ECLI:DE:BGH:2018:010218UIIIZR196.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 196/17 Verkündet am: 1. Februar 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 3 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bd; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3; U KlaG § 1 Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwillig ung e i nes Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werb e kanal ist nicht erforderlich. BGH, Urteil vom 1. Februar 2018 - III ZR 196/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der III . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 201 8 durch den V orsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Lieb ert und Pohl für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Bek lagten wird das Urteil des 6 . Zivilse nats des Obe rlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 2016 wird zurückgewi e- sen. Der Kläger hat di e Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen zu tr a- gen. Von Rechts wegen Tatbestand Der in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger nimmt das beklagte Telekommunikationsunternehmen wegen der Ve r- wendung von Regelungen über die Ein willi gung von Verbrauchern in die Ber a- tung und Information über neue Angebote und Ser vices auf Unterlassung in An spruch. 1 - 3 - Am Ende des über die Internetseite der Beklagten durchgeführten B e- stellprozesses für Telekommunikationsdienstleistungen kann der Be steller ein Kästchen anklicken, das vor folgender Erklärung steht : " Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der T . GmbH per E - Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich i n- formiert und beraten werden. Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Ve r- trägen mit der T . GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Mei ne Vertragsd a- ten sind die bei der T . GmbH zur Vertragserfüllung ( Vertragsabschluss, - änderung, - beendigung, Abrechnung von Entgel ten) erforderlichen und freiwillig abgegebenen Daten. " Im Anschluss hieran wird der Kunde auf d as R echt zum jederzeitigen Widerruf der Einwilligung hingewiesen. Wegen weitere r Informationen wird mit ei nem L ink auf die Datenschutzhinweise Bezug genommen . Der Kläger hält die Klausel wegen Verstoßes gegen das Recht der Al l- gemeinen Geschäftsbedingun gen für unwirksam, weil sie mit den wesentlichen Grundgedanken des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht zu vereinbaren sei. Er hat dementsprechend von der Beklagten verlangt, die Verwendung und Einb e- ziehung der Klausel zu unterlassen. Das Landgericht hat d ie Klage abgewiesen. Da s Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl agte die Klageabweisung weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Rev ision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur A ufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. I. Das Berufungsgericht hat die gegenständliche Klausel wegen Verstoßes gegen § 307 BGB für unwirksam gehalten. Bei der Einwilligung als einseitiger Erklärung handele es sich zwar um kein e Vertragsbedingung im eigentlichen Sinne. Gleichwohl seien die §§ 305 ff BGB anwendbar, da die Erklärung im Zusammenhang mit einer Sonderverbi n- dung stehe. Die Regelung weiche von § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ab, wonach eine Einwilligung für den konkreten Fall und i n Kenntnis der Sachlage erforderlich sei. Die Klausel, nach der der Verbraucher darin einwillige, dass die Beklagte bei einem Kunden, dessen Vertrag beispielsweise im Januar 2016 beendet wurde, noch maximal bis Ende 2017 seine Vertragsdaten zur individue llen Ku n- denberatung verwenden dürfe, verbinde für den Verbraucher verschiedene A s- pekte, aus denen sich Zweifel an der Erklärung für den konkreten Fall und in Kennt nis der Sachlage ergeben würden . Denn es stelle sich die Frage, worin aus Sicht des Verbrauch ers eine individuelle Kundenberatung liegen solle in Bezug auf einen Verbraucher, der im ungünstigsten Fall bereits seit fast zwei Jahren nicht mehr vertraglich mit der Beklagten verbunden sei. Mangels Best e- hens einer Kundenbeziehung sei unklar, worau f sic h eine individuelle B eratung noch beziehen könne. Der einwilligende Kunde könne mithin nicht wissen, was die Beklagte damit meine, so dass es an der Kenntnis der Sachlage fehle. 