BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 197/08 Verk374ndet am: 22. Januar 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 D Zur haftungsrechtlichen Zuordnung eines Schadens, der dem Bauherrn auf-grund der amtspflichtwidrigen Aufhebung einer Baugenehmigung dadurch entstanden ist, dass der vom Bauherrn beauftragte Bauunternehmer von ei-nem f374r diesen Fall einger344umten K374ndigungsrecht Gebrauch gemacht und den vertraglich zugesagten "pauschalen Schadensersatz" verlangt hat. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - III ZR 197/08 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 22. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, W366stmann, Hucke und Seiters f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 19. Juni 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Kl344gerin ist aus 374bergegangenem Recht Inhaberin einer Baugeneh-migung, die 2002 zur Errichtung von jeweils einem Photovoltaik Modultr344ger an zwei Windkraftanlagen in der Gemarkung Z. erteilt wurde. 1 Die Kl344gerin hatte am 30. August 2004 mit der Firma K. einen Vertrag 374ber das Bauvorhaben "Photovoltaik Modultr344-ger an Windkraftanlage in Windpark Z. " geschlossen. In 247 1 des Vertrages erkl344rte die Kl344gerin, dass die ben366tigten Baugenehmigungen "rechtskr344ftig und 2 - 3 - frei von Widerspr374chen" vorl344gen. 247 6 hatte in den hier ma337geblichen Teilen folgenden Wortlaut: "Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche Hindernisse zu Verz366gerungen bei der Ausf374hrung der existenten WKA gef374hrt. Auch Nachbarschaftseinwendungen sind m366glich. Daher werden in dieser Frage und der damit einhergehend m366gli-chen Kostenrisiken pr344ventiv folgende Regelungen getroffen. 1. ... 2. Im Falle beh366rdlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er-schwerter beh366rdlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausf374hrung hat der DL (Fa. K. ) zwischen der Baubeginnsanzeige durch den BH (Kl344gerin) bis zum Baube-ginn der Modultr344ger das Recht mit sofortiger Wirkung vom Ver-trag zur374ckzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Um-setzung verz366gern oder zu verz366gern drohen. Der DL hat eine Kl344rung 374ber den Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Aus-gang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist. 3. Im Falle des R374cktritts des DL gem344337 247 6 Abs. 2 ist BH zu einem pauschalen Schadensersatz in H366he von 5.000 Euro verpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den DL in Erwar-tung der hindernisfreien Ausf374hrung der rechtskr344ftigen Bauge-nehmigung des hier gegenst344ndlichen Vorhabens eingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im Jahresendgesch344ft verzichtet hat. 4. ... " Am 10. September 2004 zeigte die Kl344gerin den zum 24. September 2004 beabsichtigten Baubeginn dem beklagten Landkreis an. Ohne Anh366rung hob dieser am 21. September 2004 die Baugenehmigung auf und forderte die Kl344gerin auf, Antragsunterlagen zur Durchf374hrung eines Verfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorzulegen. Gegen diesen Bescheid legte die Kl344gerin am 22. September 2004 Widerspruch ein. Nachdem die Firma K. 3 - 4 - von der Kl344gerin 374ber die Aufhebung der Bauge-nehmigung in Kenntnis gesetzt worden war, erkl344rte diese mit Schreiben vom 22. September 2004 den R374cktritt von dem Vertrag mit der Kl344gerin und forder-te sie unter dem 1. Oktober 2004 zur Zahlung von 5.000 200 auf. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hob der beklagte Landkreis seine Aufhebungsverf374-gung vom 21. September 2004 wieder auf. Mit der Klage macht die Kl344gerin Schadensersatz in H366he des an die Firma K. bezahlten Betrages in H366he von 5.000 200 geltend. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abge344ndert und die Klage ab-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde Die Revision hat Erfolg. 