BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/06 Verk374ndet am: 23. Oktober 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja Sammelmitgliedschaft VI UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 2 a) F374r die Pr374fung der Klagebefugnis eines Verbandes, der sich gegen die Werbung eines bestimmten Unternehmens wendet, ist es unerheblich, ob es sich bei der beanstandeten Werbung um eine Gemeinschaftswerbung mit Unternehmen handelt, die in anderen r344umlich relevanten M344rkten t344tig sind; der ma337gebliche r344umliche Markt wird allein durch die Gesch344ftst344tig-keit des beklagten Unternehmens bestimmt. b) F374r die Frage, ob die Mitglieder eines Verbandes als Unternehmen - bezo-gen auf den ma337geblichen Markt - in der Weise repr344sentativ sind, dass ein missbr344uchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung oder Umsatz im Verh344ltnis zu allen auf diesem Markt t344-tigen Unternehmen eine repr344sentative Stellung zukommt (im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804, 805 f. = WRP 1996, 1034 - Preisr344tselgewinnauslobung III). BGH, Urt. v. 23. Oktober 2008 - I ZR 197/06 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte betreibt in Velbert einen Fachmarkt f374r elektrische und elektronische Ger344te. Sie warb zusammen mit zum selben Konzern geh366ren-den M344rkten in Duisburg, Essen und M374lheim an der Ruhr am 30. Januar 2002 in einer Zeitungsbeilage f374r einen Camcorder. Der Kl344ger, der Verband Wirt- 1 - 3 - schaft im Wettbewerb, D374sseldorf, h344lt diese Anzeige f374r wettbewerbswidrig, weil das Ger344t nicht als Auslaufmodell gekennzeichnet war. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgem344337 zur Unterlassung und zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klagebefugnis des Kl344gers verneint und die Klage abgewiesen. Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben, weil die Gesellschafter der R. KG entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bei Beurtei- lung der Klagebefugnis nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu ber374cksichtigen seien (BGH, Urt. v. 18.3.2006 - I ZR 103/03, GRUR 2007, 610 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft IV). 2 Nach Zur374ckverweisung hat das Berufungsgericht die Klage erneut als unzul344ssig abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Senat zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuwei-sen. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis erneut verneint, weil dem Kl344ger keine erhebliche Zahl von Unternehmen angeh366re, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Be-klagte vertrieben. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 4 Wegen der Reichweite der beanstandeten Werbung seien in den r344um-lich relevanten Markt neben Velbert und Umgebung auch der Raum Wuppertal 5 - 4 - sowie, weil die Beklagte mit der Gemeinschaftswerbung auch Beihilfe zur wett-bewerbswidrigen Werbung ihrer Schwestergesellschaften leiste, die Umgebung von Duisburg, M374lheim an der Ruhr und Essen einzubeziehen. Sachlich sei der Markt auf die Branche der Unterhaltungselektronik (insbesondere Foto, Film) beschr344nkt. Auf dem so abgegrenzten Markt vertrete der Kl344ger auch unter Einbeziehung der Gesellschafter der R. KG lediglich die Interessen von 21 Unternehmen. Angesichts der Fl344che und der erheblichen Bev366lkerungszahl des fraglichen Raums, die auf eine Vielzahl von Betrieben in der relevanten Branche schlie337en lasse, sei diese Anzahl von Unternehmen f374r sich allein zur Bejahung der Klagebefugnis zu gering. Zur Bedeutung und zum Umsatz seiner mittelbaren und unmittelbaren Mitglieder habe der Kl344ger nichts ausgef374hrt. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Das Beru-fungsgericht hat das Kriterium der "erheblichen Zahl von Unternehmen, die Wa-ren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben" (247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.), fehlerhaft aus-gelegt. 6 1. Den sachlich relevanten Markt hat das Berufungsgericht zwar zutref-fend auf die Branche der Unterhaltungselektronik (insbesondere Foto, Film) beschr344nkt. Die Abgrenzung des r344umlich relevanten Markts h344lt aber revisi-onsgerichtlicher Nachpr374fung nicht stand, soweit es die Umgebung von Duis-burg, M374lheim an der Ruhr und Essen einbezogen hat. Es gibt keinen Anhalts-punkt daf374r, dass die Beklagte den beworbenen Camcorder auch in der Umge-bung von Duisburg, M374lheim an der Ruhr und Essen und damit in Gebieten ab-setzen konnte, in denen die anderen an der beanstandeten Werbung beteiligten M. -M344rkte ans344ssig sind. 7 - 5 - Der Kl344ger wendet sich nur gegen die Werbung der Beklagten, die ihren Fachmarkt in Velbert betreibt. Zur Bestimmung des f374r die Pr374fung der Klage-befugnis r344umlich relevanten Marktes kommt es allein auf die Gesch344ftst344tigkeit der Beklagten an (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1997 - I ZR 69/95, GRUR 1998, 489, 491 = WRP 1998, 42 - Unbestimmter Unterlassungsantrag III; Urt. v. 20.10.1999 - I ZR 167/97, GRUR 2000, 619, 620 = WRP 2000, 517 - Orient-Teppichmuster; Urt. v. 5.10.2000 - I ZR 237/98, GRUR 2001, 260, 261 = WRP 2001, 148 - Vielfachabmahner). Das Berufungsgericht hat - von den Parteien unbeanstandet - angenommen, dass ein Interessent, der sich f374r den Besuch eines M. -Marktes entscheide, im Allgemeinen den n344chstgelegenen Markt aufsuchen werde und dass es jedenfalls hinsichtlich der Waren, die Gegen-stand der beanstandeten Werbung gewesen seien, keinen nennenswerten Wettbewerb unter den verschiedenen M. -M344rkten gebe, wenn diese Waren - wie im Streitfall - von den in der Anzeige genannten M344rkten zum selben Preis beworben w374rden; ein etwa in der N344he des M. -Marktes Duisburg wohnen- der Verbraucher werde sich daher nicht zu der Beklagten begeben. Diese Beur-teilung ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. 8 F374r die Pr374fung der Klagebefugnis ist unerheblich, ob sich an der bean-standeten Werbung auch in anderen r344umlich relevanten M344rkten t344tige Unter-nehmen beteiligen. Eine an sich bestehende Klagebefugnis kann nicht deshalb entfallen, weil das wettbewerbswidrig werbende Unternehmen die Werbung gemeinsam mit in anderen r344umlich relevanten M344rkten t344tigen Unternehmen durchf374hrt. Das werbende Unternehmen h344tte es sonst in der Hand, die Klage-befugnis von Verb344nden durch Gemeinschaftswerbung zu beseitigen, obwohl die durch seine Werbung eintretende Beeintr344chtigung wettbewerblich ge-sch374tzter Interessen nicht davon abh344ngt, ob eine individuelle oder eine Ge-meinschaftswerbung vorliegt. 9 - 6 - Demgegen374ber konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher W374rdi-gung den Wuppertaler Bereich, aus dem kein M. -Markt an der Gemein- schaftswerbung teilgenommen hat, in den r344umlich relevanten Markt einbezie-hen. 10 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verf374gt der Kl344ger nach seinem Vortrag im Raum Velbert/Wuppertal 374ber eine f374r die Klagebefugnis ausreichende Zahl von Mitgliedern. Der Kl344ger hat danach in diesem relevanten Raum ein unmittelbares Mitglied und - vermittelt 374ber die R. KG - acht mittelbare Mitglieder. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass diese Gesamtzahl von neun Mitgliedern angesichts der hohen Gesamtbe-v366lkerungszahl des fraglichen Gebiets und der daraus zu schlie337enden Anzahl von Betrieben nicht f374r die Klagebefugnis ausreiche. 11 Erheblich i.S. des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschl344gigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen - bezogen auf den ma337geblichen Markt - in der Weise repr344sentativ sind, dass ein missbr344uchliches Vorgehen des Ver-bands ausgeschlossen werden kann. Wie der Senat nach Erlass des zweiten Berufungsurteils klargestellt hat, kann dies auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt t344tiger Mitglieder anzunehmen sein (BGH, Urt. v. 1.3.2007 - I ZR 51/04, GRUR 2007, 809 Tz. 15 = WRP 2007, 1088 - Kranken-hauswerbung; Urt. v. 16.11.2006 - I ZR 218/03, GRUR 2007, 610 Tz. 18 = WRP 2007, 778 - Sammelmitgliedschaft V). Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verh344ltnis zu allen ande-ren auf dem Markt t344tigen Unternehmen repr344sentativ sind, kommt es nicht ent-scheidend an (BGH GRUR 2007, 809 Tz. 15 - Krankenhauswerbung). Dies er- 12 - 7 - gibt sich schon daraus, dass andernfalls die Klagebefugnis von Verb344nden auf oligopolistischen M344rkten unangemessen eingeschr344nkt w374rde. Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Gesamtzahl der in der Branche t344tigen Unter-nehmen und deren Marktbedeutung daher nicht von entscheidender Bedeu-tung. Ebenso wenig brauchte der Kl344ger zu Bedeutung und Umsatz seiner (mit-telbaren oder unmittelbaren) Mitglieder vorzutragen. Dem Zweck des Gesetzes, die Klagebefugnis der Verb344nde auf F344lle zu beschr344nken, die die Interessen einer erheblichen Zahl von verbandsangeh366rigen Wettbewerbern ber374hren, wird schon dann hinreichend Rechnung getragen, wenn im Wege des Freibe-weises festgestellt werden kann, dass es dem Verband bei der betreffenden Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollekti-ve Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht (BGH, Urt. v. 11.7.1996 - I ZR 79/94, GRUR 1996, 804 = WRP 1996, 1034 - Preisr344tselgewinnauslo-bung III). Nach diesen Grunds344tzen kann die Klagebefugnis des Kl344gers, dem - unmittelbar oder mittelbar - acht oder neun auf dem sachlich und r344umlich re-levanten Markt t344tige Mitglieder angeh366ren, nicht verneint werden. 13 III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Die Verbandsklagebefugnis muss sowohl im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung als auch bei der letzten 14 - 8 - m374ndlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gegeben sein. Sollte sich der Vortrag des Kl344gers zu seinen Mitgliedern als richtig erweisen, wird das Beru-fungsgericht im wiederer366ffneten Berufungsverfahren zu pr374fen haben, ob die beanstandete Werbung der Beklagten irref374hrend ist. Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.09.2002 - 14 O 61/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.10.2006 - I-20 U 171/02 -
Full & Egal Universal Law Academy