6 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auf die streitgegenständ l i- che Klausel Anwendung finden. Mit Rücksicht auf ihren Schutzzweck sind die §§ 305 ff BGB auch auf eine vom Verwen der vorformulierte einseitige Erklärung des anderen Teils anzuwenden, jedenfalls wenn diese - wie hier - im Zusa m- menhang m it einer Sonderverbindung steht (z.B. BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169 /10, NJW 2013, 2683 Rn. 18 ff und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 18). Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies nicht nur dann, wenn die Erklärung voreingestellt ist und durch Anklicken eines Kästchens aktiv abgelehnt w erden muss ( " Opt - Out " - Erklärung , vgl. hierz u BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 aaO , Rn. 5, 18 ) oder wenn der Kund e die Wahl zwischen mehreren, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (hierzu BGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677), sondern auch dann, wenn - wie hier - die Erklärung durch Ankli cken eines hierfür vorg e- sehenen Kästchens erfolgt ( " Opt - in " - Erklärung ; ebenso OLG Köln, BeckRS 2012, 06521 ). Entscheidend ist, dass in diesem Fall der Verwen der bei der vo m Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragste x- tes, und dass der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluss hat (vgl . BGH, Urteile vom 25. Oktober 2012 , aaO Rn. 19 und vom 27. Ja nuar 2000 , aaO). 9 10 - 6 - Es ist dabei nicht grundsätzlich unzulässig, dass Einwilligungserkläru n- gen in Werbung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (vgl. BGH, Urteil e vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 21; vom 25. Oktober 2012 - I ZR 16 9/10, NJW 2013, 2683 Rn. 21 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 15, 18 ). Entscheidend ist vielmehr, ob die in einer Klausel enthaltene Einwilligung den gesetzlichen Anforderungen an eine derartige Erklärung genügt. 2. D ie Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB , da sie keine deklaratorische, die Gesetzeslage lediglich wiedergebende Reg e- lung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB darstellt , sondern die gesetzliche Regelung ergänzt und ausfüllt . Eine deklara torische K lausel liegt dann vor, wenn diese wörtlich oder sinngemäß lediglich das wiederholt, was von Rechts wegen ohnehin gilt ( BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 - XII ZR 164/12, NJW - RR 2015, 114 Rn. 12; Beschluss vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 3 73, 376). Bei diesen Klausel n wür de e ine Kontrolle am Maßstab der §§ 307 ff BGB auf eine mittelbare Angemessenheitskontrolle des Gesetzes durch die Gerichte hinauslaufen, die mit der Gesetzesbindung der Judikative (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu vereinbaren w äre. Die Kontrolle würde zudem leerlaufen, weil an die Stelle der unwirksamen Klausel gemäß § 306 Abs. 2 BGB lediglich eine inhalt s- gleiche ges etzliche Bestimmung träte ( BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014 und Beschluss vom 9. Mai 2001, jeweils aaO). Um den rec htsdeklaratorischen Ch a- rakter einer Klausel feststellen zu können, ist die Rechtslage bei Geltun g der Klausel mit derjenigen zu vergleichen, die sich ohne diese aus den einschläg i- gen gesetzlichen Normen ergibt ( BGH, Urteil vom 8. Oktober 2014, aaO Rn. 13 ; Be ckOK BGB/H.Schmidt, 43. Ed. , § 307 Rn. 71; MüKoBGB/Wurmne st, 7. Aufl., § 307 Rn. 6). 