ECLI:DE:BGH:2016:151216UIZR197.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 197/15 Verkündet am: 15 . Dezember 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Bodendübel UWG aF § 4 Nr. 9; UWG § 4 Nr. 3 a) Einem (zuvor) patentgeschützten Erzeugnis kann wettbewerbliche Eigenart zukommen. Dabei können nicht nur solche Merkmale eines derartigen Erzeugnisses wettbewerbliche E i- genart begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhän gig sind. Einem E r- zeugnis ist im Hinblick auf den (früheren) Patentschutz seiner Merkmale die wettbewerbliche Eigenart nicht von vornherein zu versagen und es dadurch schlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse, die nicht unter Patentschutz sta nden (Festhaltung BGH, 22. Januar 2015 I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 - Exzenterzähne). b) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung ei nes ko n- kreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlaut e- ren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind. Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - I ZR 197/15 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 15 . Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. D r. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2015 aufg e- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver - wiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Klägerin stellt seit 1986 Bodendübel her , die sie unter der Bezeic h- nung "W . F . " vertreibt. Der Dübel wird in den Boden eingeschla - gen; anschließend können darin Pfosten eingesteckt oder Stange n aufg e- schraubt werden. 1 - 3 - Der Dübel besteht aus einem glattwandigen zylin drischen Rohr , das als Hülse für den aufzunehmenden Pfosten dient . A m unteren Ende des Zylinde r- schafts befindet sich eine aus vier zusammenlaufenden Einfaltungen gebildete kreuzförmige Spitze, die das Einschlagen des Dübels in den Boden er leichtert . Am obe ren Ende ist der Schaft mit einem ab gerundeten und axial abwärts g e- führten topfartigen Flansch versehen, dessen ringförmige r geradkantige r Rand der Stabilisierung des Dübels im Boden dient . D ie runde Oberseite des F lansch s verfügt über versetzt angeordnete ovale Aussparungen , durch die Pflan z en hindurchwachsen und eine zusätzliche Verankerung des Dübels im Boden bewirken können. Die Gestaltung des Bodendübels der Klägerin ist aus den nachfolgenden Abbildung en ersichtlich: Der Bodendübel war bis Mai 20 06 durch das europäische Patent der Klägerin 0 243 376 als Vorrichtung zum Befestigen von stabförmigen Gege n- ständen, insbesondere Pfosten, im Erdreich geschützt. Die Klägerin war außerdem Inhaberin der am 27. September 2005 a n- gemeldeten und am 4. Oktobe r 2007 für Bodenanker aus Metall eingetragenen nachfolgend wiederge gebene n dreidimensionale n Gemeinschafts marke Nr. 004655163 (im Folgenden : Klagemarke) . 2 3 4 - 4 - Die in Slowenien geschäftsansässige A . d.o.o. (im Folgenden: A. ) stellt ebenfalls Bodendübel her. Zu ihren Abnehmern gehört die Beklagte, die im März 2012 Bodendübel für befestigte Oberflächen (Ausfü h- rungsform a) und mit flügelartigen Verdrehsicherungen für weiche Böden (Au s- führungsform b) an einen K äufer lieferte. D ie nachfolgend abg ebildete n ei n- schlagbaren Bodendübel bestehen jeweils aus einem zylindrische n Rohr , das a m unteren Ende eine vierfa che Kreuzfaltung sowie am oberen Ende eine n topfförmigen F lansch mit kreisförmigen Öffnungen i n der runden Oberseite und einer ringförmigen ge radkantigen Außenwand au fweist : Ausführungsform a: 5 - 5 - Ausführungsform b: Die Bodendübel werden mit auf den Flanschen zu befestigenden Span n- platten vertrieben, in die die Bezeichnung "A . " eingeprägt ist und die in Tüten verpackt sind, au f denen die Firma des slowenischen Herstellers aufgedruckt ist . Die Klägerin hält die von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse für u n- lautere Nachahmungen ihres Produkts . Sie hat die Beklagte auf Unterlassung der Bewerbung, des Angebots und des Inverke hrbringens der Bodendübel in beiden Ausführungsformen in Anspruch genommen. Ferner hat sie Au s- kunftse r teilung und Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen verlangt sowie die Feststel lung d er Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Für den Fall, dass die a uf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz gestützten Klagea nträge abgewiesen werden, hat die Klägerin geltend gemacht, die angegriffenen B o- dendübel v erletz t e n die Klagemarke . Auf den Antrag der A. hat das Harmonisierungsamt für den Bin - nenmarkt am 31. März 2013 die Klagemarke für nichtig erklärt und die dagegen von der Klägerin eingelegte Beschwerde am 1 5 . Juli 2015 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger in ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Z u- 6 7 8 9 - 6 - rückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe gegen die Beklagte weder ein Anspruch auf Unterlassung de s Angebots der Bodendübel gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 9 UWG noch aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b, Art. 101 Abs. 1 GMV zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ein wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz komme für die ehemals p a- tentgeschützten Erzeugnisse der Klägerin nicht in Betracht . Die Gestaltung s- merkmale , die zur Umsetzung der patentierten technischen L ehre notwendig seien, dürften nach Ablauf des Patentschutzes als gemeinfreie technische L ö- sung verwertet werden und seien deshalb aus Rechtsgründen ungeeignet, eine wettbewerbliche Eigenart des Klageerzeugnisses zu begründen . Hierzu gehö r- ten die Ausgestaltung als zylindrischer Schaft mit einer aus vier Einfaltungen gebildeten einstückigen Spitze und einem ru nden Topf mit Löchern im Boden und g eradkantige m Rand . Diese Merkmale entsprächen der bevorzugte n Au s- führungsform des Patents und hätten deshalb die Vermutung der technisch en Notwendigkeit der Merkmale für sich . Die zur Begründung der wettbewerblichen Eige nart allein verbleibenden Öffnungen im Topfboden der Originalprodukte der Klägerin unterschieden sich deutlich von denjenigen der angegriffenen Produ k- te. Es liege deshalb keine Nachahmung vor. Selbst wenn man die Gestaltung der beanstandeten Produkte nur als technisch angemessene Lösung ansähe, wäre d ie Gefahr einer Herkunftstä u- schung nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeid en . I n der Patentschrift aufgezeig te a lternative Gestaltungen des Topfes seien der A. nicht 10 11 12 - 7 - zumu tbar . Die Übereinstimmun gen bei den verbleibenden Merkmalen, bei d e- nen Gestaltungsmöglichkeiten bestünden, seien nicht geeignet, die Gefahr e i- ner Herkunftstäuschung hervorzurufen, wobei die auf der Grundlage des P a- tents technisch notwendige Grundgestaltung außer Betracht zu bleib en habe. Eine unlautere Rufausnutzung komme ebenfalls nicht in Betracht. Die angegriffenen Bodendübel verletzten nicht die Rechte der Klägerin aus der Klagemarke . II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führ t zur Aufhe bung de s angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden die in erster Linie geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Er satz von Abmahnkosten aus wet t- bewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach § 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr . 1, § 9 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG aF , § 9 , § 12 Abs. 1 UWG nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Da der Unterl assungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das Verhalten der Beklagten sowohl nach dem zur Zeit der beanstandeten Han d- lung geltenden Recht als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 36/14, GRUR 2016, 418 Rn. 13 = WRP 2016, 463 Feuchtigkeitsspendendes Gel - Reservoir; Urteil vom 4. Februar 2016 I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 9 = WRP 2016, 450 - Fressnapf; Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/ 15, GRUR 2016, 1076 Rn. 18 = WRP 2016, 1221 - LGA tested). Nach dem Zeitpunkt der in Rede stehenden Zuwiderh andlung im März 2012 ist das Lauterkeitsrecht mit Wirkung ab dem 10. Dezember 2015 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlau teren Wettb e- werb (BGBl. I 2015, S. 2158) novelliert worden. Der bisher in § 4 Nr. 9 Buchst. a 13 14 15 - 8 - bis c UWG aF geregelte wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz findet sich nunmehr ohne inhaltliche Ä nderung in der Bestimmung des § 4 Nr. 3 Buchst. a bis c UWG ( BG H, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, GRUR 201 7, 79 Rn. 39 = WRP 2017 , 51 - Segmentstruktur) . 2. Der Vertrieb einer Nachahmung kann nach § 4 Nr. 9 UWG aF und § 4 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt wettb e- werbliche Eigenart aufweist und besondere Umstände - wie eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft ( Buchst. a) oder eine unangemess e- ne Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung des nachgeahmten Produkts ( Buchst. b) - hinzutr eten, aus denen die Unlau terkeit folgt. Dabei b e- steht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise u nd der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Gr ad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Unlauterkeit der Nachahmung b e- gründen und umgekehrt (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 - I ZR 124/06, GRUR 2010, 80 Rn. 23 = WRP 2010, 94 - LIKEaBIKE; Urtei l vom 17. Juli 2013 I ZR 21/12, GRUR 2013, 1052 Rn. 18 = WRP 2013, 1339 Einkaufswagen III; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 16 = WRP 2016, 854 - Hot Sox; Urteil vom 2. Dezember 2015 I ZR 176/14, GRUR 2016, 730 Rn. 31 = W RP 2016, 966 - Herrnhuter Stern). 3. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Ber u- fungsgerichts, die Gestaltungsmerkmale des von der Klägerin vertriebene n B o- dendübel s konnten eine wettbewerbliche Eigenart überwiegend nicht begrü n- den . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, Ansatzpunkt für den wettb e- werbsrechtlichen Leistungss chutz könnten nur solche Merkmale sein, die von 16 17 18 - 9 - der früher patentierten Lösung unabhängig seien , weil die in dem Bodendübel der Klägerin verkörperte technische Lehre mit Ablauf der Schutzdauer des P a- tents der Klägerin im Mai 2006 gemeinfrei geworden sei . Die Grundgestaltung des P rodukts der Klägerin aus einem Rohr, einem nach unten offenen Topf mit Löchern im Boden und einer aus zusammenlaufenden Einfaltungen geb ildeten Spitze , mit der eine Herkunftsvorstellung verbunden sei, sei durch den Haup t- anspruch des Patents vorgegeben und könn e die wettbewerbliche Eigenart des Produkts der Klägerin nicht begründen. Seine konkrete Ausgestaltung stelle die bevorzugte Ausführ ungsform der patentierten technischen Lehre dar, die die Vermutung der technischen Notwendigkeit der Gestaltungsmerkmale für sich habe. Die im wettbewerblichen Umfeld zu findenden Erzeugnisse seien keine gleichartigen Erzeugnisse, weil sie nicht auf der te chnischen Lehre des Patents aufbauten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Ve r- keh rskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinz u- weisen . Das gilt auch für technische Erzeugnisse (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 199/06, GRUR 2009, 1073 Rn. 10 = WRP 2009, 1372 - Ausbein - messer; Urteil vom 15. April 2010 - I ZR 145/08, GRUR 2010, 1125 Rn. 21 = WRP 2010, 1465 - Femur - Teil; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 136/11, GRUR 2013, 951 Rn. 19 = WRP 2013, 1188 - Regalsystem ; Urteil vom 22. Ja - nuar 2015 - I ZR 107/13, GRUR 2015, 909 Rn. 10 = WRP 2015, 1090 - Exzen - t erzähne ). Für die Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesam t- eindruck des nachgeahmten Erzeugnisses maßgebend . Dieser kann durch G e- staltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirke n geeignet sind, im Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen hin - zuweisen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2012 - I ZR 21/11, GRUR 2012, 1155 Rn. 31 = WRP 2012, 1379 - Sandmalkasten; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 19 19 - 10 - Reg alsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 19 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 20 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 33 - Herrnhuter Stern). T ec h- nisch notwendige Gestaltungsmerkmale - also Merkmale, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen z wi ngend verwendet werden müssen - können aus Rechtsgründen keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Übernahme solcher nicht oder nicht mehr unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungsmerkmale ist mit Rücksicht auf den Grundsatz de s freien Stands der Technik wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Handelt es sich dag e- gen nicht um technisch notwendige M erkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätsei n- bußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 22 - Fem ur - Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswa gen III; G RUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne). c) D as Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass einem patentgeschützten Erzeugnis nach dem Auslaufen des Paten t- schutzes wettbewerbliche Eigenart zukommen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1988 - I ZR 34/86, GRUR 1988, 385, 386 f. = WRP 1988, 371 - W ä- sche - Kennzeichnungsbänder). Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, im Hinblick darauf, dass der abgelaufene Patentschutz nicht über das Wettbewerbsrecht ver längert werden dürfe, könnten nur solche Mer k- male eines derartigen Erzeugnisses einen wettbewerbsrechtlichen Leistung s- schutz begründen, die von der patentierten technischen Lösung unabhängig seien . 20 - 11 - aa ) Der Umstand, dass der nach Ablauf des Patentschutz es freie Stand der Technik für den Wettbewerb offenzuhalten ist, gebietet es nicht, vom abg e- laufenen Patents chutz erfassten technisch en Merkmalen eines Erzeugnisses aus Rechtsgründen von vornherein die Eignung abzusprechen, auf die betrie b- liche Herkunft od er die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzenterzähne; zweifelnd Ohly in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 4 Rn. 3/16 ; aA Götting/Hetmank in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 50 f.; Ullmann, jurisP R - WettbR 9/2015 Anm. 3 ). Der lauterkeitsrechtliche Nachahmungsschutz ist nach Schutzzweck, Vorau s- setzungen und Rechtsfolgen anders als d er Patentschutz ausgestaltet. Anspr ü- che aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz wegen der Verwertung eines fremden Le istungsergebnisses können unabhängig vom Bestehen von Anspr ü- chen aus einem S onders chutzrecht gegeben sein, wenn besondere Begleitu m- stände vorliegen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen ( zum Patent vgl. BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 23 - Exzen terzähne; zum G e- schmacksmuster vgl. BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 18 - LIKEaBIKE; zum Urhebe r- recht vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 65 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher; Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 53/10, GRUR 2012, 58 Rn. 4 1 - Seilzirkus; BGH, GRUR 201 7 , 79 Rn. 37 Segmentstruktur; zum Marke nrecht vgl. BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 20 Regalsy stem ). bb ) D ie Annahme , dass vormals unter Patentschutz stehende technische Merkmale eines Erzeugnisses seine wettbewerbliche Eigenart begründen kö n- nen, führt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zur Verlängerung des während des Patentschutzes bestehenden Verwertungsmonopols. Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz darf keinen in zeitlicher Hinsicht unb e- grenzten Schutz vor Nachahmungen für eine Innovation gewähren. Ein solcher Schutz stünde im Gegensatz zu der gesetzlichen Befristung des Innovation s- 21 22 - 12 - schutzes im Patentrecht (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2004 - I ZR 30/02, BGHZ 161, 204, 213 - Klemmbausteine I I I ; hierzu auc h BGH, GRUR 2017, 79 Rn. 96 Segmentstruktur ). Die Nachahmung eines nicht oder nicht mehr unter Patentschutz stehenden Er zeugnisses ist jedoch nur bei Hinzutreten besond e- rer Umstände - wie einer vermeidbare n betriebliche n Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 3 Buc hst. a UWG) o der einer un an gemessene n Rufausnutzung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) - unlauter. Die Beurteilung der Unlauterkeit erfordert eine ei n- zelfallbezogene Gesamtwürdigung unter Abwägung aller betroffenen Intere s- sen . Da zu gehört auch das Interesse der Mit bewerber, sich einer zum freien Stand der Technik gehörigen technischen Lösung zu bedienen. Danach bes teht kein sachlicher Grund, einem Erzeugnis im Hinb lick auf den früheren Paten t- schutz seiner M erkmale die wettbewerbliche Eigenart von vornherein zu vers a- gen und es dadurch sc hlechter zu stellen als andere technische Erzeugnisse , die nicht unter Patentschutz standen (vgl. Thiering, GRUR - Prax 2013, 301; Nemeczek, GRUR 2015, 914, 915). cc ) Die rechtliche Beurteilung, dass technisch bedingte Gestaltung s- mer kmale einem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart verleihen können, steht nicht im Widerspruch zu den Anforderungen an die Begründung von Marke n- schutz durch technische Merkmale einer Warenform. (1 ) Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschrift en zum Schutz vor Herkunftstäuschungen sind Wertungswidersprüche zum Marke n- recht zu vermeiden (zu § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 2 UWG vgl. BGH, U r- teil vom 15. August 2013 - I ZR 188/11, BGHZ 198, 159 Rn. 64 - Hard Rock Café; Urteil vom 23. Juni 2 016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 23 = WRP 2016, 1236 - Baumann II). (2) Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung (EG ) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke, die durch die am 23. März 2016 in 23 24 25 - 13 - Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 nov elliert und in "Union s- markenverordnung" umbenannt worden ist, sind von der Eintragung Zeichen ausgeschlossen, die ausschließlich aus der Form der Ware bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Das ist der Fall , wenn alle wese ntlichen M erkmale der Warenf orm ein er technischen Funktion die nen, ohne dass es darauf ankommt, ob die se Form als einzige die Erreichung der technische n Wirkung erlaubt ( zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e 2. Spiegelstrich der Richtlinie 89/104/EWG vgl. EuGH, Urtei l vom 18. Juni 2002 - C - 299/99, Slg. 2002, I - 5475 = GRUR 2002, 804 Rn. 83 Philips/Remington; zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, Urteil vom 14. September 2010 - C - 48/09, Slg. 2010, I - 8403 = GRUR 2010, 1008 Rn. 51 ff. - Lego). D anach sind nicht nur technisch notwendige, sondern auch technisch bedingte Merkmale einer Warenform zur Begründung von Markenschutz ung e- eignet ( zu § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 34 - Legostein). D adurch soll verhinder t we r- de n, dass einem Unternehmen durch das Markenrecht ein zeitlich unbegren z- tes Monopol für technische Lösungen und Gebrauchseigenschaften einer Ware eingeräumt wird , die nach dem System der gewerblichen Schutzrecht e nur für eine begrenzte Dauer schutzfähig sind ( zu Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Ve r ordnung [EG] Nr. 40/94 vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 43 , 45 und 56 - Lego ; zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2008/95/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Septemb er 2015 - C - 215/14, GRUR 2015, 1198 Rn. 44 f. = WRP 2015, 1455 - Nestlé/ Ca d bury) . (3 ) Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat in seiner die Kl a- gemarke für nichtig erklärenden Entscheidung angenommen, d ie - den Bode n- dübel der Klägerin w iedergebe nde - Klagemarke sei nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 von der Eintragung ausg e- schlossen. A us Sicht des Durchschnittsverbrauchers seien s ämtliche Gesta l- tungsmerkmale de s Zeichens erforderlich, um den techni s chen Zweck des B o- 26 - 14 - denankers möglichst gut zu erfüllen , ein Erzeugnis im Boden zu befestigen. Aus diesem Grund hat d as Berufungsgericht in Betracht gezogen, dass ein weit ve r- standener wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz dem hinter dem Eintr a- gungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 stehenden Zweck zuwiderliefe . D em kann unabhängig davon nicht zugestimmt werden, ob das Harmonisierungsamt die technischen Geg e- benheiten zutreffend beurteilt ha t . (4 ) Der wettbewerbsrechtlic he Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmu n- gen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des M itbewerbers zu missbilligen sind (vgl. BGH, GRUR 201 7 , 79 Rn. 96 - Segmentstruktur). D a- mit können d ie formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen , auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als drei dimensionale Mar ke ungeeignet sind (vgl. EuGH, GRUR 2010, 1008 Rn. 61 - Lego ; BGH, GRUR 2013, 951 Rn. 20 - Regalsystem; Münc h- Komm.UWG/ Wiebe, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 39; Köhler in Köhler/ Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 4 Rn. 3.10 und 3.22 ; Ohly in Ohly/ Sosnitza aaO § 4 Rn. 3/19; aA GroßKomm.UWG/ Leistner, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rn. 102 ; Götting/ Hetmank in Fezer/ Büscher/ Oberg f ell aaO § 4 Nr. 3 Rn. 48 und 51 ; jurisPK - UWG/ Ullmann, 4. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 22 und 95 [Stand: 22. September 2016] ; ders., Festschrift für Fezer, 2016 , S. 195, 201; Sosnitza, MarkenR 2015, 1, 5 f. ). dd) Die Annahme, dass im Streitfall auf wettbewerbsrechtlichen Lei s- tungsschutz gestützte Ansprüche der Klägerin in Betracht kommen, steht mit dem primären Unionsrecht im Einklang. Ein auf wettbewerbsrech tlichen Lei s- tungsschutz gestütztes Verbot, die aus Slowenien eingeführten Bodendübel der A. im Inland zu vertreiben, verstößt nicht gegen die durch Art. 34 AEUV gewährleistete Freiheit des Warenverkehrs. Ein nationales Verbot der 27 28 - 15 - fast identischen, Verwechslungen hervorrufenden Nachahmung eines Erzeu g- nisses ohne technische, wirtschaftliche oder kommerzielle Notwendigkeit ist nach Art. 36 AEUV gerechtfertigt, weil sie erforderlich ist, um zwingenden E r- fordernissen der Lauterkeit des Handelsverkehrs un d des Verbraucherschutzes gerecht zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 1982 - Rs. 6/81 , Slg. 1982, I 707 = GRUR Int. 1982, 439 Rn. 7 ff. - Multi Cable Transit). Das gilt auch im Fall der technischen Bedingtheit der Merkmale des nachgeahmten Erzeugni s- se s. Aus dem Umstand, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Veror d- nung (EG) Nr. 207/2009 eine technisch bedingte Warenform nicht als Marke schutzfähig ist, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union nicht, dass die vermei dbare Täuschung über die betriebliche He r- kunft einer technisch bedingten Warenform oder die unangemessene Ausnu t- zung ihres Rufs im Interesse des freien Handelsverkehrs ohne weiteres zulä s- sig ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 80 Rn. 61 - Lego). Dieses Ergebnis ste ht in Übereinstimmung mit Art. 10 bis Abs. 2 und 3 Nr. 1 PVÜ. Nach Art. 10 bis Abs. 2 PVÜ ist unlauterer Wettbewerb jede Wettbewerbshandlung, die den anständ i- gen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft. Gemäß Art. 10 bis Abs. 3 Nr. 1 PVÜ sind alle Handlungen zu untersagen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Wettbewe r- bers hervorzurufen. d ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Merkmale des Produkts der Beklagten, die mit denjenigen des Bodendüb els der Klägerin übereinstim m- ten, stellten ausnahmslos technisch notwendige Gestaltungsmerkmale dar, die eine wettbewerbliche Eigenart nicht begründen könnten. Das hält den Angriffen der Revision nicht stand. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegan gen , die Frage, ob es sich um technisch notwendige oder um technisch bedingte Merkmale handele, sei auf die konkret umgesetzte technische Lösung bezogen. D as wettbewerbliche 29 30 - 16 - Umfeld für andere Gestaltungs möglichkeiten sei nur relevant, soweit es sich um Erz eugnisse handele, die auf der Lehre des Patents aufbauten. Nur solche Produkte könnten eine gestalterische Alternative auf weisen , die zur Verwirkl i- chung des konkret erstrebten Erfolgs technisch gleichwertig seien. Keines der Konkurrenzprodukte baue auf der das Produkt der Klägerin betreffenden p a- tentgemä ßen Lehre auf, und keines verfüge über die Kombination eines Rohrs mit einem nach unten offenen Topf. Eine Gleichwertigkeit der im Patent aufg e- zeigten anderen Ausführungen sei nicht festzustellen. Dies hält einer revision s- rechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb ) E in Gestaltungsm erkmal ist technisch notwendig , wenn ein bestim m- ter technischer Erfolg nur mithilfe dieses M erkmals und nicht auch auf andere Weise er reicht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 27 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 20 = WRP 2007, 1 455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 24 - Exzente rzähne). Der technische Erfolg beurteilt sich nach der techn i- sche n Funktion des Erzeugnisses im Hinb lick auf d en konkreten Gebrauch s- zweck (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 f. - Modulgerüst I; BGH, Urteil vom 24. März 2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 20 - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 Rn. 13 f. Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 Rn. 28 - LIKEaBIKE; GRUR 2015, 909 Rn. 24 ff. - Exzenter zähne ; GRUR 2016, 720 Rn. 24 - Hot Sox ). Technisch nicht notwendig e, sondern technisch lediglich bedingte, aber ohne Qualitätseinbußen frei austauschbare Gestaltungsmerkmale können eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unterne h- men Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 26 - Exzenterzähne). D er Ver gleich mit anderen mark t- gängigen, denselben technischen Zweck erfüllenden Produkten kann zeigen, 31 - 17 - dass die Ausgestaltung der tec hnischen Merkmale für sich genom men oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 23 - Femur - Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 21 und 24 Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 21 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 24 - Exzenterzähne). cc ) Für ein ehemals patentgeschütztes Produkt kann nichts anderes ge l- ten. Bei der Frage, ob Gestaltungsmerkmale technisch notwendig oder lediglich technisch bedingt sind, ist auf andere Produk te abzustellen, die denselben technischen Zweck erfüllen. Dabei kann entgegen der Ansicht des Berufung s- gerichts der in einen Vergleich einzubeziehende Markt nicht derart verengt we r- den, dass nur solche Produkte in die Betrachtung einbezogen werden, die auf der Lehre des Patents aufbauen. Entscheidend ist im Streitfall vielmehr, welche Produkte der angesprochene Verkehr als funktionell vergleichbar ansieht. (1) Der Bodendübel der Klägerin hat den technischen Zweck, eine Ve r- ankerung eines Pfostens im Bod en zu ermöglichen, indem der Pfosten in eine im Boden versenkte Halterung eingesteckt wird. Charakteristisch ist zum einen , dass der Boden für die Einbringung des Dübels nicht aufgegraben werden muss . Z um anderen ragt der Dübel nicht aus dem Erdreich herau s , sondern schließt insgesamt mit der Erdoberfläche ab. Er ist damit nach seiner Einbri n- gung im Erdreich bis auf die Einführöffnung und - wie im Fall der Produkte der Parteien - bis auf den Flansch nicht sicht bar . Auf den Dübel kann zusätzlich eine Platte verschraubt werden, die den Pfosten im Dübel fixieren soll und die geringfügig über dem Erdboden abschließt . (2) Es kann nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon ausgegangen wer den, dass dieser technische Zweck nur durch Bodendübel in der Gestaltung der Produkte der Parteien erreicht werden kann , insbesondere dass die Bode n- dübel zwingend über einen durchgehend zylinderförmigen glattwandigen 32 33 34 - 18 - Schaft, einen topfartigen F lansch mit rundem Boden und geradkantige m Rand sowie eine vierfache Kreuzfaltung an der Spitze verfügen müssen . Die Revision rügt mit Erfolg, dass sich das Berufungsgericht mit diesen Vortrag der Klägerin rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt hat. (3) Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang auf andere einschlagbare Bodendübel ver wiesen, die nicht topf - , sondern tellerartig ausgestaltete Stabil i- sierungsringe aufweisen oder bei denen die Oberfläche oder die Umrandung des Flanschs nicht rund, sondern eckig oder gezackt ausgeformt ist. Zudem sind nach Darstellung der Klägerin die Schä fte der einschlagbaren Bodendübel von Mitbewerbern teilweise nur im Bereich der den Pfosten aufnehmenden Hü l- se zylinderförmig ausgeformt oder nicht durchgehend glattwandig. Ferner ve r- fügen nicht alle einschlagbaren Bodendübel über eine vierfach gefaltete S pitze. Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, ohne einen Stabilisierungsring an der Oberseite, einen Zylinderschaft und eine kreuzgefaltete Bodenspitze büße ein einschlagbarer Bodendübel wesentlich an Qualität ein, zeigt sie nicht auf, dass die Merk male für sich genommen oder in ihrer Kombination wie bei dem Klageerzeugnis ausgestaltet sein müssen, um die Aufnahme eines Pfo s- tens sowie das Einschlagen und die Verankerung des Dübels im Boden zu e r- möglichen. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerin ka nn der technische Erfolg, e i- nen Pfosten im Boden zu befestigen, außerdem dadurch erreicht werden, dass der Dübel mithilfe eines Außengewindes an se inem Schaft in den Bo den g e- dreht wird. Auch bei dieser V ariante muss der Erdboden für die Einbringung des Düb els nicht aufgegraben werden. Ein solcher Schraubdübel kann ebenfalls so gestaltet sein, dass er mit der Erdoberfläche abschließt und nicht darüber hi n- ausragt. Die Klägerin hat vorgebracht, derartige Bodenschrauben seien ebe n- falls für Asphalt und Naturböde n vorgesehen und würden als Konkurrenzpr o- dukte zu ihren einschlagbaren Bodendübeln angeboten. Sofern sie im Marke n- 35 36 - 19 - anmeldeverfahren gegenüber dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt angeführt hat, anders als ihr e vorrangig Kommunen angebo tenen einschlagb a- ren Bodendübel würden Schraub - Bodendübel vornehmlich von Privatpersonen eingesetzt, hat sie daran im vorliegenden Rechtsstreit nicht festgehalten. Im Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsg e- richts daher zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass es sich bei Bode n- schrauben um gleichartige Erzeugnisse handelt, die im Wege einer anderen technischen Lösung den gleichen technischen Erfolg wie einschlagbare Bode n- dübel erzielen . e ) Die Revisionserwiderung macht ohne Erfolg gelt end, d ie Gesta l- tungsmerkmale des Bodendübels der Klägerin seien zur Begründung seiner wettbewerblichen Eigenart ungeeignet, weil sie vollständig im technisch - funktionalen Rahmen blieben, ohne dass der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die betriebliche Herk unft des Produkts Wert lege. aa) Einem Erzeugnis fehlt die wettbewerbliche Eigenart, wenn der Ve r- kehr bei ihm keinen Wert auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen legt . D a s kann bei "Allerweltserzeugnissen" oder "Dutzendware" der Fall sein (vg l. BGH, Urteil vom 3. Mai 1968 - I ZR 66/66, BGHZ 50, 125, 130 Pulver - behälter; BGH, GRUR 2007, 339 Rn. 26 - Stufenleitern; GRUR 2009, 1073 Rn. 10 - Ausbeinmesser ; GRUR 2012, 1179 Rn. 34 - Sandmalkasten ; GRUR 2016, 730 Rn. 40 - Herrnhuter Stern ). bb) Die Klägerin hat vorgebracht, sie verkaufe ihre Bodendübel vorwi e- gend an Kommunen. Da es den für den Einkauf zuständi gen Personen im W e- sentlichen um Einsparmöglichkeiten, die ökologische Wiederverwendbarkeit und die einfache Entsorgung gehe , achteten sie nicht auf Details in der Aufm a- chung de r Produkte . V ielmehr bleibe ihnen der Gesamteindruck in Erinnerung. D ieser Vortrag lässt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht den 37 38 39 - 20 - Schluss zu , dass die betriebliche Herkunft des E rzeugnisse s der Klägerin f ür d en Verkehr ohne B edeutung ist . D as Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der angesprochene Verkehr mit de r Gestaltung des Boden dübels der Kl ä- gerin tatsächlich eine Herkunftsvorstellung verbinde t . Da es sich um Erzeugni s- se handelt, die im kommuna len Bereich vornehmlich die Standsicherheit von Straßen - und Verkehrsschildern gewährleisten sollen und eine fehlende Ei g- nung für diesen Zweck ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen würde , gibt es keinen An haltspunkt dafür , dass es den Kommunen gleic hgültig ist, von we l- chem Unternehmen die Bodendübel stammen. Gegenteiliges hat auch das B e- rufungsgericht nicht festgestellt. f ) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der wettbewerbl i- che n Eigen art des Bodendübels der Klägerin stehe entgegen , dass dies er B o- dendübel von der Fr . GmbH unter der Kennzeichnung "Ö . " ver - tr ieben w e rd e . aa) Die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses kann entfallen, wenn der Verkehr dessen prägende Gestaltungsmerkmale aufgrund der Mark t- verhä ltnisse nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einem mit diesem durch einen Lizenz - oder Gesellschaftsvertrag verbundenen Unternehmen z u- ordnet (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 23 , 25 und 32 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 11 - Exzenterzähne; GRUR 201 6, 720 R n. 16 - Hot Sox ; GRUR 2017 , 79 Rn. 52 - Segmentstruktur ). Das kann der Fall sein, wenn der Her stel ler sein Erzeugnis an verschiedene Unternehmen liefert , die es in großem Umfang unter eigene n Kennzeichnung en vertrei ben (vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 2 6 - Gartenliege; GRUR 2015, 909 Rn. 14 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 28 - Hot Sox). Voraussetzung ist, dass der Verkehr die weiteren Ken n- zeichnung en als Herstellerangabe n und nicht als Handelsmarke n ansieht ( vgl. BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 26 - Garten liege; BGH, Urteil vom 2. April 2009 I ZR 144/06, GRUR 2009, 1069 Rn. 16 bis 18 = WRP 2009, 1509 Knob - 40 41 - 21 - lauchwürste; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 14 Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 26 f. - Hot Sox) . bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen da zu getroffen, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "Ö . " als Herstellerangabe oder als Handel s marke a uffassen . Ebenso wenig hat es festgestellt, in welchem Umfang der B odendübel "Ö . " gegenüber den ( potentiellen ) Abnehmern des Boden dübels "W . F . " beworben, angeboten oder vertrieben worden ist. I m Revisionsverfahren ist d eshalb zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Vertrieb des Produkts der Klägerin unter der Marke "Ö . " in einer Weise erfolgt ist, die di e Eignung des Originalprodukts nicht beeinträchtigt, dem angesprochenen Verkehr als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen. g ) Zum Grad der wettbewerblichen Eigenart des Klageprodukts hat das Berufungsgericht keine Festste llungen getroffen. Der Grad der wettbewerbl i- chen Eigenart eines Erzeugnisses kann durch seine tatsächliche Bekanntheit im Verkehr verstärkt werden (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 24 - Femur - Teil; GRUR 2013, 1052 Rn. 24 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn . 28 Exzenterzähne). Das gilt auch für ein vormals patentgeschütztes Produkt , dessen Verkehrsbekanntheit nicht nur Folge der du rch das Patent gewährten Monopolstellung ist , sondern auf d en Marketing - oder Vertriebs aktivitäten des früheren Patentinhabers beruht (vgl. Nemeczek, GRUR 2015, 914, 915; F i- scher, GRUR 2015, 1160, 1164 f.). Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage des von der Klägerin gehaltenen Vortrags zu der langjährigen Marktpräsenz, der umfangreichen Bewerbung, den zahlreichen Prämierungen und den seit der Markteinführung - auch noch nach Ablauf des Patentschutzes - gesteigerten Absatzzahlen ihres Bodendübels unterstellt, dass das Klageprodukt bekannt und seine wettbewerbliche Eigenart dadurch gesteigert ist. In der Revision s- 42 43 - 22 - instanz ist desh alb davon auszugehen, dass der Bodendübel der Klägerin über hohe wettbewerbliche Eigenart verfügt. 