BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 197/06 vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 117; BJagdG 247247 11, 35; RhPfLJagdG 247 31 a) Zu den Voraussetzungen eines Scheingesch344fts bei der Anpachtung einer Jagd durch einen Strohmann. b) Die g374tliche Einigung 374ber den Ausgleich von Wildsch344den im Vorverfahren schlie337t eine sp344tere Berufung des Jagdp344chters auf materiellrechtliche M344ngel der Erkl344rung nicht aus. BGH, Beschluss vom 4. April 2007 - III ZR 197/06 - LG Trier AG Pr374m - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des Landgerichts Trier vom 1. August 2006 - 1 S 268/05 - wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tr344gt die Kl344gerin. Gegenstandswert: 31.232 200 Gr374nde: I. Die klagende Jagdgenossenschaft nimmt den Beklagten zu 2 als P344chter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks S. II und die Beklagte zu 1 als Erbin des fr374heren Mitp344chters, des urspr374nglichen Beklagten zu 1 (im Folgenden einheitlich: der Beklagte zu 1), auf Zahlung von Wildschadensersatz f374r die Jah-re 2001 und 2002 in H366he von 31. 232 200 in Anspruch. Unter dem 22. M344rz 1995 unterzeichneten die Beklagten einen entsprechenden Jagdpachtvertrag. Sie wenden gegen374ber der Klage im Wesentlichen ein, als leitende Angestellte der P. H. AG h344tten sie nur formell die P344chterrolle 374bernommen, da 1 - 3 - diese mangels Jagdpachtf344higkeit nach au337en keinen Jagdpachtvertrag habe schlie337en k366nnen. P344chterin habe in Wirklichkeit diese sein sollen. Sie habe bis zu ihrer Insolvenz auch die P344chterrechte ausge374bt und alle Kosten getragen. Das habe die Kl344gerin gewusst und gebilligt. Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Be-schwerde erstrebt die Kl344gerin die Zulassung der Revision. 2 II. Die Beschwerde ist unbegr374ndet. Die Rechtssache hat keine grunds344tz-liche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 543 Abs. 2, 247 544 ZPO). 3 1. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil der zugrunde liegende Jagdpachtvertrag mit den Beklagten nach den vom Beru-fungsgericht getroffenen tats344chlichen Feststellungen als Scheingesch344ft ge-m344337 247 117 Abs.1 BGB nichtig ist. Das kann der Senat selbst entscheiden, ob-wohl das Landgericht diese Frage letztlich offen gelassen und auf derselben Tatsachengrundlage eine Gesetzesumgehung und Nichtigkeit gem344337 247 134 BGB i.V.m. 24711 Abs. 6 Satz 1 BJagdG angenommen hat (siehe auch f374r einen vergleichbaren Fall OLG Koblenz, Urteil vom 6. Juli 1994 - 7 U 1173/93 - juris: Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags nach 247247 117, 134 BGB). Umgehungsabsicht w374rde voraussetzen, dass die vertraglich vereinbarten Rechtsfolgen ernsthaft gewollt w344ren (Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., 247 117 Rn. 5). Das ist nach dem festgestellten Sachverhalt indes nicht der Fall. 4 - 4 - a) Ein blo337es Scheingesch344ft liegt vor, wenn die Parteien einverst344ndlich nur den 344u337eren Schein eines Rechtsgesch344ft hervorrufen, dagegen die mit dem Gesch344ft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen (BGHZ 36, 84, 87 f.; Senatsurteil vom 24. Januar 1980 - III ZR 169/78, NJW 1980, 1572, 1573; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03, ZIP 2006, 1639, 1640). Wird beim Vertragsschluss eine Person als Vertragspartner vor-geschoben (sogenannter Strohmann), so sind die Voraussetzungen eines Scheingesch344fts allerdings in der Regel nicht erf374llt. Denn die erkl344rte Rechts-folge ist von den Beteiligten normalerweise ernsthaft gewollt, weil andernfalls der erstrebte wirtschaftliche Zweck nicht oder nicht in rechtsbest344ndiger Weise erreicht w374rde. Das gilt selbst dann, wenn der Vertragspartner die Strohmann-eigenschaft kannte; auch hier ist ausschlaggebend, ob die Parteien die Rechts-folgen der Vereinbarung, insbesondere die damit f374r sie selbst verbundenen Pflichten, wirklich herbeif374hren wollen (BGHZ 21, 378, 381 f.; Senatsurteile vom 24. Januar 1980 aaO und vom 22. Oktober 1981 - III ZR 149/80, NJW 1982, 569 f.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 1994 - XI ZR 19/94, NJW 1995, 727). 5 b) Nach diesen Ma337st344ben ist - im Gegensatz zu der Fallgestaltung, die dem Senatsbeschluss vom 29. September 1983 - III ZR 8/83 - (Jagdrechtliche Entscheidungen III Nr. 69) zugrunde lag - hier von einem Scheingesch344ft aus-zugehen. 6 Das Berufungsgericht stellt dazu fest: Tats344chlich berechtigt und ver-pflichtet aus dem Jagdpachtvertrag sollten nicht die Beklagten, sondern die hin-ter diesen stehende P. H. AG werden. 