, Sunder und Dr. Bernau so wie die Richterin B. Grüneberg beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesg e- richts in Hamburg vom 11. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeve r- fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe : I. Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. Juni 2005 in den Modellen " Classic" und " Plus" mit jeweils . AG & Co. KG firmierenden Beklagten zu 1. Den Einmaleinlagebetrag von 50.000 Modell " Classic " sowie die beiden Agio - Beträge, insgesamt 56.0 Kläger ein. Die Einlagen im Beteiligungsprogramm " Plus " sollten durch Wiede r- anlage der Ausschüttungen aus dem Beteiligungsprogramm " Classic" bis zur Höhe von maximal 100 % der Einmaleinlage (50.000 1 - 3 - ( " Classic Plus"). In der Folgezeit erbrachte die Anlage im Modell " Classic " Au s- s- programm " Plus " wieder angelegt wurden. Die Beklagte zu 2, die seinerzeit noch als A . V . AG firmierte, ist die Komplementärin der Beklagten zu 1. Die Beklagte zu 3 ist sowohl Rechtsnachfolgerin der Dr. C . GmbH, der an der Bekla g- ten zu 1 (damals: A . AG & Co. KG) auch mit einem eigene n Anteil beteiligten Treu handkommanditistin, als auch Rechtsnachfolgerin der R . AG, die mit dem Vertrieb der Anlage beauftragt war. Die R . AG bediente sich selbständiger Vertriebspartner, unter and e- rem der Nebenintervenientin zu 2, für die der Nebenintervenient zu 1 (im Folgenden: der Zeuge P . ) tätig war. Dem Beitritt des Klägers lag der Emissionsprospekt 2005 zugrunde. Außerdem führte der Kläger zwei Beratungsgespräche mit dem Zeugen P . , deren Inhalt im Einzelnen streitig is t. Der Kläger hat die Beklagten wegen fehlerhafter Aufklärung auf Sch a- densersatz in Anspruch genommen und die Rückabwicklung seiner Beteiligung begehrt. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin M . , der Eh e- frau des Klägers, und des von den B eklagten gegenbeweislich benannten Zeugen P . der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Beklagten zu 2 und a- gung der Rechte aus den Gesellschaftsbeteiligungen verurteilt und ge genüber sämtlichen Beklagten weitere vom Kläger beantragte Feststellungen getroffen. Das Berufungsgericht hat nach erneuter Vernehmung der Zeugin M . die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 2 3 4 5 - 4 - Die vom Kläger gerügten Prosp ektfehler lägen nicht vor. Eine unzutre f- fende Aufklärung durch den Zeugen P . habe der Kläger nicht beweisen können. Die Aussage der Zeugin M . habe für die notwendige Überze u- gungsbildung des Gerichts keine ausreichende Grundlage ergeben. Sowei t das Landgericht seine Überzeugung auf die Aussage des Zeugen P . gestützt habe, sei dies in verfahrensfehlerhafter Weise geschehen, da das Landgericht sich auch auf Bekundungen des Zeugen bezogen habe , die entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO im Protokol l keinen oder nur abweichenden Niederschlag gefunden hätten. Für eine erneute Vernehmung des Zeugen P . habe pr o- zessual kein Raum bestanden. Der Kläger habe die Vernehmung des Zeugen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren nich t b e- antragt. Der nachfolgende Beweisantritt habe keinen Anlass für eine Wiedere r- öffnung der mündlichen Verhandlung gegeben, weil er im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO ohnehin nicht mehr zuzulassen gewesen w ä- re. Der Kläger hat gegen die N ichtzulassung der Revision durch das Ber u- fungsgericht Beschwerde eingelegt; er strebt die Wiederherstellung des erst - instanzlichen Urteils an. II. Die Beschwerde hat Erfolg und führt unter Aufhebung des angefocht e- nen Urteils zur Zurückverweisung der Sac he an das Berufungsge richt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist insgesamt, auch soweit sie die Beklagte zu 3 betrifft, zulässig. Der rechtzeitig beim Revisionsgericht eingega n- genen Beschwerdeschrift konnte unter Berücksichtigung d es beigefügten Ber u- 6 7 8 9 - 5 - fungsurteils entnommen werden, dass sich die Beschwerde auch gegen die Beklagte zu 3 richten sollte. a) An den notwendigen Inhal t der Beschwerdeschrift gemäß § 544 