Schreibfehlerberichtigung vom 16. September 2010 auf der letzten Seite F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/08 Verk374ndet am: 25. M344rz 2010 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 667 Bei treuh344nderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Her-ausgabeanspruch des Treugebers aus 247 667 BGB auf 334bertragung oder Um-schreibung des Domainnamens. BGH, Urteil vom 25. M344rz 2010 - I ZR 197/08 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Rostock vom 3. Dezember 2008 wird auf Kosten des Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kl344ger, ein eingetragener Verein, begehrt vom Beklagten die Freiga-be des Domainnamens "". Am 8. April 2005 gr374ndeten 54 Braunkohlegegner in L374btheen eine B374r-gerinitiative unter dem Motto "Braunkohle-Nein", nachdem Pl344ne bekannt ge-worden waren, in dieser Gegend Braunkohle abzubauen. Die Gr374ndungsmit-glieder beauftragten neun Personen, darunter den Beklagten, die B374rgerinitiati-ve "auf die Beine zu stellen". Am 16. April 2005 trafen sich diese Personen, um weitere Einzelheiten des Vorgehens, insbesondere auch die Informationsarbeit der B374rgerinitiative, festzulegen. Der Beklagte, Inhaber eines Computerge-sch344fts, bot hierbei an, eine Internet-Homepage zu erstellen. Er lie337 am 18. April 2005 den Domainnamen "" f374r sich bei der DENIC registrieren und richtete auf seine Kosten eine Homepage ein. Auf ihr wurden Informationen zun344chst 374ber die B374rgerinitiative und sp344ter 374ber den Kl344ger 2 - 3 - ver366ffentlicht. Auf Informationsbl344ttern der B374rgerinitiative wurde der Domain-name im Impressum angegeben. 3 Am 18. Mai 2005 wurde der Kl344ger als eingetragener Verein aus dem Kreis der Mitglieder der B374rgerinitiative gegr374ndet. Der Beklagte wurde in den Vorstand des Vereins gew344hlt. Der Vereinsname des Kl344gers lautete zun344chst "B374rgerbewegung Braunkohle-Nein e.V.". Nachdem es zwischen dem klagen-den Verein und dem Beklagten zu Unstimmigkeiten gekommen war, schied der Beklagte im Mai 2006 aus dem Verein aus. Danach forderte der Kl344ger den Beklagten vergeblich zur Herausgabe des streitgegenst344ndlichen Domain-namens auf. Der Kl344ger hat beantragt, 4 den Beklagten zu verurteilen, durch Verzichtserkl344rung gegen374ber der DENIC zu erkl344ren, dass er die Internet-Domain "braunkohle-nein" freigibt. 5 Im M344rz 2007 344nderte der Kl344ger seinen Namen in "Braunkohle-Nein e.V.". 6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-ten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Rostock MMR 2009, 417 = CR 2009, 184). Dagegen wendet sich der Beklagte mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ckweisung der Kl344ger beantragt. - 4 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat einen Freigabeanspruch des Kl344gers sowohl aus einem Treuhandverh344ltnis wie auch aus 247 12 BGB bejaht. Hierzu hat es ausgef374hrt: 8 Die B374rgerinitiative "Braunkohle-Nein" habe Inhaber eines Namensrechts sein k366nnen. Sie habe deshalb mit dem Beklagten auch ein Treuhandverh344ltnis hinsichtlich der Nutzung ihres Namens vereinbaren k366nnen. Ein solches Treu-handverh344ltnis sei begr374ndet worden, indem der Beklagte den 374brigen Mitglie-dern des Organisationskomitees die Einrichtung einer Homepage angeboten habe und diese zugestimmt h344tten. Das Treuhandverh344ltnis sei mit Gr374ndung des Kl344gers zumindest stillschweigend auf diesen 374bergegangen. Der Verein habe den Namen der B374rgerinitiative "Braunkohle-Nein" als eigenen