BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 198/11 vom 28. März 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2012 durch den V i- zepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink beschlosse n: Die Beschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Juli 2011 - 7 U 185/10 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte zu 2 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu trag en. Gründe: Ein Grund zur Zulassung der Revsion (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht. Insbesondere ist ein zulassungsrelevanter Rechtsfehler nicht zu erkennen, soweit das Berufungsgericht dem Beklagten zu 2 als - eigentlic h schadensursächliche - Amtspflichtverletzung anlastet, ihm hätte bei der am 29. Januar 2009 erfolgten Beurkundung des Grundstückskaufvertrags gegenwärtig sein müssen, dass von der hinsichtlich des eingetragenen Altenteilsrechts vorliegenden Löschungsbewil ligung der Mutter des Klägers vom 24. Oktober 2008 (UR.Nr. 1244/08) nur gegen Auskehr des hälftigen Kaufpreises Gebrauch gemacht werden durfte. Die tatrich t erliche Würdigung des Berufungsgerichts wird dadurch gestützt, dass vor dem 1 - 3 - Beurkundungstermin die v om Kläger beauftragte Maklerin durch das Notariat per E - Mail auf eine in der Urkundenrolle mit der unmittelbar vorangehenden Nummer (UR.Nr. 1243/08) verzeichnete, den Enkelkindern der Mutter erteilte Generalvollmacht hingewiesen wurde. Der Beklagte kan n sich wegen seiner Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung des Kaufvertrags nicht auf § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO berufen. Der Kläger kann als anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht auf Ansprüche gegen den Käufer de s Grundstücks verwiesen werden. Wie die Beschwerde in anderem Kontext zutreffend geltend macht, legt § 3 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. des Kaufvertrags durchaus die Auslegung nahe, dass der Erwerber die zur Ablösung vorhandener Belastungen notwendigen Kaufpreisante ile an den jeweiligen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger zahlen konnte. Darüber hinaus schuldete der Kläger dem Grundstückskäufer die lastenfreie Eigentumsverschaffung. Davon, dass die Herstellung der Lastenfreiheit zu einem " gering eren Preis " als der Zahlung der Hälfte des Kaufpreises zu erreichen gewesen wäre, kann, worauf die Beschwerde selbst hinweist, nicht ausgegangen werden. Aus diesen Gründen ist eine Inanspruchnahme des Käufers rechtlich zumindest so unsicher, dass die Verfo lgung des Restkaufpreisanspruchs jedenfalls unzumutbar ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 3. Juli 2008 - III ZR 189/07, NJW - RR 2008, 1506 Rn. 12 mwN). Aufgrunddessen kann ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nur darin gesehen werden, dass es die Zahlungs klage abgewiesen und nur dem - hilfsweise gestellten - Feststellungsbegehren entsprochen hat. Durch 2 3 - 4 - diesen Fehler würde indessen nur der Kläger, nicht aber der Beklagte zu 2 beschwert. Schlick Dörr Herrmann Hucke Tombrink Vorinstanzen: LG Köln, Ents cheidung vom 31.08.2010 - 5 O 492/09 - OLG Köln, Entscheidung vom 21.07.2011 - 7 U 185/10 -
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