11 12 - 7 - Bei Anwendung dieser Grundsätze zeigt sich, dass die gegenständliche Klausel nicht lediglich deklaratorisch d en Gesetzeswortlaut wiedergibt . Sie en t- hält eine Einwil ligungserklärung des jeweiligen Kunden in die Übermittlung von Werbun g über die dort genannten K anäle sowie in die Verwendung der Ve r- tragsdaten zu diesem Zweck. Der im Rah men des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB vorzu nehmende Rechtslagenver gleich ergibt , dass die S ituation ohne die Kla u- sel anders wäre als bei Geltung der Klau sel: Im ersten Fall wäre eine Werbung per Telefon nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG unzulässig und per SMS, MMS und E - Mail (elektronischer Post) nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig . Nach der Klausel ist - ihre in einem weiteren Prüfung s- schritt zu beurteilende Wirksamkeit vorausgesetzt - eine Werbun g dagegen für die in Satz 2 der Klausel vorgesehene Dauer erlaubt , so dass die Geschäftsb e- dingung die ohne sie bestehende Re chtslage verändert. O b die Klausel die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Einwilligung einhält oder hiervon in unzulässiger Weise abweicht und d a- m it unwirksam ist, ist indes eine Frage der Inhalts kontrolle (ebenso jurisPK - UWG /Koch, 4. Aufl., § 7 UWG Rn. 250 und 380; Nord/Manzel, NJW 2010, 3756; anders wohl BGH, Urteile vom 11. No vember 2009 - VIII ZR 12/08, NJW 2010, 864 Rn. 16 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 15, 19 und 27 ff : k eine Inhaltskontrolle, wenn d ie gesetzlichen Vorausse t- zungen für die Einwilligung gewahrt sind ). 3 . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die Klausel der I n- haltskontrolle stand. 13 14 15 - 8 - a ) Die für die Werbung per Telefon und elektronischer Post vorgesehene Einwilligung e ntspricht den inhaltlichen Anforde rungen des § 7 Abs. 2 UWG. aa ) Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist eine unzumutbare Belästigung durch eine geschäftliche Handlung stets anzunehmen bei Werbung mit einem Tel e- fonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen v orherige ausdrückliche Einwilligung. Gleiches gilt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG auch für Werbung unter Verwendung von elektronischer Post . Die Ausnahme des § 7 Abs. 3 UWG, w o- nach unter den dort aufgeführten Vorau ssetzungen eine Werbung im Wege elektronischer Post auch ohne Einwilligung zulässig ist, ist hier nicht relevant , da in der Bestimmung weitergehende V oraussetzungen statuiert sind, die erst mit Be ginn der Werbung erfüllbar werden . Mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wurde Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/5 8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Vera r- beitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu - nikation , ABl. Nr. L 201 S. 37 ) umgesetzt. Der Gesetzgeber hat dabei den dort vorgesehenen Spielraum für Regelungen über telefonische Werbung dahin g e- hend genutzt, dass auch Telefonwerbung nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig ist ( Entwurf eines Gesetzes gegen den unl auteren Wet t- bewerb, B T - Drucks. 15/1487, S. 2 1 und eines E rsten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT - Drucks. 16/10 1 45, S. 29). Mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG wurde Art. 1 3 Abs. 1 der Richtlinie umgesetzt, w o- nach unter anderem die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Tei lnehmer oder Nutzer gestattet wird ( Entwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, aaO ). Elektronische Post umfasst dabei die in der hier z u beurteilenden Klausel 16 17 18 - 9 - genannten Kommunikationswege E - Mail, SMS und MMS (vgl. Art. 2 Satz 2 Buchst. h sowie Erwägungsgrund 40 der Richtlinie 2002/58/EG; Köhler/Born - kamm /Köhler , UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. 