Namens-bestandteil 374bernommen und auf der 374ber den streitgegenst344ndlichen Domain-namen erreichbaren Homepage Vereinsnachrichten publiziert. Der Beklagte schulde deshalb gem344337 247 667 BGB die Freigabe des Domainnamens. Der Anspruch des Kl344gers ergebe sich au337erdem aus Namensrecht. Dem Kl344ger stehe ein Schutzrecht aus 247 12 BGB zu, da sein Name hinreichend unterscheidungskr344ftig und zudem in der Region L374btheen wie auch im Bun-desland Mecklenburg-Vorpommern aus der Presse bekannt sei. Mit der Regis-trierung des Domainnamens habe der Beklagte den Namen des Kl344gers unbe-rechtigt benutzt. Zwar sei der Kl344ger erst nach Registrierung des Domainna-mens gegr374ndet worden. Der Beklagte handele jedoch rechtsmissbr344uchlich, wenn er sich auf seine vorgebliche Priorit344t gegen374ber dem Namensrecht des Kl344gers berufe, weil er den Domainnamen im Mai 2005 aufgrund eines Treu-handverh344ltnisses mit der gleichnamigen B374rgerinitiative habe eintragen lassen, das auf den Kl344ger 374bergegangen sei. 9 - 5 - II. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, erweist sich die Klage aus 247 667 BGB als begr374ndet. Es be-darf deshalb keiner Entscheidung, ob sie auch auf Namensrecht gest374tzt wer-den kann. 10 11 1. Der Beklagte hat den Domainnamen als Beauftragter f374r die B374rgerini-tiative registrieren lassen und ist deshalb nach 247 667 BGB dem klagenden Ver-ein, der aus der B374rgerinitiative hervorgegangen ist, zur Herausgabe des Do-mainnamens verpflichtet. a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte als Mitglied des mit der Organisation der B374rgerinitiative beauftragten Komitees angeboten, einen Internetauftritt f374r die Informationsarbeit der B374rgerinitiative zu erstellen. Nach Billigung durch die anderen Teilnehmer der Zusammenkunft hat er sodann den Domainnamen registriert. 12 Aus diesen tatrichterlichen Feststellungen folgt, dass der Beklagte im Rahmen der Arbeitsteilung unter den Mitgliedern des Organisationskomitees damit beauftragt war, die Registrierung vorzunehmen. Das gilt auch dann, wenn die 374brigen Teilnehmer f374r die Beitr344ge der jeweils handelnden Personen keine Verantwortung h344tten 374bernehmen wollen. Denn es entspricht gerade der auf-tragstypischen Haftungsregelung, dass der jeweils Beauftragte selbst f374r die Nicht- und Schlechterf374llung des Auftrags einzustehen hat. 13 Der Beklagte mag seinen Beitrag ferner als pers366nliches Engagement betrachtet und deshalb auf Ersatz seiner - geringen - Aufwendungen f374r die Domainregistrierung (247 670 BGB) verzichtet haben. Das 344ndert indes nichts daran, dass er am 18. April 2005, lediglich zwei Tage nach der Zusammenkunft des Komitees, den Domainnamen nicht f374r eigene Zwecke, sondern f374r die 14 - 6 - B374rgerinitiative hat registrieren lassen. Das ergibt sich eindeutig aus der Abfol-ge der Ereignisse, der 334bereinstimmung des pr344genden Teils im Namen der B374rgerinitiative mit dem Domainnamen, der Funktion des Beklagten bei der Gr374ndung der B374rgerinitiative sowie der sp344teren Nutzung der Website f374r In-formationen der B374rgerinitiative bzw. des klagenden Vereins und schlie337lich der Angabe des Domainnamens auf Informationsschriften der B374rgerinitiative. F374r die rechtliche Bewertung des Geschehens ist ohne Belang, ob sich die anderen Teilnehmer der Zusammenkunft am 16. April 2005 bewusst waren, ob und f374r wen sie ein Auftragsverh344ltnis mit dem Beklagten begr374ndeten. Un-erheblich ist insbesondere, ob die Mitglieder des Komitees mit ihrer Zustim-mung zum Angebot des Beklagten rechtswirksam ein Auftragsverh344ltnis zwi-schen der B374rgerinitiative als Auftraggeber und dem Beklagten als Auftragneh-mer begr374nden konnten und wollten. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, h344tte der Beklagte jedenfalls im Auftrag der Personen gehandelt, die sich in dem Komitee zusammengefunden hatten. Sofern nicht schon der B374r-gerinitiative, so stand diesen Personen als Gesamthand nach den Vorschriften f374r die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (247247 705 ff. BGB) ein auf Herausgabe des Domainnamens gerichteter Anspruch nach 247 667 BGB zu. 15 F374r die Frage, ob der Domainname f374r die B374rgerinitiative registriert wur-de, ist schlie337lich unerheblich, ob der Beklagte - wie er vorgetragen hat - zu einem sp344teren Zeitpunkt auch eigene Inhalte auf der Website ver366ffentlichte. Der Beklagte hat im 334brigen nicht dargelegt, dass eine solche Ver366ffentlichung eigener Inhalte vor seinem Austritt aus dem klagenden Verein erfolgt ist. 16 b) Der Kl344ger ist berechtigt, den Anspruch auf Herausgabe des Domain-namens geltend zu machen. Das gilt unabh344ngig davon, ob dieser Anspruch 17 - 7 - urspr374nglich den Mitgliedern der nicht rechtsf344higen B374rgerinitiative oder des Gr374ndungskomitees zur gesamten Hand zugestanden hat. 18 aa) War die B374rgerinitiative urspr374ngliche Gl344ubigerin des Anspruchs aus 247 667 BGB, spricht bereits vieles daf374r, dass der klagende Verein mit ihr identisch ist und infolgedessen ohne weiteres alle Rechte geltend machen kann, die vor seiner Gr374ndung der B374rgerinitiative zustanden (vgl. BGH, Urt. v. 14.11.1977 - II ZR 107/76, WM 1978, 115, 116 zur Fortsetzung eines nicht rechtsf344higen Vereins nach Eintragung). Selbst wenn dies aber nicht der Fall sein sollte, w344re jedenfalls - wie auch das Berufungsgericht angenommen hat - davon auszugehen, dass der Kl344ger berechtigt ist, auf die Namensf374hrung be-zogene Rechte der B374rgerinitiative geltend zu machen. Der Kl344ger hat den Na-men und die Arbeit der B374rgerinitiative fortgesetzt. Er wurde nur etwas mehr als einen Monat nach der ersten Zusammenkunft der B374rgerinitiative aus dem Kreis ihrer Mitglieder gegr374ndet, so dass ein unmittelbarer zeitlicher Zusam-menhang zwischen der Bildung der B374rgerinitiative und der Vereinsgr374ndung besteht. Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die B374rgerini-tiative nach der Vereinsgr374ndung in irgendeiner Weise unabh344ngig vom Kl344ger aufgetreten w344re. Unter diesen Umst344nden konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehmen, dass der Kl344ger den Freigabeanspruch jedenfalls mit Billigung der B374rgerinitiative geltend macht (zur Zul344ssigkeit von Gestattungs-vertr344gen zur Namensf374hrung vgl. BGHZ 122, 71, 72 f. - Decker). bb) Sollte das Gr374ndungskomitee urspr374nglich als Gesamthandsgemein-schaft seiner Mitglieder Gl344ubiger des Anspruchs aus 247 667 BGB gewesen sein, h344tte es dieses Recht treuh344nderisch f374r die B374rgerinitiative erworben. Nach Eintragung in das Vereinsregister kann der klagende Verein jedenfalls von dem Komitee f374r die B374rgerinitiative erworbene Rechte geltend machen. 