4. Die Annahme des Berufungsgericht s , die angegriffenen Bodendübel stellten keine Nachahmungen des Bodendübels der Klägerin dar , hält der rev i- sionsrechtl ichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. a) Eine Nachahmung setzt voraus, dass das angegriffene Produkt dem Original produkt so ähnlich ist, dass es sich in ihm wiedererkennen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 105/14, GRUR 2015, 1214 Rn. 78 = WRP 2015, 1477 - Goldbären ; BGH, GRUR 201 7 , 79 Rn. 64 - Segmentstruk - tur ). Die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen . Dabei müssen gerade die übernommenen G e- staltungsmittel diejenigen sein , die die wettbewerbliche Eigenart des Erzeugni s- ses ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (vgl. BGH, Urteil vom 11. Ja - nuar 2007 - I ZR 198/04, GRUR 2007, 795 Rn. 32 = WRP 2007, 1076 - Hand - taschen; BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur - Teil; GRUR 2016, 730 Rn. 47 - Herrnhuter Stern). b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die angesprochenen Ve r- kehrskreise sähen in den angegriffenen Bodendübeln keine Nachahmung des E rzeugnisses der Klägerin . Soweit die von der Beklagten vertriebenen Produkte hinsich tlich des Zylinderschafts, des Topfs mit runde m Boden und geradkant i- ge m Rand und der aus vier Einfaltungen gebildeten Spitze mit dem Bodendübel der Klägerin übereinstimmten, hätten diese Merkmale als technisch notwendig außer Betracht zu bleiben. Der Gesam teindruck der sich gegenüberstehenden Erzeugnisse werde dem nach durch den (identischen) Topf durchmesser, die (geringfügig voneinander abweichende) Randhöhe, die (über einstimmende) Anzahl der Einfaltungen an der Spitze und die (verschiedene) Form der Au s- s parungen im Topfboden bestimmt. Dabei dominierten beim Bodendübel der 44 45 46 - 23 - Klägerin die markanten länglichen Öffnungen mit abgerundeten Ecken, die nach dem Einschlagen sichtbar blieben und dem Dübel insbesondere in der Draufsicht eine individuelle Note gäben. I n diesem Merkmal unterschieden sich die runden Öffnungen der beanstandeten Bodendübel so deutlich, dass die Abweichungen der Annahme einer Ähnlichkeit entgegenstünden. c ) Mit Erfolg rügt die Revision, d ie Beurteilung des Berufungsgerichts b e- ruhe auf d e r rechtsfehlerhaften Annahme, die die Grundgestalt ung des Pr o- dukts der Klägerin vorgebenden Merkm ale seien technisch notwendig, weil sie der in der Patentschrift offenbarten Lehre zum technischen Handeln entspr ä- chen, und dürften bei der Beurteilung de r übe reinstimmenden Gesamt wirkung aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden . Werden diese vom Berufung s- gericht aus Rechtsgründen außer Betracht gelassenen Merkmale in die Prüfung einbezogen, ist auf der Grundlage der vo m Berufungsgericht f estgestellten weit gehenden Übereinstimmungen der Produkte der Parteien im Revisionsve r- fahren davon auszugehen, dass die angegriffe nen B odendübel nur geringfügig vo m Bodendübel der Klägerin abweichen und nach ihrem Gesamteindruck n a- hezu identische Nachahmungen des Klage produ kts darstellen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulge rüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur - Teil; GRUR 2015, 909 Rn. 29 - Exzenterzähne). Das gilt auch für die angegriffenen Bodendübel, die mit flügelartigen Verdrehsicherungen ausgestattet sind . D as Beru fungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Verstärkungen zwischen F lansch und Schaft den Gesamteindruck dieser Ausführungsform maßgeblich prägen und zu einer vom Klage erzeugnis deutlich abweichenden Gesamtwi r- kung führen. 5. Die Ansicht des Berufungs gerichts, die Gestaltung der angegriffenen Produkte riefen k eine vermeidbare Herkunftstäuschung (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. a UWG) hervor , kann ebenfalls keinen Bestand haben. 47 48 - 24 - a) Nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen F eststellungen kann eine Herkunftstäuschung nicht ausgeschlossen werden. aa) Nach Ansicht des B erufungsgerichts hat bei der Prüfung, ob durch die angegriffenen Produkte eine Herkunftstäuschung hervorgerufen wird, die auf der Grundlage des Patents techni sch notwendige Grundgestaltung , die aus dem Rohr, dem nach unten offenen Topf mit Löchern im Boden und der durch Einfaltungen gebildeten Spitze besteht , außer Betracht zu bleiben. Das hält e i- ner revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. bb) Das Ber ufungsgericht hat die übereinstimmende Grundgestaltung der sich gegenüberstehenden Bodendübel aus einem Zylinderschaft, einem topfartige n Flansch mit Öffnungen im Boden und einer aus Einfaltungen gebi l- deten Spitze in seine Erwägungen nicht einbezogen, weil es sie rechtsfehlerhaft als technisch notwendig und deshalb nicht berücksichtigungsfähig erachtet hat. Mit Blick auf die im Revisionsverfahren zu unterstellende hohe wettbewerbliche Eigenart und nahezu identische Nachahmung des Produkts der Klägerin ist z u- gunsten der Klägerin davon auszugehen, dass der Vertrieb der angegriffenen Bodendübel zu einer betrieblichen Herkunftstäuschung führt. b) Im vorliegenden Revisionsverfahren kann weiter nicht davon ausg e- gangen werden, dass eine durch die Produkte der B eklagten hervorgerufene Herkunftstäuschung nicht durch zumutbare Maßnahmen zu vermeiden ist . aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein gewisser Gestaltung s- spielraum bestehe nach der Patentschrift bei der Ausgestaltung des Topfs und der Spitze. Die in der Patentschrift aufgezeigten Topfgestaltungen mit einem wellenförmigen Boden oder mit einer sägezahnartigen Randstruktur seien der A. jedoch nicht zuzumuten. Sie erforderten wegen der zu schaffenden 49 50 51 52 53 - 25 - speziellen Formungswerkzeuge einen höheren F ertigungsaufwand; zudem b e- einträchtigten sie die durch die Erfindung ermöglichte einfache und sichere Handhabung. Entscheidend sei jedoch, dass diese Topfgestaltungen nicht zu der geradlinigen und minimalistischen Formensprache des patentgemäßen B o- dendübel s passten. Ein solcher Bruch in der Formensprache nehme dem Pr o- dukt die ihm eigene Ästhetik und vermindere wegen seiner gestalterischen U n- ansehnlichkeit seine Verkäuflichkeit. Die verbleibenden Merkmale, bei denen Gestaltungsspielräume bestünden, wie der D urchmesser des Topfes, die Höhe seines Randes und die Gestaltung der Spitze, seien für die Herkunftsfunktion im Hinblick auf die markanten Öffnungen im Topfboden, die nach dem Ei n- schlagen sichtbar blieben, irrelevant und daher nicht geeignet, einer Herkunf t s- täuschung entgegenzuwirken. Dem kann nicht zugestimmt werden. bb) Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann. Ob und welche Maßna h- men dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunf tstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurte i- len. Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Inter - esse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz st e- hender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis - und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern). Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gef ahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regals ystem; GRUR 2015, 909 54 - 26 - Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne). Bei einer (nahezu) identischen Nachahmung gilt allerdings im Hinblick auf die Zulässigkeit der Übernahme von Merkmalen, die dem freien Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösung einer techn ischen Aufgabe dienen, ein strengerer Maßstab als bei einem geri n- geren Grad der Übernahme (vgl. BGH, GRUR 2012, 1155 Rn. 39 - Sandma l- kasten; GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterzähne). Bei einer (nahezu) ident i- schen Übernahme kann sich der Nachahmer grundsätzl ich nicht darauf ber u- fen, er habe lediglich eine nicht unter Sonderrechtsschutz stehende angeme s- sene technische Lösung übernommen. Führt die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung, ist es einem Wettbewerber rege l- mäßig zuzumuten , auf eine andere angemessene technische Lösung ausz u- weichen , wenn er der Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht auf andere Weise etwa durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung seiner Produkte - entg e- genwirken kann (BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 36 - Exzenterz ähne). cc) Nach diesen Maßstäben kann im Streitfall nicht angenommen we r- den, eine Herkunftstäuschung sei unvermeidbar. (1) Dies gilt schon deshalb, weil d as Berufungsgericht in rechtsfehlerha f- ter Weise seine Überlegungen in diesem Zusammenhang au f abweichende G estaltungen im Rahmen der Umsetzung der in der Patentschrift offenbarten Lehre zum technischen Handeln beschränkt und sonstige technisch angeme s- sene Lösungen in Form anderer auf dem Markt vorzufindender einschlagbarer oder eindrehbarer Boden dübel in seine Überlegungen nicht einbezogen hat . (2) Soweit das Berufungsgericht eine abweichende Gestaltung aus ä s- thetischen Gründen für nicht zumutbar gehalten hat, begegnen seine Überl e- gungen ebenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 55 56 57 - 27 - D ie Beurteilung, ob eine abweichende Gestaltung der Bodendübel aus ästhetischen Gründen m it Blick auf ihre Verkäuflichkeit zumutbar ist, konnte das Berufungsgericht allerdings aus eigener Sachkunde treffen. Auch wenn der Tatrichter nicht zu den angesprochen en Verkehrskreisen gehört, kann er die Sichtweise der angesprochenen Fachkreise aufgrund eigenen Erfahrungswi s- sens beurteilen, wenn dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen erforderlich sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - I ZR 261/98, GRUR 2002, 77, 79 = WRP 2002, 85 - Rechenzentrum; Urteil vom 2. Oktober 2003 I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 29 Einkaufswagen III). Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nicht widerspruch s- frei. D a s Berufungsgericht hat angenommen, aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise werde das Klageerzeugnis vor allem durch die markanten Öf f- nungen im Topfboden geprägt, weil diese nach dem Einschlagen des Dübels in den Boden - anders als der Schaft und die Spitze - sichtbar blieben. Damit ist seine Überlegung nicht in Einklang zu bringen, die angesprochenen Verkehr s- kreise richteten ihre Kaufentscheidung an einer einheitlichen Gesamtästhetik des Bodendübels und damit an Merkmalen aus, die nach dem Einschlage n des Dübels in den Boden nicht mehr sichtbar sind. c) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legende n Sachverhalt wird die Gefahr einer Herkunftstäuschung nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach dem von der Beklagten gehaltenen Vortrag die angegr iffenen Bodendübel anhand von Herstellerkatalogen der A. bestellt und mit Spannplatten vertrieben werden, die mit der Kennzeichnung "A . " versehen und in Tüten verpackt sind, auf denen die Unternehmensbezeichnung des slowen i- schen Herstellers aufgedruckt ist. 58 59 60 - 28 - aa) Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare , sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausg e- räumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise di es e einem bestim m- ten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung , den Angebotsunte r- lagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orienti e- ren (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GR UR 2010, 1125 Rn. 28 - Femur - Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 32 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 37 - Exzenterzähne). bb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagte die angegriff enen Bodendübel regelmäßig anhand von Katalogen der A. anbietet. Ebenso wenig hat es festgestellt, ob die auf den Spann - platten angebrachte Kennzeichnung in der maßgeblichen Erwerbssituation (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 34 f. - Femur - Teil; GRUR 2 013, 951 Rn. 32 Regalsystem) für die angesprochenen Verkehrskreise gut sichtbar ist und auf den Bodendübel bezogen wird. Zudem fehlen Feststellungen des Berufungsg e- richt s dazu, ob der angesproche ne Verkehr die Angabe " A. " als Hinweis auf einen He rsteller auffasst, der mit dem Hersteller des Klageprodukts nicht in lizenz - oder gesellschaftsvertraglichen Beziehungen steht. d) Das Berufungsgericht hat im Übrigen keine Feststellungen dazu g e- troffen, ob einer Herkunftstäuschung - sofern sie durch die Kennzeichnungen in den Katalogen sowie auf den Spannplatten und ihren Verpackungen nicht au s- geräumt wird - dadurch wirksam begegnet werden kann, dass die angegriffenen Bodendübel selbst mit einer beim Erwerb deutlich sichtbaren unterscheidenden Kennzei chnung versehen werden. 6. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine u n- angemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der E r- 61 62 63 64 - 29 - zeugnisse der Klägerin ( § 4 Nr. 9 Buchst. b UWG aF und § 4 Nr. 3 Buchst. b UWG) ebenfalls nich t verneint werden. a) Das Berufungsgericht hat e ine Rufaus beutung oder Rufbeeinträcht i- gung mit der Begründung verneint, der gute Ruf des Klageerzeugnisses und die mit ihm einhergehende Qualitätsvorstellung seien nicht mit der genauen Ausg e- staltung der Spitze als Vierfachfaltung oder mit dem exakten Durchmesser des Topfs verbunden. Es sei zudem nicht ersichtlich, dass das angegriffene E r- zeugnis qualitativ minderwertig sei. Diese Beurteilung ist nicht rechtsfehlerfrei. b) Eine unlautere Rufausnutzun g kann nicht nur auf einer Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft der Nacha h- mung , sondern auch auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte er fo r- dert. Die Frage, ob hierdurch eine Gütevorstellung unangemessen ausgenutzt wird, ist jeweils im Wege einer Gesamtwürdigung zu beantworten, bei der alle relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Grad der Anlehnung sowie die Stärke des Rufs de s nachgeahmten Produkts, zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III, mwN ; GRUR 2015, 909 Rn. 40 - Exzenterzähne) . Die Übernahme von Merkmalen, die dem freizuhaltenden Stand der Technik angehören und der angemessenen Lösun g einer technischen Aufgabe dienen, kann zwar unter dem Gesichtspunkt der Rufausnutzung grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter anges e- hen werden. Auch insoweit gilt jedoch bei einer (nahezu) identischen Nacha h- mung ein strenger Maßstab. Würde die Übernahme solcher Merkmale zu einer (nahezu) identischen Nachahmung führen, ist es einem Wettbewerber rege l- mäßig zuzumuten, auf eine andere angemessene technische Lösung ausz u- weichen, wenn er einer Rufausnutzung nicht auf andere Weise entgegenwirken ka nn. So kann ein Wettbewerber, der nach Ablauf eines Patentschutzes des Originalherstellers in dessen Markt eindringt, eine Rufausbeutung etwa dadurch 65 66 - 30 - vermeiden, dass er die angesprochenen Verkehrskreise durch eine gegenüber dem Original unterscheidbare Ken nzeichnung unmissverständlich darüber i n- formiert, dass es sich um ein anderes Erzeugnis als das Originalprodukt handelt (vgl. BGH, GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III, mwN; GRUR 2015, 909 Rn. 41 - Exzenterzähne). c) Nach diesen Maßstäben kann di e Beurteilung durch das Berufungsg e- richt schon deshalb keinen Bestand haben, weil es in rechtsfehlerhafter Weise angenommen hat, die Grundgestaltung , bestehend aus dem Rohr, dem nach unten offenen Topf mit Löchern im Boden und der durch Einfaltungen gebild e- ten Spitze , sei auf der Grundlage des Patents technisch notwendig und habe bei der Prüfung einer Rufausnutzung außer Betracht zu bleiben, so dass allein die genaue Ausgestal tung der Spitze und der Durchmesser des Topfes in den Blick genommen werden müsse. III . Das angegriffene Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidu ng reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). 1. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht unter Einbeziehung der vormals patentierten Gestaltungsmerkmale des Klag e- erzeugniss es und seines Vertriebs unter verschiedenen Kennzeichen die no t- wendigen Feststellungen zu m Vorliegen und gegebenenfalls zum Grad der wettbewerblichen Eigenart zu treffen und dabei in seine Betrachtung andere P rodukte einzubeziehen haben , die denselben tech nischen Zweck erfüllen wie das Produkt der Klägerin . 67 68 69 - 31 - Sollte das Berufungsgericht dabei erwägen, ein Gestaltungsmerkmal als technisch notwendig und deshalb nicht als zur Begründung wettbewerblicher Eigenart geeignet anzusehen, wird es seine Sachkunde hierzu darzulegen h a- ben , wenn es ohne Einholung eines Sachve rständigengutachtens entscheidet . Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe sich über den Vortrag der Klägerin zur technischen und funktionalen Gleichwertigkeit der anderen in der Pate ntschrift dargestellten Ausführungsformen hinweggesetzt, ohne dass seine überlegene Sachkunde ersichtlich sei. Hat der Tatrichter eine technische Gegebenheit ohne Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe beantwortet, o b- wohl er selbst nicht hinreichend sachku ndig ist, oder hat er eine mögliche, aber keineswegs selbstverständliche eigene Sachkunde nicht hinreichend dargelegt, liegt ein Verfahrensfehler nach § 286 ZPO vor, der im Revisionsverfahren u n- eingeschränkt gerügt werden kann (vgl. BGHZ 156, 250, 254 Ma rkt - führerschaft; BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 VI ZR 204/14, NJW 2015, 1311 Rn. 5; Urteil vom 16. April 2015 - I ZR 225/12, GRUR 2015, 1189 Rn. 60 = WRP 2015, 1507 - Goldrapper). Das angefochtene Urteil lässt nicht erkennen, aufgrund welcher Umstän de sich das Berufungsgericht für hinreichend sac h- kundig gehalten hat, die technischen und funktionalen Nachteile der weiteren patentgemäßen Ausführungsformen selbst beurteilen zu können. Dass seine Mitglieder mit technischen Schutzrechten befasst sind und über eine hinre i- chende Sachkunde für die Beurteilung der technischen Gegebenheiten verf ü- gen, kann nicht ohne weiteres angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946, 1947). 2. Sollte das Berufungsgericht feststelle n, dass das Produkt der Klägerin über wettbewerbliche Eigenart verfügt, wird es zu prüfen haben, in welcher I n- tensität durch die angegriffenen Bodendü bel das Klage produkt nach geahmt wird und ob die angesprochenen Verkehrskreise deshalb - unbeschadet ein er anderweitig en Kennzeichnung - einer Herkunftstäuschung unterliegen oder ihre Wertschätzung des Klage erzeugnisses a uf die angegriffenen Produkte übertr a- 70 71 - 32 - gen. In diesem Fall wird d as Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob der Gefahr einer Herkunftstäusch ung oder Rufausnutzung durch die Anbringung einer Kennzeichnung auf den angegriffenen Bodendübeln oder durch d eren geänderte, die technische Funktionali tä t wahrende Gestaltung entgegenzuwi r- ken ist. 3 . Sofern das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt , dass die ang e- griffenen Bodendübel wettbewerbswidrige Nachahmungen des Klageerzeu g- nisses darstellen, sind neben dem von der Klägerin verfolgte n Unterlassung s- anspruch ( § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG ) auch die geltend gemachten Folgeanspr ü- che aus § 9 Satz 1, § 12 Ab s. 1 Satz 2 UWG, § 242 BGB weitge hend gegeben . a) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann eine Schaden s- ersatzpflicht der Beklagten nicht mit der Begründung verneint werden, sie treffe kein Verschulden, weil sie mit der Unzulässigkeit des Vert riebs der angegriff e- nen Bodendübel nicht habe rechnen müssen. Für die Annahme eines zumi n- dest fahrlässigen Verhaltens reicht es aus, dass sich der Verletzer erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt und deshalb eine von der eigenen Ei nschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit seines Verhaltens in Betracht ziehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 I ZR 199/96, BGHZ 141, 329, 345 - Tele - Info - CD; Urteil vom 19. Februar 2009 I ZR 135/06, GRUR 2009, 685 Rn. 34 = WRP 2009, 803 ; Urteil vom 24. September 2013 - I ZR 187/12, GRUR 2014, 479 Rn. 19 = WRP 2014, 568 Verrechnung von Musik in Werbefilmen). Die Revisionserwiderung führt ve r- geblich an, in Rechtsprechung und Literatur sei vor der Senatse ntscheidung "Exzenterzähne" einhellig vertreten worden, wettbewerbsrechtlicher Leistung s- schutz komme nur für solche M erkmale in Betracht, die von einer vormals p a- tentierten technischen Lösung unabhängig seien. Der Senat hat bereits in früheren Urteilen ausgeführt, da ss Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz unabhängig vom Bestehen von Ansprüchen aus einem So n- 72 73 - 33 - derschutzrecht gegeben sein können, wenn besondere Begleitumstände vorli e- gen, die außerhalb des sondergesetzlichen Tatbestands liegen (vgl. BGH, GRU R 2010, 80 Rn. 18 - LIKEaBIKE; GRUR 2011, 134 Rn. 65 - Perlentaucher; GRUR 2012, 58 Rn. 41 - Seilzirkus). Er hat deshalb die Beurteilung, ob ein G e- staltungsmerkmal technisch notwendig ist, unabhängig von der in einem früh e- ren Patent offenbarten Lehre zum t echnischen Handeln vorgenommen (vgl. BGH, GRUR 2010, 1125 Rn. 22 f. - Femur - Teil). b) Der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch ist alle r- dings u nbegründet, soweit sie wegen wettbewerbswidriger Nachahmung ihres Bodendübels Auskunft über di e Hersteller sowie deren Namen und Anschriften begehrt. Da Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nicht das Leistungsergebnis als solches, sondern nur die unlautere Art und Weise seiner Benutzung ist, kann regelmäßig nur gegen die Ar t und Weise der Benutzung vorgegangen werden. Die Unterlassung der Herstellung einer Nac h- ahmung kann dagegen weder nach § 4 Nr. 9 UWG aF noch nach § 4 Nr. 3 UWG verlangt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 754 = WRP 1999, 816 Güllepumpen; BGH, GRUR 2016, 730 Rn. 75 - Herrnhuter Stern). Insoweit steht der Klägerin kein Schadense r- satzanspruch aus § 9 Satz 1 UWG zu, dessen Vorbereitung die begehrte Au s- kunft dienen könnte. 74 - 34 - 4. Sollten die in erster Linie aufgrund wet tbewerbsrechtlichen Leistung s- schutzes verfolgten Ansprüche nicht gegeben sein, käme es auf die von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten markenrechtlichen Ansprüche an. Diese sind unbegründet, nachdem die Marke während des Revisionsverfahrens b e- standsk räftig für nichtig erklärt worden ist. Büscher Schaffert Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.09.2013 - 4c O 5/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.02.2015 - I - 20 U 216/13 - 75
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