BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/07 Verk374ndet am: 22. April 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Concierto de Aranjuez VerlG 247247 1, 8 Ein Verlagsvertrag 374ber ein Werk der Literatur oder der Tonkunst im Sinne des Verlagsgesetzes setzt lediglich voraus, dass der Verfasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielf344ltigung und Verbreitung f374r eigene Rech-nung zu 374berlassen, und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielf344lti-gen und zu verbreiten. Der Verfasser hat dem Verleger zwar grunds344tzlich das ausschlie337liche Recht zur Vervielf344ltigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen. Diese Verpflichtung kann jedoch vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verh344ltnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielf344lti-gung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Charakter als Verlagsvertrag. BGH, Urteil vom 22. April 2010 - I ZR 197/07 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 22. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 8. November 2007 unter Zur374ckweisung der Anschlussrevision der Kl344gerin im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Landgerichts M374n-chen I, 21. Zivilkammer, vom 2. August 2006 auf die Berufung der Beklagten abge344ndert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist die Tochter und Alleinerbin des im Jahre 1999 verstorbe-nen spanischen Komponisten Joaqu355n Rodrigo. Dieser komponierte neben zahlreichen anderen Werken im Jahre 1939 das Concierto de Aranjuez, das in seinem Gesamtwerk eine herausragende Stellung einnimmt. 1 Am 7. Juni 1983 hatte Rodrigo mit der Beklagten, einem bekannten Mu-sikverlag, einen Generalvertrag geschlossen, der folgende Regelungen enth344lt: 2 - 3 - 247 1 Komponist und Verlag streben hinsichtlich der Nutzung des gesamten musikali-schen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Um eine opti-male Auswertung des Werkes gew344hrleisten zu k366nnen, beschlie337en die Ver-tragspartner, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamt234uvres des Komponisten 374bernimmt. Der Verlag verpflichtet sich, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu 374bernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung f374r das Werk des Komponisten einzusetzen. 247 2 Der Komponist r344umt dem Verlag das ausschlie337liche Nutzungsrecht an a) seinen bereits im Selbstverlag verlegten Werken sowie b) seinen bereits vollendeten, aber noch nicht verlegten Manuskriptwerken ein. [205] 247 3 (Sonderregelung f374r Concierto de Aranjuez) Eine Sonderregelung wird f374r das Werk Concierto de Aranjuez getroffen. Der Komponist bleibt Inhaber der Verlagsrechte (des Copyrights) an diesem Werk. Er 374bertr344gt dem Verlag die alleinige Verwaltung seiner Nutzungsrechte f374r die Dauer des Copyrights f374r alle L344nder. Der Verlag 374bernimmt somit den Verleih von Auff374hrungsmaterialien sowie den Verkauf von Druckausgaben. Der Kom-ponist erh344lt nach Abzug einer Verwaltungspauschale f374r den Verlag 85% der eingehenden Geb374hren auf dem Leihsektor. Die Beteiligung des Komponisten an dem Verkauf des Werkes betr344gt 15%. An den Ertr344gnissen aus Auff374h-rungsgeb374hren und mechanischen Rechten, die von Verwertungsgesellschaf-ten ausgesch374ttet werden, erh344lt der Verlag 16 2/3%, der Komponist 83 1/3%. [205] 247 5 Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft. Seine Laufzeit richtet sich nach der Dauer des Copyrights an den Werken des Komponisten. [205] 3 Nach Vertragsschluss lie337 die Beklagte die Originalfassung des Concier-to de Aranjuez unter ihrem Namen bei der GEMA registrieren. Sie stellte ver-schiedene Notenausgaben des Werkes her und verbreitete diese im eigenen Namen. Sie vermietete Notenausgaben an Orchester und lizenzierte Auff374h-rungen und sonstige Nutzungen im eigenen Namen. Sie warb intensiv f374r