19 - 8 - 2. Dem klagenden Verein steht der geltend gemachte Anspruch auf Frei-gabe des Domainnamens zu. 20 21 a) Allerdings richtet sich der Anspruch des Treugebers aus 247 667 BGB auf Herausgabe des Erlangten, bei treuh344nderischer Registrierung eines Do-mainnamens also auf dessen 334bertragung oder Umschreibung. Es kommt hier nicht auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Be-sonderheiten des Domainrechts an, wonach es bei marken- und namensrechtli-chen Anspr374chen hinsichtlich eines Domainnamens nur einen Freigabean-spruch, nicht jedoch einen Umschreibungsanspruch gibt (vgl. BGHZ 149, 192, 204 f. - ). Denn im Fall einer treuh344nderischen Registrierung stellt es keine ungerechtfertigte Bevorzugung des Treugebers gegen374ber anderen et-waigen Pr344tendenten dar, wenn er den Domainnamen mit der Priorit344t der treu-h344nderischen Registrierung erh344lt. H344tte er dagegen nur einen Freigabean-spruch, best374nde die Gefahr, dass er den Domeinnamen nach der Freigabe nicht f374r sich registrieren lassen k366nnte, wenn ein Pr344tendent sich in der Zwi-schenzeit mit einem Dispute-Eintrag gesichert h344tte. b) Der von dem klagenden Verein allein geltend gemachte Freigabean-spruch ist jedoch in dem Herausgabeanspruch aus 247 667 ZPO enthalten und stellt sich diesem gegen374ber als Minus dar. Die begehrte Verzichtserkl344rung gegen374ber der DENIC e.G. kann in Verbindung mit einem rangwahrenden Dis-pute-Eintrag die Rechte hinsichtlich des Domainnamens in gleicher Weise si-chern wie eine 334bertragung oder Umschreibung. Begn374gt sich der klagende Verein mit der Freigabe, besteht kein Grund, ihm den entsprechenden An-spruch zu versagen. 22 - 9 - 3. Das Berufungsurteil stellt f374r den Beklagten auch im Hinblick auf den rechtlichen Hinweis, den das Berufungsgericht in der Verhandlung am 19. No-vember 2008 erteilt hat, keine 334berraschungsentscheidung dar. 23 24 Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass die namensrechtliche Interessenabw344gung auch unter Be-r374cksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Sache "" (BGH, Urt. v. 24.4.2008 - I ZR 159/05, GRUR 2008, 1099 Tz. 32 f. = WRP 2008, 1520) zu Lasten des Beklagten ausgehen m374sse. Der Beklagte habe seinerzeit den Domainnamen nach dem Namen der B374rgerinitiative ge-w344hlt und diesbez374glich auch Vereinbarungen mit den weiteren Mitgliedern der B374rgerinitiative getroffen. Ob dies dazu f374hre, dass der Beklagte bereits als Treuh344nder aufgetreten sei, k366nne dahinstehen, da der Antrag des Kl344gers namensrechtlich auch unabh344ngig davon Erfolg habe. Damit hat das Beru-fungsgericht deutlich gemacht, dass es dem Kl344ger den namensrechtlichen An-spruch auch gew344hren wollte, wenn kein Treuhandverh344ltnis zwischen der B374r-gerinitiative und dem Beklagten bestanden haben sollte. Der Umstand, dass das Berufungsgericht dann doch in der angefochtenen Entscheidung ein Treu-handverh344ltnis bejaht hat, ist nicht entscheidungserheblich geworden. Denn auch ohne diese Annahme w344re es - wie die namensrechtlichen Erw344gungen im Berufungsurteil zeigen - entsprechend dem Hinweis zur Zur374ckweisung der Berufung gelangt. Der von der Revision ger374gte Verfahrensfehler liegt schon deshalb nicht vor. - 10 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 25 Bornkamm B374scher Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 3 O 668/06 - OLG Rostock, Entscheidung vom 03.12.2008 - 2 U 50/08 - I ZR 197/08 Schreibfehlerberichtigung Das Urteil vom 25. M344rz 2010 - I ZR 197/08 - wird dahin berichtigt, dass es in Tz. 22 anstatt "247 667 ZPO " richtig "247 667 BGB " hei337en muss. Karlsruhe, den 16. September 2010 Bundesgerichtshof Gesch344ftsstelle des I. Zivilsenats F374hringer, Justizangestellte
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