6 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Es liege eine Verletzung der dem Schutz der Kl344gerin dienenden Amtspflichten durch die Beklagte vor. Der hier geltend gemachte Schaden sei aber nicht vom Schutzbereich der Amtspflicht umfasst. Die Kl344gerin mache einen Schaden geltend, welcher infolge einer frei 7 - 5 - vereinbarten vertraglichen Verpflichtung gegen374ber einem von ihr beauftragten Unternehmer entstanden sei. Diese weiche vom gesetzlichen Haftungsleitbild des Einstehenm374ssens f374r Leistungsst366rungen oder Pflichtverletzungen bei der Durchf374hrung eines (Werk-)Vertrages so erheblich ab, dass sie nicht mehr vom Schutzbereich der Amtspflicht erfasst sei. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revi-sion nicht stand. Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzan-spruch in H366he von 5.000 200 gegen den beklagten Landkreis nach 247 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Verletzung einer dem Schutz des Verm366-gens der Kl344gerin dienenden Amtspflicht durch den beklagten Landkreis bejaht. Dies nimmt die Revisionskl344gerin als f374r sich g374nstig hin. 9 2. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ist jedoch durch den bei der Kl344gerin eingetretenen Verm366gensnachteil in Form der Belastung mit der Verbindlichkeit gegen374ber der Firma K. ein Schaden entstanden, der vom Schutzzweck der hier verletzten Amts-pflicht umfasst ist und deswegen im Wege des Amtshaftungsanspruchs vom beklagten Landkreis ersetzt verlangt werden kann. 10 a) Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch h344ngt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall ber374hrte Interesse nach dem Zweck 11 - 6 - und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgesch344fts gesch374tzt werden sollte (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Dabei ist, soweit beg374nstigende Verwal-tungsakte wie die Baugenehmigung in Rede stehen, auf das Vertrauen abzu-stellen, das die Ma337nahme begr374nden soll (Senatsurteil vom 24. Oktober 2002 - III ZR 259/01 - NVwZ 2003, 376, 377). F374r die Baugenehmigung hat der Senat ausgef374hrt, dass die zust344ndige Beh366rde auf die Interessen des Bauherrn R374cksicht zu nehmen hat, als sie ihm nicht ohne ausreichende rechtliche Grundlage deren Erteilung verweigern darf. Dar374ber hinaus f344llt mit ihrer Erteilung das bis dahin bestehende Bauverbot und der Bauherr ist nunmehr befugt, mit dem Bauen entsprechend der Genehmi-gung zu beginnen. Es wird deshalb f374r ihn mit der Baugenehmigung ein Ver-trauenstatbestand geschaffen, dass er nunmehr davon ausgehen darf, dass der der Baugenehmigung entsprechenden Durchf374hrung seines Bauvorhabens (366f-fentlich-)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann (Senatsurteile BGHZ 60, 112, 116 f; 105, 52, 54 f; 109, 380, 394; 134, 268, 276 f; 144, 394, 396 f). Zwar geht der Schutz-zweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht da-hin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen k366nnen. Die Baugenehmigung ist aber ausreichende Vertrauensgrundlage f374r den Bauherrn, unmittelbar mit der Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens zu beginnen und zu diesem Zweck konkrete Aufwendungen f374r die Planung und Durchf374h-rung des Vorhabens zu t344tigen (vgl. Senatsurteile BGHZ 134, 268, 277; vom 5. Mai 1994 - III ZR 28/93 - NJW 1994, 2087, 2091). Das gilt jedenfalls in den Grenzen eines 374berschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs (Senatsurteil BGHZ 134 aaO). Der Bauherr hat es aber nicht in der Hand, durch eine besondere Vertragsgestaltung den Schutzbereich der Amtspflichten der 12 - 7 - Bauaufsichtsbeh366rde uferlos dahin zu erweitern, dass jedes beliebige Verm366-gensinteresse darunter f344llt (Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269 f). Der Schutzzweck der Amtspflichten, eine erteilte Baugenehmigung nicht zu Unrecht zur374ckzunehmen, korrespondiert dabei als belastender Verwal-tungsakt mit der Reichweite des Vertrauens, den die