196 ; MüKoUWG/Leib le, 2. Aufl., UWG § 7 Rn. 157). Da § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG die Bestimmung des Art. 13 der Richtl i- nie 2002/58/EG umsetzen, ist der Begriff der Einwilligung richtlinienkon form auszulegen ( BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 23 für Werbeanrufe und BGH, Urt eil e vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 24 und vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 253 Rn. 28 für Werbung mit E - Mail und SMS). Art. 2 Satz 2 Buchst. f sowie E r- wägungsgrund 17 dieser Richtlinie verweisen hinsichtlich der Definiti on der Einwilligung auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Vera r- beitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschut z- richtlini e , ABl. Nr. L 281 S . 31, ber. 2017 Nr. L 40 S. 78 ). Nach deren Art. 2 Buchst. h bezeichnet " Einwilligung der betroffenen Person " jede Willensbeku n- dung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, d ass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden. In Erwägungsgrund 17 der Richtl i- nie 2002/58/EG ist zum Begriff der Einwilligung zudem ausgeführt, dass diese in jeder geeigneten Weise gegeben werden könne, wodurch der Wunsch des Nutzers i n einer spezifischen Angabe zum Ausdruck komme, die sachkundig und in freier Entscheidung erfolge; hierzu zähle auch das Markieren eines Fe l- des auf einer In ternet - Website. 19 - 10 - bb) Diesen Anforderungen entspricht die in der gegenständlichen Klausel en thalt en e Einwilligungserklärung. (1) E ntgegen der Auffassung des Berufungsge richts enthält die Klausel eine Willensbekundung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall . Eine Einwilligung wird in Kenntnis der Sachlage erteilt, wenn der Ve r- brau cher weiß, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt un d worauf sie sich bezieht ( BGH, Urteile vom 14. März 2017 - VI ZR 721/15, NJW 2017, 2119 Rn. 24 und vom 25. Oktober 2012 - I ZR 169/10, NJW 2013, 2683 Rn. 24). Sie erfolgt für den konkreten Fal l, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienst lei s- tungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst ( B GH aaO jew. mwN ). Diese Voraussetzun gen sind hier erfüllt. Ein rechtlich nicht vorgebildeter, verständiger und redli cher Durchschnittskunde , auf den bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedin gungen abzustellen i st (st. Rspr., z.B. Senat, Urteil vom 5. Oktober 2017 - III ZR 56/17, BeckRS 2017, 128867 Rn. 16 mwN) , ve r- steht , dass er mit der hier strittigen Erklärung eine Einwilligung erteilt und w o- rauf sie sich bezieht . Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gegenstand der Beratung für die Zeit nach Vertragsbeendigung durch die Ve r- wendung des Begriffes " individuelle Kundenberatung " nicht unklar. Die drei Sätze der Klausel bilden - auch au s Sicht des verständigen Verbrauchers ohne weiteres erkennbar - eine inhaltliche Einheit und konkretisieren gemeinsam den Inhalt und zeitlichen Umfang der Einwilligung. Während der erste Satz die zur Übermittlung der Informationen zulässi gen Kommunikationsw ege und den I n- halt der Werbung bestimmt, regelt der zweite Satz die zeitliche Geltungsdauer der Einwilligung und die Herkunft der erforderlichen Daten, die im dritten Satz ergänzend konkreti siert werden. D ie Klausel enthält eine zusammenhängende 20 21 22 23 - 11 - Regelung d er Einwilligung, so dass auch bei einer Auslegung nicht einzelne Sätze getrennt zu bewerten sind , sondern jeweils der gesamte Inhalt der Kla u- sel zu berücksichti gen ist . Der im zweiten Satz verwendete Begriff " individuelle Kundenberatung " ist deshalb auch n icht isoliert zu betrachten, sondern in Z u- sammenschau mit der in Sat z 1 angekündigten Information und Beratung g e- genüber dem