Abs. 1 ZPO sind die gleichen Anforderungen zu stellen, denen die Revis i on s- schrift (§ 549 Abs. 1 ZPO) und hiermit übereinstimmend die Berufungsschrift unterliegt, da nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO die form - und fristgerechte Ein - legung der Nichtzulassungsbeschwerde im Fall der Revisionszulassung als Ei n- legung der Revision g ilt ( BGH, Beschluss vom 24. September 2013 II ZR 291/11, juris Rn. 7 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehört zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO wie auch der Revisionsschrift nach § 549 Ab s. 1 ZPO die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechts mittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein soll (BGH, Be schluss vom 24. September 2013 II ZR 291/11, juris Rn. 8; Urteil vom 21. Juli 2017 V ZR 72/16, WuM 2017, 736 Rn. 8 ; Beschluss vom 8. Au gust 2017 X ZB 9/15, juris Rn. 14, jew. mwN). Dabei si nd an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge Anforderungen zu stellen. Besteht der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und so mit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung e rkennen (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 II ZB 5/05, BGHR 2006, 1049 Rn. 9; Beschluss vom 9. September 2008 VI ZB 53/07, NJW - RR 200 9, 208 Rn. 5; Beschluss vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, NJW RR 2011, 281 Rn. 11 ; Beschluss vom 24. Sep tember 2013 II ZR 291/11, 10 11 12 - 6 - juris Rn. 9). Eine solche Beschränkung kann sich daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur einige der auf der Gege nseite stehenden Streitgenossen angegeben werden (B GH, Beschluss vom 26. September 1961 V ZB 24/61, NJW 1961, 2347; Urteil vom 29. Juni 1987 II ZR 173/86, ZIP 1987, 1316, 1317). Dies ist jedoch nicht zwingend. So hat der Bundesgerichtshof eine unb e- schr änkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmitte l- gegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende, genannt wurde (vgl. BGH, Ur teil vom 21. Juni 1983 VI ZR 245/81, NJW 1984, 58 f .; Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 20 02, 831, 832; Beschluss vom 11. Mai 2010 VIII ZB 93/09, NJW - RR 2011, 281 Rn. 12; Urteil vom 15. Dezember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 12). Werden in der Rechtsmittelschrift nur einige der gegner i- schen Streitgenossen als Rechtsmittelbeklagte bezeichnet, so lässt dies nicht stets und unabhängig von den Umständen des einzelnen Falles eine entspr e- chende Beschränkung des Rechtsmittels erkennen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juni 1983 VI ZR 2 45/81, N JW 1984, 58, 59; Urteil vom 20. Januar 1988 VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205; Urteil vom 8. November 2001 VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, 832; Urteil vom 11. Juli 2003 V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, 3204 ; Urteil vom 14. Februar 2008 III ZR 7 3/07, juris Rn. 6 f.). Weil auch die Bezeichnung einer Partei als Teil einer Prozesshand lung ausle gungsfähig ist, kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfec h- tung gewollt ist, letztlich auf eine vollständige Würdigung des gesamten Vo r- gangs de r Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils oder aus sonstigen beigefügten Unterlagen en t- scheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Besondere Bedeutung kommt der Frage zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittela n- 13 - 7 - griffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhnlich oder gar fernliegend e r- scheint (BGH, Urteil vom 15. De zember 2010 XII ZR 18/09, NJW - RR 2011, 359 Rn. 12 f. ; Beschluss vom 24. September 2013 II ZR 291/11, juris Rn. 10; Beschluss vom 8. August 2017 X ZB 9/15, juris Rn. 14 mwN). b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der vorlieg enden Beschwerd e- schrift keine Beschränkung der Anfechtung auf die Beklagten zu 1 und 2 zu entnehmen. Die Beschwerdeschrift lässt vielmehr unter Einbeziehung des Ber u- fungsurteils noch hinreichend klar erkennen, dass sich