BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 197/12 vom 15. August 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Schaff ert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den B e- schluss des Oberlandesgerichts Celle - 13. Zivilsenat - vom 25. September 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Beklagte warb im Oktober 2011 in einem Werbeprospekt für von ihr vertriebene Kaffee - Pads der Marke "Dallmayr prodomo" mit dem Logo und e i- nem im Heft 12/2006 der Stiftung Warentest veröffentlichten Testergebnis . N ach Ziffer I 2 Satz 1 der zu dieser Z eit geltenden Bedingungen zur "Werbung mit Untersuchungsergebnissen" gestattet e die Stiftung Warentest die Nutzung ihres Logos ausdrücklich nur, wenn die Werbung mit den Untersuchungserge b- nissen nicht mit Produkten oder Leistungen in Zusammenhang gebracht w u rd e , für die d ie Untersuchung nicht g a lt. Die Verwendung der Untersuchungserge b- nisse bei einem Test von Lebensmitteln, die sich auf eine bestimmte in der Ve r- öffentlichung angegebene Charge bez og en, war nach Ziffer I 2 Satz 2 Buchst. b dieser Bedingungen nur gestattet, wenn in der Werbung die Testergebnisse 1 - 3 - unter Angabe der unter suchten Charge benutzt wu rden. Unter Ziffer III 2 der Bedingungen f a nd sich ein Beispiel des Logos der Stiftung Warentest mit dem Hinweis "Ermi ttelt am Produkt mit MHD 16.04.2009". Der in die gemäß § 4 UKlaG geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragene Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, im Rahmen geschäf tlicher Handlungen mit dem i m Werbeprospekt der Beklagten ab gebi l- d e ten Logo der Stiftung Warentest für die Kaffee - Pads "Dallmayr prodomo" o h- ne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums zu werben oder werben zu lassen . A ußerdem begehrt er die Erstattung seiner Abmahnkosten. Das Landgericht hat die auf Nr. 4 Variante 2 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie eine Irreführung der Verbraucher gemäß §§ 3, 5 UWG gestützte Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, nach den im Oktober 2011 gültigen Bedingungen der Stiftung Warentest zur Werbung mit Unters u- chungsergebni ssen genüge der Hinweis auf das jeweilige Testheft. Das Mi n- desthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge sei auch keine Information, die wesentlich sei und deren Nichtangabe de n Verbraucher irre führe. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nach vorangegang e- nem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sei auf die Werbung mit Testergebnissen der Stiftung Warentest nicht anzuwenden, weil es an der "Bestätigung, Billigung oder Genehmigung" einer Ware fehle. Der in der Nichtangabe des Mindesthal t- barkeitsdatums liegende Verstoß gegen die mit der Stiftung Warentest g e- schlossene Gestattungsvereinbarung sei wettbewerbsrechtlich ir relevant. Die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern werde im konkreten Fall auch nicht dadurch beeinflusst, dass ihnen eine im Sinne von § 5a Abs. 2 UWG unter B e- rücksichtigung aller Umstände wesentliche Information vorenthalten werde. Der 2 3 4 - 4 - Sache komme im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu der Fr a- ge, ob bei der Werbung für Lebensmittel die Verwendung des Logos der Sti f- tung Warentest ohne Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums unter Nr. 2 oder Nr. 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG falle, in Rechtsprechung und Schrifttum soweit ersichtlich keine unterschiedlichen Auff assungen vertreten würden und die Frage, ob eine solche Werbung nach § 5a UWG wettbewerbswidrig sei, von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhänge. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde. Mit de r zuzulassenden Revision will er seine Klage im vollen Umfang weiterverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung. 1. D ie von d er Nichtzulassungsbes chwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehen e Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen die von der Stiftung Warentest seit April 2008 gestellte Bedingung für die Nutzung ihres Logos, bei einem Test von Lebensmitteln, dessen veröffentlichtes Ergebnis sich ledigli ch auf eine b e- stimmte Charge beziehe, nur unter Angabe dieser Charge zu werben, ge mäß § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 2 und Nr. 4 des Anhangs stets unzulä s- sig ist, ist nicht entscheidungserheblich, weil der Kläger die Unterlassung der Werbung ohne Ang abe des Mindesthaltbarkeitsdatums der von der Stiftung Warentest untersuchten Kaffee - Pads begehrt. Außerdem ist nicht ersichtlich und insbesondere in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nicht darg e- legt , dass zu dieser Frage in der Rechtsprechung oder L iteratur unterschiedl i- che Auffassungen vertreten werden. 5 6 7 - 5 - 2. Der Rechtssache komm t auch insoweit keine grundsätzliche Bede u- tung zu, als die Beklagte mit ihrer nach Ansicht des Klägers im entscheidenden Punkt unvollständigen Werbeangabe beim angesprochen en Verkehr den u n- richtigen und damit irreführenden Eindruck erweck t , nach den Tests der Stiftung Warentest könne eine Aussage über sämtliche beworbenen Produkte dieser Marke gemacht werden , und einzelne Instanzgerichte sogar de r Ansicht s e i en , dass im Lebe nsmittelbereich mit einem auf eine bestimmte Charge begrenzten Testergebnis der Stiftung Warentest nur geworben werden d ü rf e , wenn die zum Verkauf stehenden Produkte derselben Charge angehör t en oder jedenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum der untersuchten Charge (lesbar) angegeben w e rd e . I m Blick auf die nach wie vor gültige höchst - und obergerichtliche Rechtspr e- chung sowie die damit übereinstimmende Kommentarliteratur , wonach eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich unbedenklich ist, wenn der Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung erkennbar gemacht wird, für die Produkte keine neueren Prüfungsergebnisse vorliegen und die angebotenen Produkte mit den seinerzeit geprüften gleich und auch nicht durch neuere Entwicklungen tec h- nisch überholt sind (vgl. B GH, Urteil vom 2. Mai 1985 I ZR 200/83, GRUR 1985, 932, 933 = WRP 1985, 486 Veralteter Test; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750, 751; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532; Bornkamm in Köhler/ Bornkamm , UWG, 31. Aufl., § 5 Rn. 4.260; Großkomm.UWG/Lindacher, 2. Aufl., § 5 Rn. 601; Weidert in Harte/Henning , UWG, 3. Aufl., § 5 Rn. B 254; Fezer/Lachmann, UWG, 2. Aufl., § 4S8 Rn. 304) , können die vom Kläger in 8 - 6 - diesem Zusammenhang vorgelegten in stanzgerichtlichen Urteile eine Grun d- satzbedeutung nicht begründen . Es kann auch nicht davon ausgegangen we r- den, dass im Streitfall etwas anderes gilt. Von relevanten Qualitätsschwanku n- gen - etwa aufgrund von Klimaschwankungen - kann bei Kaffee( - Pads) an ders als womöglich bei in verschiedenen Jahren erzeugtem Olivenöl (vgl. LG Dui s- burg , LRE 59, 371 Rn. 36 bis 40 ) nicht ausgegangen werden. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 16.05.2012 - 22 O 8/12 - OLG Celle, Entscheidung vom 25.09.2012 - 13 U 103/12 -
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