BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 197/07 vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. L366ffler beschlossen: Die Anh366rungsr374ge gegen das Senatsurteil vom 22. April 2010 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die gem344337 247 321a ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige An-h366rungsr374ge ist nicht begr374ndet. 1 1. Die Kl344gerin r374gt ohne Erfolg, das Urteil des Senats vom 22. April 2010 (I ZR 197/07, GRUR 2010, 1093 = WRP 2010, 1253 - Concierto de Aran-juez) gehe an keiner Stelle auf wesentlichen und von den Instanzgerichten fest-gestellten Vortrag der Kl344gerin ein, aus dem sich der dokumentierte Wille der Vertragsparteien ergebe; dieser Vortrag finde noch nicht einmal Erw344hnung bei der Wiedergabe der wesentlichen Elemente, auf die das Berufungsgericht sein Auslegungsergebnis gest374tzt habe. Der Senat hat das als 374bergangen ger374gte Vorbringen der Kl344gerin zur Kenntnis genommen und in Erw344gung gezogen. Dem steht nicht entgegen, dass er dieses Vorbringen in seinem Urteil nur sei-nem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt hat (vgl. 247 313 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2 2. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin hat der Senat nicht 374bersehen, dass das Berufungsgericht zu seinem Auslegungsergebnis unter W374rdigung der 3 - 3 - gesamten vertraglichen Beziehungen der Parteien und der speziellen Interes-senlage gelangt ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Senat in der Rand-nummer 16 seines Urteils ausgef374hrt hat, das Berufungsgericht habe seine An-nahme, der zwischen den Vertragsparteien geschlossene Generalvertrag sei hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Sonderregelung in 247 3 des Generalvertrags nicht als Verlagsvertrag, sondern als Dienstvertrag anzu-sehen, vor allem darauf gest374tzt, dass der Komponist hinsichtlich dieses Wer-kes nach 247 3 des Generalvertrags "Inhaber der Verlagsrechte" bleibe und dem Verlag nur die "Verwaltung seiner Nutzungsrechte" 374bertrage, w344hrend er dem Verlag an den anderen Werken nach 247 2 des Generalvertrags das "ausschlie337-liche Nutzungsrecht" einr344ume. Soweit die Kl344gerin die Gr374nde, die nach Ansicht des Berufungsgerichts und des Landgerichts gegen die Annahme eines Verlagsvertrags sprechen, den Gr374nden gegen374bergestellt hat, die nach Auffassung des Senats f374r einen Ver-lagsvertrag sprechen, zeigt sie keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtli-ches Geh366r auf. Die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene Ver-trag auch hinsichtlich der das Concierto de Aranjuez betreffenden Regelung in 247 3 des Generalvertrags als Verlagsvertrag anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der Senat anders als die Instanzgerichte beurteilt hat. Auch mit ihrem - nach Ansicht des Senats unzutreffenden - Einwand, die Betrachtungsweise des Se-nats habe zur Konsequenz, dass es in Zukunft keine Administrationsvertr344ge mehr geben werde, was Auswirkungen unter anderem auf B374hnenverlagsver-tr344ge und Berechtigungsvertr344ge mit Verwertungsgesellschaften habe, wendet sich die Kl344gerin allein gegen die rechtliche W374rdigung des Senats, ohne eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r darzulegen. 4 3. Entgegen der Darstellung der Kl344gerin hat der Senat bei seiner Ent-scheidung nicht die Feststellung des Berufungsgerichts 374bersehen, die Be- 5 - 4 - klagte sei in der praktischen Durchf374hrung des Vertrages auch hinsichtlich des Concierto de Aranjuez jahrzehntelang in typischer Weise verlegerisch t344tig ge-worden. Der Senat hat lediglich die Auffassung vertreten, dass das Berufungs-gericht dieses nachtr344gliche Verhalten bei der Auslegung des Vertrages nicht hinreichend ber374cksichtigt hat (GRUR 2010, 1093 Rn. 19). 6 4. Entgegen der Annahme der Kl344gerin finden ihre berechtigten Interes-sen bei den Ausf374hrungen des Senats zum Auslegungsgrundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Vertragsauslegung Erw344hnung. Insbe-sondere hat der Senat ber374cksichtigt, dass das Concierto de Aranjuez bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Generalvertrags weltber374hmt war und die-sem Werk im Gesamtwerk des Komponisten eine herausragende Bedeutung zukommt. Der Senat hat die Auffassung vertreten, es habe im Interesse beider Vertragsparteien - Komponist und Verlag - gelegen, die gro337e Bekanntheit die-ses Werkes f374r die nach 247 1 des Generalvertrags angestrebte optimale Auswer-tung des gesamten musikalischen Werkes einzusetzen. 5. Die Kl344gerin r374gt ferner ohne Erfolg, dass der Senat das Vorbringen der Anschlussrevision (vgl. GRUR 2010, 1093 Rn. 26) nicht ber374cksichtigt hat, die Beklagte habe ihre aus 247247 675 , 666 BGB folgende Pflicht schuldhaft ver-letzt, den Komponisten bzw. die Kl344gerin dar374ber zu unterrichten, dass sie auch bei einer Verwertung des Werkes im Ausland 374ber mit ihr verbundene Unter-nehmen eigene Vermittlungsgeb374hren einbehalte und in derartigen F344llen da-her zwei Provisionen anfielen. Der Senat konnte dieses Vorbringen nicht be-r374cksichtigen, weil weder aus dem Tatbestand des Berufungsurteils noch aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich war, dass die Beklagte den Komponisten bzw. die Kl344gerin nicht 374ber den Anfall von zwei Provisionen bei einer Verwertung des Werkes im Ausland 374ber verbundene Unternehmen unterrichtet hat, und die Anschlussrevision auch nicht aufgezeigt hat, dass das Berufungsgericht 7 - 5 - entsprechenden Sachvortrag der Kl344gerin verfahrensfehlerhaft 374bergangen hat (GRUR 2010, 1093 Rn. 27). Auch die Anh366rungsr374ge zeigt nicht auf, dass die Kl344gerin bereits in den Tatsacheninstanzen behauptet und dargelegt hatte, die Beklagte habe eine solche Benachrichtigungspflicht verletzt. 8 6. Die R374ge der Kl344gerin, das Urteil vom 22. April 2010 sei erst am 4. November 2010 zugestellt worden, hat keinen Erfolg. Entgegen der Mutma-337ung der Kl344gerin ist die sogenannte F374nfmonatsfrist (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtsh366fe des Bundes, Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603 ff.) gewahrt. Das bei Verk374ndung am 22. April 2010 noch nicht vollst344ndig abgefasste Urteil ist der Gesch344ftsstelle am 20. September 2010 - vollst344ndig schriftlich niedergelegt und von den Rich-tern unterschrieben - 374bergeben worden. Bornkamm B374scher Schaffert Koch L366ffler Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 02.08.2006 - 21 O 18448/05 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2007 - 6 U 4434/06 -
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