die Nichtzulassungsb e- schwerde gegen alle drei Beklagten richten soll. Allerdings fehlt bei der Beklagten zu 3 die Angabe der Parteirolle, wä h- rend die Beklagten zu 1 und 2 ebenso wie die Nebenintervenientin zu 2 jeweils als " Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin " bezeichne t sind. Hieraus erschließt sich aber nicht, dass die Beschwerde auf die Beklagten zu 1 und 2 beschränkt werden sollte. Da bei der Beklagten zu 3 jede Angabe zu einer Parteirolle fehlt, sie insbesondere auch nicht wie die beiden anderen B e- klagten als Beklag te und Berufungsklägerin bezeichnet wurde, obwohl diese Angaben auf sie in gleicher Weise zutrafen, bleibt das Fehlen der Bezeichnung " Beschwerdegegnerin " ohne maßgebenden Aussagewert. Es ist vielmehr offensichtlich, dass die bei der Beklagten zu 3 vollstä ndig unterbliebene Angabe der Parteirollen auf einem Versehen beruhte, wie auch die Bezeichnung der zur Unterstützung der Beklagten zu 3 beigetretenen Nebenintervenientin zu 2 als " Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin " ersichtlich ir r- tüml ich erfolgte. Nach den Umständen des vorliegenden Falles musste eine Beschrä n- kung des Rechtsmittelangriffs auf die Beklagten zu 1 und 2 eher fernliegend erscheinen. Dem der Beschwerdeschrift beigefügten Berufungsurteil konnte 14 15 16 - 8 - entnommen werden, dass das Landgericht die Beklagten zu 2 und 3 als G e- samtschuldner zur Zahlung verurteilt hatte und das Berufungsgericht keine Au f- klärungspflichtverletzung feststellen konnte, die Klage mithin aus einem für alle drei Beklagten in gleicher Weise geltenden Grund abgew iesen hat. Anhalt s- punkte für eine bei einer Anfechtung des Berufungsurteils zwischen den B e- klagten zu 1 und 2 einerseits sowie der Beklagten zu 3 andererseits sinnvoll vorzunehmende Differenzierung la gen nicht vor. 2. Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat in entsche i- dungserheblicher Weise den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ve r- letzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 544 Abs. 7 ZPO). a) Im Ausgangspunkt geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass der Kläger für eine unzutreffe nde Aufklärung durch den Zeugen P . die Beweislast trägt. Das Berufungsgericht durfte aber nicht ohne erneute Ve r- nehmung des Zeugen dessen Aussage anders würdigen als das Landgericht ( § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerd e sieht hierin zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW - RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 5; Beschlus s vom 23. Juli 2013 - II ZR 28/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 15. April 2014 II ZR 61/13, juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Oktober 2018 VIII ZR 61/18, j uris Rn. 8 f.; Beschluss vom 7. November 2018 IV ZR 189/17, juris Rn. 8). aa) Das Landgericht hat offen gelassen, ob den Darstellungen des Klägers und der Zeugin M . zu folgen sei, der Vermittler habe keine Risiken der Beteiligung dargestellt und der Prospekt sei nicht rechtzeitig übermittelt worden, da auch auf Grundlage der Aussage des Zeugen P . eine Sch a- densersatzpflicht bestehe. Insoweit hat das Landgericht entscheidend darauf 17 18 19 - 9 - abgestellt, dass der Zeuge (auch) nach seiner Aussage das maximale finanzie l- le Risiko der Anlage im Vermittlungsgespräch mit der Erklärung, der Kläger könne im schl immsten Fall alles verlieren, was er eingezahlt habe, unrichtig beschrieben habe. Diese Darstellung des maximalen finanziellen Risikos sei für das Modell " Classic Plus " deshalb unzutreffend, weil der Anleger gegebene n- falls auch auf Rückerstattung gewinnuna bhängiger Ausschüttungen in A n- spruch genommen werden könne, die er nicht ausbezahlt erhalten habe, da sie vereinbarungsgemäß in das Beteiligungsprogramm " Plus " geflossen seien. Bei seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht aus dem Verhan d- lungsprotokoll folgende Erklärungen des Zeugen zitiert: " Der größte anzune h- mende Unfall bei diesen Beteiligungen ist ja, dass das eingesetzte Kapital ve r- l- te Kapital, hier