ECLI:DE:BGH:2016:010316BIIZR197.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 197/14 vom 1. März 20 16 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2016 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsena ts des Oberlandesg e- richts Nürnberg vom 30. April 2014 wird auf ihre Kosten ve r- worfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sich wie der B e- schwerdeschrift unter Berücksichtigung des beigefügten Berufungsurte ils noch hinreichend deutlich entnommen werden kann nur gegen die Beklagten zu 2 und 3 richtet, ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Die Klägerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Wert der im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen und mit der Beschwerde weiterverfolgten Klageanträge über de m vom Berufungsgericht insoweit angenommenen Betrag von 18.891,15 liegt und den Wert von 20.000 übersteigt. Soweit sich die Klägerin gegen die Einziehung ihres G e- schäftsanteils an der Beklagten zu 2 (GmbH) wendet, ist ihr Vorbringen zu Vermögenswerten der Beklagten zu 1 (GmbH & Co. KG) schon deshalb une r- 1 - 3 - heblich, weil die Beklagte zu 2 zwar Komplementärin der Beklagten zu 1 ist, an ihr aber keinen Kapitalanteil hält. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen de r Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung. Von einer nähe ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat war durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 2 am 12. August 2015 an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (te ilweise) gehindert. Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO ist nicht eingetreten, weil die mit der Klage angegriff e- nen Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten zu 2, die Gegenstand des B e- schwerdeverfahrens sind, nicht zu einer Vergrößerung der Insolvenzmas se fü h- ren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 II ZR 246/09, ZIP 2011, 1862 Rn. 9). Im Übrigen kann ein Rechtsmittel, das bereits vor der Unterbrechung des Ve r- fahrens unzulässig war, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 3 ZPO 2 3 - 4 - auch während der Unte rbrechung des Verfahrens verworfen werden (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2015 II ZR 177/14, juris Rn. 9 mwN). Bergmann Reichart Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Regensburg, Entscheidung vom 04.04.2013 - 1 HKO 2426/12 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.04.2014 - 12 U 914/13 -
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