BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 198/05 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarl344ndischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zu-r374ckgewiesen. Der Antrag des Kl344gers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r die Anh366rungsr374ge gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Erinnerung des Kl344gers gegen den Kostenansatz f374r das vor-bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zur374ckge-wiesen. Gr374nde: I. Der Senat legt das an die "Kostenstelle" des Bundesgerichtshofs gerich-tete, am 3. November 2006 eingegangene Schreiben des Kl344gers, in dem er die 1 - 3 - Aussichtslosigkeit der Kostenbeitreibung unter Hinweis auf fr374here Gew344hrun-gen von Prozesskostenhilfe geltend macht, als konkludent gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch f374r das Verfahren 374ber die Beschwer-de gegen die Nichtzulassung der Revision aus. Der Antrag ist jedoch unzul344ssig, da er nach Erlass des die Nichtzulas-sungsbeschwerde zur374ckweisenden Beschlusses vom 26. Oktober 2006 ge-stellt wurde, worauf ihn bereits die Kostenbeamtin mit Schreiben vom 6. No-vember 2006 zutreffend hingewiesen hat. Entgegen der mit Schreiben vom 8. November 2006 ge344u337erten Rechtsauffassung des Kl344gers wurde der Antrag auch nicht durch die am 6. November 2006 eingegangene Anh366rungsr374ge zu-l344ssig. Das Verfahren 374ber die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion wurde hierdurch nicht fortgef374hrt. Dies ist nur dann der Fall, wenn die R374ge begr374ndet ist (247 321a Abs. 5 ZPO). Die Anh366rungsr374ge war jedoch unbegr374ndet (Senatsbeschluss vom 30. November 2006). 2 Ungeachtet dessen w344re der Prozesskostenhilfeantrag mangels hinrei-chender Aussicht auf Erfolg zur374ckzuweisen gewesen (siehe Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2006). 3 - 4 - II. Weiterhin legt der Senat die Zuschrift des Kl344gers vom 8. November 2006 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Anh366rungs-r374geverfahren aus. Dieser Antrag ist allerdings unbegr374ndet, da die R374ge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (Senatsbeschluss vom 30. November 2006). 4 III. Die Erinnerung des Kl344gers gegen den Kostenansatz f374r das Nichtzulas-sungsbeschwerdeverfahren ist zul344ssig (247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch un-begr374ndet. 5 Der Kl344ger ist von den Gerichtskosten nicht nach 247 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO befreit, da sein Antrag erst nach Abschluss des Verfahrens 374ber die Nichtzulas-sungsbeschwerde gestellt und 374berdies mit dem vorliegenden Beschluss zu-r374ckgewiesen wurde. Die angesetzten Gerichtskosten sind zutreffend berechnet (zwei Geb374hren gem344337 KV Nr. 1242 in H366he von je 656 200). Insoweit erhebt der Kl344ger auch keine Einwendungen. 334ber die Frage, ob von der Bei- 6 - 5 - treibung der Gerichtskosten im Hinblick auf die fehlende Aussicht ihrer Einbring-lichkeit verzichtet werden kann, hat der Senat nicht zu befinden. Schlick Wurm Streck Kapsa Herrmann Vorinstanzen: LG Saarbr374cken, Entscheidung vom 10.06.2002 - 4 O 279/85 - OLG Saarbr374cken, Entscheidung vom 09.08.2005 - 4 U 401/02-44- -
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