also die 50.000, - weg sind und nicht mehr zurückfließen. " Außerdem hat das Landgericht einen Satz des Zeugen angesprochen, der o f- fenbar bei der Protokollierung umformuliert worden sei. Die Protokollstelle laute: " Ich weiß (al)so z.B. nicht mehr, ob er nach dieser Erläuterung, w as man max i- mal verlieren könnte, Fragen gehabt hat. " Aus den handschriftlichen Notizen des Richters ergebe sich aber, dass der Zeuge gesagt habe: " Ich habe erklärt, dass man maximal das verlieren kann, was man eingezahlt hat. Ob danach g e- fragt wurde, weiß ich nicht mehr. " bb) Das Berufungsgericht hat sich mit der Aussage des Zeugen P . nicht weiter befasst. Es hat die Verfahrensweise des Landgerichts beanstandet, da es sich bei seiner Überzeugungsbildung auch auf Bekundungen des Zeugen gestützt ha be, die entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO im Protokoll keinen oder nur abweichenden Niederschlag gefunden hätten. Eine erneute Vernehmung des Zeugen hat das Berufungsgericht abgelehnt, da der Kläger sie nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Ber ufungsverfahren beantragt habe. 20 21 - 10 - cc) Damit hat sich das Berufungsgericht in unzulässiger Weise über die Feststellungen des Landgerichts hinweggesetzt. Auch wenn man die korrigi e- renden Bemerkungen im Urteil des Landgerichts zu einem einzelnen Satz der n icht wörtlich protokollierten Zeugenaussage als Protokollberichtigung ve r- stehen wollte, bei der die Bestimmungen zum Berichti gungsverfahren (§ 160 Abs. 2 und 3 ZPO) missachtet wurden, hätte dies nicht zur Folge, dass das B e- rufungsgericht die Zeugenaussag e und deren Würdigung durch das Landg e- richt unbeachtet lassen durfte. (1) Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs.1 Nr. 1 ZPO seiner Ve r- handlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestel l- ten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Festste l- lungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Zu den in diesem Sinne bindend festgestellten Tatsachen gehören auch wertende Fes t- stellungen, nämlich Tatsachen, hinsichtlich derer das erstinstanzliche Gericht auf Grund einer freien Beweis würdigung gemäß § 286 ZPO entschieden hat, dass sie wahr oder unwahr sind (Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23 . Aufl., § 529 Rn. 4 mwN). Hat d as Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts, die etwa auf Verfahrensfehler oder auch darauf gründen können, dass der Inhalt einer protokollierten Zeugenaussage nach Einschätzung des Berufungsgerichts nic ht umfassend gewürdigt wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 32. Aufl., § 529 Rn. 7), sind erneute Feststellungen zu tre f- fen. Sie können gemäß § 398 Abs. 1 ZPO die wiederholte Vernehmung eines Zeugen umfassen. Eines Beweisantrages bedarf es hierfür nicht. Gru ndsätzlich steht es zwar im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es Zeugen, die in der Vorinstanz bereit s vernommen worden sind, nach § 398 22 23 24 25 - 11 - Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist jedoch zur nochmaligen Vernehmung der Zeugen verpflichtet, wenn e s die protokollierten Zeugenau s- sagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM 2011 , 1533 Rn. 7; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Juli 2013 II ZR 28/12, juris Rn. 4; Beschluss vom 15. Apri l 2014 - II ZR 61/13, juris Rn. 5; Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I Z R 255/16, TranspR 2018, 312 Rn. 9; Beschluss vom 23. Oktober 2018 VIII ZR 61/18, jur is Rn. 9; Beschluss vom 7. November 2018 IV ZR 189/17, juris Rn. 8). (2) Nach diesen Maßgaben durfte das Berufungsgericht die erstinstanzl i- che Aussage des Zeugen P . nicht unbeachtet lassen, ohne ihn erneut zu vernehmen. Das Landgericht hatte die Zeugenaussage seiner Entscheidung in Übe r- einstimmung mit § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugrunde gelegt. Daran war es nicht etwa dadurch gehindert, dass der Zeuge von den Beklagten benannt worden war. Die vom Landgericht für maßgebend erachteten Angaben des Z eugen widersprachen auch nicht