zur374ckgenommene Ge-nehmigung f374r den Bauherrn begr374ndet hat. 13 b) Ausgehend von diesen Ma337st344ben hat das Berufungsgericht den Schutzzweck der Amtspflichten des beklagten Landkreises zu eng gezogen. Der Umstand, dass die als Schaden geltend gemachte Belastung mit einer Ver-bindlichkeit gegen374ber einem Dritten ihre Grundlage in einer von den dispositi-ven Normen des Werkvertragsrechts (247247 631 ff, insbesondere 247247 642 ff BGB) abweichenden Vereinbarung findet, rechtfertigt es f374r sich allein nicht, sie nicht mehr als von der Vertrauensgrundlage der Baugenehmigung umfasst anzuse-hen. Der Schutzzweck der Amtspflichten der f374r die Erteilung und die R374ck-nahme einer Baugenehmigung zust344ndigen Beh366rde ist nicht darauf begrenzt, dass nur solche Aufwendungen zu ber374cksichtigen sind, die der Erf374llung allein unmittelbar aus dem Gesetz abzuleitender Forderungen gegen den Bauherrn als Gesch344digten dienen. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Parteien eines Schuldverh344ltnisses bis auf die Grenzen zwingender Vorschriften in gro-337em Umfang den beiderseitigen Interessen bei der Vertragsdurchf374hrung Rechnung tragen k366nnen, in dem sie gerade in Abweichung von der gesetzli-chen Regelung Anspr374che zwischen ihnen begr374nden oder ausschlie337en. Des-halb ist ausgehend von der Vertrauensgrundlage, die durch die sp344ter rechts-widrig aufgehobene Baugenehmigung begr374ndet wurde, in den Mittelpunkt zu r374cken, ob die vom Gesch344digten eingegangene Verpflichtung unmittelbar mit der Durchf374hrung der beabsichtigten Bauma337nahme verbunden ist; ist dies zu 14 - 8 - bejahen, so ist der zur Erf374llung dieser Forderung aufgewendete Betrag grund-s344tzlich ersatzf344hig. In Abgrenzung dazu sind insbesondere solche Forderun-gen aus Vereinbarungen nicht mehr vom Schutzzweck der Amtspflichten der Beh366rde umfasst, die mit Blick auf die bez374gllich des konkreten Bauvorhabens bestehende Interessenlage der Vertragspartner nicht mehr nachvollziehbar sind, etwa weil sie der Kompensation von Nachteilen dienen, die bei anderen Bauvorhaben der Vertragsparteien entstanden sind. Allgemein kann gesagt werden, dass sich die schadensersatzpflichtige K366rperschaft solche "schadens-urs344chlichen" Vertragsabsprachen nicht entgegenhalten lassen muss, auf die sich ein wirtschaftlich denkender Vertragspartner auch unter Ber374cksichtigung der Interessen der Gegenseite nicht einlassen w374rde. Ebenfalls sind solche Forderungen ausgeschlossen, die im Hinblick auf eine - als m366glich erkannte - Amtspflichtverletzung begr374ndet wurden, um f374r diesen Fall eine m366glichst ho-he Schadensersatzforderung geltend machen zu k366nnen. c) F374r den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kl344gerin ein zu er-setzender Schaden in H366he von 5.000 200 durch die Belastung mit der Forderung der Firma K. nach deren R374cktritt vom Vertrag mit der Kl344gerin infolge der Aufhebung der Baugenehmigung durch den beklag-ten Landkreis entstanden ist. Es handelte sich um eine Aufwendung zur Aus-f374hrung des Bauvorhabens. 15 Der Vertrag zwischen der Kl344gerin und der Firma K. war objektbezogen und diente der Verwirklichung des genehmig-ten Bauvorhabens; die hier konkrete Regelung war von den Vertragsparteien als Ausgleich der gegenseitigen Interessen vereinbart worden. Dabei ist zu be-r374cksichtigen, dass dann, wenn Arbeiten an einem Grundst374ck des Bestellers auszuf374hren sind, es grunds344tzlich Sache des Bestellers ist, daf374r Sorge zu 16 - 9 - tragen, dass die f374r die Bauausf374hrung erforderlichen rechtlichen Vorausset-zungen - wie z.B. die Baugenehmigung - vorliegen (BGH, Urteil vom 27. Juli 2006 - VII ZR 202/04 - NJW 2006, 3413, 3415 Rn. 33; M374nchKommBGB/ Busche, 5. Aufl., 247 642 Rn. 11; siehe auch vgl. 247 4 Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Vereinbarung der Vertragsparteien, die der Kl344gerin als dem Besteller des Werks auch das Risiko zuweist, dass die einmal