das Concierto de Aranjuez. Mit Schreiben vom 23. Juli 2004 k374ndigte die Kl344gerin den 204Administrati-onsvertrag [205] 374ber das Concierto de Aranjuez223 zum 30. September 2004. Mit Schreiben vom 21. M344rz 2005 k374ndigte sie den Vertrag erneut - diesmal frist-los - mit der Begr374ndung, die Beklagte habe bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika eingenommenen Leihgeb374hren vertragswidrig 4 - 4 - eine doppelte Provision abgezogen. Die Beklagte hatte von den Einnahmen zun344chst eine Provision in H366he von 25% der Leihgeb374hren f374r die Vermitt-lungst344tigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Provision in H366he von 15% des Restbetrages f374r ihre ei-gene T344tigkeit abgerechnet. 5 Die Kl344gerin ist der Ansicht, sie habe den mit der Beklagten geschlosse-nen Generalvertrag, soweit dieser das Werk Concierto de Aranjuez betreffe, wirksam zum 30. September 2004 gek374ndigt, weil es sich insoweit um einen nach 247 627 Abs. 1 BGB jederzeit k374ndbaren Gesch344ftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter handele. Sie habe den Vertrag hinsichtlich die-ses Werkes jedenfalls am 21. M344rz 2005 fristlos k374ndigen k366nnen, weil die Be-klagte bei der Abrechnung von Leihgeb374hren vertragswidrig eine doppelte Pro-vision abgezogen habe. Die Kl344gerin hat beantragt: 6 I. die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu un-terlassen, das Werk Concierto de Aranjuez von Joaqu355n Rodrigo vollst344ndig oder in Teilen, wie etwa in Ausz374gen f374r einzelne Instrumente, ohne Zu-stimmung der Kl344gerin k366rperlich oder unk366rperlich zu verwerten oder Dritte verwerten zu lassen, insbesondere durch Vervielf344ltigung, Verbreitung, 366f-fentliche Wiedergabe, insbesondere durch Vortrag, Auff374hrung oder Vorf374h-rung, 366ffentliche Zug344nglichmachung, Sendung und/oder Bearbeitung; II. die Beklagte zu verurteilen, gegen374ber der Gesellschaft f374r musikalische Auff374hrungs- und mechanische Vervielf344ltigungsrechte (GEMA) darin ein-zuwilligen, dass sie bei der GEMA hinsichtlich der unter der GEMA-Werk-Nr. 1348565-001 registrierten Originalfassung des Werkes Concierto de A-ranjuez von Joaqu355n Rodrigo als Beteiligungsberechtigte gestrichen wird und zwar mit Wirkung zum 30. September 2004, hilfsweise zum 1. April 2005; III. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aran-juez von Joaqu355n Rodrigo Auskunft dar374ber zu erteilen, aus welchen Ver-wertungshandlungen, einschlie337lich solcher unter Beteiligung Dritter, wie etwa Agenten oder Verwertungsgesellschaften, sie seit dem 1. Oktober 2004, welche Eink374nfte erzielt hat jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorg344nge oder deren Umfang, der Person etwaiger beteiligter Dritter, wie Verwertungsgesellschaften oder Agenten, sowie der - 5 - Abnehmer oder Lizenznehmer; hilfsweise, diese Ausk374nfte f374r die Zeit ab dem 1. April 2005 zu erteilen; IV. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das Erlangte hinsicht-lich aller Verwertungshandlungen laut Ziffer III seit dem 1. Oktober 2004 he-rauszugeben, hilfsweise das seit dem 1. April 2005 Erlangte; V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aran-juez von Joaqu355n Rodrigo Auskunft dar374ber zu erteilen, an welche an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder konzernangeh366rige Unternehmen sie in welcher H366he und f374r welche Verwertungshandlungen seit dem 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004 Verg374tungen insbe-sondere in Form von Agenturprovisionen, gezahlt hat, jeweils unter Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorg344nge oder deren Umfang, so-wie des eingeschalteten verbundenen oder konzernangeh366rigen Unterneh-mens; VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie das hinsichtlich der Verwertungshandlungen laut Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 an verbunde-ne oder konzernangeh366rige Unternehmen Gezahlte zu erstatten; VII. die Beklagte zu verurteilen, alle Vervielf344ltigungsst374cke des Concierto de Aranjuez von Joaqu355n Rodrigo, die sich noch in ihrem Eigentum befinden, zu vernichten. Das Landgericht (LG M374nchen I ZUM 2007, 580) hat den Antr344gen I bis IV und VII stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Gegen die-se Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. 