BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 198/05 vom 1. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2006 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. B374scher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-burg, 3. Zivilsenat, vom 27. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Ersch366pfung des Markenrechts sei immer schon dann aus-geschlossen, wenn der Parallelimporteur die Ware in vom Mar-keninhaber selbst nicht verwendeten Packungsgr366337en in Verkehr bringt, Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung aufwirft. Im Blick auf die das Urteil des Berufungsgerichts daneben bereits f374r sich allein tragende Begr374ndung, im Streitfall fehle es (auch) deshalb an der f374r die Annahme der Ersch366pfung notwendigen Erforder-lichkeit des Umpackens in neu hergestellte 344u337ere Verpackungen, weil ein tats344chlicher Zugang des Parallelimporteurs zum In-landsmarkt auch mit 374berklebten Originalverpackungen gew344hr-leistet sei, liegt weder ein Revisionszulassungsgrund noch auch ein Rechtsfehler vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 400.000 200 Ullmann Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 312 O 874/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.10.2005 - 3 U 16/05 -
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