vertragsschließenden Kunden über neue Angebote und Services zu sehen. Hieraus ergibt sich, dass mit " Kunde " auch im zweiten Satz de rjenige gemeint ist, der als Neukunde die Einwilligungserklärung abgegeben hat, auch wenn er nach Vertragsbeendigung kein " Kunde " im Sinne eines aktiven B e- standskun den mehr ist . Für einen die Einwilligung erteilenden verständigen und redlichen Verbraucher wird unmittelbar klar, dass mit " individueller Kundenber a- tung " seine eigene Beratung während und nach der Vertrags laufzeit gemeint ist. Auch der Inhalt der angekündigten Beratung wird in der gebotenen Zusamme n- schau mit Satz 1 deutlich : Im Hinblick darauf, dass die Beklagte und deren Pr o- duktpal ette allgemein und erst recht dem online einen Telekommunikation s- dienstleistungs vertrag abschlie ßenden Kunden bekannt sind, ist diesem auch hinreichen d klar, auf welche Art von Angeboten und Services sich die Einwill i- g ung bezieht. Eine nähere Konkretisierung ist in die sem Fall nicht erforderlich. (2) Die angegriffene K lausel erfüllt auch das Erfordernis einer spezif i- schen Einwilligungserklärung. Dieses Kriterium bedeutet nach der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtsho fs, dass die Einwilligungserklärung jeweils keine Text passagen umfassen darf , die auch andere Erklärungen oder Hinweise en t- halten als die konkrete Zustimm ungserklärung ( BGH, Urteil vo m 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, BGHZ 177, 2 53 Rn. 29 ; Beschluss vom 14 . April 2011 - I ZR 38/10, BeckRS 2011, 11015 Rn. 9). Es bedarf mithin einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Werbung bezogene n Zustimmungserklärung ( für Telefon - werbung: BGH, Bes chluss vom 14. April 2011, aaO ; vgl. für E - Mail - Werbung: 24 - 12 - BGH, Urt eil vom 16. Juli 2008, aaO ). Der Bundesgerichtshof hat deshalb eine " Opt - out " - Klausel für unwirksam geh alten, weil in dieser die Einwilligung nicht mit der geforderten spezifischen Angabe, sich gerade auch auf eine Werbung per E - Mail oder SMS einlass e n zu wollen, zum Ausdruck kam ( BGH, Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 33). Unwirksam ist auch eine Klausel, bei der sich die vorgesehene Einwilligung nicht nur auf die Werbung mit einem Telefonanruf , sondern auch auf die telefonische Benachri chti gung über einen Gewinn bezieht (vgl. BGH, Besc hluss vom 14. April 2011, aaO). Diesen Anforderungen an eine spezifische Erklärung entspricht die g e- genständliche Klausel. Sie enthält in einer gesondert anzuklickenden Erklärung ausschließlich die Einwilligung in die Ko ntaktaufnahme zu Werbezwecken. Es widerspricht dem Erfordernis einer spezifischen Angabe nicht, dass die Einwill i- gungserklärung sich auf eine Werb ung mittels verschiedener K ommunikation s- wege - Telefonanruf und elektronisch e Post - bezieht . Einer gesonderte n Erkl ä- rung für j eden Werbekanal bedarf es nicht (a.A. LG Berlin, BeckRS 2012, 08644 ; offen gelassen von Krupna, GRUR - Prax 2017, 386 ). Die gesetzlichen Voraussetzungen in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG für die Einwilligung eines Ve r- brauchers in eine Werbung üb er die dort genannten Kanäle stimmen überei n, so dass sich hieraus kein Grund für getrennte Einwilligungserklärungen ergibt. Unter Schutzzweckgesichtspunkten ist eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal ebenfalls nicht erforderlich. D em Schut zzweck der Vorsch rift wird eine getrennt von anderen Inhalten und Hinweisen abgegebene , allein auf die Einwilligung in Werbung gerichtete Erklä rung gerecht, auch wenn sie sich auf alle Werbekanäle bezieht, deren Nutzung beabsichtigt ist. Das Erfordernis ei ner spezifischen Angabe trägt dem Ziel der Richtli nie 2002/58/EG Rechnung, personenbezogene Daten und die Privatsphäre vor neuen Risiken durch öffen t- 25 26 - 13 - liche Kommunikations netze zu