7 8 Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kl344gerin hat ihre vom Landgericht ab-gewiesenen Antr344ge V und VI nur noch hilfsweise gestellt und in erster Linie beantragt, V. die Beklagte zu verurteilen, ihr hinsichtlich des Werkes Concierto de Aran-juez von Joaqu355n Rodrigo Auskunft 374ber alle F344lle zu erteilen, in denen die Beklagte 374ber eine an der Verwertung des Werkes beteiligte, verbundene oder der Beklagten konzernabh344ngige Unternehmen gezahlte Verg374tung hinaus eigene Vermittlungsgeb374hren einbehalten hat, unter Angabe der Art der jeweiligen Verwertungshandlung, der Angabe der Nutzungsart, der Zahl der Nutzungsvorg344nge bzw. des Umfangs sowie des jeweils eingeschalte-ten verbundenen oder konzernabh344ngigen Unternehmens, und zwar insge-samt f374r den Zeitraum seit 1. Januar 1990 bis zum 30. September 2004; VI. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, s344mtliche im Hinblick auf die Verwertungshandlungen nach Ziffer V seit dem 1. Januar 1990 in Rechnung gestellten eigenen Provisionen herauszugeben. - 6 - Die Berufungen beider Parteien sind ohne Erfolg geblieben (OLG M374n-chen GRUR-RR 2008, 208). Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die vollst344ndige Abweisung der Klage. Die Kl344gerin hat Anschlussrevision ein-gelegt, mit der sie ihre zuletzt gestellten Antr344ge weiterverfolgt. Die Parteien beantragen, die (Anschluss-)Revision der Gegenseite zur374ckzuweisen. 9 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klageantr344ge I bis IV und VII seien begr374ndet, weil die ordentliche K374ndigung des Generalvertrags hin-sichtlich des Concierto de Aranjuez zum 30. September 2004 wirksam sei; die Klageantr344ge V und VI seien dagegen unbegr374ndet, da die Abrechnung doppel-ter Provisionen keine vertraglichen Pflichten verletze. Dazu hat es ausgef374hrt: 10 Aus den gesamten vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien er-gebe sich, dass sich der Komponist das Verf374gungsrecht 374ber sein Hauptwerk Concierto de Aranjuez soweit wie m366glich selbst habe vorbehalten wollen. Das komme eindeutig darin zum Ausdruck, dass er hinsichtlich dieses Werkes nach 247 3 des Generalvertrags 204Inhaber der Verlagsrechte223 bleibe und dem Verlag nur die 204Verwaltung seiner Nutzungsrechte223 374bertrage, w344hrend er dem Verlag an den anderen Werken nach 247 2 des Generalvertrags das 204ausschlie337liche Nut-zungsrecht223 einr344ume. Hinsichtlich des Concierto de Aranjuez sei in 247 3 des Generalvertrags lediglich eine Treuhandverwaltung vereinbart. Aus der Berech-tigung, nach au337en wie ein Verleger aufzutreten, k366nne die Beklagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverh344ltnis wie ein Verleger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der einger344umten Nutzungsrechte sei. Insoweit be-stehe zwischen den Parteien vielmehr lediglich ein - gem344337 247 627 Abs. 1 BGB 11 - 7 - jederzeit k374ndbares - Dienstverh344ltnis, das Dienste h366herer Art betreffe, die aufgrund besonderen Vertrauens 374bertragen zu werden pflegen. 12 Der Kl344gerin st374nden wegen der von der Beklagten an verbundene Un-ternehmen gezahlten Provisionen keine Anspr374che zu. Ihr sei dadurch kein den vertraglichen Vereinbarungen zuwiderlaufender Nachteil entstanden. Es be-st374nden keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Kl344gerin h366here Provisionen habe zahlen m374ssen, weil die Beklagte mit ihr verbundene und nicht von ihr unab-h344ngige Unternehmen f374r die Vermittlungst344tigkeit im Ausland eingeschaltet habe. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-folg. 13 1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr374ndung kann den Kla-geantr344gen I bis IV und VII nicht stattgegeben werden. Die Kl344gerin konnte den Generalvertrag hinsichtlich des Concierto de Aranjuez nicht gem344337 247 627 Abs. 1 BGB zum 30. September 2004 k374ndigen. Entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts haben die Vertragsparteien in 247 3 des Generalvertrags nicht ein - gem344337 247 627 Abs. 1 BGB jederzeit ordentlich k374ndbares - Dienstverh344ltnis begr374ndet, das Dienste h366herer Art betrifft, die aufgrund besonderen Vertrau-ens 374bertragen zu werden pflegen. Der Generalvertrag ist vielmehr auch inso-weit als Verlagsvertrag anzusehen, der mangels einer anderweitigen Vereinba-rung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gek374ndigt werden kann. 14 a) Die Auslegung von Individualvereinbarungen durch den Tatrichter kann das Revisionsgericht nur daraufhin 374berpr374fen, ob sie gegen gesetzliche oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungss344tze ver-st366337t oder auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil sie wesentliches Ausle- 15 - 8 - gungsmaterial unter Versto337 gegen Verfahrensvorschriften au337er Acht l344sst (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 176/07, GRUR 2010, 418 Tz. 12 = WRP 2010, 539 - Neues vom Wixxer, m.w.N.). Solche Rechtsfehler sind dem Berufungsge-richt unterlaufen. 16 b) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der zwischen den Ver-tragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Sonderregelung in 247 3 des Generalvertrags nicht als Verlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzusehen, vor allem darauf gest374tzt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Werkes nach 247 3 des Generalvertrags 204Inhaber der Verlagsrechte223 bleibt und dem Verlag nur die 204Verwaltung seiner Nutzungsrechte223 374bertr344gt, w344hrend er dem Verlag an den anderen Werken nach 247 2 des Generalvertrags das 204ausschlie337liche Nutzungsrecht223 einr344umt. Aus der Berechtigung, nach au337en wie ein Verleger aufzutreten, k366nne die Be-klagte nicht die Berechtigung herleiten, auch im Innenverh344ltnis wie ein Verle-ger behandelt zu werden, der selbst Inhaber der 374bertragenen Nutzungsrechte sei. Diese Beurteilung beruht, wie die Revision zutreffend geltend macht, auf einer Verkennung der Rechtsnatur des Verlagsvertrags. Ein Verlagsvertrag setzt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht voraus, dass der Ver-fasser dem Verleger das Verlagsrecht oder andere Nutzungsrechte an seinem Werk einr344umt. Ein Verlagsvertrag 374ber ein Werk der Literatur oder der Ton-kunst im Sinne des Verlagsgesetzes erfordert vielmehr lediglich, dass der Ver-fasser sich verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielf344ltigung und Ver-breitung f374r eigene Rechnung zu 374berlassen und der Verleger sich verpflichtet, das Werk zu vervielf344ltigen und zu verbreiten (247 1 VerlG). Der Verfasser hat dem Verleger zwar grunds344tzlich das ausschlie337liche Recht zur Vervielf344ltigung und Verbreitung (Verlagsrecht) zu verschaffen (247 8 VerlG). Diese Verpflichtung 17 - 9 - besteht nach 247 8 VerlG jedoch nur, 204soweit nicht aus dem Vertrage sich ein an-deres ergibt223. Sie kann daher vertraglich abbedungen werden. Dann steht dem Verleger zwar nur ein einfaches Nutzungsrecht oder eine - allein im Verh344ltnis zum Verfasser wirkende - schuldrechtliche Befugnis zur Vervielf344ltigung und Verbreitung des Werkes zu. Dadurch verliert der Vertrag aber nicht seinen Cha-rakter als Verlagsvertrag (vgl. Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., 247 1 Rdn. 7 f.; 247 8 Rdn. 2, 17 und 40). Der Einstufung von 247 3 des Generalvertrags als verlagsvertragliche Re-gelung steht daher nicht entgegen, dass der Komponist 204Inhaber der Verlags-rechte223 bleibt und dem Verlag lediglich die 204Verwaltung seiner Nutzungsrechte223 374bertr344gt. Entscheidend ist, dass 247 3 des Generalvertrags die Beklagte zu ty-pisch verlegerischen T344tigkeiten, n344mlich dem Verleih von Auff374hrungsmateria-lien und dem Verkauf von Druckausgaben des Werkes berechtigt und verpflich-tet. Damit konkretisiert diese Bestimmung die f374r das Concierto de Aranjuez ebenso wie f374r die 374brigen Werke des Komponisten geltende allgemeine Rege-lung in 247 1 des Generalvertrags, wonach der Verlag die verlegerische Betreu-ung des Gesamt234uvres des Komponisten 374bernimmt (Satz 2) und sich ver-pflichtet, die Verbreitung der Werke nach bestem Wissen und Gewissen zu 374bernehmen und sich mit seiner ganzen Kraft und Erfahrung f374r das Werk des Komponisten einzusetzen (Satz 3). Diese Verpflichtung des Verlages geht, wie die Revision mit Recht geltend macht, weit 374ber die 374bliche Verpflichtung etwa eines Managers oder Promoters des K374nstlers hinaus, der ein - nach 247 627 Abs. 1 BGB jederzeit k374ndbarer - Dienstleistungsvertrag mit Gesch344ftsbesor-gungscharakter zugrunde liegen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1982 - I ZR 134/80, NJW 1983, 1191, 1192 - K374nstlerbetreuung). 18 c) Das Berufungsgericht hat zudem den anerkannten Auslegungsgrund-satz missachtet, dass bei der Auslegung eines Vertrages das nachtr344gliche 19 - 10 - Verhalten der Vertragsparteien zu ber374cksichtigen ist. Dieses kann zwar den objektiven Vertragsinhalt nicht mehr beeinflussen, hat aber Bedeutung f374r die Ermittlung des tats344chlichen Willens und das tats344chliche Verst344ndnis der Ver-tragsparteien (BGH, Urt. v. 24.6.1988 - V ZR 49/87, NJW 1988, 2878, 2879; Urt. v. 26.11.1997 - XII ZR 308/95, NJW-RR 1998, 801 , 803; Urt. v. 6.7.2005 - VIII ZR 136/04, NJW 2005, 3205, 3207). Das Berufungsgericht hat, wie die Re-vision mit Recht geltend macht, nicht hinreichend ber374cksichtigt, dass die Be-klagte nach den getroffenen Feststellungen in der praktischen Durchf374hrung des Vertrages hinsichtlich des Concierto de Aranjuez genauso wie hinsichtlich der 374brigen Werke des Komponisten jahrzehntelang in typischer Weise verlege-risch t344tig geworden ist. Die Beklagte hat - nachdem sie die Originalfassung des Werkes unter ihrem Verlagsnamen bei der GEMA angemeldet hatte - verschie-dene Notenausgaben des Werkes hergestellt und im eigenen Namen durch den Verkauf von Druckausgaben und Verleih von Auff374hrungsmaterialien verbreitet. Sie hat dar374ber hinaus Auff374hrungen und sonstige Nutzungen des Werkes im eigenen Namen lizenziert. Sie hat f374r das Concierto de Aranjuez, das nicht nur das Herzst374ck im Gesamtwerk des Komponisten, sondern auch ein 204Zugpferd223 ihres Verlagsprogramms darstellt, stets intensiv geworben. F374r die Einstufung dieser T344tigkeiten als verlegerische T344tigkeiten kommt es - wie unter II 1 b aus-gef374hrt - nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Berechtigung hierzu aus einer - auch stillschweigend m366glichen - dinglichen Rechtseinr344umung oder aus einer schuldrechtlichen Gestattung herleiten kann. d) Das Berufungsgericht hat dar374ber hinaus gegen den Auslegungs-grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung versto337en (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 297/99, GRUR 2003, 699, 701 = WRP 2003, 994 - Eterna, m.w.N.). Komponist und Verlag streben nach 247 1 Satz 1 des Generalvertrags hinsichtlich des gesamten musikalischen Werkes des Komponisten eine enge Zusammenarbeit an. Sie haben nach 247 1 Satz 2 20 - 11 - des Generalvertrags beschlossen, dass der Verlag die verlegerische Betreuung des Gesamt234uvres des Komponisten 374bernimmt, um eine optimale Auswer-tung des Gesamtwerkes gew344hrleisten zu k366nnen. Dem bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalvertrags weltber374hmten Concierto de Aranjuez kommt im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zu. Die gro337e Bekanntheit dieses Werkes erm366glicht es der Beklagten, dieses Werk im Rahmen ihres Verlagsprogramms als 204Zugpferd223 f374r die weniger be-kannten Werke des Komponisten einzusetzen, um damit im Interesse beider Vertragsparteien die beabsichtigte optimale Auswertung des gesamten musika-lischen Werkes zu erreichen. Es widerspr344che dem berechtigten Interesse der Beklagten, das Gesamtwerk des Komponisten auf einer rechtlich gesicherten Grundlage auswerten zu k366nnen, wenn sich der Komponist bzw. die Kl344gerin jederzeit aus der vertraglichen Bindung hinsichtlich des Concierto de Aranjuez l366sen k366nnte. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus an-deren Gr374nden als richtig dar (247 561 ZPO). Die wegen der Abrechnung doppel-ter Provisionen ausgesprochene fristlose K374ndigung vom 21. M344rz 2005 ist gleichfalls unwirksam. 21 a) Ein Musikverlagsvertrag kann als Dauerschuldverh344ltnis, das ein be-sonderes Vertrauensverh344ltnis der Vertragsparteien voraussetzt, fristlos gek374n-digt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein K374ndigungsgrund ist gege-ben, wenn dem k374ndigenden Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertrags-verh344ltnisses wegen einer St366rung der Vertrauensgrundlage unter Ber374cksich-tigung aller Umst344nde des Einzelfalls und Abw344gung der Interessen beider Ver-tragsteile nicht mehr zugemutet werden kann. Dabei ist zu ber374cksichtigen, dass ein Musikverlagsvertrag regelm344337ig auf au337erordentlich lange Dauer an-gelegt ist; so verh344lt es sich auch hier, da sich die Laufzeit des Generalvertrags 22 - 12 - gem344337 247 3 Satz 3 und 247 5 Satz 2 auf die gesamte Dauer des urheberrechtli-chen Schutzes an den Werken erstreckt. Dem Vertragspartner, dessen Rechte verletzt worden sind, ist es deshalb in der Regel zuzumuten, zun344chst einmal seinen Vertragspartner zu geh366riger Erf374llung aufzufordern und die ihm zuste-henden Anspr374che - notfalls gerichtlich - geltend zu machen; eine fristlose K374n-digung ist im Allgemeinen nur im 344u337ersten Fall gerechtfertigt (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1973 - I ZR 51/72, GRUR 1974, 789, 792 f. - Hofbr344uhaus-Lied; Urt. v. 14.12.1989 - I ZR 56/88, GRUR 1990, 443, 444 f. - Musikverleger IV; Schricker aaO 247 35 Rdn. 24 m.w.N.). b) Im Streitfall liegt bereits kein Fehlverhalten der Beklagten vor. Die Be-klagte hat dadurch, dass sie bei der Abrechnung von in den Vereinigten Staaten von Amerika erzielten Leihgeb374hren von den Einnahmen zun344chst eine Provi-sion in H366he von 25% der Leihgeb374hren f374r die Vermittlungst344tigkeit eines mit ihr verbundenen amerikanischen Unternehmens und sodann eine weitere Pro-vision in H366he von 15% des Restbetrages f374r ihre eigene T344tigkeit abgezogen hat, keine vertraglichen Verpflichtungen verletzt. Die Vereinbarungen zwischen dem Komponisten und dem Verlag verbieten es der Beklagten nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen nicht, zur Vermittlung von Leihgesch344ften im Ausland andere - auch mit ihr verbunde-ne - Unternehmen einzuschalten. Der Verlag ist nach diesen Vereinbarungen in einem solchen Fall auch dann nicht gehindert, vom Erl366s nicht nur die Provision des Vermittlers, sondern auch die eigene Provision abzuziehen, wenn es sich bei dem Vermittler um ein verbundenes Unternehmen handelt. Nach den Fest-stellungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhaltspunkt daf374r, dass die Be-klagte die Interessen der Kl344gerin dadurch gesch344digt hat, dass sie dem ver-bundenen Unternehmen eine h366here Provision gezahlt hat, als sie einem unab-h344ngigen Drittunternehmen h344tte zahlen m374ssen. 23 - 13 - III. Die zul344ssige Anschlussrevision der Kl344gerin ist unbegr374ndet, weil die Kl344gerin die weiterverfolgten Klageantr344ge V und VI mit der Anschlussrevision auf tats344chliches Vorbringen st374tzt, das in der Revisionsinstanz nicht zu be-r374cksichtigen ist (247 559 Abs. 1 ZPO). 