erteilte Baugenehmigung bis zur Vollendung des Werks Bestand haben wird, jedenfalls nicht erheblich vom Leitbild des "typischen Bauvertrags". Eine derartige Klausel liegt auch nicht au337erhalb der Interessenlage wirtschaftlich denkender Parteien. Ob der Kl344gerin ein Verschulden als Voraussetzung m366glicher gesetzli-cher Haftungsnormen zur Last fiele, wenn die Baugenehmigung fehlte, beurteil-te sich nach dem Verh344ltnis der Kl344gerin zum beklagten Landkreis, das f374r die Firma K. nicht ohne weiteres einsehbar und aufgrund der rechtlichen und tats344chlichen Komplexit344t nicht sicher zu beurtei-len war. Zugleich setzt der Nachweis eines Gewinnentgangs die Offenlegung der eigenen Kalkulation voraus. Im 334brigen k366nnen auch insoweit f374r die f374r einen Schadenseintritt im Verh344ltnis zur Kl344gerin darlegungspflichtige Firma K. Beweisschwierigkeiten entstehen. 17 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die in 247 6 Nr. 2 des Vertrags enthaltene Regelung, wonach sich der Auftragnehmer im Falle der Aufhebung der Baugenehmigung mit sofortiger Wirkung vom Vertrag l366sen kann, nicht von vornherein als nicht mehr interessengerecht und damit sach-fremd angesehen werden. Die Vertragspartner gingen, was auch im Wortlaut des Vertrags hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen ist, bei Vertrags-schluss angesichts ihrer bei fr374heren Bauvorhaben gemachten Erfahrungen 18 - 10 - und unter Ber374cksichtigung der 374blichen Verfahrensdauer in verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren davon aus, dass im Falle eines 204beh366rdli-chen Eingriffs in die Genehmigung223 die Kl344rung der Rechtslage l344ngere Zeit in Anspruch nehmen wird. War aber zu vermuten, dass die Zeitspanne, innerhalb der dem Unternehmer ein weiteres Festhalten am Vertrag zugemutet werden kann (dabei mag ein Zeitraum von etwa drei Monaten angesetzt werden k366n-nen, vgl. 247 6 Nr. 7 VOB/B), bei weitem 374berschritten wird, ist es nachvollzieh-bar, dass die Kl344gerin der Firma K. ein sofor-tiges K374ndigungsrecht einger344umt hat, wodurch f374r beide Vertragspartner um-gehend Klarheit geschaffen werden konnte. Es ist im 334brigen nicht ersichtlich, dass f374r die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrags oder auch bei Aus-374bung des K374ndigungsrechts erkennbar war, dass der beklagte Landkreis be-reits sechs Wochen sp344ter seine amtspflichtwidrige Verf374gung wieder aufheben w374rde. Auch die H366he der vertraglich vereinbarten Zahlung in H366he von 5.000 200 bei einem Gesamtauftragsvolumen von 55.350 200 l344sst f374r sich keinen Schluss darauf zu, hier k366nnten andere, sachwidrige Gesichtspunkte eingeflossen sein, die keinen Bezug zur Ausf374hrung des Bauvorhabens aufweisen. Das Beru-fungsgericht hat solche nicht festgestellt; diesbez374gliche R374gen hat der Revisi-onsbeklagte nicht erhoben. 19 Daran 344ndert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senats das Provisionsinteresse in der Hand des Architekten des Grundst374ckseigent374-mers keinen inneren sachlichen Bezug zu den Amtspflichten der Bauaufsichts-beh366rde bei Bearbeitung einer vom Architekten im eigenen Namen beantragten Bauvoranfrage aufweist (vgl. Senatsurteil BGHZ 125, 258, 269). Hier geht es nicht um die Amtshaftungsanspr374che des Auftragnehmers des Bauherrn, son- 20 - 11 - dern um solche des Bauherrn selbst. F374r ihn geht es aber nicht um das Provi-sionsinteresse seines Auftragnehmers. F374r ihn stellt sich vielmehr die Verbind-lichkeit als eine sein Verm366gen mindernde Belastung aufgrund des zur Durch-f374hrung des Bauvorhabens geschlossenen Vertrages dar. 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da sie entscheidungs-reif ist (247 563 Abs. 3 ZPO). 21 Schlick Herrmann W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 14.08.2007 - 11 O 221/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 09.07.2008 - 1 U 1210/07 -
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