schützen (Erwägungsgründe 4 bis 6). Indem der Verbraucher in einer ausdrück lic hen und gesonderten Erklärung der vorges e- he nen Werbung zustimmen muss, wird ihm die Verwendung seiner Daten und der beabsichtigte Eingriff in seine Privatsphä re deutlich vor Augen geführt . Hierdurch wird gewährleistet, dass er bewusst darüber entsch eidet , ob er di e- sen Eingriff genehmigen möchte oder nicht. Ihm wird verdeutlicht , dass er eine Wahlmöglichkeit hat und es allein in seiner Entschei dung liegt, ob er derartige We rbung erhalten möchte . Der Verbraucher erkennt hierdurch auch, dass seine Einwilligung in Werbemaßnahmen von seinen sonstigen Vertragserklärungen und der Vertragserfüllung unabhängig ist und er hierüber frei und gesondert entschei den kann. Dieser Schutzzweck bleibt bei einer mehrere Werbekanäle umfassenden Einwilligungserkl ärung in vol lem Umfang gewahrt. Auch in diesem Fall enthält die Klausel alle für eine freie und informierte Entscheidung erforderlichen Ang a- ben und verdeutlicht dem Verbraucher, dass und auf welchem Weg seine D a- ten verwendet werden sollen und in seine Privatsphäre ein gegriffen werden soll. Ebenso bleibt die Unabhängigkeit der Einwilligung in Werbemaßnahmen von den sonstigen inhaltlichen Erklärungen offensichtlich. Es würde den Verbra u- cherschutz nicht stärken , wenn für jeden Werbekanal eine gesonderte Einwill i- gungserklä rung abgegeben werden müsste . Dies wäre bei Anlegung des Ma ß- stabs eines verständigen und redlichen Durchschnittsverbrauchers eine ger a- de zu unverständliche Förmelei, mit der keinerlei Transparenzgewinn verbunden wäre. Zwar hätte eine getrennte Erklärung den Vorteil, dass der Verbraucher unmittelbar auch einzelnen Werbemaßnahmen zustimmen und andere able h- nen könnte, wäh rend bei einer zu sammengefassten Klausel nur deren vollstä n- dige Ablehnung oder Annahme möglich ist. Dies mag dazu f ühren, dass Ve r- braucher ein e Kontaktaufnahme eher insgesamt ablehnen, während sie bei g e- 27 - 14 - trennten Klauseln der Werbung über einzelne der zur Auswahl stehenden K a- n ä le zugestimmt hätten. Diese mögliche Wirkung beeinträchtigt jedoch nicht den auf den Verbraucher gerichteten Schutzzweck, sondern geht zulasten des Verwenders. Etwas anderes ergibt sich - entg egen der Auffassung des Klägers - auch nicht aus der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur spez i- fischen Angabe (BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 348/06, B GHZ 177, 253 Rn. 28 ff; Beschluss vom 14. Apri l 2011 - I ZR 38/10, BeckRS 2011, 11015 Rn. 9) . In diesen Fällen ging es dar um, dass die Einwilligung in Werbung mit inhaltlich hiervon zu unterscheidenden Erklärungen verbunden war. Bei der vom Bundesgerichtsh of für unzulä ssig erachteten Opt - out - Lösung ( Urteil vom 16. Juli 2008, aaO) wu rd e die Erklärung gemeinsam mit allen anderen vertragl i- chen Erklärungen und Regelungen abgegeben, was dem Erfordernis einer sp e- zifisch auf die Werbung bezogenen Angabe widerspric ht. Der Bundesgericht s- hof hat dabei nicht darauf abgestellt, dass die dort vorgesehene Einwilligung mehrere Werbekanäle betraf (SMS und E - Mail) , sondern darauf, dass sie in dem Klauselwerk zusammen mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden E r- klärungen und Regelungen enthalten war (aaO) . Auch i m Beschluss vom 14. April 2011 (I ZR 38/10, aaO ) wurde die Einwilligungserklärung im Hinblick darauf beanstandet, dass sie mit einer inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Einwilli gungserklärung in eine telefoni sche Gewinnbenachrichtigung kombiniert war. Auf die Konstellati on einer Klausel, die eine Einwilligung in die Werbung mit inhaltlich nicht die Werbung betreffenden Erklärungen oder Hinweisen ko m- biniert, zielen demnach auch die Aussage n des Bundesgerichtsho fs, wonach " eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mi