24 25 In den Tatsacheninstanzen hat die Kl344gerin zur Begr374ndung der Klage-antr344ge vorgetragen, die Beklagte habe ihre vertraglichen Verpflichtungen da-durch verletzt, dass sie bei einer Vermittlung von Leihmaterial im Ausland so-wohl dem mit ihr verbundenen Unternehmen eine Provision gezahlt als auch f374r sich selbst eine Provision einbehalten habe. Sie hat deshalb zuletzt Auskunfts-erteilung und die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Herausgabe der von ihr einbehaltenen Provisionen - hilfsweise zur Erstattung der an verbunde-ne Unternehmen gezahlten Provisionen - verpflichtet ist. Das Berufungsgericht hat in der Berechnung einer doppelten Provision keine Pflichtverletzung der Beklagten gesehen und die Klageantr344ge daher abgewiesen. Mit der Anschlussrevision bringt die Kl344gerin zur Begr374ndung der Klage-antr344ge vor, die Beklagte habe ihre aus 247247 675, 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft verletzt, den Komponisten bzw. die Kl344gerin dar374ber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland 374ber mit ihr ver-bundene Unternehmen eigene Vermittlungsgeb374hren einbeh344lt und in derarti-gen F344llen daher zwei Provisionen anfallen. Die Verletzung dieser Benachrich-tigungspflicht begr374nde sowohl einen Auskunfts- als auch einen Schadener-satzanspruch. Dem Komponisten bzw. der Kl344gerin sei infolge dieser Pflichtver-letzung ein Nachteil entstanden; denn sie h344tten bei Kenntnis der Sachlage durch eine unmittelbare Beauftragung ausl344ndischer Vertreter jedenfalls die zugunsten der Beklagten vereinbarte Provision gespart. 26 - 14 - Dieses Vorbringen kann nicht ber374cksichtigt werden, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Kl344gerin nicht 374ber den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland 374ber verbunde-ne Unternehmen unterrichtet hat (247 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Anschlussrevi-sion hat auch nicht aufgezeigt, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Kl344gerin verfahrensfehlerhaft 374bergangen hat (247 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Kl344gerin hat allerdings in der Klageschrift vorgetragen, Joaqu355n Rodrigo w344re nie auf die Idee gekommen, dass ein konzernangeh366ri-ges oder verbundenes Unternehmen neben der Beklagten Provisionen kassie-ren k366nnte. Entgegen der Darstellung der Anschlussrevision ist es aber nicht unstreitig, dass die Beklagte die Kl344gerin nicht 374ber den Anfall von zwei Provi-sionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland unterrichtet hat. Die An-schlussrevisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in den Tatsacheninstanzen unter Vorlage der entsprechenden Schreiben vorge-tragen hat, die Beklagte habe dem Ehepaar Rodrigo mit Schreiben vom 7. Ok-tober 1983 mitgeteilt, dass ihre Vertreter im gesamten Ausland - einschlie337lich der Vereinigten Staaten von Amerika - eine Beteiligung erhielten, die vorweg abgezogen werde, bevor sie ihren Anteil zus344tzlich abziehe; das Ehepaar Rod-rigo habe der Beklagten die Kenntnisnahme dieses Schreibens mit Schreiben vom 11. Oktober 1983 best344tigt. 27 - 15 - IV. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten unter Zur374ckweisung der Anschlussrevision der Kl344gerin im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts abzu344ndern. Die Klage ist vollst344ndig abzuweisen. Die Kostenent-scheidung beruht auf 247 91 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 ZPO. 28 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Koch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.08.2006 - 21 O 18448/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 6 U 4434/06 -
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