dem Vorbringen des Klägers. Vielmehr ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zutage tretenden Umstände, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind, hilfsweise zu eigen macht, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf ( BGH, Urteil vom 26. Juli 2005 X ZR 109/03 , WM 2006, 1124, 1127; Beschluss vom 26. Janu ar 2012 IX ZB 51/10, juris Rn. 4, jew. mwN). Überdies hat sic h der Kläger, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist, in der Berufungserwiderung 26 27 - 12 - ausdrücklich auf die in Rede stehenden Angaben des Zeugen P . und deren Würdigung durch das Landgericht berufen. Es sind auch keine Umstände erkennbar, die die abwe ichende Würd i- gung einer Aussage ohne erneute Vernehmung des Zeugen rechtfertigen kön n- ten. Dem Berufungsurteil, das sich mit der Aussage des Zeugen P . inhal t- lich nicht auseinandersetzt, sind derartige Umstände nicht zu entnehmen. Sollte das Berufung sgericht ein von der Beweiswürdigung des Landgerichts abwe i- chendes Verständnis der (protokollierten) Zeugenaussage in Betracht gezogen haben, so gebot dies erst Recht eine erneute Vernehmung des Zeugen. Wenn der Inhalt einer Zeugenaussage dem Protokoll nic ht zweifelsfrei entnommen werden kann, weil Angaben widersprüchlich sind oder Interpretationsspielräume bleiben, darf das Berufungsgericht die Aussage nicht ohne erneute Verne h- mung anders würdigen als das Landgericht. dd) Die Vernehmung des Zeugen P . war zudem deshalb geboten, weil der Kläger sie in seiner Stellungnahme zur Beweisaufnahme vor dem Ber u- fungsgericht, die sich auf die Vernehmung der Zeugin M . beschränkt hatte, ausdrücklich beantragt hat. Das Berufungsgericht durfte eine Wiedererö ffnung der mündlichen Verhandlung nicht deshalb ablehnen, weil der Beweisantritt des Klägers gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Berufungsverfahren ohnehin nicht mehr zuzulassen gewesen wäre. Diese Annahme findet im Prozessrecht keine ausreichende Stütze und verletzt den Kläger erneut in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Denn der Kläger hatte keinen Anlass, den Zeugen im ersten Rechtszug zu benennen, nachdem das Landgericht seine Vernehmung ang e- ordnet und ihn umfassend vernommen hatte (§ 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ZPO). b) Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht au s- geschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre, wenn es den Zeugen P . erneut vernommen hätte. Es kann 28 29 30 - 13 - auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen auch nicht davon ausgega n- gen werden, dass die Klage aus anderen, von der Feststellung einer Aufkl ä- rungspflichtverletzung unabhängigen Gründen abzuweisen ist. aa) Entgegen der Beschwerdeerwiderung der Beklagten zu 3 kann eine Verjährung der Klageansprüche nach dem für das Beschwerdeverfahren ma ß- gebenden Sachverhalt nicht angenommen werden. Die für den Verjährung s- einwand ausschlaggebende Annahme, der Kläger hätte schon aufgrund der Risikohinweise in der Beitrittserklärung, jedenfalls nach anschließender Befa s- sung mit dem Prospektinhalt, wissen müssen, dass die Anlage entgegen den angeblichen Aussagen des Vermittlers nicht seinen Vorstellungen entsprach, wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2018 II ZR 57/16 , juris Rn. 18 - 22). Auf verjährungsrechtliche Bestimmungen des Treuhandvertrages kann die Beklagte zu 3 schon deshalb nicht mit Erfolg verweisen, weil der vor liegende Rechtsstreit ihre Haftung als Gründungs - bzw. Altgesellschafterin betrifft. bb) Dem weiteren Einwand, mögliche Aufklärungsmängel seien jede n- falls für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal geworden, kann im 31 32 - 14 - Beschwerdeverfahren eben falls nicht entsprochen werden. Die Feststellung und Würdigung der hierzu vorgetragenen Tatsachen ist Sache des Tatrichters. Drescher Wöstmann Sunder Bernau B. Grüneberg Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 1 7 .11.2014 - 325 O 2/14 - OLG Hamburg , Entscheidung vom 11.07.2016 - 11 U 274/14 -
Full & Egal Universal Law Academy