t- tels elektronischer Post bezogene Zustimmungserklärung " (Urteil vom 16. Juli 2008 , aaO Rn. 28) beziehungsweise " eine gesonderte - nur auf die Einwilligung 28 - 15 - in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung " (Beschluss vom 14. Ap ril 2011, aaO) erforderlich sei und eine Einwilligung, die auch andere E rklärungen oder Hinweise enthalte , den Anforderungen nicht g e- recht werde (Urteil vom 16. Juli 2008, aaO Rn. 29 und Beschluss vom 14. April 2001 aaO Rn. 8). Einer einheitlichen Einwilligungserklärung für Werbung mittels verschie dener K anäle wider spricht dies nicht. Dem Erfordernis einer spezifischen Erklärung steht es auch nicht entg e- gen, dass die streitgeg enständliche Klausel in Satz 1 zunächst die Zustimmung, grundsätzlich Werbun g über die dort genannten Kanäle zu bekommen , ent hält, in Satz 2 die hierfür erforderliche Datenverwendung und der ze itliche Rahmen geregelt sind und Satz 3 schließlich die genutzt en Daten konkretisiert . Wie au s- geführt handelt e s sich um eine einheitliche, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres verständliche Klausel, die die Art der beabsichtigten Werbung, die vorgesehene n K anäle, die Art und Herkunft der zu verwendenden Dat en sowie die zeitliche Dauer der Nutzung und damit der Werbemaßnahmen regelt. Sämtliche Inhalte beziehen sich auf die Wer bung und konkretisieren deren sachlic hen und zeitlichen Umfang und damit den der Einwilligung. Es handelt sich nicht um mehrere inhaltl ich voneinander zu trennende Erklärungen, die jeweils gesondert abgegeben werden müssten. cc ) Keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel bestehen auch im Hinblick auf die Geltungsdauer der Einwilligung. Eine zeitliche Begrenzung einer einma l erteilten Einwilligung sieht weder die Richtlinie 2002/58/EG noch § 7 UWG vor. Hieraus ergibt sich, dass diese - ebenso wie eine Einwilligung nach § 183 BGB - grundsätzlich nicht allein durch Zeitablauf erlischt (vgl. OLG Stuttgart, BeckRS 2007, 10540; OLG Köln, 29 30 31 - 16 - GRUR - RR 2013, 219, 221; LG Berlin, BeckRS 2012, 08644; Köhler/Bornkamm/ Köhler , UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. 148 und 186; jurisPK - UWG/Koch, 4. Aufl., § 7 Rn. 245 und 376; Schöler in Har te - Bav endamm/Henning - Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 243 ). Vor die sem Hintergrund bestehen jedenfalls gegen die gegens tändliche Regelung zur Geltungsdauer keine Bedenken, da diese eing e- grenzt ist auf die Zeit während des laufenden Vertragsverhältnisses bis zu höchstens zwei Jahre ab Vertragsbeendi gung und zumindest währe nd dieses überschaubaren Zeitraums bei einem Verbraucher, der seine Einwilligung im Rahmen des Vertragsschlusses erteilt, von s einem fortbestehenden Interesse an einer Information über neue Services und Angebote der Beklagten ausg e- gangen werden kann (siehe auch zum Datenschutzrecht § 95 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 TKG). b ) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle auch im Hinblick auf datenschut z- rechtliche Regelungen stand. Sie verstößt nicht gegen Vorschriften des Date n- schutzrechts. Dies wird vom Kläger mit Recht auch nicht geltend gemacht. 4. Nachdem ein Unterlassungsanspruch nicht be steht, hat der Kläger auch k einen Anspruch aus § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersta ttung der Aufwendungen für die Abmahnung . 5. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). 32 33 34 - 17 - Da die Sache zur Endentscheidung reif i st, kann der Senat die Beru fung des Klägers selbst zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Herrmann Seiters Reiter Liebert Pohl Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.10 .2016 - 26 O 151/16 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2017 - 6 U 182/16 - 35
Full & Egal Universal Law Academy