334ber den Umstand hinaus, dass diese s344mtliche Kosten im Zusammenhang mit den Jagdbezirken S. I und II 374bernommen habe, spr344chen daf374r folgende weiteren Gr374nde: In 7 - 5 - einer Abtretungs- und Nutzungserkl344rung zwischen den Beklagten und der Ak-tiengesellschaft vom 24. M344rz 1995 werde ausdr374cklich festgehalten, dass die Jagdbezirke f374r die P. H. AG gepachtet worden seien und erkl344rt, alle Rechte und Pflichten seien an das Unternehmen abgetreten worden, deren Hauptniederlassung auch alle Kosten und Folgekosten der Pachtvertr344ge 374ber-nehme und dass diese das Revier zur uneingeschr344nkten Verf374gung habe. Auch die Verpflichtungserkl344rungen der P. H. AG vom 3. Novem-ber 1999 und vom 28. M344rz 2000 belegten, dass diese sich als Nutzerin beider Jagdbezirke angesehen habe. Entsprechend habe sie Einladungen zur Jagd "im Revier P. H. " verschickt. Schlie337lich spreche auch das Ergeb-nis der vom Amtsgericht durchgef374hrten umfangreichen Beweisaufnahme indi-ziell daf374r, dass tats344chlich die P. H. AG die P344chterrolle ausge374bt habe. Aus alledem folge, dass diese faktisch P344chterin von S. II gewe-sen sei. Zur 334berzeugung der Kammer stehe 374berdies fest, dass die Kl344gerin bereits beim Abschluss des Jagdpachtvertrags gewusst habe, dass eigentliche P344chterin die P. H. AG habe sein sollen und dass dies auch alle Parteien gewollt h344tten. Die P. H. AG habe vor Abschluss des hier interessierenden Pachtvertrags schon jahrelang die faktische P344chterrolle und schlechthin alle P344chterrechte in dem Jagdbezirk S. I ausge374bt. Der Zeuge N. , der dort die Rolle des Jagdp344chters 374bernommen habe, sei finanziell nicht in der Lage gewesen, f374r die Kosten aufzukommen. Trotzdem habe die Kl344gerin mit ihm den Pachtvertrag geschlossen, weil sie auf die vermeintliche Solvenz des Unternehmens vertraut habe. Dies verdeutliche, dass es der Kl344-gerin gleichg374ltig gewesen sei, wer formell die P344chterrolle getragen habe. Gleiches gelte f374r den streitgegenst344ndlichen Pachtvertrag S. II. Auch die Kl344gerin habe somit die P. H. AG und nicht die Beklagten als P344chter von S. II angesehen. Dies belegten zudem ihre Protokolle und ihre Korrespondenz mit der Aktiengesellschaft nach dem Ausscheiden der Be- - 6 - klagten aus der Firma zum 1. Januar 1998, in der die Kl344gerin mit der P. H. AG 374ber eine Auswechselung der Beklagten als Jagdp344chter gegen neue Mitarbeiter der Gesellschaft verhandelt habe. Die Tatsache, dass die P. H. AG f374r die Beklagten geb374rgt habe, spreche nicht dagegen, dass diese eigentliche P344chterin habe sein sollen. Dadurch habe die Kl344gerin eine Absicherung gegen374ber der P. H. AG erhalten. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die - allerdings rechtlich den Tatbestand eines Scheingesch344fts ausf374llende - Schlussfolgerung des Beru-fungsgerichts, die Beklagten seien tats344chlich nicht P344chter gewesen, vielmehr die P. H. AG, und dies sei entgegen dem Vertragstext von den Parteien auch so gewollt gewesen, frei von Rechtsfehlern. Die von der Nichtzu-lassungsbeschwerde weiter erhobenen R374gen einer Verletzung von Verfah-rensgrundrechten der Kl344gerin hat der Senat gepr374ft und f374r nicht durchgreifend erachtet; von einer n344heren Begr374ndung wird abgesehen (247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). 8 2. Entgegen der Beschwerdebegr374ndung ist es den Beklagten auch nicht wegen der g374tlichen Einigungen 374ber den Ausgleich von Wildsch344den in den nach Landesrecht durchgef374hrten Vorverfahren verwehrt, sich jetzt auf die Nichtigkeit des Jagdpachtvertrags zu berufen. Rechtsfolge einer solchen g374tli-chen Einigung gem344337 247 62 der rheinland-pf344lzischen Landesverordnung zur Durchf374hrung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl S. 27) ist nach den Bestimmungen der 247 35 BJagdG und 247 31 RhPfLJagdG, ungeachtet der damit verbundenen Vollstreckbarkeit, eine rechtsgesch344ftliche Verpflich-tungserkl344rung als Anerkenntnis oder Vergleich. Materiell-rechtliche M344ngel dieser Erkl344rungen k366nnen darum auch noch nachtr344glich geltend gemacht werden (vgl. f374r eine Anfechtung wegen Irrtums oder arglistiger T344uschung 9 - 7 - Mitzschke/Sch344fer, BJagdG, 4. Aufl., 247 35 Rn. 16). Im Streitfall fehlt es, da die Beklagten in Wahrheit nicht Jagdp344chter waren, f374r die Kl344gerin erkennbar an einer dem Zeugen N. wirksam erteilten Vollmacht. Schlick Streck Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG Pr374m, Entscheidung vom 07.12.2005 - 6 C 477/02 - LG Trier, Entscheidung vom 01.08.2006 - 1 S 268/05 -
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