BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 197/01 vom 4. März 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. März 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hessel berger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer beschlossen: Der Antrag der Beklagten, den Wert der Beschwer auf über 60.000,00 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Kläger haben die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 4. Juni 1998 gefaßten Beschlüsse zu sechs Tagesordnungspunkten (Entl a - stung von Vorstand und Aufsichtsrat für die Geschäftsjahre 1995 und 1996 s o - wie Feststellung des Bilanzverlustes für diese beiden Geschäftsjahre) ang e - fochten und die Feststellung begehrt, daß ein weiterer (siebter) Beschluß über die Bestellung eines Sonderprüfers gefaßt worden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Im Einverständnis der Parteien hat das Landgericht den G e - genstandswert gemäß § 247 Abs. 1 AktG auf insgesamt 35.000,00 DM (je Ein- zelantrag 5.000,00 DM) festgesetzt; in gleicher Höhe hat das Berufungsgericht den Streitwert für die zweite Instanz und den Wert der Beschwer für die B e - - 3 - klagte bemessen. Die Beklagte, die Revision eingelegt hat, beantragt die He r - aufsetzung der Beschwer auf einen 60.000,00 DM bersteigenden Betrag. II. Der Antrag ist nicht begrndet. Dem Berufungsgericht ist bei der Festsetzung der Beschwer in Anle h - nung an seine Streitwertfestsetzung gemû §§ 247 Abs. 1 AktG, 3 ZPO kein bewertungsrelevanter Ermessensfehler unterlaufen. Nachdem bereits das Landgericht unter Hinweis auf § 247 Abs. 1 AktG im Einverstndnis der Parte i - en den Gesamtstreitwert auf 35.000,00 DM (5.000,00 DM fr jeden Antr ag) festgesetzt hatte, bestand fr das Oberlandesgericht zu einer abweichenden Bemessung - auch bezglich der Beschwer der Beklagten - keine Veranla s - sung. Daû die einzelnen Beschluûgegenstnde fr die Beklagte entgegen i h - ren eigenen vorinstanzlichen Wertvorstellungen eine weitergehende Bede u - tung haben knnten, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht ihr jetziges Vorbringen, die Beschwer habe fr jeden Einzelantrag ohne weiteres auch auf 10.000,00 DM (entsprechend 1/10 des Grundkapitals) festgesetzt wer den k n - nen, nicht aus. Die Nichtigerklrung der betreffenden Beschlsse beruht (l e - diglich) darauf, daû diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts u n - ter Verletzung von Informationspflichten der Beklagten zustande gekommen sind. Insoweit ist hier die Tragweite der angefochtenen Entscheidung fr die Beklagte nicht maûgeblich aus abstrakten Parametern wie Grundkapital, B i - lanzsumme und Verlustausgleich usw. ableitbar. Ein bedeutsamer Ansehen s - verlust der Beklagten als Folge der Aufhebung der Beschlsse ist weder ko n - kret dargetan und noch sonst ersichtlich. Die Beklagte ist nicht brsennotiert; ihre Aktionrsstruktur setzt sich - wie die Klger unwidersprochen vorgetragen haben - berwiegend aus ehemaligen LPG-Mitgliedern der Ortschaft K. z u - - 4 - sammen. In- soweit ist eine nennenswerte Auûenwirkung des angefochtenen Urteils ber den Kreis der Anteilseigner hinaus nicht erkennbar. Soweit die Beklagte hi n - sichtlich des Feststellungsantrags eine hhere Beschwer mit den angeblich erheblichen Kosten einer Sonderprfung zu rechtfertigen versucht, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung. Selbst wenn derartige Kosten entspr e - chend den jetzigen Vorstellungen der Beklagten um 5.000,00 DM oder gar 10.000,00 DM hher lgen als vom Berufungsgericht angenommen, wre damit die Erwachsenheitssumme des § 546 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt bei weitem nicht erreicht. Rhricht Hesselberger Goette Kurzwelly Kraemer
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